JudikaturBVwG

I403 2309820-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
27. März 2025

Spruch

I403 2309820-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias Mohamed TABOUL), geboren am XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom 21.02.2025, Zl. XXXX , den Beschluss:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 06.07.2024 in Österreich in Untersuchungshaft genommen. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 18.07.2024, übergeben am 25.07.2024, wurde er über die geplante Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert und ihm die Gelegenheit gegeben, innerhalb von 10 Tagen eine Stellungnahme zu seiner persönlichen Situation und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet abzugeben. Eine Stellungnahme ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.10.2024, XXXX wegen Suchtgifthandels als Mitglied in einer kriminellen Vereinigung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) vom 21.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Dagegen wurde am 20.03.2024 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Am 25.03.2025 wurden Beschwerde und Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde nicht einvernommen und gab keine Stellungnahme ab. Die Behörde traf keine Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben und zur seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftat.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Zurückverweisung

3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder

4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.

Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht zur Gänze an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen.

3.1.2. Die belangte Behörde hat gegenständlich jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Sie hat den Beschwerdeführer weder einvernommen noch ein weiteres Parteiengehör versandt, nachdem das erste unbeantwortet geblieben war, sondern ohne weitere Ermittlungstätigkeit Monate später den gegenständlichen Bescheid erlassen.

Nicht einmal der Akteninhalt wurde bei Bescheiderlassung berücksichtigt: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.10.2024, XXXX wegen Suchtgifthandels als Mitglied in einer kriminellen Vereinigung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Eine darüber hinausgehende Information, etwa im Sinne des zugrundeliegenden Sachverhaltes, findet sich nicht im Bescheid, obwohl das Urteil im Verwaltungsakt einliegt. Es wurde ein Einreiseverbot aufgrund des der „Verurteilung zugrundeliegenden persönlichen Verhaltens“ des Beschwerdeführers erlassen, ohne auch nur ansatzweise dieses Verhalten wiederzugeben. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verurteilung und des in Italien gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes eventuell eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen mag, entbindet die Erstbehörde nicht, sich mit der Verurteilung, der zugrundeliegenden Straftat und den Strafbemessungsgründen auseinanderzusetzen. Konkret wurde nicht begründet, warum der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Auch hinsichtlich des Urteils selbst wurden keine Angaben zu Erschwerungs- und Milderungsgründen getätigt.

Mehr als unbegreiflich ist weiters, dass dem Beschwerdeführer keine weitere Möglichkeit zur Wahrung seiner Rechte eingeräumt wurde. Auch wenn das erste Parteiengehör, das dem Beschwerdeführer während seiner Untersuchungshaft zugestellt worden war, unbeantwortet blieb, entbindet dies die Behörde dennoch nicht davon, ein Ermittlungsverfahren zu führen und Feststellungen zu treffen.

Aufgrund des Unterlassens jeglicher erforderlichen Ermittlungstätigkeit gelangte das BFA im angefochtenen Bescheid zu folgender Feststellung: „Es können keine individuellen Feststellungen betreffend Ihr Privat-und Familienleben getroffen werden.“ Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ohne individuelle Feststellungen zum Privat-und Familienleben getroffen zu haben, widerspricht der (verfassungs-)gesetzlich vorgeschriebenen Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass in der Beschwerde auf einen in Spanien lebenden Sohn des Beschwerdeführers verwiesen wurde, der im gegenständlichen Bescheid aufgrund des Unterlassens jeglicher Ermittlungstätigkeit keinerlei Erwähnung fand.

3.1.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann im gegenständlichen Fall nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG sind somit nicht gegeben.

Daher ist festzustellen, dass das BFA offenkundig jegliche Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren näher mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und - hinsichtlich der Feststellung, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt - mit den von ihm begangenen Straftaten und den Strafbemessungsgründen auseinanderzusetzen haben – dies im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.2. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.