Spruch
W274 2287253-1/14Z
BERICHTIGUNGSBeschluss:
Das Erkenntnis vom 25.03.2025, W274 2287253-1/13E, über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Münchner Bundesstraße 202, 5020 Salzburg, vom 22.01.2024, Zl. 1343483206/230371160, wird
dahingehend berichtigt,
dass dem Urteilskopf die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hinzugefügt wird.
Der berichtigte Urteilskopf lautet:
„Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Lughofer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Münchner Bundesstraße 202, 5020 Salzburg, vom 22.01.2024, Zl. 1343483206/230371160, wegen § 3 AsylG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:“
Text
Begründung:
Der Kopf des Erkenntnisses vom 25.03.2025 enthielt infolge eines Versehens nicht die aktenkundig bestehende Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Anführung der Rechtsvertretung wurde nunmehr im Wege des Berichtigungsbeschlusses nachgeholt.