JudikaturBVwG

I413 2309523-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
24. März 2025

Spruch

I413 2309523-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M.:

A)

Das Verfahren XXXX , GZ XXXX , wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache GZ E 4624/2024 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Zu A) Aussetzung des Verfahrens

Gemäß § 86a Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, hat der Bundeskanzler am 18.03.2025 mit BGBl II Nr 49/2025 kundgemacht:

"Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. März 2025, E 4624/2024-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 13. März 2025, beschlossen: „I. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden im Sinne des § 86a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind. Es geht um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, und dem § 31 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. II. Zur Beantwortung der in Spruchpunkt I. genannten Rechtsfragen hat der Verfassungsgerichtshof die Regelungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, sowie § 31 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023, anzuwenden. III. Der Verfassungsgerichtshof wird die Rechtsfragen in dem zu E 4624/2024 protokollierten Beschwerdeverfahren behandeln. IV.Der Bundeskanzler ist gemäß § 86a Abs. 2 VfGG zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im BGBl. II verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden in § 86a Abs. 3 VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.“"

Aufgrund dieser Kundmachung war das Verfahren bis zur Entscheidung durch den VfGH in der Rechtssache E 4624/2024, gemäß § 34 VwGVG auszusetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aussetzung des Verfahrens ist gesetzliche Folge der Kundmachung des Bundeskanzlers vom 18.03.2025, BGBl II Nr 49.