G310 2308477-2/4E
Enderkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2025, Zahl XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht beschlossen und erkannt:
A) Der Antrag, die ordentliche Revision zuzulassen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Am 03.06.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon in Kenntnis gesetzt, dass am selben Tag über den Beschwerdeführer (BF) die Untersuchungshaft verhängt wurde.
Mit Schreiben des BFA vom 10.06.2024 wurde er aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen und wurden dazu konkrete Fragen an den BF zu seinem Privat- und Familienleben gerichtet.
Entsprechende Stellungnahmen langten am 10.07.2024 und 26.07.2024 beim BFA ein. Mit Schreiben vom 04.10.2024 übermittelte der BF dem BFA einen Lebenslauf sowie Kopien von Zertifikaten.
Mit Schreiben vom 20.01.2025 legte der BF dem BFA eine Bestätigung über den Besuch einer freiwilligen Entwöhnungstherapie vor.
In weiterer Folge wurde der BF mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX 2024, XXXX , wegen des Verbrechens des (versuchten) gewerbsmäßig Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB zu einer zweiundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und dem Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Bindungen in Österreich begründet.
Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, amtswegig alle zulasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid aufzugreifen und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hilfsweise werden auch noch ein Antrag auf Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots gestellt, die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs beantragt, ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt und beantragt, die ordentliche Revision zuzulassen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich vor seiner Einreise nach Österreich mehrere Jahre in Deutschland aufgehalten habe und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrsche. Er bereue seine Straftaten und nehme an einem Drogenentwöhnungsprogramm teil. Er sei bereit, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft freiwillig nach Polen auszureisen.
Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 12.03.2025, G310 2308477-2/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen.
In weiterer Folge wurde seitens des BVwG ein ECRIS-Auszug in Bezug auf Deutschland und Polen eingeholt.
Feststellungen:
Der BF ist polnischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in der polnischen Ortschaft XXXX geboren. Der BF ist ledig, etwaige Sorgepflichten sind nicht bekannt. Er verfügt über einen bis XXXX 2032 gültigen polnischen Personalausweis sowie über einen vom polnischen Konsulat in Berlin am XXXX 2024 ausgestellten polnischen Reisepass.
Seine Eltern sind bereits verstorben. Weder in Polen noch im Ausland leben Angehörige des BF. Nach der Absolvierung der Schulausbildung und einer Ausbildung als Maurer in Polen verzog der BF 2012 nach Deutschland, wo er verschiedene Tätigkeiten ausübte und sich sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift aneignete. Abgesehen von seiner Drogen- und Alkoholabhängigkeit ist der BF gesund und arbeitsfähig.
Er war bisher in Österreich nicht erwerbstätig und verfügt – außerhalb von Justizanstalten – über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihm nicht ausgestellt; er hat dies auch nie beantragt. Der BF hat in Österreich keine Bezugspersonen; er ist hier weder beruflich noch sozial integriert.
Der BF weist in Polen und Deutschland mehrere, auch einschlägige, Vorstrafen auf. Bereits im Alter von knapp 20 Jahren wurde der BF am XXXX 2006 durch ein polnisches Gericht wegen Einbruchsdiebstahl verurteilt. Die nächste Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahls erfolgte am XXXX 2006. Kurz darauf wurde der BF am XXXX 2006 abermals unter anderem wegen Diebstahlsdelikten verurteilt. Am XXXX 2006 folgte eine Verurteilung wegen Drogendelikten, kurz darauf am XXXX 2008 die nächste Verurteilung wegen Betrugsdelikten. Am XXXX 2008 wurde der BF wiederum wegen Diebstahlsdelikten verurteilt; am XXXX 2008 wegen Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz. Wegen Betrugsdelikten erfolgte eine Verurteilung am XXXX 2007. Am XXXX 2009 wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls verurteilt, so auch am XXXX 2008. Dazwischen wurde der BF am XXXX 2008 wegen Diebstahls verurteilt, wie auch am XXXX 2009 und XXXX . Am XXXX 2009 wurde der BF wegen Betrugsdelikten verurteilt. Am XXXX 2012 wurde der BF wegen Diebstahls und Handel mit gestohlenen Waffen verurteilt. Die letzte Verurteilung in Polen erfolgte am XXXX 2014 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf zuvor erfolgte Verurteilungen des BF in Polen.
In Deutschland wurde der BF erstmals am XXXX 2008 wegen Diebstahls verurteilt. Am XXXX 2012 folgte eine Verurteilung wegen Körperverletzung. Wegen Diebstahlsdelikten wurde der BF am XXXX 2016 und XXXX 2019 verurteilt, wobei zuletzt eine Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis vorlag. Auch am XXXX 2016 wurde der BF wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Am XXXX 2017 wurde der BF wegen Diebstahls mit Waffen verurteilt. Am XXXX 2018 folgte eine Verurteilung wegen Diebstahls. Am XXXX 2019 wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, vollzogen am XXXX 2023. Während des Vollzugs kam es zu einer Verurteilung am XXXX 2023 wegen Wiederstands gegen Vollstreckungsbeamte. In dieser Zeit absolvierte der BF auch die Einstiegsqualifizierung im Ausbildungsberuf Metallbauer.
Wenige Monate nach dem beendeten Strafvollzug in Deutschland setzte der BF sein deliktisches Verhalten fort und wurde wegen versuchten Ladendiebstahls am XXXX 2024, XXXX 204 und am XXXX 2024 mit dem oben angeführten Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX 2024 verurteilt.
Bei der Strafbemessung wirkten sich die mehrfache Tatbegehung, der rasche Rückfall und die einschlägigen Vorstrafen erschwerend aus, mildernd waren das teilweise reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX 2026. Eine bedingte Entlassung ist am XXXX 2025 bzw. XXXX 2025 möglich. Die Strafhaft verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt XXXX .
Seit XXXX 2024 nimmt der BF an einer freiwilligen Entwöhnungsbehandlung gemäß § 68a StVG in der Justizanstalt teil.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil, dem ECRIS-Auszug und dem Beschwerdevorbringen, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF basieren insbesondere auf den Angaben der BF in seinen Stellungnahmen und in der Beschwerde. Sein Personalausweis und sein Reisepass liegen in Kopie im Verwaltungsakt auf. Die Kenntnisse der deutschen Sprache konnten anhand der vom BF auf Deutsch verfassten Stellungnahmen festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und vor seiner Inhaftierung diversen Beschäftigungen nachging. Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit liegen nicht vor. Ein Zertifikat über die Teilnahme an der oben angeführten Einstiegsqualifizierung als Metallbauer liegt im Verwaltungsakt auf.
Eine soziale oder berufliche Integration des BF in Österreich wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich auch den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Aus dem ZMR geht hervor, dass der BF in Österreich nur in Justizanstalten gemeldet war. Es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung oder auf eine entsprechende Antragstellung, zumal dies nicht im IZR dokumentiert ist. Im Sozialversicherungsdatenauszug sind keine Beschäftigungszeiten des BF in Österreich gespeichert.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen in Polen, Deutschland und in Österreich sowie zu den Strafbemessungsgründen der Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister, dem ECRIS-Auszug und dem Urteil des Landesgerichts für XXXX . Seine derzeitige Anhaltung in der Justizanstalt XXXX geht aus dem ZMR und der Vollzugsinformation hervor. In dieser sind auch die Termine für das errechnete Strafende sowie für die bedingte Entlassung gespeichert. Eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Entwöhnungstherapie liegt im Akt auf.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG gemäß § 25a Abs 1 VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen. Auch der weitere Beschwerdeantrag, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG bereits aus § 27 VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des VwGH) ergibt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er weder seit zehn Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte noch das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat (was grundsätzlich einen fünfjährigen, kontinuierlichen und rechtmäßigen Inlandsaufenthalt voraussetzt), ist der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann es auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe und Ordnung und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen berührt. Obwohl der BF aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung in Polen und Deutschland neben mehrmonatigen Freiheitsstrafen und Geldstrafen auch mehrjährige Haftübel verspürt hat, konnte ihn dies nicht davon abhalten, in Österreich wenige Monate nach seiner Haftentlassung in Deutschland innerhalb weniger Tage mehrfach straffällig zu werden.
Die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen seit 2006, großteils wegen Vermögensdelikten, der rasche Rückfall und die Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen führen dazu, dass für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist aufgrund seines bisherigen Verhaltens vielmehr von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen.
Es kann somit noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des BF indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/9233). Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat.
Da sich der mehrfach vorbestrafte BF nunmehr in Österreich in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit auszugehen.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Er ist ein gesunder, junger, alleinstehender Mann ohne relevante familiäre oder berufliche Kontakte oder anderweitige Bindungen in Österreich.
Aufgrund des überaus belasteten Vorlebens des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und der Tathandlungen in Österreich, die in gewerbsmäßiger Absicht begangen wurden, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und dessen Befristung mit sieben Jahren nicht zu beanstanden, zumal neben den Milderungsgründen mehrere gewichtige Erschwerungsgründe vorlagen und eine unbedingte Haftstrafe verhängt werden musste. Da die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF bisher nicht zu einem Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten geführt haben, ist eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots ausgeschlossen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gegenständlich ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Angesichts der gewerbsmäßigen Delinquenz und der zahlreichen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen ist auch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs 3 FPG nicht zu beanstanden.
Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der Straffälligkeit und des belasteten Vorlebens ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, zumal von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.
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