TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 06.03.2025 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, da er aufgrund seiner Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls die geltende Rechtsordnung missachtet habe. Es würden keine privaten oder familiären Bindungen zu Österreich bestehen. Er habe die strafbaren Handlungen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts begangen.
Gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, wobei hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht wurde, dass zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung allein auf jene Gründe Bezug genommen wurde, die auch zur Erlassung des Aufenthaltsverbots herangezogen worden seien. Der BF bereue seine Taten und möchte ein straffreies Leben beginnen. Zudem nehme er an einer Drogenentzugstherapie teil und sei der mögliche Strafrahmen nicht ausgeschöpft worden. Der BF sei bereit, nach seiner Entlassung freiwillig nach Polen auszureisen.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der polnischen Ortschaft XXXX geborener ungarischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist polnisch, aufgrund seines jahrelangen Aufenhalts in Deutschland verfügt er zusätzlich über sehr gute Deutschkenntnisse. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er leidet an HIV.
Abgesehen von seinem Aufenthalt in österreichischen Justizanstalten verfügt der BF über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Auch hat er nie einen Aufenthaltstitel beantragt oder ist in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen.
Der BF wurde in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall zu einer zweiundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von XXXX .2024 bis XXXX .2024 dreimal gewerbsmäßig Waren ohne Bezahlung aus den im Strafurteil genannten Geschäften verbrachte, wobei er jeweils beobachtet und nach Passieren der Kassenzone angehalten wurde.
Bei der Strafbemessung wurden das teilweise reumütige Geständnis und dass es überwiegend beim Versuch geblieben ist als mildernd gewertet. Erschwerend wirkten sich hingegen seine einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die mehrfache Tatbegehung aus.
Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, dass der BF in Deutschland zwei Verurteilungen aufweist. Die letzte Verurteilung erfolgte am XXXX .2024 durch das Amtsgericht XXXX zu XXXX .
Die Freiheitsstrafe wird derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen. Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX .2026. Eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX .2025 bzw. XXXX .2025 möglich. Während der Haft nimmt der BF an einer freiwilligen Entwöhnungsbehandlung teil.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Verwaltungsakt aufliegenden Strafurteil, dem auch seine Vorstrafenbelastung entnommen werden konnte. Das errechnete Strafende und der früheste Termin für eine bedingte Entlassung gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor.
Seine persönlichen Umstände gehen aus seinen Stellungnahmen, der Beschwerde sowie aus dem Strafurteil hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG. Eine HIV-Behandlung und Drogenentzugsbehandlung ist in Polen möglich.
Gegenständlich ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden, zumal der BF nur wenige Tage nach seiner letzten Verurteilung in Deutschland in Österreich versuchte, gewerbsmäßige Diebstähle zu begehen und dies gleich an drei aufeinanderfolgenden Tagen. Die bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen erwiesen sich als wirkungslos und haben den BF nicht von der Wiederholung seines strafbaren Verhaltens abhalten können.
Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten, zumal sich weder aus dem Akt noch aus der Beschwerde berücksichtigungswürde familiäre oder private Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet ergaben.
Mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Straftaten ein sehr großes Gewicht beizumessen ist.
Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
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