IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Taurer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die XXXX Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.09.2024, Zl. OB: 46803098600078, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer war im Besitz eines befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.
Ursächlich dafür waren folgende Leiden:
Die für die Einstufung des Leidens 4 zuständige Neurologin sprach in ihrem Gutachten von einem Dauerzustand.
Erster Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.08.2023 einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer Unterlagen.
Das eingeholte orthopädisch/unfallchirurgische Gutachten vom 10.10.2023 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 %:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.“
Zur beantragten Zusatzeintragung führte der befasste Arzt aus:
„Eine relevante Mobiliätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Ausreichende Gangsicherheit kann auch ohne Verwendung einer Gehhilfe festgestellt werden. Die Beschwerden vor allem im Bereich des linken Beines führen zwar zu einer mässiggradigen Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können alleine, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, ohne fremde Hilfe und ohne Pause zurückgelegt werden.“
In seiner Stellungnahme im gewährten Parteiengehör brachte der Beschwerdeführer vor, dass die im Vorgutachten diagnostizierten Kopfschmerzen nicht bewertet worden seien, der Gutachter hätte die Dauereinschränkung aufgrund der Hirnblutung berücksichtigen müssen, die sich vor dem Unfall 2017 ereignet hätte. Aufgrund der neurologischen Defizite sei keine Besserung zu erwarten. Es müsse sich somit ein GdB von 60 % ergeben und auch die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung lägen vor.
In einer Stellungnahme vom 04.11.2023 führte der befasste Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung den massiven Kopfschmerz nicht erwähnt hätte und dass in den rezenten Befunden ein neurologisches Defizit nicht angesprochen worden sei. Ein aktueller neurologischer Befund sei nicht vorgelegt worden.
Mit Bescheid vom 07.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ohne weiteres Parteiengehör ab.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer zudem u. a. mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsergebnisses ein Grad der Behinderung von 50 % vorliege.
Mit Schreiben vom 10.11.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge den Behindertenpass im Scheckkartenformat.
In der gegen den Bescheid vom 07.11.2023 (betreffend die oben genannte Zusatzeintragung) erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass insbesondere auf seine intensiven Schmerzen nicht eingegangen worden sei. Unter anderem wurde auch moniert, dass die Gehstrecke und auch die stärkere Lärmbelastung in einem Bus (Hintergrundgeräusche, dumpfes Dröhnen) und je nach Sitz- oder Stehposition eine unterschiedliche Erschütterungsbelastung eine Auswirkung auf seinen Kopfschmerz hätten.
Mit Beschluss des BVwG vom 07.03.2024, W200 2283048-1/4E, wurde der Bescheid vom 07.11.2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Zweiter Verfahrensgang und angefochtener Bescheid:
Aufgrund des Beschlusses des BVwG holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 27.06.2024 ein. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag untersucht. Ebenso wurde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.08.2024, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.05.2024, sowie eine diese Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 21.08.2024 eingeholt.
Das neurologische Gutachten gestaltete sich (auszugsweise) wie folgt:
„Anamnese:
Cephalea, Migräne, Z.n. bei Schädelbruch 2017
Verletzung des N. Obturatorius links bei Z.n. Schambeinfraktur
Die letzte Begutachtung erfolgte am 09.10.2023 mit Anerkennung von 50 % GdB
Dauerzustand für die Diagnose „Beckenschäden, Beckenschäden mit funktionellen
Auswirkungen schweren Grades und Deformierung 40%, posttraumatisches
Funktionsdefizit beider Sprunggelenke 30%, Meniskusschaden linkes Knie, Zustand nach
Arthroskopie 10%, Zustand nach Schädelbruch 10%". Es erfolgte die Zurückweisung des
BVwG zur Einholung eines neurologisches und orthopädisches SVG mit Untersuchung.
Derzeitige Beschwerden:
Der AW kommt gehend ohne Hilfsmittel, er sei mit dem Auto gekommen. AW beantragt neuerlich die Vornahme einer Zusatzeintragung (Parkausweis).
2017 wäre er als Snowboarder von einer Lawine teilverschüttet worden und hätte sich multiple Verletzungen zugezogen, u.a. hätte er einen Schädelbruch erlitten. Davor hätte er 2014 eine spontane SAB erlitten - er sei diesbezüglich durchuntersucht worden. Eine Migräne sei im Studentenalter diagnostiziert worden-er hätte damals in Kärnten gewohnt- , seit der SAB sei der Kopfschmerz aggraviert. Der Schmerzcharakter sei pochend, das Auftreten halbseitig. Meistens hätte er eine Aura. Triptane Betablocker hätte er früher genommen. Er hätte für sich herausgefunden, dass ihm in der Attacke ein doppelter Espresso mit einem Aspirin akut am besten helfe. Er versuche sich auch zurückzuziehen, soweit dies gehen würde-er sei Unfallchirurg. Er hätte ca 10-15 Attacken im Monat. Magnesium nehme er regelmäßig. Neurologisch sei er nicht mehr in Betreuung.
Im Rahmen des Sportunfalls 2017 hätte er sich auch eine instabile Beckenfraktur mit Ausprengung der Symphyse und SI Sprengungen bds zugezogen. Der Nervus Obturatorius links sei durchtrennt worden, die Adduktoren und der Hüftbeuger seien nicht mehr vorhanden. Das Gehen sei für kurze Strecken in Ordnung, besonders nach einem Nachtdienst würde ab 200 Meter das linke Bein auslassen. Dies wäre aber von der Tagesverfassung abhängig.
Er sei in einer Ordination mit 2 Therapeuten und würde sich regelmäßig therapieren lassen. Er trainiere auch die Rumpfstabilität. Er wäre früher Sportler gewesen.
Bei Bedarf nehme bei Schmerzen linksseitig z.B. Novalgin, dies ca. 10x/Monat.
Im ADL- Bereich sei er selbstständig, beim Hose oder Socken anziehen würde er länger benötigen. Er sitze immer beim Ankleiden.
Es bestehe keine Erwachsenenvertretung, auch kein PG Bezug.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen: Physiotherapie
Medikamente: Schmerzmittel bei Bedarf
Hilfsmittel: Kontaktlinsen/Brille
Sozialanamnese:
Ledig, wohne mit der LG und 2 Kinder in einem Einfamilienhaus. Beruf: Unfallchirurg
Nik: 0
Alk: selten
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Keine aktuelle neurologische Befundvorlage.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Gut
Größe: 180,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Neurologischer Status:
wach, voll orientiert, kein Meningismus
Caput: HN unauffällig.
OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ.
UE: Schmerzbedingt reduzierte Aussagekraft linkes Bein:
Atrophie Adduktoren links, linkes Bein Spur von der Unterlage bei Schmerzen gehoben, Aufstellen des linken Beins nur seitlich möglich, Hüftbeuger KG 3 links-auch Schmerzen, Kniestrecker KG 4-5 links, , Tonus rechts unauffällig, links schmerzbedingt sweoit prüfbar regelrecht, grobe Kraft proximal und distal 5/5 links, Positionsversuch der Beine: rechts unauffällig, linkes Bein passiv angehoben, kann dann im 90 Grad Winkel gehalten, Knie-Hacke-Versuch: links soweit verwertbar keine Ataxie, rechts keine Ataxie, MER (PSR und ASR rechts) seitengleich mittellebhaft, ASR links reduziert auslösbar, Pyramidenzeichen negativ.
Sensibilität: Oberschenklelinnenseite links reduziert. Sprache: unauffällig
Romberg: unauffällig
Unterberger: unauffällig
Fersen- und Zehengang: unauffällig.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Mobilitätsstatus: Gangbild: sicher ohne Hilfsmittel Spur breitbasig mit geringer Außenrotation linkes Bein, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel.
Führerschein vorhanden
Status Psychicus:
wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Verglichen mit dem Vorgutachten von 10/2023: Neuaufnahme von Leiden 1 (hier wird der Nervenschaden vom ursprünglich führenden Leiden des VGAs separat angeführt) und Leiden 2. Neurologisch keine wesentliche Änderung des Gesamtzustandes. Rest siehe Gesamtgutachten.
[…] Dauerzustand […]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Neurologischerseits keine. Begründung siehe Freie Fragen.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
Gutachterliche Stellungnahme:
s. Freie Fragen
A) Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein neurologisches Sachverständigengutachten nach einer neuerlichen Untersuchung einzuholen haben, dabei sind folgende konkrete Fragen an die Gutachterin/den Gutachter zu stellen, um die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einschätzen zu können: Die festgestellten Gesundheitsschädigungen sind: 1. St.p. Schädigung des Nervus obturatorius links mit gering breitbasigem, sicherem Gang. Schmerzen s.u. 2. Cephalea (anamnetisch Migräne. Laut eigenen Angaben 10-15 Migräneattacken im Monat; keine regelmäßige fachärztlich-neurologische Betreuung, keine Intervalltherapie)
A2) Mit welchen Kopfschmerzen (Art und Ausmaß) oder sonstigen neurologischen Auffälligkeiten (ua auch Obturatoriusnerv) ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere das Gehen zum Verkehrsmittel beim Beschwerdeführer und auch der Transport im Bus (Erschütterungen, Vibrationen) verbunden? Bezüglich der angegeben Kopfschmerzen-nach eigenen Angaben Migräne wird derzeit keine Intervallprophylaxe eingenommen, eine fachärztlich-neurologische Betreuung besteht derzeit nicht, somit sind die Therapieoptionen noch unausgeschöpft. Kopfschmerzen begründen in der Regel keine Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel. Aufgrund der Schädigung des N. Obturatorius links liegt eine Gangstörung im Sinne eines sogenannten "Seemannsgangs" vor. Im Rahmen der Begutachtung war freies Gehen möglich. Es fand sich ein gering breitbasiger Gang mit geringer Außenrotation des linken Beins. Der Stand und Gang waren sicher. Bei angegebenen Schmerzen im linken Bein wird eine Bedarfstherapie eingenommen. Hilfsmittel/Gehbehelfe werden nicht verwendet. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.
A1) Liegen erhebliche Einschränkungen neurologischer Funktionen vor?
Erhebliche Einschränkungen neurologischer Funktionen sind nicht vorliegend.
A4) Nimmt der Beschwerdeführer Schmerzmittel ein?
Der Beschwerdeführer nimmt nach eigenen Angaben bedarfsweise Schmerzmittel ein. Die Schmerzen im linken Bein sind laut BF wechselhaft und von der Tagesverfassung und/oder körperlichen Belastung abhängig. Nach Angaben des BF würden die Schmerzen im linken Bein circa 10 Mal pro Monat eine analgetische Bedarfstherapie erfordern. Gegen die Migräne würde der BF ebenfalls 10-15 Mal im Monat Schmerzmittel einnehmen, wobei über die Medikation keine näheren Angaben vorliegen.
A3) Lassen die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu oder nicht zu bzw. warum?
Es besteht zwar ein gering breitbasiger Gang mit geringer Außenrotation des linken Beins mit Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 m können aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe zurückgelegt werden. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Antragstellers sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sind. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die beantragte Zusatzeintragung kann gutachterlicherseits nicht begründet werden. Bezüglich der angegeben Schmerzen sind die Therapieoptionen zudem noch offen.
B1) Mit welchen Schmerzen in den unteren Extremitäten ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere das Gehen zum Verkehrsmittel beim Beschwerdeführer und auch der Transport verbunden?
Siehe Orthopädisches Sachverständigengutachten.
B) Weiters wird auch folgende Frage aus dem Fachbereich der Orthopädie/Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin zu beantworten sein: Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Es sind auch die Art und das Ausmaß der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu klären.
Siehe Orthopädisches Sachverständigengutachten.
B2) Es sind Ausführungen zu Schmerzen in den unteren Extremitäten des Beschwerdeführers (siehe Gutachten vom 10.10.2023) zu ergänzen.
Siehe Orthopädisches Sachverständigengutachten.“
Das Gutachten der Unfallchirurgin/Ärztin für Allgemeinmedizin ergab (auszugweise) Folgendes:
„Anamnese:
Letzte Begutachtung 08.09.2020 Gesamtbeurteilung
1 Beckenschäden mit funktionellen Auswirkungen schweren Grades und Deformierung Bei Zustand nach Fraktur der Massa lat. rechts bei Schambeinfraktur
bds., Zustand nach operativer Rekonstruktion Lesion des N.obturatorius links und dramatischer Zerstörung der Adduktoren Ansätze links zeigen sich trotz guter operative Versorgung deutliche Defizite. Daher erfolgt die Einstufung im oberen RSW. 40%
2 Sprunggelenk Funktionseinschränkung geringen bis mittleren Grades beidseitig
Z.n. Sprunggelenksfraktur rechts mit Bewegungsdefizit und Belastungsschmerzen, Zustand nach Syndesmosenzerreißung derdistalen Tibiofibular Syndesmose mit Bewegungseinschränkung und Dauerschmerzen links. 40%
3 Kniegelenk Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig
Z.n. Arthroskopie mit festgestellter Knorpelschädigung im Bereich des
linken Kniegelenkes bei gut erhaltener Funktion.10%
4 Gemischte Kopfschmerzen, überwiegend migräneartig
Unterer Rahmensatz bei 12 - 15 Schmerztagen pro Monat mit
mittelstarken Schmerzen, die teilweise auf Aspirin akut ansprechen.
Keine depressiven Begleitreaktionen fassbar. 30%
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H
Der Antragsteller ist noch in der Lage Wegstrecken von 400 m am Stück ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Treppensteigen ist unter Zuhilfenahme der Arme mit entsprechendem Festhalten möglich. Nachdem das Festhalten auch in einem öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend gewährleistet ist, stellt auch der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel keine gesteigerte Gefährdung der Gesundheit des Antragstellers dar.
Letzte Begutachtung am 09.10.2023
1 Beckenschäden mit funktionellen Auswirkungen schweren Grades und Deformierung
oberer Rahmensatz bei Zustand nach Fraktur der Massa lat. rechts bei
Schambeinfraktur bds., Zustand nach operativer Rekonstruktion Läsion
des N.obturatorius links und Zerstörung der Adduktoren Ansätze links;
trotz guter operativer Versorgung deutliche Defizite. 40%
2 posttraumatisches Funktionsdefizit beider Sprunggelenke
unterer Rahmensatz, da mäßiges Beweglichkeitsdefizit 30%
3 Meniskusschaden linkes Knie, Zustand nach Arthroskopie
unterer Rahmensatz, da geringes Defizit 10%
4 Zustand nach Schädelbruch
unterer Rahmensatz, da geringe Beschwerden 10%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Keine UZÖVM
Sofortige Beantwortung 13.10.2020
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits im vorliegenden Gesamtgutachten die kurze Wegstrecke als "gerade noch möglich" beschrieben wurde und unter Berücksichtigung des neu vorgelegten fachärztlichen Befundes mit angegebenen Einschränkungen der Gehfähigkeit und Sturzgefahr, ist die UBÖV positiv zu beurteilen. Eine ev. Operation ist derzeit noch nicht geplant, in Bezug auf die Mobilität sollte eine NU in 3 Jahren, 10/2023 durchgeführt werden.
Beschwerde, vertreten durch XXXX Rechtsanwalts GmbH 04.12.2023
hinsichtlich Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die Auswirkungen der Schmerzen auf Gehstrecke und Ein- und Aussteigen sowie bei der Fahrt seien nicht thematisiert. Es hätte festgestellt werden müssen, ab welcher Gehstrecke beim Beschwerdeführer angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen oder andere Leidenszustände auftreten und welches Ausmaß diese Auswirkungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zu bewältigende Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel erreichen würden. Gleiches gelte hinsichtlich möglicher Schmerzen oder anderer wesentlicher Auswirkungen bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
BESCHLUSS 07.03.2024
Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
Vorgeschichte
6.3.2017 Snowboardunfall, Lawinenunfall.
Zwischenanamnese seit 10/2023:
Keine OP
Kein stat. Aufenthalt
Regelmäßige Behandlung: Physiotherapie unter Anleitung
2011 ASK linkes Kniegelenk mit Meniskusteilresektion medial
Derzeitige Beschwerden:
„Ich kann nicht länger gehen, das linke Bein lässt immer wieder aus und ich habe Angst vor längeren Gehstrecken. Stiegen abwärts gehen verursacht Schmerzen in beiden Sprunggelenk, Hinaufgehen ist etwas besser. Das linke Bein rotiert nach außen und ist unsicher, kann mich nicht darauf verlassen, neige zum Stolpern und bin schon gestürzt, 3 bis 4 mal, bin am Boden gelegen bzw. konnte mich am Handlauf gerade noch abfangen, bleibe mit dem Fuß hängen. Ins Auto muss ich das linke Bein hinein heben. Das Sitzbein ist durch die Fraktur prominent, da sitzen auf hartem Sessel erfordert Positionsänderungen. Ich habe immer wieder Schwellungen im Bereich der Sprunggelenke, eingeschränkte Beweglichkeit, Anlaufschmerzen. Ich trage Konfektionsschuhe mit Einlagen.
Beim Anziehen muss ich das linke Bein mit der linken Hand hochziehen, Socken anziehen ist nur möglich, wenn ich mich anlehne.
Ich hatte eine Orbitafraktur, unverschoben, eine offene unverschobene Nasenbeinfraktur, jeweils keine Operation.
Die Sprengung der Iliosakralgelenke wurde osteosynthetisch versorgt, die Metalle belassen, die Metalle im Sprunggelenk wurden entfernt.
Harn und Stuhl sind in Ordnung, habe aber häufiger Harndrang, die Blase war gerissen und wurde genäht, habe etwa zehnmal täglich Harndrang, keine Inkontinenz."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Novalgin oder Mexalen bei Bedarf - 4-5 x in der Woche, Aspirin bei
Kopfschmerzen 10-15 x im Monat
Allergie: 0
Nikotin: 0
Hilfsmittel: 0
Sozialanamnese:
ledig, 2 Kinder, lebt in LG in EFH
Berufsanamnese: Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie, Allgemeinmediziner, berufstätig UKH Meidling, Vollzeit, und Ordination
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Traumazentrum Wien 14.08.2023 (Der Patient berichtet über Nachtruhe und Anlaufschmerz Deutlicher Ruheschmerz. Sehr störend die Schädigung des Nervus obturatorius
Das Gangbild noch deutlich hinkend. Die Gehstrecke hochgradig eingeschränkt
Aufgrund der Schmerzsymptomatik im Bereich der Narben am Abdomen, sowie der liegenden ventralen Platten am Becken könnte man eine Metallentfernung durchführen lassen. Da jedoch ausgiebige Vernarbungen sowie ein NLG gesicherter Schaden des Nervus obturatorius vorliegt, wird zum jetzigen Zeitpunkt keine Metallentfernung durchgeführt
Mittelfristig wird aufgrund der inzipienten Arthrose des linken Hüftgelenks eine Hüfttotalendoprothese notwendig werden. Physiotherapie sollte konsequent weiter durchgeführt werden. Zwei jährliche Röntgenverlaufskontrollen werden empfohlen. Nachbehandlungstext
Zwischenzeitlich wurden am 02.08.2023 Röntgenverlaufskontrollen durchgeführt.
Insgesamt hat sich der Mobilisierungsgrad nicht wesentlich verbessert, es bestehen nach wie vor Arthrosebeschwerden im rechten Sprunggelenk bei achsengerechten Verhältnissen. Rechts ist die Beweglichkeit im OSG 20-0-20. Es besteht keine Bandinstabilität rechts. Rechts verdicktes Sprunggelenk. Keine eindeutige Syndesmoseninstabilität Z.n. Syndesmosenruptur. Fragliches Impingement tibiofibular. Von Seiten des Beckens besteht ein deutlicher Belastungsschmerz Längere Beschwerden können nur unter Schmerzen bewältigt werden. Vorerst Mobilisierung nach Maßgabe der Beschwerden. Eine operative Therapie ist vorerst nicht notwendig, er wird jedoch über sämtliche Behandlungsoptionen aufgeklärt.)
Nachgereichte Befunde:
Traumazentrum Meidling 23.5.2024 (posttraumatische Arthrose beide Sprunggelenke, derzeit noch keine prothetische Versorgung an den Sprunggelenken gewünscht, jedoch mittelfristig werden diese jedoch aufgrund Zunahme der Arthrosen und werden.
Zunehmende Beschwerden machen soll 2017, Ruheschmerzen und Belastungsschmerzen vor allem lateralseitig am oberen Sprunggelenk, auslassen des Sprunggelenks, Beweglichkeit 20/0/30, stabil.
MRT Sprunggelenk 22.5.2024: links: geheilte Syndesmoseblätter, Arthrose laterale Talusschulter mit deutlich aufgebrauchtem Knorpelüberzug, umschriebenes Arthroseareal an der Tibia mit ausgedünntem Knorpel.
Rechts: knöchern geheilte Pilonfraktur der distalen Tibia, deutliche Arthrose im oberen Sprunggelenk mit deutlichen Knorpelausdünnungen)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut, 42 a
Ernährungszustand:
gut
Größe: 178,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Gesicht, Nase, Orbitakonturen unauffällig
Thorax: symmetrisch.
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Narbe Unterbauch median
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke,
Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Oberschenkel rechts 61 cm links 55 cm Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird am Oberschenkel links innen als gestört angegeben.
Druckschmerz im Bereich der Spina iliaca anterior superior links, Ansatz der Adduktoren.
Im Sitzen rechts KG 5, links Hüftbeugen KG 4, Kniestrecken und Kniebeugen und distal KG 5.
Kniegelenk beidseits unauffällig
Sprunggelenk rechts: geringgradige Umfangsvermehrung, geringgradig Erguss, Druckschmerz über dem Innenknöchel, stabil, keine vermehrte Aufklappbarkeit, kein Talusvorschub, Narbe medial und lateral unauffällig, endlagig Bewegungsschmerzen
Sprunggelenk links: Narbe über dem Außenknöchel nach Fixierung mit Stellschraube, stabil, kein Talusvorschub, keine Aufklappbarkeit, endlagig Bewegungsschmerzen.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke: OSG rechts 15/0/40, links 10/0/35, OSG beidseits frei, Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Narbe lateral des ISG bds nach Verschraubung
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Ott 30/35, Schober 10/12
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, längere Gehstrecke unauffällig, im Untersuchungszimmer teilweise geringgradig verstärkte Außenrotation beim Vorführen des linken Beins, rechts frei.
Im Liegen Abheben der linken unteren Extremität schmerzhaft, bis 20 Grad möglich, dann mithilfe der Hände Anheben des linken Beins. Beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege Hinaufheben des linken Beins passiv.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens: keine Änderung der Diagnoseliste
Leiden 3 des Vorgutachtens entfällt, da kein behinderungsrelevantes Leiden aktuell objektivierbar
Leiden 4 des Vorgutachtens entfällt aus unfallchirurgischer Sicht, siehe auch neurologisches Facharztgutachten
[…] Dauerzustand […]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränkten. Es besteht kein ausgeprägt beeinträchtigtes Gangbild. Aus objektiver gutachterlicher Sicht verfügt der AW über die erforderliche Kraft bzw. über die erforderliche Beweglichkeit (aktive- und passive Gelenksfunktionen, zielgerichtete Durchführung wiederkehrender Bewegungen, ausreichend koordinative Fähigkeiten), um öffentliche Verkehrsmittel (Zurücklegen einer Wegstrecke von 300- 400m, sicheres Einsteigen, Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen und sicheres Aussteigen) zu erreichen und zu benützen. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Das Geh- und Stehvermögen ist als ausreichend anzusehen. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
Gutachterliche Stellungnahme:
siehe oben
• A) Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein
Neurologisches Sachverständigengutachten nach einer neuerlichen Untersuchung einzuholen haben, dabei sind folgende konkrete Fragen an die Gutachterin/den Gutachter zu stellen, um die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einschätzen zu können:
-
• A2) Mit welchen Kopfschmerzen (Art und Ausmaß) oder sonstigen neurologischen Auffälligkeiten (ua auch Obturatoriusnerv) ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere das Gehen zum Verkehrsmittel beim Beschwerdeführer und auch der Transport im Bus (Erschütterungen, Vibrationen) verbunden?
-
• A1) Liegen erhebliche Einschränkungen neurologischer Funktionen vor?
-
• A4) Nimmt der Beschwerdeführer Schmerzmittel ein?
-
• A3) Lassen die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu oder nicht zu bzw. warum?
-
• B1) Mit welchen Schmerzen in den unteren Extremitäten ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere das Gehen zum Verkehrsmittel beim Beschwerdeführer und auch der Transport verbunden?
Die dokumentierten Veränderungen vor allem im Bereich der Sprunggelenke gehen mit Schmerzen einher, diese sind jedoch nicht in einem Ausmaß ausgeprägt, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter erheblich erschwert wäre. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden ist, unter Beachtung der Beschwerden beim Abbiegen der Sprunggelenke, zumutbar und nicht erheblich erschwert. Ausreichende Standfestigkeit und Gangsicherheit liegen vor, damit einhergehende höhergradige Schmerzsymptomatik ist beim Stehen und sich Fortbewegen in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht anzunehmen. Zumutbar ist hinsichtlich Standfestigkeit das Tragen von orthopädischen Schuhen, diesbezüglich ist eine Therapieoption gegeben.
• B) Weiters wird auch folgende Frage aus dem Fachbereich der Orthopädie/Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin zu beantworten sein: Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Es sind auch die Art und das Ausmaß der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu klären.
Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor. Es liegen mäßige Funktionseinschränkungen im Bereich des Beckens bei Zustand nach komplexer Fraktur vor, jedoch keine relevante Einschränkung der Beweglichkeit der Hüftgelenke. Es bestehen mäßige Einschränkungen der Beweglichkeit der Sprunggelenke, diese jeweils stabil. Auch unter Beachtung der fortgeschrittenen Veränderungen in der Bildgebung ist derzeit keine höhergradige Funktionseinschränkung der Sprunggelenke objektivierbar. Art und das Ausmaß der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Anhand des beobachteten Gangbilds mit geringgradig links hinkendem Gehen und sicherer Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis (analgetische Bedarfsmedikation) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten.
• B2) Es sind Ausführungen zu Schmerzen in den unteren Extremitäten des Beschwerdeführers (siehe Gutachten vom 10.10.2023) zu ergänzen.
Unter Beachtung des klinischen Status, insbesondere des Gangbilds, und der erforderlichen analgetischen Bedarfsmedikation liegt kein Hinweis auf erhebliche Schmerzen in den unteren Extremitäten vor.“
Die Gesamtbeurteilung der befassten Unfallchirurgin/Allgemeinmedizinerin, welche ebenso Sachverständige für Orthopädie ist, vom 21.08.2024 ergab Folgendes:
„Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Neurologische Stellungnahme:
Verglichen mit dem Vorgutachten von 10/2023: Neuaufnahme von Leiden 3 (hier wird der Nervenschaden vom ursprünglich führenden Leiden des VGAs separat angeführt) und Leiden 4. Neurologisch keine wesentliche Änderung des Gesamtzustandes.
Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens: keine Änderung der Diagnoseliste
Leiden 3 des Vorgutachtens entfällt, da kein behinderungsrelevantes Leiden aktuell objektivierbar
Leiden 4 des Vorgutachtens entfällt aus unfallchirurgischer Sicht
[…] Dauerzustand […]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränkten. Es besteht kein ausgeprägt beeinträchtigtes Gangbild. Aus objektiver gutachterlicher Sicht verfügt der AW über die erforderliche Kraft bzw. über die erforderliche Beweglichkeit (aktive- und passive Gelenksfunktionen, zielgerichtete Durchführung wiederkehrender Bewegungen, ausreichend koordinative Fähigkeiten), um öffentliche Verkehrsmittel (Zurücklegen einer Wegstrecke von 300- 400m, sicheres Einsteigen, Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen und sicheres Aussteigen) zu erreichen und zu benützen. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Das Geh- und Stehvermögen ist als ausreichend anzusehen. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. Neurologischerseits keine. Begründung siehe Freie Fragen.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
Gutachterliche Stellungnahme:
s. Freie Fragen
• A) Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein neurologisches Sachverständigengutachten nach einer neuerlichen Untersuchung einzuholen haben, dabei sind folgende konkrete Fragen an die Gutachterin/den Gutachter zu stellen, um die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einschätzen zu können:
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen sind: 1. St.p. Schädigung des Nervus obturatorius links mit gering breitbasigem, sicherem Gang. Schmerzen s.u. 2. Cephalea (anamnetisch Migräne. Laut eigenen Angaben 10-15 Migräneattacken im Monat; keine regelmäßige fachärztlich-neurologische Betreuung, keine Intervalltherapie)
• A2) Mit welchen Kopfschmerzen (Art und Ausmaß) oder sonstigen neurologischen Auffälligkeiten (ua auch Obturatoriusnerv) ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere das Gehen zum Verkehrsmittel beim Beschwerdeführer und auch der Transport im Bus (Erschütterungen, Vibrationen) verbunden?
Bezüglich der angegeben Kopfschmerzen-nach eigenen Angaben Migräne wird derzeit keine Intervallprophylaxe eingenommen, eine fachärztlich-neurologische Betreuung besteht derzeit nicht, somit sind die Therapieoptionen noch unausgeschöpft. Kopfschmerzen begründen in der Regel keine Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel. Aufgrund der Schädigung des N. Obturatorius links liegt eine Gangstörung im Sinne eines sogenannten "Seemannsgangs" vor. Im Rahmen der Begutachtung war freies Gehen möglich. Es fand sich ein gering breitbasiger Gang mit geringer Außenrotation des linken Beins. Der Stand und Gang waren sicher. Bei angegebenen Schmerzen im linken Bein wird eine Bedarfstherapie eingenommen. Hilfsmittel/Gehbehelfe werden nicht verwendet. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.
• A1) Liegen erhebliche Einschränkungen neurologischer Funktionen vor?
Erhebliche Einschränkungen neurologischer Funktionen sind nicht vorliegend.
• A4) Nimmt der Beschwerdeführer Schmerzmittel ein?
Der Beschwerdeführer nimmt nach eigenen Angaben bedarfsweise Schmerzmittel ein. Die Schmerzen im linken Bein sind laut BF wechselhaft und von der Tagesverfassung und/oder körperlichen Belastung abhängig. Nach Angaben des BF würden die Schmerzen im linken Bein circa 10 Mal pro Monat eine analgetische Bedarfstherapie erfordern. Gegen die Migräne würde der BF ebenfalls 10-15 Mal im Monat Schmerzmittel einnehmen, wobei über die Medikation keine näheren Angaben vorliegen.
• A3) Lassen die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu oder nicht zu bzw. warum?
Es besteht zwar ein gering breitbasiger Gang mit geringer Außenrotation des linken Beins mit Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 m können aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe zurückgelegt werden. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Antragstellers sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sind. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die beantragte Zusatzeintragung kann gutachterlicherseits nicht begründet werden. Bezüglich der angegeben Schmerzen sind die Therapieoptionen zudem noch offen.
• B1) Mit welchen Schmerzen in den unteren Extremitäten ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere das Gehen zum Verkehrsmittel beim Beschwerdeführer und auch der Transport verbunden?
Die dokumentierten Veränderungen vor allem im Bereich der Sprunggelenke gehen mit Schmerzen einher, diese sind jedoch nicht in einem Ausmaß ausgeprägt, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter erheblich erschwert wäre. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden ist, unter Beachtung der Beschwerden beim Abbiegen der Sprunggelenke, zumutbar und nicht erheblich erschwert. Ausreichende Standfestigkeit und Gangsicherheit liegen vor, damit einhergehende höhergradige Schmerzsymptomatik ist beim Stehen und sich Fortbewegen in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht anzunehmen. Zumutbar ist hinsichtlich Standfestigkeit das Tragen von orthopädischen Schuhen, diesbezüglich ist eine Therapieoption gegeben.
• B) Weiters wird auch folgende Frage aus dem Fachbereich der Orthopädie/Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin zu beantworten sein: Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Es sind auch die Art und das Ausmaß der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu klären.
Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor. Es liegen mäßige Funktionseinschränkungen im Bereich des Beckens bei Zustand nach komplexer Fraktur vor, jedoch keine relevante Einschränkung der Beweglichkeit der Hüftgelenke. Es bestehen mäßige Einschränkungen der Beweglichkeit der Sprunggelenke, diese jeweils stabil. Auch unter Beachtung der fortgeschrittenen Veränderungen in der Bildgebung ist derzeit keine höhergradige Funktionseinschränkung der Sprunggelenke objektivierbar. Art und das Ausmaß der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Anhand des beobachteten Gangbilds mit geringgradig links hinkendem Gehen und sicherer Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis (analgetische Bedarfsmedikation) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten.
• B2) Es sind Ausführungen zu Schmerzen in den unteren Extremitäten des Beschwerdeführers (siehe Gutachten vom 10.10.2023) zu ergänzen.
Unter Beachtung des klinischen Status, insbesondere des Gangbilds, und der erforderlichen analgetischen Bedarfsmedikation liegt kein Hinweis auf erhebliche Schmerzen in den unteren Extremitäten vor.“
Im Rahmen des zu den Gutachten gewährten Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom 24.09.2024 wies die belangte Behörde daher den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass (erneut) ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung lägen nicht vor und verwies auf das ärztliche Begutachtungsverfahren.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst moniert, in den neuen Gutachten werde nicht thematisiert, dass die konkrete Wegstrecke der Anreise zur Arbeit 500 m Fußweg zur Haltestelle und weitere 350 m Fußweg nach der Fahrt in den öffentlichen Verkehrsmitteln umfasse, weswegen keine „kurze Wegstrecke iSd § 45 Abs. 2 BBG“ vorliege. Die „kurze Wegstrecke“ werde aufgrund der Wegstrecke von 500 m überschritten, auch aufgrund der Kumulierung der Wegstrecken von 500 m und 350 m. Ferner sei die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und der zurückzulegenden Wegstrecke von 350 m zur Haltestelle und weiterer 500 m nach der Fahrt in den öffentlichen Verkehrsmitteln nach einem vollendeten Arbeitstag nicht thematisiert worden. Richtigerweise sei zwischen den konkreten Fähigkeiten des Antragstellers bei der Anreise und Heimreise zu differenzieren. Weiters habe der Beschwerdeführer seine Angst vor längeren Gehstrecken, seinen Hang zu stolpern oder zu stürzen sowie Schmerzen im Sprunggelenk beim Abwärtsgehen im Zuge der Erhebung am 29.05.2024 betont. Am 27.06.2024 habe der Beschwerdeführer bei der Untersuchung angegeben, das Gehen für kurze Strecken sei in Ordnung, allerdings lasse das linke Bein, insbesondere nach einem Nachtdienst, ab 200 m aus. Dies sei auch von der Tagesverfassung abhängig. Für die Klärung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hätten sowohl die Auswirkungen einer Wegstrecke, die bereits für sich genommen keine kurze Wegstrecke mehr darstelle, als auch die allfällige Kumulierung der zurückzulegenden Wegstrecken auf die Schmerzen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers thematisiert werden müssen. Die in den Gutachten angeführte grundsätzliche Zumutbarkeit einer Wegstrecke von 300 bis 400 m und des sicheren Transportes inklusive Ein- und Aussteigens sage daher ebenso wenig über die Zumutbarkeit und Schmerzen einer unmittelbar darauf erneut zurückzulegenden Wegstrecke aus wie über die Bewältigung einer 400 m übersteigenden Strecke. Dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, in ausgeruhtem Zustand öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen, zu benützen und zu verlassen, sage zudem noch nichts über die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach einem vollendeten Arbeitstag aus. Der Bescheid der belangten Behörde sei aufgrund erheblicher Begründungsmängel und sekundärer Verfahrensmängel rechtswidrig. Im Zuge der Beschwerde wurde zudem die Beauftragung eines Sachverständigen zur Aufstellung der „dauernden Gesundheitsschädigung“ und insbesondere deren (schmerztechnischer) Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantragt. Ebenso wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der Beschwerde beigelegt war ein Screenshot, aus dem die konkrete vom Beschwerdeführer zurückzulegende Wegstrecke zu den öffentlichen Verkehrsmitteln hervorgehe. Neue medizinische Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
Am 12.11.2024 langten Beschwerde und Akt beim BVwG ein. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, es lägen keine neuen Aspekte vor, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 vH.
1.1.1. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Klinischer Status – Neurologischer Fachstatus:
wach, voll orientiert, kein Meningismus
Caput: HN unauffällig.
OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ.
UE: Schmerzbedingt reduzierte Aussagekraft linkes Bein:
Atrophie Adduktoren links, linkes Bein Spur von der Unterlage bei Schmerzen gehoben, Aufstellen des linken Beins nur seitlich möglich, Hüftbeuger KG 3 links-auch Schmerzen, Kniestrecker KG 4-5 links, Tonus rechts unauffällig, links schmerzbedingt soweit prüfbar regelrecht, grobe Kraft proximal und distal 5/5 links, Positionsversuch der Beine: rechts unauffällig, linkes Bein passiv angehoben, kann dann im 90-Grad-Winkel gehalten, Knie-Hacke-Versuch: links soweit verwertbar keine Ataxie, rechts keine Ataxie, MER (PSR und ASR rechts) seitengleich mittellebhaft, ASR links reduziert auslösbar, Pyramidenzeichen negativ.
Sensibilität: Oberschenkelinnenseite links reduziert. Sprache: unauffällig
Romberg: unauffällig
Unterberger: unauffällig
Fersen- und Zehengang: unauffällig.
Gesamtmobilität – Gangbild (neurologische Untersuchung):
Mobilitätsstatus: Gangbild: sicher ohne Hilfsmittel Spur, breitbasig mit geringer Außenrotation linkes Bein, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel.
Führerschein vorhanden
Status Psychicus:
wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik.
Unfallchirurgischer/allgemeinmedizinischer Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Gesicht, Nase, Orbitakonturen unauffällig
Thorax: symmetrisch.
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Narbe Unterbauch median
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke,
Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Oberschenkel rechts 61 cm, links 55 cm, Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird am Oberschenkel links innen als gestört angegeben.
Druckschmerz im Bereich der Spina iliaca anterior superior links, Ansatz der Adduktoren.
Im Sitzen rechts KG 5, links Hüftbeugen KG 4, Kniestrecken und Kniebeugen und distal KG 5.
Kniegelenk beidseits unauffällig
Sprunggelenk rechts: geringgradige Umfangsvermehrung, geringgradig Erguss, Druckschmerz über dem Innenknöchel, stabil, keine vermehrte Aufklappbarkeit, kein Talusvorschub, Narbe medial und lateral unauffällig, endlagig Bewegungsschmerzen
Sprunggelenk links: Narbe über dem Außenknöchel nach Fixierung mit Stellschraube, stabil, kein Talusvorschub, keine Aufklappbarkeit, endlagig Bewegungsschmerzen.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke: OSG rechts 15/0/40, links 10/0/35, OSG beidseits frei, Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Narbe lateral des ISG bds nach Verschraubung
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Ott 30/35, Schober 10/12
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild (unfallchirurgische/allgemeinmedizinische Untersuchung):
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, längere Gehstrecke unauffällig, im Untersuchungszimmer teilweise geringgradig verstärkte Außenrotation beim Vorführen des linken Beins, rechts frei.
Im Liegen Abheben der linken unteren Extremität schmerzhaft, bis 20 Grad möglich, dann mithilfe dar Hände Anheben des linken Beins. Beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege Hinaufheben des linken Beins passiv.
Funktionseinschränkungen: Zustand nach Beckenfraktur mit Osteosynthese, stabiler Beckenring; Posttraumatische Funktionseinschränkung beide Sprunggelenke; gZ St.p. Schädigung des Nervus obturatorius links; Cephalea (anamnestisch Migräne).
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch in einer Zusammenschau – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränkten. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Bezüglich der angegeben Kopfschmerzen – nach Angaben des Beschwerdeführers Migräne – wird derzeit keine Intervallprophylaxe eingenommen, eine fachärztlich-neurologische Betreuung besteht derzeit nicht, somit sind die Therapieoptionen noch unausgeschöpft. Aufgrund der Schädigung des N. Obturatorius links liegt eine Gangstörung im Sinne eines sogenannten „Seemannsgangs“ vor. Im Rahmen der Begutachtung war freies Gehen möglich. Es fand sich ein gering breitbasiger Gang mit geringer Außenrotation des linken Beins. Der Stand und Gang waren sicher. Bei angegebenen Schmerzen im linken Bein wird eine Bedarfstherapie eingenommen. Hilfsmittel/Gehbehelfe werden nicht verwendet. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.
Der Beschwerdeführer nimmt nach eigenen Angaben bedarfsweise Schmerzmittel ein. Die Schmerzen im linken Bein sind laut Beschwerdeführer wechselhaft und von der Tagesverfassung und/oder körperlichen Belastung abhängig. Nach Angaben des Beschwerdeführers würden die Schmerzen im linken Bein circa zehn Mal pro Monat eine analgetische Bedarfstherapie erfordern. Gegen die Migräne würde der Beschwerdeführer ebenfalls 10 bis 15 Mal im Monat Schmerzmittel einnehmen, wobei über die Medikation keine näheren Angaben vorliegen, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zwei Espressi mit einem Aspirin-Akut für sich als zielführend erachtet.
Es besteht zwar ein gering breitbasiger Gang mit geringer Außenrotation des linken Beins mit Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 m können aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe zurückgelegt werden. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, das sichere Ein- und Aussteigen ist gewährleistet. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Bezüglich der angegeben Schmerzen des Beschwerdeführers sind die Therapieoptionen noch offen.
Erhebliche Einschränkungen neurologischer Funktionen sind nicht vorliegend.
Die dokumentierten Veränderungen vor allem im Bereich der Sprunggelenke gehen mit Schmerzen einher, diese sind jedoch nicht in einem Ausmaß ausgeprägt, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter erheblich erschwert wäre. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden ist, unter Beachtung der Beschwerden beim Abbiegen der Sprunggelenke, zumutbar und nicht erheblich erschwert. Ausreichende Standfestigkeit und Gangsicherheit liegen vor, damit einhergehende höhergradige Schmerzsymptomatik ist beim Stehen und sich Fortbewegen in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht anzunehmen. Zumutbar ist hinsichtlich Standfestigkeit das Tragen von orthopädischen Schuhen, diesbezüglich ist (auch) eine Therapieoption gegeben.
Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor. Es liegen mäßige Funktionseinschränkungen im Bereich des Beckens bei Zustand nach komplexer Fraktur vor, jedoch keine relevante Einschränkung der Beweglichkeit der Hüftgelenke. Es bestehen mäßige Einschränkungen der Beweglichkeit der Sprunggelenke, diese jeweils stabil. Auch unter Beachtung der fortgeschrittenen Veränderungen in der Bildgebung ist derzeit keine höhergradige Funktionseinschränkung der Sprunggelenke objektivierbar.
Art und das Ausmaß der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Anhand des beobachteten Gangbilds mit geringgradig links hinkendem Gehen und sicherer Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis (analgetische Bedarfsmedikation) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten.
Unter Beachtung des klinischen Status, insbesondere des Gangbilds, und der erforderlichen analgetischen Bedarfsmedikation liegt kein Hinweis auf erhebliche Schmerzen in den unteren Extremitäten vor.
Beim Beschwerdeführer liegen weiters keine erheblichen Einschränkungen psychischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor.
Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
2. Beweiswürdigung:
Der Grad der Behinderung ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen.
Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde im ersten Verfahrensgang ein orthopädisches/unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 10.10.2023, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers, eingeholt worden. Darin wurde kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. In seiner Stellungnahme vom 04.11.2023 blieb der Gutachter bei dieser Einschätzung.
Nach Aufhebung des (ersten) Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde holte diese aufgrund des Beschlusses des BVwG vom 07.03.2024 weitere Sachverständigengutachten ein.
Weder im neurologischen Gutachten vom 27.06.2024 noch im unfallchirurgischen/allgemeinmedizinischen Gutachten vom 05.08.2024 wurde ein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt – in weiterer Folge schließlich auch nicht in der diese Gutachten zusammenfassenden Gesamtbeurteilung vom 21.08.2024.
Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie sich aus den Gutachten ergibt – sowohl von der Neurologin als auch von der Unfallchirurgin/Allgemeinmedizinerin genau untersucht wurde. Die Gutachterinnen beantworteten außerdem sehr detailliert die vom BVwG im Beschluss vom 07.03.2024 gestellten Fragen.
Die Fachärztin für Neurologie führte aus, dass die Funktionsbeeinträchtigungen (gZ St.p. Schädigung des Nervus obturatorius links; Cephalea (anamnestisch Migräne)) neurologischerseits das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen.
Zu diesem (nachvollziehbaren) Ergebnis gelangte auch die Fachärztin für Unfallchirurgie/Ärztin für Allgemeinmedizin ihr Fachgebiet betreffend (Leiden: Zustand nach Beckenfraktur mit Osteosynthese, stabiler Beckenring; Posttraumatische Funktionseinschränkung beider Sprunggelenke). Sie hielt insbesondere fest, es lägen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränkten. Es bestehe kein ausgeprägt beeinträchtigtes Gangbild. Aus objektiver gutachterlicher Sicht verfüge der Beschwerdeführer über die erforderliche Kraft bzw. über die erforderliche Beweglichkeit (aktive- und passive Gelenksfunktionen, zielgerichtete Durchführung wiederkehrender Bewegungen, ausreichend koordinative Fähigkeiten), um öffentliche Verkehrsmittel (Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m, sicheres Einsteigen, Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen und sicheres Aussteigen) zu erreichen und zu benützen. Eine Gehhilfe werde nicht verwendet. Das Geh- und Stehvermögen sei als ausreichend anzusehen. Es lägen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Insgesamt sei daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.
In der schlüssigen Gesamtbeurteilung ist (auf Grundlager der Einzelgutachten) – detailliert – und vor allem nachvollziehbar – begründet, warum die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen. Auch die Schmerzen des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt. Die Antworten der Sachverständigen auf die vom BVwG im Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss formulierten Fragen gestalten sich sehr ausführlich:
Antworten der Neurologin: Bezüglich der vom Beschwerdeführer angegebenen Kopfschmerzen – nach dessen Angaben Migräne – werde derzeit keine Intervallprophylaxe eingenommen, eine fachärztlich-neurologische Betreuung bestehe derzeit nicht, somit seien die Therapieoptionen noch unausgeschöpft. Kopfschmerzen würden in der Regel keine Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel begründen. Aufgrund der Schädigung des N. Obturatorius links liege eine Gangstörung im Sinne eines sogenannten „Seemannsgangs“ vor. Im Rahmen der Begutachtung sei freies Gehen möglich gewesen. Es fände sich ein gering breitbasiger Gang mit geringer Außenrotation des linken Beins. Der Stand und Gang seien sicher gewesen. Bei angegebenen Schmerzen im linken Bein werde eine Bedarfstherapie eingenommen. Hilfsmittel/Gehbehelfe würden nicht verwendet werden. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten sei das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei daher gesichert durchführbar.
Erhebliche Einschränkungen neurologischer Funktionen seien nicht vorliegend.
Der Beschwerdeführer nehme nach eigenen Angaben bedarfsweise Schmerzmittel ein. Die Schmerzen im linken Bein seien laut Beschwerdeführer wechselhaft und von der Tagesverfassung und/oder körperlichen Belastung abhängig. Nach Angaben des Beschwerdeführers würden die Schmerzen im linken Bein circa zehn Mal pro Monat eine analgetische Bedarfstherapie erfordern. Gegen die Migräne würde der Beschwerdeführer ebenfalls 10 bis 15 Mal im Monat Schmerzmittel einnehmen, wobei über die Medikation keine näheren Angaben vorlägen.
Es bestehe beim Beschwerdeführer zwar ein gering breitbasiger Gang mit geringer Außenrotation des linken Beins mit Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits könne jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 m könnten aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe zurückgelegt werden. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers seien ausreichend. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, das sichere Ein- und Aussteigen sei gewährleistet. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten sei das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei daher gesichert durchführbar. Die beantragte Zusatzeintragung könne gutachterlicherseits nicht begründet werden. Bezüglich der angegeben Schmerzen seien die Therapieoptionen zudem noch offen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass – für den Fall, dass die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers tatsächlich dergestalt sind, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für ihn unzumutbar sein sollte - sich die berechtigte Frage stellt, ob er in diesem Zustand noch die gesundheitlichen Voraussetzungen zum Lenken eines Kraftfahrzeuges iSd § 8 Abs. 1 Führerscheingesetz aufweist.
Betreffend den Fachbereich der Orthopädie/Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin wird nachvollziehbar festgehalten, dass erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nicht vorlägen. Es lägen mäßige Funktionseinschränkungen im Bereich des Beckens bei Zustand nach komplexer Fraktur vor, jedoch keine relevante Einschränkung der Beweglichkeit der Hüftgelenke. Es bestünden mäßige Einschränkungen der Beweglichkeit der Sprunggelenke, diese seien jeweils stabil. Auch unter Beachtung der fortgeschrittenen Veränderungen in der Bildgebung sei derzeit keine höhergradige Funktionseinschränkung der Sprunggelenke objektivierbar. Anhand des beobachteten Gangbilds mit geringgradig links hinkendem Gehen und sicherer Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis (analgetische Bedarfsmedikation) ergebe sich zudem kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten.
Betreffend die Schmerzen in den unteren Extremitäten: Die dokumentierten Veränderungen vor allem im Bereich der Sprunggelenke des Beschwerdeführers gingen mit Schmerzen einher, diese seien jedoch nicht in einem Ausmaß ausgeprägt, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m erheblich erschwert wäre. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden sei, unter Beachtung der Beschwerden beim Abbiegen der Sprunggelenke, zumutbar und nicht erheblich erschwert. Ausreichende Standfestigkeit und Gangsicherheit lägen vor, damit einhergehende höhergradige Schmerzsymptomatik sei beim Stehen und sich Fortbewegen in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht anzunehmen. Zumutbar sei hinsichtlich Standfestigkeit das Tragen von orthopädischen Schuhen, diesbezüglich sei eine Therapieoption gegeben.
Unter Beachtung des klinischen Status, insbesondere des Gangbilds, und der erforderlichen analgetischen Bedarfsmedikation liege kein Hinweis auf erhebliche Schmerzen in den unteren Extremitäten vor.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwei den Beschwerdeführer unabhängig voneinander untersuchende Ärztinnen im Rahmen ihrer Gutachten betreffend das jeweilige Fachgebiet zu demselben Ergebnis gekommen sind, und zwar, dass der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen möglich ist und das sichere Ein- und Aussteigen, das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken sowie die Benützung von Haltegriffen möglich sind. Der Beschwerdeführer kann Gehstrecken von 300 bis 400 m selbständig bewältigen. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher möglich. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der schlüssigen die Einzelgutachten zusammenfassenden Gesamtbeurteilung.
Wenn nunmehr in der Beschwerde behauptet wird, dass die eingeholten Gutachten nicht den vom VwGH aufgestellten Anforderungen entsprächen, so ist dies aufgrund der detaillierten Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den Gutachten nicht nachvollziehbar.
Die Gutachterinnen gingen auf die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Detail ein. Die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, wurde ausführlich begründet. Insbesondere haben die Gutachterinnen auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, nach einem Nachtdienst würde ab einer Strecke von 200 m das linke Bein auslassen (siehe Seite 2 des neurologischen Gutachtens) sowie, der Beschwerdeführer habe Angst vor langen Gehstrecken, er neige dazu, zu stolpern und sei schon gestürzt, das Stiegen abwärts Gehen verursache Schmerzen in den Sprunggelenken (siehe Seite 3 des unfallchirurgischen/allgemeinmedizinischen Gutachtens), berücksichtigt. Die Gutachterinnen gelangten jedoch nachvollziehbar zu dem Schluss, dass öffentliche Verkehrsmittel vom Beschwerdeführer ohne erhebliche Einschränkungen benützt werden können.
Auf die in der Beschwerde dargelegten rechtlichen Ausführungen wird unter 3. näher eingegangen. Schon an dieser Stelle sei erwähnt, dass sie nicht dazu geeignet sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung zu bejahen.
Zusammengefasst wird in den eingeholten Sachverständigengutachten auf den Zustand des Beschwerdeführers ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das BVwG ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers. Dieser ist den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten nicht ausreichend konkret entgegengetreten, das Beschwerdevorbringen, welches insbesondere rechtliche Ausführungen beinhaltet, war jedenfalls nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ darzulegen. Neue Befunde, die für das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung sprächen, wurden zudem nicht vorgelegt; ebenso wenig ein Gegengutachten.
Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Sachverständigen liegen nicht vor.
Seitens des BVwG bestehen in einer Gesamtbetrachtung somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl II 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – severe combined immunodeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z. B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).
Aus den oben wiedergegebenen Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen geht hervor, dass eine Beurteilung betreffend die im vorliegenden Fall beantragte Zusatzeintragung nur im Zuge einer Untersuchung möglich ist. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen.
Im Fall des Beschwerdeführers wurden Untersuchungen durchgeführt, von Therapiefraktion ist in seinem Fall nicht auszugehen. Denn aus den eingeholten nachvollziehbaren Sachverständigengutachten geht eindeutig hervor, dass bezüglich der vom Beschwerdeführer angegebenen Kopfschmerzen – nach dessen Angaben Migräne – derzeit keine Intervallprophylaxe eingenommen werde, eine fachärztlich-neurologische Betreuung bestehe derzeit nicht, die Therapieoptionen seien daher noch unausgeschöpft. Zumutbar sei hinsichtlich Standfestigkeit das Tragen von orthopädischen Schuhen, diesbezüglich sei ebenso eine Therapieoption gegeben.
Beim Beschwerdeführer liegen zusammengefasst weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen.
Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach in den neuen Gutachten nicht thematisiert werde, dass die konkrete Wegstrecke der Anreise zur Arbeit 500 m Fußweg zur Haltestelle und weitere 350 m Fußweg nach der Fahrt in den öffentlichen Verkehrsmitteln umfasse, weswegen keine „kurze Wegstrecke“ vorliege, die „kurze Wegstrecke“ werde aufgrund der Wegstrecke von 500 m überschritten, auch aufgrund der Kumulierung der Wegstrecken von 350 m und 500 m; ferner sei auch die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und der zurückzulegenden Wegstrecke von 350 m zur Haltestelle und weiterer 500 m nach der Fahrt in den öffentlichen Verkehrsmitteln nach einem vollendeten Arbeitstag nicht thematisiert worden, richtigerweise sei zwischen den konkreten Fähigkeiten des Antragstellers bei der Anreise und Heimreise zu differenzieren, ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, hinzuweisen.
Denn aus dieser geht eindeutig hervor, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).
Somit geht das oben wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Beschwerdeführer – wie festgestellt – eine Wegstrecke von 300 bis 400 m ohne Fremdhilfe zurücklegen kann und das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet sind, ist (typischer Weise) die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Festzuhalten ist zudem, dass das BVwG nicht nachvollziehen kann, warum der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter davon ausgeht, dass die „kurze Wegstrecke“ in § 45 Abs. 2 BBG Einzug gefunden habe. § 45 Abs. 2 BBG enthält jedenfalls keine Legaldefinition der „kurzen Wegstrecke“. Auch früheren Fassungen des § 45 Abs. 2 BBG ist eine solche nicht zu entnehmen.
Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde erfüllen zudem die eingeholten Gutachten die vom VwGH aufgestellten Anforderungen an ein Sachverständigengutachten (vgl. etwa VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142). Denn die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind darin in nachvollziehbarer Weise dargestellt worden. Ebenso wurden die vorgebrachten Schmerzen des Beschwerdeführers berücksichtigt (siehe dazu die detaillierte Begründung in der Beweiswürdigung). Ein weiteres – vom Beschwerdeführer beantragtes – Gutachten war somit nicht mehr einzuholen.
Es wird im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass in weiterer Folge auch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO vorliegen, zumal die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ist.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes holte die belangte Behörde – nach Zurückverweisung der Angelegenheit durch das BVwG – ein neurologisches, ein unfallchirurgisches/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten sowie eine diese Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung ein. In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Einschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatte die Verfahrenspartei im Verfahren der belangten Behörde die Möglichkeit sich zu äußern, hat dies jedoch unterlassen.
Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie bereits ausgeführt – hauptsächlich rechtlicher Natur (Definition „kurze Wegstrecke“, tatsächliche Wegstrecke zu den öffentlichen Verkehrsmitteln), auf die unter Pkt. II.3. ausführlich eingegangen wurde.
Die Gutachterinnen sind in ihren Gutachten detailliert auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.
Dass die konkrete Fähigkeit der öffentlichen Verkehrsmittel auch die tatsächlich von einer Person zu bewältigende konkrete Wegstrecke sowie die Erschöpfung nach einem arbeitsintensiven Tag beinhaltet, ist aus der Judikatur des VwGH nicht ersichtlich, weshalb von den Gutachterinnen auch diese Frage nicht zu beantworten war.
Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Insbesondere legte er keine neuen Befunde bzw. auch kein Gegengutachten vor. Wie in der Beweiswürdigung ebenso ausgeführt, wurden alle relevanten Behauptungen des Beschwerdeführers – insbesondere das Vorbringen betreffend seine Schmerzen – in den eingeholten Gutachten berücksichtigt. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes des Beschwerdeführers (in den Gutachten) konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher – trotz Antrag auf Durchführung einer solchen – unterbleiben (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180).
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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