JudikaturBVwG

W247 2261427-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
10. Februar 2025

Spruch

W247 2261427-1/16E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.01.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2022, Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2025, zu Recht:

A)

I. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.03.2022 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 28 Abs. 2. VwGVG zurückgewiesen.

IV. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Der Beschwerdeseite wurde die Niederschrift persönlich am Ende der Verhandlung am 24.01.2025 ausgefolgt, der belangten Behörde diese am 24.01.2025 per E-Zustellung zugestellt.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.01.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.