JudikaturBVwG

W265 2301803-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
05. Februar 2025

Spruch

W265 2301803-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.10.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.02.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.

2. Mit Eingabe vom 19.02.2024 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, sie plane sich am 03.03.2024 einer erneuten Gastro- und Koloskopie zu unterziehen und kündigte an, die daraus resultierenden Befunde im März 2024 nachzureichen.

3. Mit Schreiben vom 04.04.2024 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin dazu auf, die angekündigten Befunde vom März 2024 nunmehr binnen vier Wochen ab Erhalt des Schreibens nachzureichen.

4. Mit Schreiben vom 12.04.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin die angekündigten neuen Befunde vom 04.03.2024.

5. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.08.2024 erstatteten Gutachten vom 22.08.2024 stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen Zöliakie (ED 6/2023), Position 09.03.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %, Arterielle Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10% und Venöses und lymphatisches System, Position 05.08.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest. Das Leiden 1 würde durch die weiteren Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe.

6. Mit Schreiben vom 26.08.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten und räumte ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie aufgrund des mangelnden glutenfreien Angebots in der Gastronomie sowie den höheren Kosten für glutenfreie Lebensmittel mit einer deutlichen und unwiderruflichen Lebenseinschränkung konfrontiert sei, diese lebenslange Beeinträchtigung rechtfertige in keinster Weise einen Grad der Behinderung von nur 30%. Die Beschwerdeführerin kenne einige Zöliakie-Betroffene und würde dessen Grad der Behinderung aufgrund der Zöliakie 50% betragen. Für die Beschwerdeführerin sei es unerklärlich, dass ein und dieselbe Behinderung bei zwei verschiedenen Personen mit einem gänzlich anderen Behinderungsgrad bewertet werde. Einer (in der Beschwerde namentlich genannten) minderjährigen Bekannten sei ein Grad der Behinderung von 50% zuerkannt worden und sollte diese Einstufung auf dem Alter der Betroffenen beruhen, käme dies einer Altersdiskriminierung der Beschwerdeführerin gleich. Die Beschwerdeführerin begehre eine Erhöhung ihres Behinderungsgrades auf 50% um einen Behindertenpass zu erhalten und einen höheren Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen beim Finanzamt geltend machen zu können. Weiters beantrage die Beschwerdeführerin die neuerliche Verhandlung des abweisenden Bescheides, sobald ein neues Gutachten den begehrten Behinderungsgrad von 50% festgestellt habe. Der Beschwerde wurde ein Patientenbrief vom 05.07.2023 sowie ein Schreiben eines Allgemeinmediziners vom 14.10.2024 beigefügt.

9. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.10.2024 vor, wo dieser am 04.11.2024 einlangte.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.11.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin italienische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 21.02.2024 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Anamnese:

Zöliakie (ED 6/ 2023), Arterielle Hypertonie, Nierenzyste links, Anamn. Hämangiom Lebersegment VII, Varikositas, Zustand nach Fundoplicatio 2010, Zustand nach TVT re. Fuß 2019

Derzeitige Beschwerden:

„Bei der Antragstellerin wurde 2023 Zöliakie diagnostiziert: vor der Diagnose hatte sie 11 Kg abgenommen, seit der Ernährungsumstellung wieder zugenommen aber noch nicht das gewohnte Gewicht erreicht. Sie achtet sehr genau auf die Ernährung und auf mögliche Kontaminierungen. Durch glutenfreie Ernährung geht es ihr deutlich besser, sie kann aber pro Mahlzeit eher wenig essen, da sie sich sonst gleich voll fühlt. Sie neigt eher zu Obstipation, Diarrhöe tritt ca. jede 2 Wochen auf. Sie hatte 2010 eine Fundoplicatio, eine Hiatus Hernie sei aber laut eigenen Angaben wieder vorhanden.“

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamentenliste 24.07.2024: Amlodipin 5 mg, Dioscomb 500 mg, Molaxole Btl bei Bedarf. Strenge glutenfreie Diät, Brille.

Sozialanamnese:

In Pension, sie war als Behindertenbetreuerin tätig. Sie lebt in einer Wohnung mit Gatten, 2 Erwachsene Kinder. Sie lebt aktiv, sie fährt Rad und ist viel zu Fuß unterwegs.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

04.03.2024, XXXX , 4. Med. Abteilung Endoskopie m. Ambulanz, Diagnose: Zöliakie (ED 6/ 2023), art. Hypertonie, Nierenzyste links 12 cm, anamn. Hämangiom Lebersegment VII. Die Aufnahme erfolgte zur geplanten Gastroskopie und Colonoskopiekontrolle bei bekannter Zöliakie. Makroskopisch fand sich eine unauffällige Gastroduodenoskopie, die Colonoskopie ergab bis in den Sigmabereich einen unauffälligen Befund. Wegen Stuhlverunreinigung musste die Untersuchung in. Sigma beendet werden.

03.08.2023, XXXX , 4. Med. Abteilung Endoskopie m. Ambulanz: Kontrolltermin bei Zöliakie (Beschwerden initial Magenschmerzen, Völlegefühl, Gewichtverlust). Seit 2 Wochen isst Pat. glutenfrei, deutliche Besserung seither = +4kg Gewicht wieder zugenommen. Frühere Krankheiten: Arterielle Hypertonie, CVI/Varikositas, Vd.a. Short-Segment-Barrett (bisher nicht weiter abgeklärt It. Pat.), St.p. Fundoplicatio 2010, St.p. TVT re. Fuß 2019 Gastroskopie 06/23 makroskopisch unauff. Histo: Duodenalmukosa mit Veränderungen entsprechend einer Zöliakie, modifiziertes MARSH-Stadium IIIb.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Gut; Ernährungszustand: BMI 18.6, Normalgewicht; Größe: 178,00 cm; Gewicht: 59,00 kg; Blutdruck: -;

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput: bland, Collum: bland;

Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent; Thorax: unauffällig; Pulmo: VA, keine RGs;

Abdomen: Hepar am Ribo, Milz n.p., keine Defense, druckempfindlich;

Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade, im Lot, keine Skoliose, keine Kyphose, FBA 20 cm, HWS frei beweglich, Lasegue negativ, Beine können von der UL getrennt gehoben werden. Sensibilität: unauffällig; Durchblutung: unauffällig, periphere Pulse bds. Tastbar;

OE: Schultergelenke: frei beweglich, Nacken- und Schürzengriff unauffällig. Ellenbogengelenke: frei beweglich Handgelenke: frei beweglich. Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds möglich.

UE: Hüftgelenke: frei beweglich Kniegelenke: frei beweglich. Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Ödeme; Zehengelenke: frei beweglich, Verband am Hallux links da gerade Panaritium; Haut: keine Auffälligkeiten, Varikositas UE.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Flüssiges und unauffälliges Gangbild ohne Hilfsmittel. Einbeinstand bds. möglich etwa unsicher, Zehenspitzen- und Fersengang bds. möglich Transfer Sitzen-Stehen bzw. Transfer auf die Liege ohne Fremdhilfe möglich und problemlos, An- und Auskleiden selbständig und problemlos.

Status Psychicus:

In allen Qualitäten orientiert, freundlich, kooperativ, ausgeglichene Stimmungslage. Antrieb und Affizierbarkeit normal.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Zöliakie (ED 6/ 2023)

2. Arterielle Hypertonie

3. Venöses und lymphatisches System - Funktionseinschränkung leichten Grades

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H.

Das Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung besteht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.08.2024 (vidiert am 22.08.2024), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.08.2024.

Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die in der Beschwerde angeführten Lebenseinschränkungen, welche mit der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Zöliakie sowie den damit verbundenen diabetologischen Restriktionen einhergehen würden, wurden von der beigezogenen Sachverständigen im Gutachten vom 22.08.2024 umfassend berücksichtigt. So wurde im Gutachten zu Leiden 1 „Zöliakie (ED 6/2023)“ ausgeführt, dass das Leiden mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz eingeschätzt werde, da bei einem guten Ernährungszustand dennoch strenge diätetische Maßnahmen erforderlich sowie Beschwerden der Darmentleerung vorhanden seien. Der Anlage zur Einschätzungsverordnung ist zur betreffenden Positionsnummer 09.03.01 (Stoffwechselstörungen leichten Grades, 10-40%) zu entnehmen, dass sich die schwere der Erkrankung und damit die Höhe des Grades der Behinderung durch die bestehenden Funktionseinschränkungen sowie die erforderlichen Therapien bestimmt. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, erfolgte die Einschätzung von Leiden 1 anhand der Einschätzungsverordnung und ergibt sich der Grad der Behinderung von 30 v.H. gerade aus den bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen. Mit einer Einschätzung von zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz wurde der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sohin umfassend Rechnung getragen und kann eine dahingehende Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht erkannt werden. Hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten Unzufriedenheit mit dem glutenfreien Angebot der Gastronomie darf darauf hingewiesen werden, dass der Unmut der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar ist, die diesbezüglichen Ausführungen jedoch äußere Umstände betreffen, die für die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung von keiner Relevanz sind.

Hinsichtlich der weiteren Leiden 2 und 3 wurde im Gutachten ebenfalls schlüssig ausgeführt, dass diese jeweils mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. einzuschätzen seien und dass das führende Leiden 1 durch diese nicht erhöht werde, da gegenständlich keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe.

Zu den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin andere Zöliakie Betroffene mit einem höheren Gesamtgrad der Behinderung kenne, ist auszuführen, dass die gegenständlich eingeholte sachverständige Beurteilung auf den vorgelegten Befunden sowie der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin fußt, sie sich folglich aus der individuellen Situation der Beschwerdeführerin ergibt. Es mag sein, dass die Einschränkungen, welche von diesem Leiden ausgehen, für die Beschwerdeführerin subjektiv sehr schwerwiegend sind. Die medizinische Sachverständige hat diese Einschränkungen jedoch nicht nach dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin, sondern nach den objektiven Kriterien der Einschätzungsverordnung zu qualifizieren. Auch sind andere, von der Beschwerdeführerin verschiedene, Personen und deren individuelle Beschwerdesituation für die gegenständliche Einschätzung der bestehenden Leiden von keiner Relevanz. Die Untersuchung am 20.08.2024 ergab in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden, dass bei der Beschwerdeführerin trotz der Erforderlichkeit von strengen diätetischen Maßnahmen sowie dem Vorliegen von Beschwerden der Darmentleerung ein guter Ernährungszustand besteht und wurde das betreffende Leiden 1 entsprechend der Einschätzungsverordnung beurteilt. Auch der in der Beschwerde angeführte Befund „Marsh-Stadium IIIb“, welcher den Schweregrad und das Ausmaß der Erkrankung nach Ansicht der Beschwerdeführerin weiter unterstreichen würde, wurde im Gutachten sowohl bei der Zusammenfassung relevanter Befunde angeführt als auch im Rahmen der Einschätzung berücksichtigt.

Wenn in der Beschwerde auf eine minderjährige Bekannte und deren Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. (Zöliakie (50%), kombinierte Entwicklungsstörung (50%)) verwiesen sowie auf eine Altersdiskriminierung der 71-jährigen Beschwerdeführerin hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Leiden und des daraus resultierenden Gesamtgrads der Behinderung – wie ausgeführt – nach der Einschätzungsverordnung erfolgt und ein Behindertenpass bei vorliegen der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen von der belangten Behörde ausgestellt wird. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach bei zwei verschiedenen Personen – die jeweils an Zöliakie leiden – keine unterschiedliche Einschätzung des Leidens vorgenommen werden könnte und der Gesamtgrad der Behinderung bei beiden Personen folglich derselbe sein müsste, ist ein Trugschluss und verfehlt die Sach- und Rechtslage. Die Einschätzung der Leiden durch die Sachverständige hat ausschließlich die für den gegenständlichen Antrag relevanten, die Beschwerdeführerin betreffenden, Aspekte zu berücksichtigen und hat die belangte Behörde dem Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen zu entsprechen. Folglich kann die Erledigung des in Rede stehenden Antrags ausschließlich die Situation der Beschwerdeführerin zum Gegenstand haben und ergibt sich die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns gerade aus der Außerachtlassung anders gelagerter Fälle. Eine Altersdiskriminierung der Beschwerdeführerin liegt nicht vor.

Der von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ergänzend vorgelegte Patientenbrief vom 05.07.2023 sowie das Schreiben eines Allgemeinmediziners vom 14.10.2024 beinhalten keine neuen Erkenntnisse und stehen nicht im Widerspruch zum genannten Gutachten.

Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine weitere zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Die Sachverständige geht in ihrem Gutachten vom 22.08.2024 (vidiert am 22.08.2024) ausführlich auf Beschwerden und Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 22.08.2024 (vidiert am 22.08.2024). Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. (2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Bei Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um Zöliakie (ED 6/ 2023), welche die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 09.03.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da bei strengen diätetischen Maßnahmen und Beschwerden der Darmentleerung dennoch ein guter Ernährungszustand vorliegt.

Das Leiden 2 der Beschwerdeführerin, arterielle Hypertonie, schätzte die medizinische Sachverständige richtig unter Heranziehung der Position 05.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % ein, da ein fixer Rahmensatz besteht.

Bei Leiden 3 der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine leichtgradige Funktionseinschränkung des venösen und lymphatischen Systems, welche die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 05.08.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da Varizen ohne sonstige Schäden oder Schwellungsneigung vorliegen.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.08.2024 (vidiert am 22.08.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.08.2024 zu Grunde gelegt.

Die medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, welche auf alle Gesundheitsbeschwerden und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat die mündliche Verhandlung ihres Antrages zwar beantragt, doch vermochte sie weder durch das erstattete Beschwerdevorbringen noch durch die nachgereichten Unterlagen entsprechend darzutun, dass eine mündliche Erörterung gegenständlich zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts geboten wäre. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.