Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen mit beschränkter Haftung (kurz BBU-GmbH), gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX zu der Zahl XXXX ausgefertigten Bescheid, betreffend einen Antrag auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, beschlossen:
SPRUCH
A) Beschwerde:
Das Verfahren wird infolge Beschwerdezurückziehung eingestellt.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wendet sich die erhobene Beschwerde; dies mit dem Begehren, dem Rechtsmittelwerber nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventualiter den angefochtenen Spruchpunkt zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Die belangte Behörde legt ihren Verwaltungsakt samt Beschwerde vor und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Zwischenzeitig ändert sich das Lagebild in Syrien insoweit, als es zu einem Ende der Regierung unter Präsident Bashar al-Assad kommt, und dieser das Land verlässt.
5. Daraufhin räumt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zur „Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 ein.
6. In weiterer Folge zieht der durch die BBU vertretene Beschwerdeführer sein Rechtsmittel mit Schriftsatz vom XXXX zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der durch die BBU-GmbH vertretene Beschwerdeführer zieht die gegenständliche Beschwerde mit Schriftsatz vom XXXX zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom XXXX 3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon erfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.