Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 29.07.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Dem Antrag vom 01.02.2024 wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert) festgestellten Grades der Behinderung vor.
II. Der Behindertenpass ist befristet bis 31.10.2026 auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer gehört aufgrund eines mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2022 festgestellten Grades der Behinderung von 50% ab 11.02.2022 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Zuletzt wurde für Jänner 2024 eine Nachuntersuchung vorgeschrieben, da eine Besserung von Leiden 2 („depressive Störung“) möglich erschien.
2. Am 01.02.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
3.Im Zuge eines Nachuntersuchungsverfahrens nach dem BEinstG wurde seitens der belangten Behörde ein Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt, welcher in seinem Gutachten vom 21.03.2024 folgende Leiden feststellte:
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40 v.H. festgestellt, da die anderen Leiden das Leiden 1 nicht weiter erhöhen würden, da kein ungünstiges Zusammenwirken bestehe.
4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.03.2024 hierzu Parteiengehör eingeräumt.
5. In der Folge gab der bereits befasste Allgemeinmediziner am 11.06.2024 folgende Stellungnahme ab:
„Antwort(en):
Gegen das Gutachten werden Einwendungen vorgebracht. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass sein Leiden Depression zu gering eingeschätzt worden wäre. Diesbezüglich wird ein psychiatrischer Behandlungsbericht nachgereicht.
Bericht FA: f. Psychiatrie Dr. XXXX 23.04.2024. Dg: rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig.
STELLUNGNAHME: Das Leiden Depression wird im nachgereichten fachärztlichen Befund Bericht als mittelgradig eingestuft und ist infolge der medikamentösen Stabilisierbarkeit, entsprechend der geltenden Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Keine Änderung dieser Positionen und des Gesamtkalküls.“
6. Mit Bescheid vom 11.06.2024, OB: XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
7. Gegen den Bescheid vom 11.06.2024 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.02.2024 seitens der BVAEB eine vorübergehende Invalidität ab 01.12.2022 attestiert worden sei und er somit Rehabilitationsgeld beziehe. Die Depressionen hätten sich im Vergleich zum letzten Gutachten keineswegs verbessert. Der Beschwerdeführer könne nicht nachvollziehen, wie diese Verbesserung aus allgemeinmedizinischer Beurteilung erfolgen könne. Der Beschwerdeführer sei monatlich beim Facharzt für Psychiatrie und nehme laufend Psychopharmaka ein. Diese führten zu häufigen Nebenwirkungen wie Übelkeit, Durchfall, Magenkrämpfen, Angstzuständen und habe die Medikation mehrmals abgeändert werden müssen. Es bestehe jedoch nach wie vor keine Arbeitsfähigkeit, was sich auch aus dem der Beschwerde beigelegten Bescheid der BVAEB ergebe, da beim Beschwerdeführer nach wie vor eine sehr negative Grundstimmung mit Weinkrämpfen bestehe und der Beschwerdeführer meist den ganzen Tag im Bett verbringen müsse. Der Beschwerdeführer absolviere darüber hinaus gerade einen stationären Aufenthalt auf der Psychosomatischen Abteilung der XXXX . Bei Einholung eines Fachgutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie wäre die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht derart verbessert habe, um eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung zu rechtfertigen.
8. Mit dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid vom 29.07.2024 stellte die belangte Behörde weiters fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Der Antrag vom 01.02.2024 werde daher abgewiesen. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40%. Die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden somit nicht vorliegen.
9. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.07.2024 und führte aus, dass sich die belangte Behörde lediglich auf ein allgemeinmedizinisches Gutachten gestützt habe, und die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung mit einer Verbesserung des psychischen Leidens begründet worden sei, sodass das Verfahren mangelhaft sei. Im Übrigen wurde auf die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.06.2024 (siehe Punkt I.7.) verwiesen.
10.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2024, GZ W217 2296366-1/4E, wurde der Bescheid vom 11.06.2024 betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus der Fachrichtung Psychiatrie und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , zurückverwiesen.
11.Im fortgesetzten Verfahren nach dem BEinstG wurde seitens der belangten Behörde ein Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, eingeholt und dieses dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2024 vorgelegt. In diesem Gutachten vom 05.11.2024 stellte der Sachverständige Folgendes fest:
„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch 2 um 1 Stufe erhöht, da maßgebliches Zusatzleiden. Leiden 3-5 erhöhen mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz.“
Eine Nachuntersuchung wurde für 10/2026 vorgemerkt, da eine Stabilisierung durch Therapie möglich erscheint.
12. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Mängelbehebungsauftrag vom 14.01.2025 die Vorlage der Vollmacht aufgetragen.
13. Mit Eingabe vom 17.01.2025 legte die Rechtsvertretung die angeforderte Vollmacht vor und verwies unter einem auf das Sachverständigengutachten vom 05.11.2024, wonach ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Somit seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % gegeben und werde daher ehestmöglich um Erlassung eines positiven Erkenntnisses ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 01.02.2024 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Österreich.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen:
1 Rezidivierend-depressive Störung mit Somatisierungsstörung (Pos.Nr. 03.06.01, 40vH GdB)
2 Koronare Herzkrankheit (Pos.Nr. 05.05.02, 40vH GdB)
3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenschädigung (Pos.Nr. 02.01.01, 20vH GdB)
4 Gastroösophagealer Reflux (Pos.Nr. 07.03.05, 10vH GdB)
5 Hiatushernie (Pos.Nr. 07.08.01, 10vH GdB)
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v.H., da das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt. Leiden 3-5 erhöhen mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz.
Eine Nachuntersuchung ist im Oktober 2026 aufgrund möglicher Stabilisierung durch Therapie erforderlich.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.
Die Feststellung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers in der Höhe von 50 v.H. beruht auf dem seitens der belangten Behörde im Verfahren nach dem BEinstG eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 05.11.2024, in welchem auch das Gutachten von Dr. XXXX vom 21.03.2024 Berücksichtigung gefunden hat. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.
Der Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin kam nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung von Vorgutachten im Vergleich zum Gutachten von Dr. XXXX zu einer anderen Einschätzung des Leidens 1 (rezidivierend-depressive Störung mit Somatisierungsstörung), nämlich nun mit 40 v.H. (vormals Leiden 2 mit einem GdB in Höhe von 30 v.H.). Es sei ein oberer Rahmensatz anzuwenden, da das Leiden trotz Medikation instabil sei und die Leistungsfähigkeit und sozialen Kontakte schwer aufrecht zu erhalten seien. Insgesamt erhöhe sich damit das Leiden 1 – damit auch der Gesamtgrad der Behinderung – um eine Stufe, da das nunmehrige Leiden 2 (Koronare Herzkrankheit) ein maßgebliches Zusatzleiden darstelle.
Das Gutachten von Dr. XXXX steht damit im Einklang mit dem seitens der belangten Behörde im Jahr 2023 eingeholten Vorgutachten von Frau DDr.in XXXX vom 16.04.2023, in dem ebenfalls das Leiden der Depressiven Störung (hier als Leiden 2 geführt) mit einem Grad der Behinderung von 40%, und der Gesamtgrad der Behinderung aufgrund Zusammenwirkens mit dem Leiden 1 (Koronare Herzkrankheit) mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH bewertet wurde.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der mit Gutachten von Dr. XXXX vom 05.11.2024 getroffenen Gesamtbeurteilung. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. …
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
.....
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Dr. XXXX , vom 05.11.2024, in welchem eine Gesamteinschätzung aller Gesundheitsschädigungen erfolgte, zu Grunde gelegt. Daraus ergibt sich der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 50 v.H., befristet bis Oktober 2026.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.