W217 2296366-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, MA, BA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 11.06.2024, OB: XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid vom 11.06.2024 wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) gehört dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Folgende Funktionseinschränkungen wurden zuletzt von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem Gutachten vom 16.04.2023 festgestellt:
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v. H. festgestellt, da Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da dieses ein maßgebliches Zusatzleiden darstellt.
Eine Nachuntersuchung wurde für Jänner 2024 vorgeschrieben, da eine Besserung von Leiden 2 möglich erschien.
2. Daraufhin erfolgte von Amts wegen die Nachuntersuchung durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin. Dieser hält in seinem Gutachten vom 31.03.2024 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers fest:
„Anamnese:
Es liegt ein Gutachten von 02/2023 vor mit insgesamt 50 % (Zustand nach Herzinfarkt 40, Depression 40, Wirbelsäulenveränderungen 20, Reflux Erkrankung 10, Hiatushernie 10)
Kommt zur vorgeschriebenen Nachuntersuchung wegen Besserungsmöglichkeit
Derzeitige Beschwerden:
Im Alltag leide ich an Antriebslosigkeit, Schwindelzuständen, habe das Gefühl tot krank zu sein und auch oft Übelkeit und Bauchschmerzen. Vor kurzem war ich auch im Krankenhaus aufgenommen wegen meiner Bauchschmerzen zur Durchuntersuchung.
Mitgebrachter diesbezüglicher Befund: Abgangsstenose des Truncus cöliakus OP eventuell angedacht.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Lamotrigin Mirtazapin Temesta. Ramipril, Rosuvastatin TSS Bisoprolol
Sozialanamnese:
Kontrollor bei den XXXX , derzeit in Karenz, ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Psychiatrische Bestätigung von 18.1.2024 Diagnose: rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig mit Zustand nach schwerer Episode 2022
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 170,00 cm Gewicht: 58,00 kg Blutdruck: 130/60
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: keine signifikanten Auffälligkeiten, keine Halsvenenstauung
Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden
Haut: unauffällig
Hals: unauffällig, keine Einflußstauung
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch
Lunge: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer
Herz: reine Herzgeräusche, rhythmisch, normfrequent
Abdomen: im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht
Neurologisch: Störungen der Sensibilität werden nicht angegeben.
WIRBELSÄULE:
Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, Hartspann der Rückenmuskulatur.
HWS: Drehung und Seitneigung endlagig eingeschränkt. KJA: 2 cm
BWS: Rotation und Seitwärtsneigung endlagig eingeschränkt
LWS: endlagig eingeschränkt, Finger-Bodenabstand im Stehen: 40 cm
Obere Extremitäten: Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft nicht vermindert.
Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160°
Schultergelenk links Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160°
Nackengriff: bds möglich Schürzengriff: bds möglich
Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, seitengleich frei beweglich.
Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend
Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich.
Der Faustschluß ist beidseits mit allen Fingern möglich.
Untere Extremitäten:
grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert.
Hüftgelenk rechts: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40°
Hüftgelenk links: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40°
Kniegelenk rechts: 0-0-120°
Kniegelenk links: 0-0-120°
Sprunggelenke: beidseits annähernd normale passive Beweglichkeit.
Zehenstand und Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand beidseits möglich, Fußpulse beidseits palpabel. Keine Ödeme, keine relevante Varicositas.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Ungestörtes Gangbild, kommt in normalen Straßenschuhen gehend, in altersentsprechend normalem Tempo, ohne Gehhilfen, zur Untersuchung und ist in den Bewegungsabläufen nicht maßgeblich behindert. Kann sich aus dem Sitzen selbsstständig erheben.
Status Psychicus:
Gut orientiert, Ductus kohärent, Antrieb und Grundstimmung ausgeglichen, in der sozialen Interaktion unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter, da ohne ungünstiges Zusammenwirken
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Abgangsstenose des Truncus cöliakus: ohne objektivierbare, behinderungsrelevante Defizite
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Position zwei des Vorgutachtens wird um eine Stufe abgesenkt, da funktionell gebessert.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Infolge funktioneller Verbesserung von Leiden 2 des Vorgutachtens ergibt sich auch eine Absenkung des Gesamtbehinderungsgrades um 1 Stufe
X Dauerzustand
(…)“
3 Im Rahmen des ihm hierzu eingeräumten Parteiengehörs wandte der Beschwerdeführer ein, es gehe ihm weder psychisch noch physisch besser, als bei der letzten Untersuchung. Er könne nicht verstehen, wie der Gutachter in ca. 10 Minuten feststellen könne, dass er nun durch die medikamentöse Therapie stabiler sei, obwohl diese Vermutung aus dem Befund seines ihn behandelnden Facharztes für Psychiatrie in keiner Weise hervorgehe. Außerdem habe er am 08.02.2024 einen Bescheid von der PVA bekommen, womit ihm Arbeitsunfähigkeit wegen vorübergehender Invalidität zugesprochen worden sei.
4. Hierzu äußerte sich der bereits befasste Allgemeinmediziner in seiner Stellungnahme vom 11.06.2024:
„Antwort(en):
Gegen das Gutachten werden Einwendungen vorgebracht. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass sein Leiden Depression zu gering eingeschätzt worden wäre. Diesbezüglich wird ein psychiatrischer Behandlungsbericht nachgereicht.
Bericht FA: f.Psychiatrie Dr. XXXX 23.04.2024. Dg: rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig.
STELLUNGNAHME: Das Leiden Depression wird im nachgereichten fachärztlichen Befund Bericht als mittelgradig eingestuft und ist infolge der medikamentösen Stabilisierbarkeit, entsprechend der geltenden Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Keine Änderung dieser Positionen und des Gesamtkalküls.“
5. Mit Bescheid vom 11.06.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
6. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.06.2024. Darin wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.02.2024 seitens der BVAEB eine vorübergehende Invalidität ab 01.12.2022 attestiert worden sei und er somit Rehabilitationsgeld beziehe. Die Depressionen hätten sich im Vergleich zum letzten Gutachten keineswegs verbessert. Der Beschwerdeführer könne nicht nachvollziehen, wie diese Verbesserung aus allgemeinmedizinischer Beurteilung erfolgen könne. Der Beschwerdeführer sei monatlich beim Facharzt für Psychiatrie und nehme laufend Psychopharmaka ein. Diese führten zu häufigen Nebenwirkungen wie Übelkeit, Durchfall, Magenkrämpfen, Angstzuständen und habe die Medikation mehrmals abgeändert werden müssen. Es bestehe jedoch nach wie vor keine Arbeitsfähigkeit, was sich auch aus dem der Beschwerde beigelegten Bescheid der BVAEB ergebe, da beim Beschwerdeführer nach wie vor eine sehr negative Grundstimmung mit Weinkrämpfen bestehe und der Beschwerdeführer meist den ganzen Tag im Bett verbringen müsse.
Der Beschwerdeführer absolviere darüber hinaus gerade einen stationären Aufenthalt auf der Psychosomatischen Abteilung der XXXX .
Bei Einholung eines Fachgutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie wäre die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht derart verbessert habe, um eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung zu rechtfertigen.
7. Am 26.07.2024 langte der Verwaltungsakt samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst" zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).
Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Maßgebend für die Entscheidung ob der Beschwerdeführer (weiterhin) dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen und in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung.
Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren jedoch nur ansatzweise Ermittlungen geführt.
Bereits aus dem Vorverfahren sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, die der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen Verfahren vorlegte, geht hervor, dass er unter anderem an einer Erkrankung leidet, die eindeutig der psychiatrischen Fachrichtung zuzuordnen ist.
Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet zur Überprüfung der Leiden ein Gutachten vom 21.03.2024 sowie eine Stellungnahme vom 11.06.2024 jeweils aus dem Bereich der Allgemeinmedizin eingeholt. Dr. XXXX , Sachverständiger für Allgemeinmedizin, hat (u.a.) das Leiden „Depressives Zustandsbild, gegenwärtig mittelgradig“ in seinem Gutachten festgestellt und dieses unter der Positionsnummer 03.06.01, eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, sohin als depressive Störung leichten Grades, mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft. Begründend führte er aus, dass darin die Somatisierungsstörung mitberücksichtigt wurde, das Leiden unter medikamentöser Therapie stabilisiert sei.
Hierzu hielt er zum Status Psychicus fest, dass der Beschwerdeführer gut orientiert sei, im Ductus kohärent, der Antrieb und die Grundstimmung ausgeglichen sowie in der sozialen Interaktion unauffällig sei. In der Stellungnahme vom 11.06.2024 hielt der Sachverständige lediglich fest, dass in dem vorgelegten psychiatrischen Befund von Dr. XXXX vom 23.04.2024 das Leiden Depression als mittelgradig eingestuft und infolge der medikamentösen Stabilisierbarkeit, entsprechend der geltenden Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt worden sei.
Diese Feststellungen sind jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung der weiterhin bestehenden Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Dies auch dahingehend, als der Beschwerdeführer vorbrachte, dass das psychiatrische Krankheitsbild Grund für die derzeitige Beziehung von Rehageld sei. So sind im Bescheid vom 08.02.2024 der BVAEB folgende Diagnosen festgehalten,
„rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt
vegetativer Erschöpfungszustand“
und wird darin festgestellt, dass ab dem 01.12.2022 für die Dauer der vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung besteht.
Wie der Sachverständige dazu kommt, den Beschwerdeführer in der sozialen Interaktion als unauffällig zu beurteilen, ist dem erkennenden Gericht sohin nicht nachvollziehbar.
Auch wie der Sachverständige zum Ergebnis kommt, die Depression sei stabilisiert, ist unter Berücksichtigung des Befundberichtes vom 18.01.2024, worin angemerkt ist, „Klinisch unverändert vor allem ängstliche Unruhe, generalisierte v.a. abdominelle Schmerzen und Übelkeit bei gedrückter Stimmungslage und morgendlichem Pessimum bzw. Somatisierung und depressive Kognitionen im Vordergrund. Antidepressive Medikation wird von dem Patienten nur sehr eingeschränkt vertragen. Auf Pregabalin Hypotonie bzw. Angst vor Nw. (…) Alltagsfunktionen des Patienten durch die Somatisierungsstörung und Depressio weiterhin deutlich eingeschränkt.“, nicht nachvollziehbar.
Mangels Fachkenntnissen des begutachtenden Mediziners aus dem genannten Bereich ist zur psychischen Erkrankung weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und medizinischen Unterlagen noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den dazu vorgelegten Befunden im vorliegenden Gutachten und in der Stellungnahme nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Es ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen eindeutig, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet.
Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung seiner psychischen Erkrankung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, die dieser Fachrichtung eindeutig zuzuordnen sind.
Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten vom 21.03.2024 sowie die Stellungnahme vom 11.06.2024 von Dr. XXXX , jeweils aus dem Bereich der Allgemeinmedizin, sind daher hinsichtlich des psychischen Leidens des Beschwerdeführers und somit bezüglich der Beurteilung seines Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar und können keine taugliche Grundlage zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung bilden.
Ein Gutachten, das Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung dar (VwGH 20.03.2011, 2000/11/0321).
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, ein Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie einzuholen. Zumal die Verbesserung des psychiatrischen Leidens der Grund für die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft ist. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers jedenfalls auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der genannten Fachrichtung erforderlich gewesen.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Ausstellung eines Behindertenpasses als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind.
Dadurch hat die belangte Behörde ihre Ermittlungs- bzw. Begründungspflicht in grober Weise verletzt. Die aufgezählten Mängel können gegenständlich auch nicht durch eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts saniert werden: Da Entscheidungen im Bereich des Behindertenrechts in höchstem Maße von ärztlichen Sachverständigengutachten abhängig sind, müsste das Bundesverwaltungsgericht dazu selbst das genannte Sachverständigengutachten einholen, was durch die dafür nötige erneute Untersuchung des Beschwerdeführers zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde, welche jedenfalls nicht im Sinne einer raschen und kostengünstigen Verfahrensführung liegen würde, zumal die belangte Behörde in diesem Verfahren mehrmals die Möglichkeit gehabt hätte, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, dies aber unterlassen hat. Die belangte Behörde hat daher, um in der Diktion der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu bleiben, nur ansatzweise ermittelt bzw. Ermittlungen unterlassen, damit diese durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Aus diesem Grund erscheint nach Ansicht des erkennenden Senats gegenständlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde jedenfalls gerechtfertigt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG zweckmäßig.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zur Beurteilung seiner psychischen Erkrankung einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung in Zusammenhang mit den anderen Leiden des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Zu Spruchpunkt B (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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