Spruch
W216 2289503-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIk!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Karin ZEISEL und den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas MAJOROS, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 11.01.2024, VNr. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2024, Zl. XXXX , wegen § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2024, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 11.01.2024 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab 24.11.2023 aus. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 24.11.2023 Kenntnis darüber erlangt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Pflegeassistentin bei XXXX vereitelt habe. Die Beschwerdeführerin habe beim Vorstellungsgespräch bekanntgegeben, dass sie nicht als Pflegeassistentin arbeiten möchte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie die ihr vom AMS vorgeworfene Vereitelungshandlung nicht gesetzt habe. Tatsächlich sei sie gewillt gewesen, bei der ihr zugewiesenen Firma als Pflegeassistentin zu arbeiten. Dies werde auch durch eine unterzeichnete Bestätigung dieser Firma belegt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie keine Vereitelungshandlung gesetzt habe, im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens nicht habe bestätigt werden können. Sie habe sich auf die gegenständliche Stellenzuweisung beworben, sei dann aber nicht zum (ersten) Vorstellungsgespräch erschienen, weil die Einladung des Unternehmens ihren Angaben nach im Spam-Ordner gelandet sei. Das Unternehmen habe ihr eine zweite Chance eingeräumt und die Stellenzuweisung erneut zugesendet. Die Beschwerdeführerin sei dieses Mal zum Vorstellungsgespräch am 18.12.2023 erschienen, habe jedoch zu verstehen gegeben, dass ihr Interesse nicht im Pflegebereich, sondern in der Autismus Hilfe im Kinderbereich liege. Aufgrund ihres Verhaltens kam die Beschwerdeführerin nicht als geeignete Kandidatin in Frage, weshalb von einer Einstellung Abstand genommen worden sei. Sie habe seitdem auch keine Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit aufgenommen und beziehe weiterhin Leistungen vom AMS.
4. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 26.03.2024 einen Vorlageantrag. Der Vorlageantrag samt der Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsakts am 03.04.2024 vorgelegt.
5. Am 05.04.2024 wurde dem erkennenden Gericht eine ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin vorgelegt. Darin betonte sie erneut, keine Vereitelungshandlung gesetzt zu haben. Es sei im Zuge des Bewerbungsgesprächs zu einem Missverständnis gekommen, das sie aufgeklärt habe. Die Beschwerdeführerin wolle als Pflegeassistentin arbeiten. Zudem nannte sie drei Personen, die als Zeugen in der mündlichen Verhandlung einvernommen werden sollten.
6. Am 11.12.2024 erfolgte ein ergänzendes Vorbringen durch die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin samt Urkundenvorlage. Die Beschwerdeführerin gab an, sich noch vor der vorgeworfenen Vereitelungshandlung um ein neues Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Dienstgeber bemüht zu haben. Ihre Bemühungen hätten zu einer Anstellung geführt, die als nachhaltig anzusehen sei, zumal sie bis heute dort beschäftigt sei. Belegt wurde dies u.a. durch eine Einstellungsbestätigung vom 14.01.2024, wonach die Beschwerdeführerin ab 01.04.2024 als Autismusexpertin in der mobilen Familienbegleitung für 20 Stunden in der Woche angestellt werde.
7. Am 18.12.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin statt, in der sie zu den genauen Umständen des Vorstellungsgesprächs bezüglich des verfahrensgegenständlichen Stellenangebots näher befragt wurde. Der erkennende Senat hörte weiters einen Mitarbeiter des potenziellen Dienstgebers, der zusammen mit einer weiteren Mitarbeiterin das Bewerbungsgespräch führte, als Zeugen. Ersterer ist dort im Verwaltungsbereich (Qualitätsmanagement, Buchhaltung) tätig. Die zweite, das Bewerbungsgespräch führende Mitarbeiterin war am Tag der mündlichen Verhandlung erkrankt. Darüber hinaus wurde noch der Geschäftsführer der XXXX als Zeuge befragt.
Die Beschwerdeführerin legte den Angestelltendienstvertrag mit der Firma XXXX vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete Lohnverrechnerin, Pflegehelferin und medizinische Verwaltungsassistentin. Darüber hinaus hat sie einen berufsbegleitenden Universitätslehrgang „Ausbildung zur akademischen Begleitexpertin für Menschen mit Autismus-Spektrum-Lebensbedingungen“ absolviert.
In der Zeit von September 2022 bis September 2023 befand sie sich in Bildungskarenz und erhielt Weiterbildungsgeld. Am 01.10.2023 meldete sie sich arbeitslos und stellte einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld.
Im Rahmen der Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Pflegeassistentin (oder anderen gesetzlich zumutbaren Bereichen) in Wien im Teilzeitausmaß von 20 bis 22 Stunden in der Zeit von 07:00 bis 18:00 Uhr unterstützt.
1.2. Mit Schreiben vom 16.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS nachstehendes Stellenangebot übermittelt:
„Die XXXX , ein Anbieter von Pflegedienstleistungen für Menschen zu Hause, sucht
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- bei Vollzeit EUR 2.623,70 (gemäß SWÖ-KV 2023 im z.B. 11. Beschäftigungsjahr)
- ab dem 4. Beschäftigungsmonat ist eine Überzahlung vorgesehen
- bei Nutzung eines eigenen KFZ amtliches KM-Geld für dienstliche Fahrten
Wir freuen uns über Ihre aussagekräftige Bewerbung inkl. Lebenslauf vorzugsweise via E-mail an
[…]
Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stelle als Pflegeassistenten/-assistentinnen beträgt 2.623,70 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.
[…]“
1.3.1. Die Beschwerdeführerin hatte ein Interesse an der Erlangung der ausgeschriebenen Stelle und verfasste eine formgerechte schriftliche Bewerbung, die sie an die im Stellenangebot angeführte E-Mail-Adresse schickte. Sie wurde sodann für den 24.11.2023 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Das Einladungsschreiben landete im Spam-Ordner der Beschwerdeführerin, weshalb sie nicht rechtzeitig darauf reagieren konnte. In weiterer Folge wurde sie für den 18.12.2023 zu einem weiteren Vorstellungsgespräch eingeladen.
1.3.2. Die Beschwerdeführerin erschien zu diesem Termin. Das Bewerbungsgespräch wurde von einem im Verwaltungsbereich tätigen Mitarbeiter sowie einer im Pflegebereich tätigen Mitarbeiterin des potenziellen Dienstgebers geführt. Der eigentlich dafür zuständige Geschäftsführer der XXXX war aufgrund einer akuten Erkrankung verhindert.
1.3.3. Die Beschwerdeführer hatte ein tatsächliches Interesse an der Erlangung der ausgeschriebenen Stelle. Der potenzielle Dienstgeber hat sich jedoch gegen eine Einstellung der Beschwerdeführerin entschieden.
1.4. Die Beschwerdeführerin nahm ein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX auf, zunächst von 13.05.2024 bis 31.05.2024 als geringfügig Angestellte; seit 01.06.2024 besteht ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf die im Akt enthaltene Betreuungsvereinbarung vom 12.10.2023, den Lebenslauf der Beschwerdeführerin, den Übermittlungsvorschlag des AMS vom 16.11.2023, die Niederschriften der Beschwerdeführerin vor dem AMS vom 30.11.2023 sowie vom 22.12.2023, die im Akt aufliegende E-Mailkorrespondenz des potenziellen Dienstgebers (mit der Beschwerdeführerin) sowie die beiden schriftlichen Stellungnahmen des potenziellen Dienstgebers vom 21.12.2023 und vom 02.01.2024, den Bescheid des AMS vom 11.01.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2024, die Beschwerde und den Vorlageantrag.
Die Antragstellung auf Arbeitslosengeld vom 01.10.2023 liegt im Akt auf; auch der Leistungsbezug selbst ist unstrittig und wird darüber hinaus durch eine Mitteilung des AMS vom 06.10.2023 über den konkreten Leistungsbezug der Beschwerdeführerin belegt.
Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des Vermittlungsvorschlags ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Unstrittig ist weiters, dass die Beschwerdeführerin eine formgerechte schriftliche Bewerbung an die vorgesehene E-Mail-Adresse schickte. Dass die Beschwerdeführerin aber letztlich erst den zweiten Einladungstermin des potenziellen Dienstgebers wahrnehmen konnte, ergibt sich aus dem glaubhaften Umstand, dass das erste Einladungsschreiben für den 24.11.2023 bei ihr im Spam-Ordner gelandet ist. Auch wenn das AMS zu Recht auf ihre Verpflichtung zur Kontrolle des E-Maileingangs und somit auch des Spam-Ordners verwiesen hat, war im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin besonders grob fahrlässig gehandelt hätte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sie zwei Stellenangebote mit ähnlich lautenden potenziellen Dienstgebern erhalten und sich auf beide ordnungsgemäß beworben hat. Der potenzielle Dienstgeber war zudem nach Aufklärung der Sachlage nach wie vor an einem Bewerbungsprozess mit der Beschwerdeführerin interessiert und gab ihr einen weiteren Einladungstermin für den 18.12.2023. Diesen hat die Beschwerdeführerin auch nachweislich wahrgenommen.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin ein tatsächliches Interesse an der Erlangung der ausgeschriebenen Stelle hatte, fußt auf ihrer diesbezüglich gezeigten Haltung in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2024 bzw. ihrer für den erkennenden Senat glaubhaften Aussage dazu. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rückmeldung an das AMS vom 20.12.2023 eine positive Erwartungshaltung bezüglich des Ausgangs des Bewerbungsgesprächs zeigte („es sieht positiv im Moment aus, hat aber noch keine fixe RM erhalten“), obwohl für den potenziellen Dienstgeber bereits klar war, dass das Dienstverhältnis nicht zustande kommen würde, stellt ein Indiz für ihr tatsächliches Interesse an der Erlangung der gegenständlichen Beschäftigung dar.
Was den Verlauf des Vorstellungstermins bzw. -gesprächs am 18.12.2023 anbelangt, folgt das Bundesverwaltungsgericht der Darstellung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Diese schilderte glaubhaft, dass sie sehr interessiert an der Stelle gewesen sei, zumal sie ausgebildete Pflegeassistentin sei, in diesem Bereich bereits gearbeitet und Erfahrung habe und ihre – damals noch nicht abgeschlossene – Ausbildung im Autismusbereich gut mit der ihr angebotenen Hauskrankenpflege einteilen könne. Die Beschwerdeführerin räumte auch ein, dass sie sich im Zuge des Bewerbungsgesprächs darüber erkundigt habe, ob unter den Klienten auch Autisten seien. In der Situation der Beschwerdeführerin, einer zum damaligen Zeitpunkt in spezieller Ausbildung befindlicher Person, erscheint diese Frage nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr naheliegend. Wären von der in Rede stehenden Hauskrankenpflege auch Personen mit einer Autismus-Spektrumsstörung umfasst, hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch der potenzielle Dienstgeber selbst davon profitiert. Den glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin zufolge war es aber nicht ausschlaggebend, dass dies der Fall ist. Auch das erkennende Gericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Frage, ob unter den Klienten auch Autisten seien, ein reines Interesse der Beschwerdeführerin war (S. 9 der Verhandlungsschrift). Dies wird zusätzlich dadurch untermauert, dass sie generell keine Einwände gegen all die ihr vom AMS zugewiesenen Stellen hatte, sondern sogar meinte, dass diese alle ihrer Ausbildung entsprochen hätten und „sie nichts zugewiesen bekommen habe, was nicht gepasst hätte“ (S. 10 der Verhandlungsschrift).
Der als Zeuge befragte Mitarbeiter des potenziellen Dienstgebers, welcher mitunter das Bewerbungsgespräch mit der Beschwerdeführerin geführt hat, konnte sich – nach einem Jahr nachvollziehbarerweise nur – an Kernpunkte des Gesprächs erinnern. Im Grunde gibt es jedoch keine eklatanten Widersprüche verglichen mit den Angaben der Beschwerdeführerin. So war ihm erinnerlich, dass ein Fokus des Bewerbungsgesprächs auf der Ausbildung bzw. dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer Arbeit mit autistischen Personen/Kindern lag. Wie bereits ausgeführt, leugnete dies die Beschwerdeführerin aber auch gar nicht, sondern sprach offen über ihre Ausbildung und ihr damit nachvollziehbares Interesse an einer zukünftigen Beschäftigung in dem der Ausbildung entsprechenden Bereich dem Grunde nach. Der Zeuge brachte von Anfang an auch klar zum Ausdruck, dass er das Gespräch mit der Beschwerdeführerin als gut und wertschätzend empfunden habe (S. 13 der Verhandlungsschrift). Zudem untermauerte er die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach diese nicht explizit gesagt habe, die Stelle nicht annehmen zu wollen. Vielmehr hätten der Zeuge und die andere, das Bewerbungsgespräch führende Mitarbeiterin des potenziellen Dienstgebers derartiges aus den Aussagen der Beschwerdeführerin geschlossen (S. 14 und 15 der Verhandlungsschrift).
Diesbezüglich konnte der ebenso als Zeuge befragte Geschäftsführer lediglich die ihm weitergeleiteten Informationen von seinen beiden das Bewerbungsgespräch durchführenden Mitarbeitern wiedergeben. Demnach konnte aber auch er nicht bekräftigen, dass die Beschwerdeführerin die Stelle abgelehnt hätte. Nachvollziehbarerweise hatte er durch die Übermittlung der Informationen seiner Kollegen zumindest den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin Interesse daran habe, mit Menschen mit einer Autismus-Störung zu arbeiten. Wie bereits nunmehr öfter dargelegt, ist dieses Interesse der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer Ausbildung plausibel, hatte darüber hinaus aber nichts mit ihrer Einstellung hinsichtlich der ihr zugewiesenen Beschäftigung zu tun. Ihren eigenen überzeugenden Ausführungen zufolge wäre sie jedenfalls an einer Hauskrankenpflege interessiert gewesen.
Insgesamt kamen sohin im Laufe der Verhandlung keine Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin zum Vorstellungsgespräch und ihrem tatsächlichen Interesse an der Erlangung der ausgeschriebenen Stelle auf.
Dass die Beschwerdeführerin ein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX aufgenommen hat – zunächst geringfügig von 13.05.2024 bis 31.05.2024 und seit 01.06.2024 Vollzeit – ist unstrittig und ergibt sich nicht zuletzt aus dem vorgelegten Angestelltenverhältnis sowie aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
[…]“
3.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Voraussetzung für die Erfüllung des Vereitelungstatbestands ist somit, dass es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem sozialökonomischen Betrieb oder einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln, vgl. dazu VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potenziellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209).
Das Gesetz überlässt es der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen. Dies kann nach den Umständen durchaus auch umgehende Bemühungen der arbeitslosen Person erfordern (VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).
Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potenziellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 11.07.2012, 2012/08/0070).
3.2. Die Beschwerdeführerin machte keine Einwände hinsichtlich der Zumutbarkeit der ihr zugewiesenen Beschäftigung geltend. Diesbezügliche Bedenken kamen im Verfahren auch nicht hervor. Der Vermittlungsvorschlag hat somit den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.
3.3. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Annahme der Kausalität aus, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020).
3.3.1. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihren Zukunftswunsch, im Autismus-Bereich zu arbeiten, war ursächlich dafür, dass sie die ausgeschriebene Stelle nicht erhielt, weil die beiden in dieser Situation entscheidenden Mitarbeiter des potenziellen Dienstgebers nach dieser Aussage der Beschwerdeführerin der Meinung waren, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse für die mobilen Dienste habe.
3.3.2. Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts vermag allerdings nicht zu sehen, dass die Beschwerdeführerin billigend in Kauf genommen hätte, die angebotene Stelle durch ihren Hinweis auf ihre Ausbildung im Autismus-Bereich sowie ihren Zukunftswunsch, in diesem Bereich zu arbeiten, nicht zu erhalten:
So hatte die Beschwerdeführerin Interesse am Erlangen der angebotenen Beschäftigung und verhielt sich – vom Verfassen und Absenden der Bewerbung über die Kontaktaufnahme mit dem potenziellen Dienstgeber bis inklusive des Vorstellungsgesprächs – dementsprechend bewerbungsadäquat. Nach Ansicht des erkennenden Senats wies sie den potenziellen Dienstgeber lediglich bei dazu passender Gelegenheit im Bewerbungsgespräch auf ihre noch damals noch laufende Ausbildung und ihr (nachvollziehbares) Interesse, irgendwann in ihrem Ausbildungsbereich Fuß zu fassen, hin. Dieser Hinweis ist im vorliegenden Fall – auch nach Anhörung der Beschwerdeführerin und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung - als üblicher Vorgang in einem Bewerbungsgespräch zu sehen, zumal laufende oder anstehende (Zusatz-) Ausbildungen oder Qualifikationen nicht unwesentliche Informationen in Hinblick auf den Betrieb eines Dienstgebers darstellen (können). Allein deshalb musste die Beschwerdeführerin aber nicht damit rechnen, die angebotene Stelle nicht zu bekommen. Wesentlich ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Bewerbungsgespräch nie gesagt hat, nicht als Pflegeassistentin beim potenziellen Dienstgeber arbeiten zu wollen. Vielmehr hat sie in der mündlichen Verhandlung den glaubhaften Anschein erweckt, dass sie die Stelle gerne angenommen hätten, zumal sie eigenen Angaben zufolge seit 13 Jahren ausgebildete Pflegeassistentin ist und in diesem Bereich auch gearbeitet hat. Dass es letztlich zu keiner Einstellung der Beschwerdeführerin gekommen ist, liegt nach Ansicht des erkennenden Senats am Zugang der das Bewerbungsgespräch führenden Mitarbeiter des potenziellen Dienstgebers. Diese haben das Interesse der Beschwerdeführerin an der Stelle automatisch mit ihrem Hinweis auf ihre Ausbildung und ihren fernen Zukunftswunsch, eine der Ausbildung entsprechende Beschäftigung zu haben, verneint.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auch nochmals versuchte, umgehend ihr Interesse an der ihr angebotenen Beschäftigung durch ein klärendes Telefongespräch am 22.12.2023 zwischen ihr und dem potenziellen Dienstgeber klarzustellen. Dies hat der potenzielle Dienstgeber sogar schriftlich in einem E-Mail-Schreiben vom 02.01.2024 bestätigt: „ … gerne können wir bestätigen, dass sich schlussendlich herausgestellt hat, dass Frau … auch bereit wäre als Pflegeassistentin tätig zu werden. …“.
Die belangte Behörde konnte im Verfahren keine Umstände aufzeigen, die zu einer anderen Beurteilung der vorliegenden Rechtssache führen würden. So hat das AMS zuletzt am 22.02.2024 beim potenziellen Dienstgeber erneut nach den Gründen der Nichteinstellung der Beschwerdeführerin nachgefragt. Dabei hat es eingeräumt, dass die bisherige Kommunikation seitens des potenziellen Dienstgebers hinsichtlich des Vorliegens eines Vereitelungstatbestandes etwas „unklar“ gewesen sei. Die schriftlichen Aussagen des potenziellen Dienstgebers würden jedoch vom AMS dahingehend interpretiert, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin letztlich ausschlaggebend für deren Nichteinstellung gewesen sei. Das AMS war demnach offenbar selbst allein anhand der schriftlichen Aussagen des potenziellen Dienstgebers vom Vorliegen einer Vereitelungshandlung nicht gänzlich überzeugt.
3.4. Wie bereits oben ausgeführt, konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen eines ihr zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses nicht vorsätzlich vereitelt hat.
Demnach konnte im vorliegenden Fall – trotz der ins Treffen geführten neuen Beschäftigungsaufnahme der Beschwerdeführerin - eine weitergehende Prüfung von Gründen, die eine Nachsicht der Rechtsfolgen rechtfertigen könnten, entfallen.
Der Beschwerde ist damit stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG bzw. zu Vereitelungshandlungen ist umfangreich vorhanden und im Lichte des Falles klar.