JudikaturBVwG

W218 2299554-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
22. Januar 2025

Spruch

W218 2299554-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.09.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.09.2024 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an beiden Sprunggelenken an Arthroseschmerzen leide und seine Fortbewegung aufgrund fehlender Standfestigkeit, Gleichgewichtsverlust und Sturzgefahr eingeschränkt sei, er sei bereits zweimal in den öffentlichen Verkehrsmitteln gestürzt. Darüber hinaus liege auch eine beidseitige Knieendoprothese vor, wobei das rechte Kniegelenk nicht voll funktionsfähig sei. Die dadurch wieder aufgetretene Depressionserkrankung sei auch wieder akut geworden.

Der Beschwerdeführer könne seit über einem Jahr nicht schwimmen gehen und Radfahren und sei ein Spaziergang auf 15 Minuten beschränkt, wobei er hierzu zwei Krücken benötige. Es stehe zudem eine Operation an beiden Ellbogen bevor.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 24.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:

1. Knietotalendoprothese beidseits, Pos.Nr.: 02.05.19, Grad der Behinderung 30%

2. Geringe Funktionsbehinderung an den Sprunggelenken, Pos.Nr.: 02.02.01, Grad der Behinderung 20%

3. Depressive Störung, Pos.Nr.: 03.06.01, Grad der Behinderung 20%

4. Hashimoto-Thyreoiditis, Pos.Nr.: 09.01.01, Grad der Behinderung 10%

5. Hypertonie, Pos.Nr.: 05.01.01, Grad der Behinderung 10%

Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, am 02.09.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der unfallchirurgische Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Knietotalendoprothese beidseits“ unter der Positionsnummer 02.05.19 und einem Grad der Behinderung von 30 vH ein. Begründet wurde die Wahl des oberen Rahmensatzes mit den vorliegenden rezidivierenden Beschwerden, jedoch mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde die aktive Beweglichkeit der Kniegelenke beidseits mit 0-0-130 gemessen, in der Einstufungsverordnung ist unter der Positionsnummer 02.05.19 die Streckung/ Beugung bis 0-0-90° angeführt. Die Kniegelenke waren in der persönlichen Untersuchung nicht überwärmt und nicht gerötet, die Gelenke waren ergussfrei und bandfest, es bestand jedoch am rechten Knie außen ein Druckschmerz.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer beidseitigen Knieendoprothese leide und das rechte Knie nicht voll funktionsfähig sei. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass die Positionsnummer 02.05.19 Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig betrifft und daher das beidseitige Leiden ausreichend berücksichtigt wurde.

Mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 wurde das Leiden 2 „Geringe Funktionsbehinderung an den Sprunggelenken“ mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft, da beim Beschwerdeführer eine geringe Beweglichkeitseinschränkung und eine Gangbildstörung objektivierbar ist. Die aktive Beweglichkeit betrug im oberen Sprunggelenk beidseits 20-0-30, die Sprunggelenke waren bandfest und ohne vermehrte seitliche Aufklappheit und ohne Schubladenzeichen. Es bestanden jedoch rechts geringe Schmerzen und eine geringe Schwellung vor dem Außenknöchel sowie wurde ein Bewegungsschmerz rechts angegeben. Der Beschwerdeführer konnte mit zwei Unterarmstützkrücken im vier-Punkte-Gang flüssig und hinkfrei gehen.

Das Leiden 3 „Depressive Störung“ wurde der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH zugeordnet, da der Beschwerdeführer unter Medikation stabil und weiterhin sozial integriert ist. Der Sachverständige beurteilte den Status Psychicus wie folgt: „wach, Sprache unauffällig“. Der Beschwerdeführer legte hierbei lediglich den Befundbericht vom 12.08.2024 vor, aus dem eine rezidivierende depressive Episode und die Verordnung des Medikaments Escitalopram hervorgeht. Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung ist daraus nicht ableitbar, zumal keine Hinweise vorliegen, dass soziale Rückzugstendenzen bestehen.

Die beim Beschwerdeführer vorliegende „Hashimoto-Thyreoiditis“ wurde aufgrund der medikamentösen Einstellbarkeit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 09.01.01 und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft.

Schließlich wurde das Leiden 5 „Hypertonie“ der Positionsnummer 05.01.01 (Leichte Hypertonie) zugeordnet und mit dem fixen Rahmensatz von 10 vH eingestuft.

Der medizinische Sachverständige stufte den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 vH ein, da das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht wird.

Beim Beschwerdeführer liegt eine subakute Schleimbeutelentzündung am Ellenbogen vor, diese bewirkt jedoch kein einschätzungsrelevantes Leiden. In der ergänzenden Stellungnahme vom 10.09.2024 führte der medizinische Sachverständige aus, dass in der persönlichen Untersuchung keine funktionellen Einschränkungen vorlagen. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde anführt, dass er an beiden Ellbogen operiert werde, da aufgrund des Krückengebrauchs Schäden entstanden seien, so legte er hierfür keine medizinischen Befunde vor, sodass von der Einstufung des medizinischen Sachverständigen nicht abgegangen werden kann.

Im Vergleich zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 16.05.2023 hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund des Hinzukommens der Leiden 2 und 3 zwar verschlechtert, doch in der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung hatten diese Leiden keine Auswirkungen zum führenden Leiden 1, da keine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung besteht, sodass trotz Hinzukommen dieser Leiden der Gesamtgrad der Behinderung gleichgeblieben ist.

Der Beschwerdeführer moniert, er sei in 50 % seines Lebens beeinträchtigt. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der Einstufungen der einzelnen Leiden und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung eingestuft wird.

Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen.

Der Beschwerdeführer konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachten aufzeigen. Auch sind an der Person des Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 30 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen sind.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.

Neue medizinische Befunde legte der Beschwerdeführer weder seiner Stellungnahme vom 07.09.2024 im Zuge eines Parteiengehörs noch in der Beschwerde vor.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers künftig verschlechtert, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:

„Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.