Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX und 4. XXXX , geb. XXXX alle Staatsangehörigkeit Türkei, BF 3 und BF 4 vertreten durch XXXX , alle vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4 1020 Wien, gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich Außenstelle Wr. Neustadt (BFA-N-ASt Wr. Neustadt) je vom 28.08.2024, Zl. XXXX , XXXX , XXXX und ZI. XXXX beschlossen:
A)
Die Verfahren werden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin, ein Ehepaar mit türkischer Staatsangehörigkeit, stellten am 10.08.2022 für sich und die Viertbeschwerdeführerin, ihre minderjährige Tochter, Anträge auf internationalen Schutz, ebenso für den am XXXX geborenen Sohn, den Drittbeschwerdeführer.
2. Mit Bescheiden vom 27.06.2024 wies die belangte Behörde die Anträge ab.
3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 24.07.2024 Beschwerde.
4. Wie die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.01.2025 mitteilte, sind diese in die Niederlande gereist und halten sich daher nicht mehr in Österreich auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 24 (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
[…]."
Die Beschwerdeführer haben das Bundesgebiet freiwillig verlassen. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist daher die persönliche Einvernahme in einer mündlichen Verhandlung erforderlich.
Da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren durch das freiwillige Verlassen des Bundesgebiets entzogen haben und eine Entscheidung ohne eine Verhandlung nicht erfolgen kann, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.