JudikaturBVwG

W207 2298998-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
17. Januar 2025

Spruch

W207 2298998-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.08.2024, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

In einem vorangegangenen Verfahren wurde auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 17.02.2021 der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 20 v.H. festgesetzt. Dies erfolgte auf Grundlage damals eingeholter Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen– und Ohrenheilkunde vom 01.03.2021, einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.05.2021 und einer Gesamtbeurteilung durch die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.05.2021, in der die Funktionseinschränkungen 1. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikolumbalsyndrom“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, 2. „Depression“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und 3. „Hörstörung beidseits, rechts mehr als links“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.

Am 22.09.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Die belangte Behörde holte in der Folge Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aus den Fachgebieten der Hals-, Nasen– und Ohrenheilkunde und der Orthopädie sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch den beigezogenen Facharzt für Orthopädie ein.

Im Sachverständigengutachten des Facharztes für Hals-, Nasen– und Ohrenheilkunde vom 08.12.2023 wurden auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.12.2023, nach Erhebung des Fachstatus folgende fachspezifischen Funktionseinschränkungen – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – festgestellt:

„[…]

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der GdB des ersten Leidens wird durch das zweite nicht erhöht, da die entsprechende funktionelle Einschränkung zur Gänze beim ersten Leiden berücksichtigt ist.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Eine vestibuläre Gleichgewichsstörung besteht nicht; Tinnitus wurde negiert.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Zunahme der Hörstörung rechts, daher diesbezüglich höhere Einstufung.

Neuaufnahme von "Sezernierende Radikalhöhle rechts"

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Siehe Gesamt-Gutachten.

[…..]“

Im Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie vom 30.07.2024 wurden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.06.2024, auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung folgende Ausführungen – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – getätigt:

„[….]

Anamnese:

Vorgutachten:

05/2021:

1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikolumbalsyndrom 20

2 Depression 20

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Zwischenanamnese:

Keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen in der linken Schulter und in der Lendenwirbelsäule.

In der Schulter besteht ein punktförmiger Schmerz. Trotz Infiltrationen keine Besserung. Eine Stoßwellenbehandlung in Speising hat auch nicht geholfen. Eine Operation wird nicht überlegt. Derzeit läuft eine physikalische Behandlung. Schmerzen beim längeren Gehen treten Schmerzen in der unteren LWS mit Ausstrahlung in die Oberschenkelrückseite. Sitzen und Gehen ist ein Problem.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Letzte physikalische Therapie:

Laufend.

Schmerzstillende Medikamente.

Diclofenac 100 1x1 Weitere Medikamente:

Wellbutrin, Atorvastatin, Lisinopril, Pantoloc.

Hilfsmittel:

Lendenstützbandage wird stundenweise verwendet.

Sozialanamnese:

Lagerarbeiter. Derzeit Krankanstand.

Wohnung 1. Stock mit Lift

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Im Akt:

7.10.2022 Befundbericht, Orthopädiezentrum X:

Diagnose: Starke Omalgie links mit Bewegungseinschränkung bei beginnender Omarthrose und AC-Gelenksarthrose. Tendinitis calcarea links. Orthopädisch schmerztherapeutische Maßnahmen werden bescheinigt.

27.12.2022 Befundbericht, Orthopädiezentrum X:

Beckenschiefstand, Lumbalgie, ISG-Arthralgie und Blockierung, Tendinitis calcarea links mit beginnender Omarthrose, Zervikalsyndrom. Orthopädische Therapie wird bescheinigt.

Vorgelegte Befunde:

17.4.2023 Y., linke Schulter:

Tendinitis calcarea.

LWS ap/s: Zwischenraumverschmälerung untere LWS L4-S1 sonst unauffällig.

BÜ: geringe Coxarthrose.

15.12.2023 MRT linke Schulter, Y.:

Einengung des subacromialen Raumes auf 4mm sonst unauffällig.

12.5.2023 MRT LWS, Z.:

Minimale Ergusskomponente der kleinen Wirbelgelenke L3-5 sonst unauffällig.

28.4.2023 Kniegelenk beidseits, DZ Meidling:

Minimale Femoropatellargelenksarthrose, sonst unauffällig.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Aus- und Ankleiden im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe.

Guter AZ und EZ Rechtshändig.

Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig.

Haut normal durchblutet.

Ernährungszustand:

Gut

Größe: 167,00 cm Gewicht: 82,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Wirbelsäule gesamt

Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Streckhaltung LWS, keine Skoliose. seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur HWS S 35-0-10, R 50-0-60, F 30-0-30, keine Blockierungen,

Nackenmuskulatur locker,

BWS R 30-0-30, Ott 30/33 normal

LWS FBA + 30 cm Reklination 10, Seitneigen 10-0-10, R 10-0-10, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz.

SI-Gelenke nicht druckschmerzhaft.

Grob neurologisch:

Hirnnerven frei.

OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität im linken Bein vermindert, ohne Dermatomzuordnung, Kraft seitengleich Keine Pyramiedenzeichen.

Obere Extremität Allgemein

Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter rechts:

S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen.

Schulter links:

S40-0-80, F 80-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80, schmerzhafter Bogen.

Ellbogen bds:

S0-0-125, R 80-0-80, bandstabil.

Handgelenk bds:

S 70-0-70, Radial-, Ulnarabspreizung je 30 Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt Nackengriff:

Nicht eingeschränkt, seitengleich.

Schürzengriff:

Nicht eingeschränkt, seitengleich

Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Spitz-, Zangen- Oppositions- und Schlüsselgriff seitengleich.

Untere Extremität Allgemein

Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse rechts gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich.

Hüfte bds:

S 0-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40, kein Kapselmuster.

Knie bds:

S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ.

SG bds:

S 20-0-40, bandfest, kein Erguss.

Fuß bds:

Rückfuß gerade, Senk- Spreizfuß ohne Dekompensationszeichen.

Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung

Gesamtmobilität - Gangbild:

Mittelschrittig, flüssig

Zehen-Fersenstand möglich etwas unsicher,

Einbeinstand möglich,

Hocke möglich.

Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch.

Wendebewegungen rasch.

Status Psychicus:

Orientiert, freundlich, kooperativ.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da keine ungünstige Wechselbeziehung besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Schulterleiden ist aufgenommen, die übrigen Leiden zeigen sich stabil und unverändert.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Keine.

[…….]“

Auf Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten führte der beigezogene Facharzt für Orthopädie in seiner Gesamtbeurteilung vom 31.07.2023 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:

„[….]

Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 5 nicht weiter erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Beeinflussung vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Eine vestibuläre Gleichgewichsstörung besteht nicht; Tinnitus wurde negiert.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Schulterleiden ist aufgenommen, die übrigen Leiden zeigen sich stabil und unverändert.

Zunahme der Hörstörung rechts, daher diesbezüglich höhere Einstufung.

Neuaufnahme von "Sezernierende Radikalhöhle rechts"

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Änderung durch HNO Begutachtung mit Erhöhung um 1 Stufe.

[…..]“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.08.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Die eingeholten Gutachten vom 08.12.2023 (HNO) und vom 30.07.2024 (Orthopädie) sowie die Gesamtbeurteilung vom 31.07.2024 wurden dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Mit E-Mail vom 16.08.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er im Wesentlichen ausführte, er beantrage eine detaillierte Überprüfung des Gutachtens, weil seiner Ansicht nach der Grad seiner Behinderung im Gutachten erheblich unterschätzt werde. Er bitte um erneute sorgfältige Prüfung seiner Unterlagen, um sicherzustellen, dass alle Aspekte seiner Behinderung berücksichtigt würden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.09.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert gewesen sei. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurden dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt.

Gegen diesen Bescheid vom 22.08.2024 erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.09.2024 fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhaltes:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

mit großem Bedauern habe ich Ihr Schreiben vom 01. und 22. August 2024 erhalten, in dem mir mitgeteilt wird, dass auf Grundlage des ärztlichen Sachverständigengutachtens ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt wurde und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses daher nicht vorliegen.

Hiermit möchte ich gegen diese Entscheidung formell Einspruch einlegen und eine detaillierte Überprüfung des Gutachtens beantragen. Meiner Ansicht nach wird der Grad meiner Behinderung in dem vorliegenden Gutachten erheblich unterschätzt.

Ich bitte um eine erneute sorgfältige Prüfung meine Unterlagen, um sicherzustellen, dass alle Aspekte meiner Behinderung berücksichtigt werden. Sollte es erforderlich sein, bin ich bereit, weitere medizinische Untersuchungen oder Gutachten vornehmen zu lassen.

Ich bitte Sie, meine Einwände sorgfältig zu prüfen und mir zeitnah eine Rückmeldung zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen,

Name des Beschwerdeführers“

Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen bei.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2024 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 22.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

1. Hörstörung beidseits, rechts hochgradig, links geringgradig;

2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikolumbalsyndrom; mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen;

3. Depression; unter medikamentöser Therapie stabil, sozial integriert;

4. Sezernierende Radikalhöhle rechts; nur die rechte Seite betroffen;

5. Kalkschulter links; Schmerzen und nicht ausgeschöpfte Behandlungsoptionen.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen– und Ohrenheilkunde vom 08.12.2023 und eines Facharztes für Orthopädie vom 30.07.2024, beide beruhend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, sowie die diese beiden Sachverständigengutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung des Facharztes für Orthopädie vom 31.07.2023 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf die oben wiedergegebenen, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen– und Ohrenheilkunde vom 08.12.2023 und eines Facharztes für Orthopädie vom 30.07.2024, beide beruhend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, sowie auf die diese beiden Sachverständigengutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung des Facharztes für Orthopädie vom 31.07.2023.

In den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf Grundlage persönlicher Untersuchungen auf die aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.

Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist eine „Hörstörung beidseits, rechts hochgradig, links geringgradig“. Der im Verfahren beigezogene HNO-fachärztliche Sachverständige ordnete dieses Leiden zutreffend dem entsprechenden fixen Richtsatz der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu und bewertete das Leiden dem entsprechend mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. Dem trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde – auch unter Berücksichtigung der von ihm im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen - nicht entgegen, auch aus amtswegiger Sicht kann keine Rechtsunrichtigkeit dieser Einstufung erkannt werden.

Das als „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikolumbalsyndrom“ bezeichnete Leiden 2 des Beschwerdeführers wurde durch den dem Verfahren beigezogenen Facharzt für Orthopädie zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Funktionseinschränkungen geringen Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft. Die Zuordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. begründete der Sachverständige damit, dass mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen vorliegen. Auch dieser Einstufung trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht konkret entgegen; die von ihm der Beschwerde beigelegten Befunde betreffen das linke Schultergelenk bzw. eine Sehnenscheidenentzündung der oberen Sehne des Bizepsmuskels, nicht aber Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bzw. Verspannungen im Nackenbereich. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche über geringgradige funktionelle Einschränkungen hinausgehende Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule belegen würden. Funktionseinschränkungen mittleren Grades und andauernder diesbezüglicher Therapiebedarf, wie für eine höhere Einstufung unter der Positionsnummer 02.01.02 mit 30 v.H. erforderlich wären, sind, wie im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 30.07.2024 festgehalten, aktuell nicht objektiviert.

Auch das als „Depression“ bezeichnete Leiden 3 des Beschwerdeführers wurde durch den Sachverständigen zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche „Depressive Störungen – Dysthymie - leichten Grades“ betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen, dass das Leiden unter medikamentöser Therapie stabil und der Beschwerdeführer sozial integriert ist, als nicht zu beanstanden.

Das unter der Leidensposition 4 eingeordnete Leiden des Beschwerdeführers, „Sezernierende Radikalhöhle rechts“, wurde durch den HNO-fachärztlichen Sachverständigen ebenfalls zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 12.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. zugeordnet, welche „Chronische Entzündungen – mesotympanal; Chronische Schleimhauteiterungen und sezernierende Radikalhöhle; 10 %: Einseitig andauernde Sekretion oder beidseitig zeitweise Sekretion; 20 %: Andauernde beidseitige Sekretion“ der Ohrmuschel bzw. des Mittelohrs betrifft. Diese – vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht konkret bestrittene - Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vom HNO-fachärztlichen Sachverständigen das Bestehen einer vestibulären Gleichgewichtsstörung nicht festgestellt werden konnte, sowie insbesondere der ebenfalls unbestritten gebliebenen Feststellung, dass nur eine Seite – nämlich die rechte Seite – betroffen ist, als rechtsrichtig.

Was nun die vom orthopädischen Sachverständigen im Gesamtgutachten unter der Leidensposition 5 vorgenommene Einstufung der als „Kalkschulter links“ bezeichneten Funktionseinschränkung unter der Positionsnummer 02.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. betrifft, die Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig des Schultergelenkes bzw. des Schultergürtels beschreibt („10 %: Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt und Einschränkung der Außenrotation“), so ist auch diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch dieser Einstufung mit seinem allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen nicht konkret entgegengetreten ist. In Anbetracht der im Rahmen der Statuserhebung bei der persönlichen Untersuchung am 21.06.2024 erhobenen Bewegungseinschränkungen im Bereich der linken Schulter („Schulter rechts: S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen. Schulter links: S40-0-80, F 80-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80, schmerzhafter Bogen“) kommt aktuell eine Einstufung unter der nächstmöglich höheren Positionsnummer („02.06.03: Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 20%; Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation“) schon in Anbetracht der lediglich sehr geringfügig eingeschränkten Außen- und Innenrotation nicht in Betracht.

Was nun in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Röntgenbefunde und Ärztlichen Befundberichte vom 31.07.2024, vom 06.08.2024 und vom 02.09.2024 – alle betreffend die Schulterbeschwerden links - anlangt, so stehen diese Befunde bzw. Befundberichte nicht in Widerspruch zu der vom orthopädischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufung des Schulterleidens. Abgesehen davon ist für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant. Die der Beschwerde beigelegten Röntgenbefunde und Ärztlichen Befundberichte beinhalten nun zwar Diagnosen und teilweise (überwiegend medikamentöse) Therapieempfehlungen, bieten aber, da ihnen – anders als dem Sachverständigengutachten des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Facharztes für Orthopädie vom 30.07.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - kein orthopädischer Fachstatus zu entnehmen ist, keinen Aufschluss über das tatsächliche Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkung. Eine höhergradigere Funktionseinschränkung im Bereich der linken Schulter ist aus diesen der Beschwerde beigelegten Röntgenbefunden und Ärztlichen Befundberichte daher insgesamt nicht hinreichend abzuleiten.

Das gegenständlich eingeholte zusammenfassende medizinische Gesamtgutachten vom 31.07.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Der beigezogene ärztliche Sachverständige führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch die weiteren Leiden 2 bis 5 nicht weiter erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Beeinflussung vorliegt. Diesen Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen trat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht konkret entgegen.

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer durchaus an einem beeinträchtigten Gesundheitszustand leidet. Diese Einschränkungen blieben im gegenständlichen Verfahren aber auch keineswegs unberücksichtigt, sondern spiegeln sich im festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. wieder. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers konnte gegenwärtig aber kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden.

Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren – dies gilt auch für die der Beschwerde beigelegten Befunde - keine medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen– und Ohrenheilkunde vom 08.12.2023 und eines Facharztes für Orthopädie vom 30.07.2024, beide beruhend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, sowie an der diese beiden Sachverständigengutachten zusammenfassenden Gesamtbeurteilung des Facharztes für Orthopädie vom 31.07.2023. Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:

„Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“

Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen– und Ohrenheilkunde vom 08.12.2023 und eines Facharztes für Orthopädie vom 30.07.2024 sowie die diese beiden Sachverständigengutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung des Facharztes für Orthopädie vom 31.07.2023 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt.

Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das zusammenfassende Gesamtgutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.