Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und die Richterin Mag. Taurer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 26.09.2024, Zl. 13701059600032 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.08.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses der Beschwerdeführerin abgewiesen. Laut dem eingeholten Gutachten vom 23.04.2024 lag ein GdB von 10% vor.
Das Gutachten gestaltete sich wie folgt:
„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zöliakie: die Diagnose Zöliakie ist nicht ausreichend fachärztlich bestätigt. (…)“
Gegenständliches Verfahren:
Die Beschwerdeführerin stellte – binnen Jahresfrist, konkret zwei Wochen nach Erlassung des Erkenntnisses W200 2292525-1/4E - am 13.09.2024 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wegen der bei ihr behaupteten Zöliakie unter Vorlage eines Koloskopiebefundes vom 11.11.2022, eines Gastroskopiebefundes vom 21.11.2022, von zwei histologischen Laborbefunden vom 24.11.2022 sowie eines Blutbefundes vom 10.09.2024.
Die dazu eingeholte medizinische Stellungnahme ergab, dass – bis auf den Blutbefund vom 10.09.2024 - die vorgelegten Unterlagen bereits bekannt waren, und sich in Summe daraus kein Hinweis auf eine einschätzungsrelevante Änderung zu dem im Vorverfahren eingeholten Gutachten ergebe.
Mit Bescheid vom 26.09.2024 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 13.09.2024 zurückgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend nunmehr ihre glutenfreie Diät zu stoppen und erneut eine Magenspiegelung durchführen zu lassen. Sie ersuche um Fristerstreckung. Angeschlossen war ein Blutbefund.
Mit Email vom 02.10.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass das Stoppen der Diät, das mit einer eventuellen Verschlechterung des Gesundheitszustandes verbunden sei, vom SMS nicht gewünscht sei. Eine Zöliakie sei mittels Blutbefund nicht einschätzbar.
Nach Einlangen des Verwaltungsaktes beim BVwG legte die Beschwerdeführerin noch einen Gastroskopiebefund vom 24.10.2024, einen dazugehörigen histologischen Befund vom 29.10.2024 und den bereits bekannten Blutbefund vom 10.09.2024 und einen Blutbefund vom 03.01.2025 betreffend Autoimmundiagnostik vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
a) Mit Erkenntnis vom 28.08.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses der Beschwerdeführerin abgewiesen. Laut dem eingeholten Gutachten vom 23.04.2024 lag ein GdB von 10% vor.
b) Die Beschwerdeführerin stellte am 13.09.2024 – binnen Jahresfrist - neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
c) Die Beschwerdeführerin hat keine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu a) und b) ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellung zu c) ergibt sich aus der eingeholten Stellungnahme in Verbindung mit dem Gutachten des Vorverfahrens.
Die im gegenständlichen Verfahren befasste Ärztin führt zu den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen plausibel aus, dass – bis auf den Blutbefund vom 10.09.2024 - die vorgelegten Unterlagen bereits bekannt waren, und sich in Summe daraus kein Hinweis auf eine einschätzungsrelevante Änderung zu dem im Vorverfahren eingeholten Gutachten ergebe.
Wenn nunmehr die Beschwerdeführerinder beschließt, in Zukunft die von ihr aktuell gewählte glutenfreie Diät zu stoppen und danach neuerlich eine Magenspiegelung durchführen zu lassen, so ist das für das gegenständliche Verfahren ohne Belang.
Somit liegt für den erkennenden Senat aktuell keine einschätzungsrelevante Änderung im Sinne einer Verschlechterung zum Vorverfahren vor.
Die nach Einlangen des Verwaltungsaktes beim BVwG vorgelegten medizinischen Unterlagen dürfen aufgrund der Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG nicht mehr berücksichtigt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Zu A)
§ 41 Abs. 1 BBG besagt:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Zur Neuerungsbeschränkung wird auf § 46 3. Satz BBG hingewiesen: In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Da – wie beweiswürdigend ausgeführt – keine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht wurde, war der binnen Jahresfrist gestellte Antrag zurückzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, dass die Beschwerdeführerin binnen einer vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausschlussfrist einen Antrag auf Neufestsetzung des GdB gestellt hat und sie die Ausnahmebestimmung, die ein ordentliches Verfahren zuließe – nämlich die offenkundige Änderung der Funktionseinschränkung im Sinne einer Verschlechterung - nicht erfüllt.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.