JudikaturBVwG

W200 2292525-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
28. August 2024

Spruch

W200 2292525-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und die Richterin Mag. Taurer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 15.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen als der Spruch zu lauten hat:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 20.02.2024 wird abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt 10%.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 20.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin unter Vorlage von medizinischen Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Das vom SMS aufgrund des Antrages eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.04.2024, basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.04.2024, ergab einen Grad der Behinderung (GdB) von 10 von Hundert (vH) und gestaltet sich auszugsweise wie folgt:

„Anamnese: Zöliakie

Derzeitige Beschwerden: Seit vielen Jahren habe ich schon mit dem Darm zu tun, immer wieder habe ich Schmerzen und Durchfälle. Vor ca 2 Jahren wurde die Diagnose Zöliakie gestellt.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Imodium bB

Sozialanamnese: Versicherungsangestellte, ist ledig und hat keine Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Colonoscopie: 2022 Histologisches Ergebnis der Dünndarmbiopsie: mit geringer Zottenatrophie und Vermehrung der intraepithelialen Lymphozyten (75 IEL/100EZ) Typ III A Läsion modifizierter MARSH Klassifikation.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: 160,00 cm Gewicht: 54,00 kg Blutdruck: 140/80

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: keine signifikanten Auffälligkeiten, keine Halsvenenstauung

Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden

Haut und Schleimhäute: unauffällig

Hals: unauffällig, keine Einflußstauung

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer

Abdomen: im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht

Neurologisch: grob neurologisch unauffällig, Sensibilität wird ungestört angegeben

Stütz- und Bewegungsapparat: alle Gelenke altersgemäß frei beweglich

WIRBELSÄULE: unauffällig strukturiert, ausreichend frei bewegliche HWS, BWS/LWS - FBA im Stehen: 20 cm.

Gesamtmobilität – Gangbild: Ungestörtes Gangbild, kommt in normalen Straßenschuhen gehend, in altersentsprechend normalem Tempo, ohne Gehhilfen, zur Untersuchung und ist in den Bewegungsabläufen nicht maßgeblich behindert.

Status Psychicus: Gut orientiert, Ductus kohärent, Antrieb und Grundstimmung ausgeglichen, in der sozialen Interaktion unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zöliakie: die Diagnose Zöliakie ist nicht ausreichend fachärztlich bestätigt. (…)

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten:

[X] Dauerzustand (…)

Im gewährten Parteiengehör vom 03.05.2024 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Gutachten und brachte im Wesentlichen vor, dass sie unter Zöliakie leide. Es sei angegeben worden, dass sie keine Krankendiätverpflegung benötige, was paradox sei, da die einzige Möglichkeit, die Krankheit in Griff zu haben, eine strikte glutenfreie Ernährung sei. Dies sei laut Gastroenterologe auch die einzige Therapiemöglichkeit. Es sei korrekt, dass es ihr trotz dieser Diät leider gesundheitlich nicht besonders gut gehe, aber ohne diese Maßnahmen würden auch ihr Sozial- und Berufsleben komplett brachliegen. Sie leide aufgrund der plötzlichen und mehrmals täglich auftretenden Bauchschmerzen und damit verbundenen Durchfällen unter Panikattacken und meide viele Situationen komplett. Alltägliche Dinge müsse sie mühsam planen. Das Bewegen im öffentlichen Raum mit öffentlichen Verkehrsmitteln mache ihr sehr zu schaffen, was sich auch beim Blutdruck bei der Vorsprache beim Amtsarzt widerspiegle. Die Situation sei nicht nur psychisch, sondern auch in finanzieller Hinsicht belastend. Sie bitte daher um Überprüfung der Befunde und Ausstellung eines neuen Bescheides, damit sie diese Zusatzausgaben bei ihrem Lohnsteuerausgleich geltend machen könne.

Am 14.05.2024 erstattete der befasste Arzt für Allgemeinmedizin ein auf der Aktenlage basierendes Gutachten, in dem mangels Vorlage weiterer Befunde auf das Vorgutachten verwiesen wird. Aus den zur Verfügung stehenden Befundunterlagen ließe sich die Diagnose Zöliakie nicht sicher ableiten. Neuere serologische bzw. fachärztliche Gutachten seien nicht vorgelegt worden.

Mit Bescheid vom 15.05.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und ein GdB von 10% festgestellt.

Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bereits etliche Befunde mit der Diagnose Zöliakie aus mehreren Jahren vorgelegt habe und sie erheblich in ihrem Leben eingeschränkt sei. Nach derzeitigem Stand helfe nur eine strikte Einhaltung der glutenfreien Diät, um die belastenden Beschwerden zu minimieren, daher sei die Aussage, dass sie keine speziellen Nahrungsmittel benötige, blanker Hohn. Leider könne die Zöliakie nur mit einer Magenspiegelung nachgewiesen werden. Diese sei nicht nur belastend für den Körper, sondern auch nicht zielführend. Da sie sich an die glutenfreie Ernährung halte, seien ihre Darmzotten hoffentlich laut Befund nicht stark angegriffen. Damit man die Krankheit erneut nachweisen könne, müsste sich die Beschwerdeführerin bewusst mit Nahrungsmitteln ernähren, die ihr schaden und sie somit vielleicht durch die Auswirkungen eine Zeit lang nicht arbeitsfähig sei. Sie habe etliche Befunde, die ihre Krankheit bestätigen und verstehe nicht, warum sie hier diskriminiert bzw. schikaniert werde.

Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akteninhalt vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Diese langten am 27.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 10 vH.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Klinischer Status – Fachstatus:

Allgemeinzustand: gut;

Ernährungszustand: gut

Größe: 160,00 cm Gewicht: 54,00 kg Blutdruck: 140/80

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: keine signifikanten Auffälligkeiten, keine Halsvenenstauung

Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden

Haut und Schleimhäute: unauffällig

Hals: unauffällig, keine Einflußstauung

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer

Abdomen: im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht

Neurologisch: grob neurologisch unauffällig, Sensibilität wird ungestört angegeben

Stütz- und Bewegungsapparat: alle Gelenke altersgemäß frei beweglich

WIRBELSÄULE: unauffällig strukturiert, ausreichend frei bewegliche HWS, BWS/LWS - FBA im Stehen: 20 cm.

Gesamtmobilität – Gangbild: Ungestörtes Gangbild, kommt in normalen Straßenschuhen gehend, in altersentsprechend normalem Tempo, ohne Gehhilfen, zur Untersuchung und ist in den Bewegungsabläufen nicht maßgeblich behindert.

Status Psychicus: Gut orientiert, Ductus kohärent, Antrieb und Grundstimmung ausgeglichen, in der sozialen Interaktion unauffällig.

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkung:

2. Beweiswürdigung:

Der beschwerderelevante Status der Beschwerdeführerin ergibt sich aus folgenden, vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten: Einem Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.04.2024, basierend auf einer Untersuchung vom 16.04.2024, sowie einem weiteren Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 14.05.2024.

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, etliche Befunde über die Diagnose Zöliakie vorgelegt zu haben. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Diagnose Zöliakie nicht ausreichend fachärztlich bestätigt ist. Es liegen keine fachärztlichen Befunde vor, aus denen diese Diagnose nachvollziehbar hervorgeht. Insbesondere bringt die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen selbst vor, dass die Zöliakie nur mit einer Magenspiegelung nachgewiesen werden, dies aber nicht zielführend sei, da ihre Darmzotten aufgrund der glutenfreien Ernährung nicht stark angegriffen sein sollten. Zwar legte die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung einen Befundbericht über eine Gastroskopie vom 24.11.2022 vor, in dem folgendes als Diagnose festgestellt wird. „I, II) Pars descendens et Bulbus duodeni: Dünndarmschleimhautanteile mit geringer Zottenatrophie und Vermehrung der intraepithelialen Lymphozyten (75 IEL/100 EZ). Typ III A Läsion modifizierter MARSH Klassifikation – serologischer Ausschluss einer Zöliakie empfohlen.“ Daher führt der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass die Diagnose Zöliakie nicht ausreichend fachärztlich bestätigt ist. Die Beschwerdeführerin hat auch nach ihren Einwendungen betreffend das Sachverständigengutachten keine weiteren Befunde, insbesondere keine serologischen, vorgelegt.

Pos. Nr. 09.03.01 der 1. Änderung zur Anlage der Einschätzungsvorordnung (BGBl. II Nr. 251/2012) sieht die Einstufung einer Stoffwechselstörung leichten Grades mit 10 – 40% vor, wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktion gewährleisten. Eine Einstufung mit 10 – 20% ist zu wählen, wenn ausschließlich diätische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen ermöglichen, die Erkrankung weitgehend stabil ist, das Arbeits- und Alltagsleben weitgehend ungehindert möglich ist und die Freizeitgestaltung nicht oder wenig eingeschränkt ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu: Der vom SMS bestellte Arzt für Allgemeinmedizin stellte unter Zugrundelegung sämtlicher Befunde und insbesondere aufgrund einer eigenen Untersuchung fest, dass bei der Beschwerdeführerin chronische Diarrhoe vorliege, die er nachvollziehbar mit der unteren Stufe des Rahmensatzes der Pos.Nr. 09.03.01. mit 10% einstuft, da die Beschwerdeführerin über einen guten Ernährungszustand verfügt. Er begründet auch in seiner Beurteilung, dass die beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierte Gesundheitsschädigung Zöliakie mangels ausreichender fachärztlicher Bestätigungen keinen Grad der Behinderung erreicht. Nach Einwendungen zum Parteiengehör blieb der Arzt für Allgemeinmedizin bei seiner Einschätzung, da die Beschwerdeführerin keine neuen Befunde vorlegte.

Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten, zweifelsohne schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten bzw. wurden die vorgelegten Behauptungen allesamt einer medizinischen Beurteilung unterzogen und waren jedoch nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 10 vH abzuweichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vor-und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs.1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf die von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 10 % festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 13. Dezember 2018, Ra 2018/11/0204-7, Rz 24, betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen:

„§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.“

Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 10% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat auch mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen, zumal diese bereits einer Beurteilung unterzogen wurden.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorläge und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Rückverweise