JudikaturBVwG

W151 2301384-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
13. Januar 2025

Spruch

W151 2301384-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA Kasachstan, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 23.08.2024, ABB-Nr: XXXX , betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 22.07.2024 brachte die XXXX GmbH beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden kurz: AMS) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Beschwerdeführerin, Frau XXXX , für „Diverse einfache Arbeiten“ für 10 Wochenstunden mit einer Entlohnung von brutto EUR 10,-- pro Stunde ein.

2. Mit Bescheid vom 23.08.2024 wies das AMS den Antrag mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von vier Beschäftigungen ohne Bewilligung gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen habe.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie über eine gültige Arbeitserlaubnis vom 28.09.2023 bis 27.09.2024 als universale Küchenarbeiterin verfüge. Es wäre ihr nicht bekannt gewesen, dass für jede spezifische Arbeitsstelle eine eigene Arbeitserlaubnis vorhanden sein müsse. Für den Zeitraum vom 11.03.2024 bis 16.03.2024 hätte sie ihr Arbeitspapier an das AMS geschickt. Eine solche Situation werde nicht mehr vorkommen.

4. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die XXXX GmbH brachte am 22.07.2024 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Beschwerdeführerin, Frau XXXX , für eine Tätigkeit als Aushilfskraft für 10 Wochenstunden mit einer Entlohnung von brutto EUR 10,-- pro Stunde ein. Die Beschwerdeführerin verfügt seit Juni 2021 über Aufenthaltsbewilligungen für Studierende (gültig zuletzt bis Juni 2025).

1.2. In den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung liegen folgende Beschäftigungen der Beschwerdeführerin ohne Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen vor:

von 11.03.2024 bis 16.03.2024 geringfügig beschäftigt bei XXXX

von 11.05.2024 bis 31.05.2024 geringfügig beschäftigt bei XXXX

von 07.06.2024 bis 30.06.2024 geringfügig beschäftigt bei XXXX

von 05.07.2024 bis 31.07.2024 geringfügig beschäftigt bei XXXX

1.3. Es liegen wiederholte unrechtmäßige Beschäftigungen der Beschwerdeführerin innerhalb von 12 Monaten vor Antragstellung und damit der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag vom 22.07.2024. Die Feststellungen zur Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem aktenkundigen Aufenthaltstitel in Zusammenschau mit der Stellungnahme des AMS im Zuge der Beschwerdevorlage vom 24.10.2024.

2.2. Die Feststellungen zu den Beschäftigungen der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum stützen sich auf einen im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 30.07.2024. Das Vorliegen dieser Beschäftigungen sowie der Umstand, dass hierfür jeweils keine Beschäftigungsbewilligungen beantragt wurden, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Das Vorbringen eines Rechtsirrtums hinsichtlich der Erfordernis von Beschäftigungsbewilligen für die unter I.1.2. festgestellten Beschäftigungen war im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu behandeln (siehe unter II.3.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) BGBl. Nr. 218/1975:

„Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1.

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. …“

In der Sache folgt daraus:

Das AMS stützte die Versagung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung darauf, dass die Beschwerdeführerin während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung wiederholt entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt gewesen sei.

§ 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG nennt demonstrativ nur einen wichtigen, in der Person des Ausländers gelegenen und gegen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sprechenden Grund, nämlich wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung während der letzten zwölf Monate.

Eine rechtskräftige Verurteilung nach § 28 ist nicht erforderlich. Die regionale Geschäftsstelle hat das Vorliegen des Versagungsgrundes gemäß Z 3 selbständig zu beurteilen, ohne den Ausgang allenfalls schon anhängiger Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen.

Aus der Meldung zur Sozialversicherung alleine lässt sich kein Verstoß ableiten. Diese ist zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer unrechtmäßigen Beschäftigung. Es können aber vom Antragsteller und vom beantragten Ausländer, der in diesem Fall jedenfalls Parteistellung hat (§ 21), konkrete Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt werden, die gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ § 4 AuslBG Rz 21).

Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung wiederholt Beschäftigungen aufgenommen, ohne über Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG verfügt zu haben.

Sofern die Beschwerdeführerin hierzu vorbringt, dass sie über eine gültige Arbeitserlaubnis vom 28.09.2023 bis 27.09.2024 als „universale Küchenarbeiterin“ verfügt habe, ist festzuhalten, dass die Beschäftigungsbewilligung gemäß § 6 Abs. 1 AuslBG nur für einen bestimmten Arbeitsplatz ausgestellt wird, der wiederum durch die berufliche Tätigkeit und den Arbeitgeber bestimmt ist. Ein geänderter Arbeitsplatz, der mit dem in der Beschäftigungsbewilligung mit der beruflichen Tätigkeit und dem Arbeitgeber nicht im Wesentlichen übereinstimmt, erfordert, sofern es sich nicht bloß um einen kurzfristigen Arbeitsplatzwechsel handelt (Abs 2), eine neue Beschäftigungsbewilligung (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ § 6 AuslBG Rz 3).

In diesem Zusammenhang kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht mit Erfolg auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum – es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass für jede einzelne Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen sei – berufen. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin, welche bereits seit Juni 2021 über Aufenthaltsbewilligungen für Studierende verfügt, möglich und zumutbar gewesen wäre, sich in diesem Zeitraum mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vertraut zu machen und allenfalls im Zweifelsfalle rechtskundige Beratung durch das AMS in Anspruch zu nehmen.

Das AMS ist daher zutreffend vom Vorliegen wiederholter unrechtmäßiger Beschäftigungen der Beschwerdeführerin und damit des Ausschlussgrundes des § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG ausgegangen.

Die Beschwerde war somit abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.