JudikaturBVwG

W292 2293324-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
10. Januar 2025

Spruch

W292 2293324-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , StA. Syrien, Arabische Republik, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol – Außenstelle Innsbruck vom 26.04.2024, Zl. 1321554204/222674323, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF), syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, reiste spätestens am 26.08.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA (belangte Behörde) am 29.03.2024 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, in Syrien herrsche Krieg und er sei ein Deserteur, weshalb ihm die Rückkehr nach Syrien nicht möglich sei.

I.3.Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.08.2022 mit im Spruch bezeichneten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).

I.4. Gegen den oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde.

I.5. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

I.6. Am 09.01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und diesen ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt sowie die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert.

I.7. In der mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 hat der Beschwerdeführer nach Rücksprache und im Beisein seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde ausdrücklich zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 seine Bescheidbeschwerde hinsichtlich des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich zurückgezogen hat.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine gegen den Ausgangsbescheid erhobene Bescheidbeschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus der diesbezüglich klaren und eindeutigen Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 09.01.2025, welche er nach Absprache und im Beisein seiner Rechtsvertretung abgab.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) – Einstellung des Verfahrens:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29. April 2015 zur Zl. Fr 2014/20/0047-11 fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

II.3.1. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.