JudikaturBVwG

W261 2304928-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
10. Januar 2025

Spruch

W261 2304928-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.11.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.07.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.

2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.09.2024 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen

1. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD II, Position 06.06.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %

2. Hüftotalendoporthese rechts, Position 02.05.07 der Anlage der EVO, GdB 20 %

3. Verlust des rechten Hodens, Zustand nach Seminom 2018, Position 08.02.03 der Anlage der EVO, GdB 10 %

4. Arterielle Hypertonie, rezidvierende Herzrhytmusstörung, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %

und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.

3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 26.09.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

4. Der Beschwerdeführer übermittelte einen Arztbrief seines Arztes mit Allgemeinmedizin vom 14.10.2024, welchen er mit „Einspruch“ betitelte und welcher am 16.10.2024 bei der belangten Behörde einlangte.

5. Die belangte Behörde ersuchte in weiterer Folge die befasste medizinische Sachverständige um Abgabe einer Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 12.11.2024 führte diese aus, dass die rezidivierenden Beschwerden zu keinen höhergradigen Funktionseinschränkungen führen würden. Der neu vorgelegte Befund würde keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass keine Änderung vorzunehmen sei.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt der eingeholten Stellungnahme in Kopie bei.

7. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 12.11.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.11.2024 zum Schreiben der belangten Behörde vom 26.09.2024 (Parteiengehör zum Sachverständigengutachten) eine Stellungnahme ab, in welchem er seine Beschwerden und Funktionseinschränkungen auflistete.

8. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.11.2024 darüber, dass bereits ein Bescheid erlassen worden sei, weswegen die Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr berücksichtigt werden könne. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hin.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er seine Stellungnahme im Rahmen des Parteienghörs fristgerecht abgegeben habe und verwies auf die beigefügten Nachweise der Österreichischen Post AG. Zudem seien die massiven Beeinträchtigungen und Einschränkungen des Bewegungsapparates, insbesondere die Lungenerkrankung COPD II, sowie die Hüfttotalendoprothese rechts tiefgreifender zu berücksichtigen, wobei der Beschwerdeführer neuerlich auf seine mit diesen Leiden im Zusammenhang stehenden Funktionseinschränkungen hinwies. Es werde um eine Neubewertung seines Antrages ersucht. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei.

10. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.12.2024 vor, wo dieser am 27.12.2024 einlangte.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.12.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 29.07.2024 bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Anamnese: COPD II, Zn Covid-19 3/2022, Ablatio testis dext 10/2017, klass. Seminom pT1, R0, Stad I rechts, Hüft-TEP rechts 2013, art. Hypertonie, Herzrhythmusstörung.

Derzeitige Beschwerden: „Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der rechten Hüfte, seit langem, Schmerzmittel bei Bedarf, Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, trage Lendenstützmieder. Gefühlsstörungen oder Lähmungen habe ich nicht. Probleme habe ich mit der Lunge, ich habe COPD II. Bei Facharzt für Orthopädie bin ich bei Bedarf. Rehabilitation hatte ich 2 x, zuletzt vor ein paar Jahren. Derzeit keine Physiotherapie. Hergekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln.“

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Candesartan Trelegy IGEL-Augengel Parkemed bei Bedarf Desloraratin Nasenspray. Allergie: diverse. Nikotin: 10. Hilfsmittel: 0. Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1110.

Sozialanamnese: Geschieden, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im 1. Stock mit Lift. Berufsanamnese: Schlosser, Schulwart.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, 14.10.2024 (Allergisches Asthma St. p med Konversion eines VHF de novo mit Rythmonorm, Chron Dorsolumbalgie bei Discusprotrusion Th 8/9 und L5/S1 Kyphose, St. p. Hodenkarzinom re Orchektomie, St.p. fract. coli med. fern dex Garden III gedeckte HKN 7/2016 Schenkelhalsverschraubung, Ein und Durchschlafstörung Steatosis hepatis Rez Eisenmangel. Aufgrund dieser Diagnosen vor allem durch die Einschränkungen im Bewegungsapparat, im alltäglichen Leben, insbesondere besteht eine besondere Sturzgefahr, somit sollten öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt werden, ist mein Patient dauerhaft körperlich eingeschränkt.)

Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, 22.02.2024 (COPD Chron Dorsolumbalgie bei Discusprotrusion Th 8/9 und L5/S1 St.p. Hodenkarzinom re Orchektomie Hüft TEP rechts 06.07.2016, Ein und Durchschlafstörung, Steatosis hepal.s, rez. Eisenmangel. Aufgrund dieser Diagnosen vor allem durch die Einschränkungen im Bewegungsapparat ist mein Patient dauerhaft körperlich eingeschränkt. Daher bitte ich Sie den Antrag wohlwollend zu behandeln.)

Dr. XXXX , 31.01.2023 (St. p., Ablatio testis dext 10/2017, klass. Seminom pT1, R0, Stad I rechts) Dr. XXXX , Lungenfachärztin, 31.01.2023 (Zn Covid-19 3/2022, COPD, Zn Hoden-CA 2018, Zn Hüft-Tep rechts 2013, art. Hypertonie, Herzrhythmusstörung, Ausschluss OSAS ( AHI 3/h), amb. PG 1/2023 Va COPD Zn Unfall: Rippenfraktur rechts ( Lörenz-Böhler ICH 9-10/2022) Fraglich HerzRhythmusstörung Chror Rhinitis: post nasal drip Reflux Chron Nikotinabusus Trimbow 2-0-2 mit Vorschaltkammer Berodual 2 Hübe bei Bed Momethason 1-0-1 Desloraratin 0-0-1 Esomeprazo. 0-0-1)

Klinik XXXX , Orthop/Traumatol. Ambulanz, 19.12.2022 ( Kontrolle: Der Patient kommt zur Kontrolle bei St.p. Hüft TEP rechts 6 Jahren in XXXX . Patient soweit zufrieden, gelegentliches Verkrampfen des Oberschenkels Status: Leichtes Hinken, kein troch. DSm kein Wackel/Stauchungsschmerz, ROM in S: 5/0/110°, AB/AD: 35/0/20°, AR/IR: 30/0/20°, BLD re. -1cm. DMS o.B RöKo: reguläre Implantatlage, kein Hinweis auf Lockerung Ko in 2 Jahren, bei Bedarf)

Allgemeinzustand: gut, 53 a. Ernährungszustand: gut. Größe: 189,00 cm. Gewicht: 84,00 kg.

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Hüftgelenk rechts: Narbe bei Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz, endlagige Beugeschmerzen, kein Druckschmerz über dem Trochanter maior.

Aktive Beweglichkeit: Hüften rechts geringgradig, eingeschränkt links frei, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich.

BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD II

2. Hüftotalendoporthese rechts

3. Verlust des rechten Hodens, Zustand nach Seminom 2018

4. Arterielle Hypertonie, rezidvierende Herzrhytmusstörung

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H.

Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirgurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag samt ergänzender Stellungnahme vom 12.11.2024.

Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf all jene Leiden, welche die medizinische Sachverständigen ohnehin ihrer Einschätzung im medizinischen Sachverständigengutachten zugrunde legte. Aktuelle neue Befunde, welche eine Verschlechterung der Leidenszustände oder Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers medizinisch objektivierbar machen würden, legte der Beschwerdeführer nicht vor.

Das letzte vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Attest ist jenes seines Hausarztes vom 14.10.2024. Die medizinische Sachverständige führt dazu in deren Stellungnahme vom 12.11.2024 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass der nachgereichte Befund keine neuen Erkenntnisse beinhaltet, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten.

Zwar enthält die in diesem Arztbrief enthaltene Diagnosenliste eine neue Diagnose: St. p. med. Konversion eines Vorhofflimmerns de novo mit Rytmonorm (das ist ein Medikament). Dies stellt laut den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in deren Stellungnahme vom 12.11.2024 kein behinderungsrelevantes Leiden dar.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).

Der Arztbrief des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 14.10.2024 enthält zwar eine Diagnoseliste der Dauerdiagnosen des Beschwerdeführers, jedoch keinen Befund, weswegen dieser Arztbrief per se nicht geeignet ist, das in sich schlüssig und nachvollziehbare medizinische Sachverständigengutachten vom 26.09.2024 zu entkräften.

Was nun die Beschreibungen der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde anbelangt ist auszuführen, dass diese von der medizinischen Sachverständigen entsprechend berücksichtigt wurden. Nicht alle der dort aufgelisteten Beschwerden sind für die Einschätzung der Leiden des Beschwerdeführers nach der Anlage der EVO von Relevanz. Dort werden genau jene Kriterien aufgelistet, anhand welcher die medizinische Sachverständige eine Einschätzung der Leiden des Beschwerdeführers vorzunehmen hat.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass seine Stellungnahme vom 12.11.2024 zum Schreiben der belangten Behörde vom 26.09.2024, womit ihm das medizinische Sachverständigengutachten vom 26.09.2024 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde, rechtzeitg erhoben worden sei, so wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme vom zwei Wochen festsetzte, welche Mitte November längst abgelaufen gewesen ist. Zudem übermittelte der Beschwerdeführer zu dem genannten Schreiben fristgerecht den mit dem handschriftlichen Vermerk „Einspruch“ gekennzeichneten Arztbrief vom 14.10.2024, welchen die belangte Behörde bei deren Entscheidungsfindung ohnehin entsprechend berücksichtigt hatte.

Der Beschwerdeführer ist somit in seiner Beschwerde den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 26.09.2024 samt ergänzender Stellungnahme vom 12.11.2024. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. (2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Beim führenden Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD II, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 06.06.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da zwar ein ständiges Therapieerfordernis besteht, jedoch keine signifikante Klinik besteht.

Das Leiden 2 des Beschwerdeführers ist die Hüftotalendoporthese rechts, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.05.07 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, das rezidvierende Beschwerden mit geringgradigenen funktionellen Einschränkungen bestehen.

Das Leiden 3 ist der Verlust des rechten Hodens, Zustand nach Seminom 2018, welches die medizinische Sachverständige richtig nach dem fixen Rahmensatz der Position 08.02.03 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.

Das Leiden 4 ist eine arterielle Hypertonie mit rezidvierenden Herzrhytmusstörungen, welches die medizinische Sachverständige richtig nach dem fixen Rahmensatz der Position 05.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Facgärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.09.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag samt ergänzender Stellungnahme vom 12.11.2024 zu Grunde gelegt.

Die medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.