IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , BSc, geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommando Ergänzungsabteilung NIEDERÖSTERREICH vom 30.09.2024, GZ P1577458/11-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2024(5), betreffend Abweisung der beantragten Befreiung vom Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Tauglichkeit und Wehrpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde erstmals am 19.09.2019 festgestellt.
2. Mit dem 1. Einberufungsbefehl (EB) des Militärkommandos NIEDERÖSTERREICH (im Folgenden: MilKdo oder belangte Behörde), zugestellt am 14.07.2020, wurde der BF nach Abschluss seiner Schulausbildung an einer HTL im selben Jahr zur Leistung des Wehrdienstes mit 02.11.2021 einberufen. Dieser EB wurde auf Grund einer vom BF eingebrachten Aufnahmebestätigung und folgenden Studienbestätigungen der Fachhochschule WIESELBURG für das sechssemestrige bzw dreijährige Bachelorstudium „Agrartechnologie und Digital Farming“ mehrmals auf einen späteren Zeitpunkt abgeändert.
Nach Abschluss des Studiums im Juni 2023 erließ das MilKdo einen weiteren EB, zugestellt am 06.10.2023, für den Einrückungstermin Oktober 2024.
3. Mit Antrag vom 15.08.2024, beantragte der BF eine gänzliche Befreiung vom Grundwehrdienst. Als Begründung führte er mit näheren Ausführungen an, dass er im Jahr 2020 den Hof seines Onkels „geerbt“ und im Oktober 2020 mit einem Bachelorstudium begonnen habe, um die notwendige landwirtschaftliche Berufsausbildung nachzuholen. Wenn er den Grundwehrdienst leisten müsse, sei der Fortbestand des Betriebes und seine Existenzgrundlage gefährdet.
4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid, wies die belangte Behörde nach einem ausführlichen Ermittlungsverfahren sowie der Einräumung von Parteiengehör zu den Beweisergebnissen, den Antrag des BF gemäß § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 19 Abs 1 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) ab. Begründend wurde – nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der unbestrittenen gebliebenen Ermittlungsergebnisse – im Wesentlichen angeführt, dass im vorliegenden Fall wirtschaftliche Interessen vorliegen würden, diese aber nicht besonders rücksichtswürdig seien. Der BF habe die bei einer Einberufung vorhersehbaren Schwierigkeiten durch die Übernahme des Hofes seines Onkels am 01.11.2020 erst geschaffen und seine wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht mit seiner vorhersehbaren Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes harmonisiert. Besonders rücksichtwürdige familiäre Interessen im Sinne einer Pflegebedürftigkeit oder Gesundheitsgefährdung eines Familienangehörigen seien weder geltend gemacht noch festgestellt worden. Die geltend gemachte Existenzgefährdung sei auf Grund der Rechtsprechung (Rsp) des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wegen eines Verstoßes gegen die Harmonisierungspflicht nicht zu berücksichtigen (VwGH 11.10.1983, 83/11/0197).
5. Mit Schriftsatz vom 28.09.2024, brachte der BF Beschwerde (Mail vom 30.09.2024) gegen den ihm am 25.09.2024 zugestellten Bescheid ein.
6. Noch am 24.09.2024 (zugestellt am 30.09.2024) erließ das MilKdo den derzeit gültigen EB (Abänderungsbescheid) mit dem neuen Einrückungsdatum 06.10.2025, XXXX -Kaserne.
7. Mit Schriftsatz vom 03.10.2024 (eingelangt beim BVwG am 08.10.2024) legte die belangte Behörde die Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, jedoch unter Hinweis auf den oa Abänderungsbescheid – und den elektronischen Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
8. Das BVwG hat am 08.01.2025 eine Verhandlung durchgeführt, bei der der BF und sein Onkel der ihm dem Hof übergeben hat, einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF wohnt (auf Grund der Scheidung seiner Eltern) seit 17.02.2017 gemeinsam mit seinem Vater Gottfried, geb XXXX 1970 (einem ÖBB-Triebwagenfahrer), und seinem älteren Bruder Tobias, geb XXXX 1999 (mittlerweile ebenfalls ÖBB-Triebwagenfahrer), wieder am Hof des Bruders seines Vaters Johann XXXX , geb XXXX 1960, (im Folgenden kurz: Onkel). Der unverheiratete und kinderlose Onkel hat den Hof von seinen Eltern übernommen und als Eigentümer, gemeinsam mit diesen bewirtschaftet.
Ab 2017 wurde das Interesse des BF an der Landwirtschaft geweckt und beteiligte sich der BF neben seiner Ausbildung an der Arbeit am Hof. Der Hof wurde und wird als Zuchtschweinebetrieb im Vollerwerb geführt (110 – 120 Zuchtsauen und deren Ferkel mit rund 270 Geburten [Abferkelungen] pro Jahr sowie einigen Mastschweinen), daneben 36 ha Ackerfläche und 9 ha Wald. Nach den Berechnungen der Bezirksbauernkammer beträgt der Arbeitskräftebedarf 2,4 Personen. Der Hof ist maschinell gut ausgestattet und kann die Arbeit, bis auf wenige Ausnahmen wo zwei Personen erforderlich sind, alleine bewältigt werden.
Der BF wurde mit Stellungsbeschluss vom 19.09.2019 als tauglich erachtet. Zu diesem Zeitpunkt stand er in einer Schulausbildung an einer HTL für Maschinenbau und Automatisierungstechnik, welche er mit der Matura im Juni 2020 erfolgreich abschloss.
Im Maturajahr bewarb er sich für ein Studium an der Außenstelle der FH WR. NEUSTADT am CAMPUS WIESELBURG für das Bachelorstudium „Agrartechnologie und Digital Farming“. Er wusste im Februar 2020, dass er aufgenommen wird. Dieses Studium wird als für die Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes notwendige Ausbildung anerkannt und kann nebenberuflich absolviert werden (Mo-Mi Präsenz).
Nachdem er im Juni 2020 einen 1. EB für den 02.11.2021 erhalten hatte, stellte er einen Antrag auf Aufschub des Grundwehrdienstes (GWD), weil er am 28.09.2020 sein dreijähriges Studium beginnen wollte.
Der Bruder des BF, der die dreijährige HTL (Fachschule) abgeschlossen und von 01.10.2019 - 31.03.2020 seinen Grundwehrdienst absolviert und danach Praktika bei Industriebetrieben absolviert hatte, entschloss sich im August 2020 die Aufnahmeprüfung bei der ÖBB zu machen und wurde aufgenommen.
Spätestens im Februar 2020 fiel die Entscheidung beim BF und beim Onkel, dass der BF den Hof übernehmen soll. Der Onkel wollte zum ehestmöglichen Zeitpunkt (Ende des Jahres 2020) in Pension gehen und hat dazu auch Schulzeiten nachgekauft. Er wollte sich nicht mehr in der Nacht um die Tiere (beim Werfen, bei Krankheiten etc) kümmern.
Am 08.10.2020 unterschrieben der BF, der Onkel und die bereits betagte wohnungs- und fruchtgenussberechtigte Großmutter Ernestine (geb XXXX 1927) den Übergabsvertrag beim Notar und ging der Hof an der Adresse XXXX , vom Onkel in das Alleineigentum des BF über. Der Onkel behielt sich das Wohnungsrecht und das Recht auf diverse Leistungen des BF im sogenannten „Ausnahm“. Das Wohnungsrecht der Großmutter übernahm der BF. Die Übergabe erfolgte am 01.11.2020 und zum selben Zeitpunkt ging der Onkel mit knapp über 60 Jahren in Pension. Die Arbeit am Hof wurde durch den Onkel weiterhin erledigt und wurde dieser vom BF in den Ferien und von Donnerstag bis Sonntag unterstützt, sofern das Studium dies zuließ. Helfer von außerhalb der Familie kamen nur bei bestimmten Tätigkeiten auf den Äckern zum Einsatz (zB Dreschen, Maisanbau).
Im Mai 2021 wurde die Großmutter pflegebedürftig (183 Stunden/Monat) und übernahm der Onkel deren Pflege, so wie er dies auch davor bei der Pflege seines Vaters, der 2015 verstorben war, getan hatte. 2022 verstarb die Großmutter und der gesunde und rüstige Onkel konnte sich wieder mehr an der Arbeit im Betrieb beteiligen.
Nach Abschluss des Studiums am 30.06.2023 erhielt der BF am 06.10.2023 eine weitern EB mit neuen Einrückungstermin für den 01.10.2024. Worauf hin er am 15.10.2024 einen Antrag auf gänzliche Befreiung vom Grundwehrdienst stellte.
Der Hof wird seit der Übergabe im Wesentlichen ohne große Veränderungen fortgeführt. Die 110 bis 120 Zuchtsauen werfen pro Jahr und Sau rund € 500,-- ab (das sind € 60.000,--), davon sind die Fixkosten und die Investitionen zu bestreiten. Zum Zeitpunkt der Übergabe gab es noch AMA-Förderungen für Investition, die ein Weiterbetreiben des Hofes für fünf Jahre erforderten, diese sind mittlerweile ausgelaufen. Derzeit ist noch ein Kredit iHv € 80.000,-- offen, der in jeweils halbjährlichen Raten von ca € 6.200,-- (Rate plus Zinsen) bedient wird. Der Einheitswert der Landwirtschaft betrug 2023 21.400,-- und der Ertragswert € 1.271,96. Ein genauerer Überblick über den Jahresgewinn (bzw das steuerpflichtige Einkommen) ist nicht verfügbar, weil der Betrieb pauschaliert ist.
Die Feldarbeit kann bis auf Spitzenzeiten (Ernte) alleine gemacht werden. Für bestimmte Arbeiten sind zwei Personen erforderlich (zB: Gülle ausbringen, weil diese binnen 4 Stunden in den Boden eingearbeitet werden muss).
Der Vater des BF und der Bruder (beide Triebwagenführer) die am Hof wohnen, können in ihrer Freizeit am Hof eingeschränkt helfen. Sie haben aber Schichtdienst und müssen vorgegebenen Ruhezeiten einhalten. Ein weiterer Onkel (Bruder des Vaters, Josef) – pensionierter ÖBB-Bediensteter – ist in WIEN wohnhaft. Bis auf den ehemaligen Hofeigentümer und den BF besitzt keiner der am Hof wohnhaften Familienangehörigen eine landwirtschaftliche Fachausbildung. Ein Betriebshilfe für die spezielle Tätigkeit in einem Schweinezuchtbetrieb durch den bestehenden Maschinenring ist nicht verfügbar.
Zusammenfassend kann nicht festgestellt werden, dass die Übergabe des Hofes zwingend bereits am 01.01.2020 erfolgen musste, diese war ausschließlich vom Wunsch des Onkels des BF getragen, so früh wie möglich in den Ruhestand zu treten und die jahrzehntelange belastende Verantwortung (und die schlaflosen Nächte) als Eigentümer an eine jüngere Generation abzugeben. Es wäre möglich gewesen, dass der BF gleich nach der HTL-Ausbildung seinen GWD absolviert und danach erst die landwirtschaftliche Fachausbildung (das FH-Studium) beginnt.
Dass die Ableistung des GWD zu einer Stilllegung des Betriebes und zu existenzbedrohenden Einkommensverlusten führen würde, kann nicht festgestellt werden, weil dem BF eine Reduzierung der Anzahl der Zuchtschweine auf ein Ausmaß, dass seine am Hof wohnhaften Familienangehörigen (insb sein rüstiger und fachkundiger Onkel) bewältigen können, zumutbar ist.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt wird im Wesentlichen durch entsprechende Urkunden im Akt belegt und wurde der bereits von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt in der Verhandlung durch den BF und den Zeugen (den Onkel) bestätigt und ergänzt.
Die Feststellung das keine zwingende Notwendigkeit bestand, dass der BF den Hof bereits im November übernimmt, ergibt sich aus der Aussage des Onkels auf die Frage, warum er in Pension gegangen sei, worauf er antwortete: „Weil es mir zugestanden ist und weil ich gehen habe können und eine Riesenlast von mir abgefallen ist.“ (VHS, 8). Der BF zu diesem Thema: „Weil er [gemeint der Onkel] es wollte. Es ging auch um die Schwerarbeiterregelung, die auf der Kippe stand. Er hat auch Schulzeiten nachgekauft.“ (VHS, 6)
Wenn der BF angibt, er habe bis zum August 2020 (der Aufnahmeprüfung des Bruders bei der ÖBB) zum Bundesheer gehen wollen und habe dann den Hof übernehmen müssen, weil der Onkel in Pension gegangen sei und sein Bruder nicht mehr als Hofübernehmer zur Verfügung gestanden sei, dann ist das nicht nachvollziehbar und wenig glaubhaft. Der Bruder hat seinen Wehrdienst bereits im März 2020 beendet und danach nicht am Hof gearbeitet, sondern Praktika bei Industriebetrieben gemacht (VHS, 4) und der BF – der schon seit 2017 an der Landwirtschaft interessiert war (VHS, 5) – hat sich schon vor dem Februar 2020 an der FH angemeldet, um die Voraussetzungen für die Übernahme des Hofes zu schaffen (VHS, 4). Bei lebensnaher Würdigung der Rahmenbedingungen und der Aussagen, wurde die Entscheidung, dass der BF den Hof im November des Jahres 2020 übernehmen soll, bereits spätestens zu Jahresbeginn 2020 getroffen, damit der Onkel mit 60 Jahren in Pension gehen konnte.
Der noch abzuleistende Grundwehrdienst wurde in die Überlegungen einbezogen. Gab der BF doch an, sein Plan wäre gewesen, den Hof zu übernehmen und nach der Ausbildung zum Bundesheer zu gehen (VHS, 4).
Warum sich seit diesem Zeitpunkt die Unmöglichkeit ergeben haben sollte, den 6-monatigen GWD zu leisten und dies zu einer Existenzbedrohung und zumindest vorübergehenden Stilllegung des Betriebes führen würde, ist aus den folgenden Gründen nicht nachvollziehbar.
Der im wesentlichen unveränderte Hof wurde – trotz des berechneten Arbeitskräftebedarfes von 2,4 Personen – immer schon vom Onkel (der nach wie vor bei guter psychischer und physischer Gesundheit ist, wie die Verhandlung gezeigt hat) mehr oder weniger alleine, zunächst mit fallweiser Unterstützung seiner Eltern (Vater 2015 mit 87 Jahren verstorben und Mutter 2022 mit 95 Jahren, beide vom Onkel ohne fremde Hilfe am Hof gepflegt) und nach 2017 mit Unterstützung seines Bruders Gottfried und dessen Söhne (darunter der BF) geführt. Die maschinelle Ausstattung ist grundsätzlich auf einen Ein-Mann-Betrieb bei der Feldarbeit ausgelegt und wurde dort auch bisher (mit Ausnahme der Zuchtschweine bzw Ferkelzucht, wo keine qualifizierte Hilfe durch den Maschinenring möglich ist) auf externe Unterstützung zu Spitzenzeiten zurückgegriffen (VHS 8, 10). Sofern der Zeuge der Landwirtschaftskammer glaubhaft zu Bedenken gibt, dass keine Hilfe vom Maschinenring für die Schweinezucht zur Verfügung steht (VHS 13), wirkt sich das im Gegenstand nicht aus, weil der fachkundige Onkel sich am Hof befindet. Die geschilderten Probleme bei einer Stilllegung (VHS 14) werden sich ebenfalls nicht stellen, weil aus dem oa Gründen keine vollständige Stilllegung erforderlich sein wird und bis zur Einrückungstermin im Oktober noch ausreichend Zeit besteht, den Schweinebestand zu redurzieren und die Futtermittel zu verbrauchen bzw an die Kapazitäten des Onkels und der übrigen Familienmitglieder am Hof anzupassen.
Das BVwG geht darüber hinaus davon aus, dass – weil der BF in eine Kaserne nahe seinem Heimatort XXXX Kaserne- XXXX (22 km, 22 Minuten Fahrzeit) – einberufen wurde, der fachkundige gesunde Onkel sowie der Vater und der Bruder des BF am Hof wohnen, er beim Bundesheer grundsätzlich eine 5-Tage-Woche mit 40 Stunden (ausgenommen Dienste und Übungen) haben wird und er um eine Heimschläfergenehmigung und Dienstfreistellungen ansuchen kann, den Hof (allenfalls mit eingeschränktem Zuchtschweinebestand) auch während des GWD weiterführen kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben (vgl § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG).
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):
„§ 10. (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. […]
§ 19. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
1. Grundwehrdienst […]
Grundwehrdienst
§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.
Einberufung zum Präsenzdienst
§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
a) Milizübungen und
b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. […]
Befreiung und Aufschub
§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3) […]“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Der Gegenstand der Beschwerde ist, dass der BF vermeint auf Grund dessen, dass er seit 01.01.2020 Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes (Schweinezuchtbetrieb) ist, den er von seinem nach wie vor dort lebenden mittlerweile 64 Jahre alten Onkel mangels Alternativen übernehmen habe müssen, dauernd vom GWD aus wirtschaftlichen Interessen (Existenzbedrohung) aber auch aus öffentlichen Interessen (regionale Lebensmittelversorgung) zu befreien wäre.
3.3.2. Zur Beschwerde nach § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001
Hier vertritt die belangte Behörde im Wesentlichen in ihrer rechtlichen Beurteilung die Ansicht, dass weder besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche noch familiäre Interessen vorliegen würden, die die beantragte Befreiung rechtfertigen würden.
Der VwGH – als Höchstgericht – hat dazu in ähnlich gelagerten Fällen ua folgende Aussagen getroffen:
Auch wenn der Wehrpflichtige im vorliegenden Fall im Zeitpunkt seiner hier maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionen (Pachtvertrag) noch nicht zum Grundwehrdienst einberufen war, so musste er doch aufgrund der Feststellung seiner Tauglichkeit mit der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechnen. Indem er dennoch den landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet hat, hat er damit die Schwierigkeiten, die für seinen landwirtschaftlichen Betrieb durch die Leistung seines Grundwehrdienstes verbunden sind, selbst geschaffen (Hinweis E vom 29. September 2005, 2003/11/0026). Der Wehrpflichtige hätte somit wegen der (aufgrund der Tauglichkeitsfeststellung) zu erwartenden Einberufung zum Grundwehrdienst seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einrichten müssen, dass er der Einberufung ohne voraussehbare Schwierigkeiten nachkommen kann. Ließe sich somit die Führung des gepachteten Betriebes mit der Leistung des Grundwehrdienstes nicht vereinbaren, so hätte der Wehrpflichtige das Pachtverhältnis nicht eingehen dürfen, selbst wenn es sich dabei um eine besondere (wirtschaftliche) Gelegenheit gehandelt haben sollte (VwGH 27.01.2014, 2013/11/0246).
Der Wehrpflichtige ist gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinn der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden (Hinweis E 29. September 2005, 2003/11/0026).
Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen wird, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte (Hinweis E 1. Oktober 1996, 95/11/0400; E 24. April 2001, 2000/11/0082). In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt. (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096).
Eine vor Ableistung des Grundwehrdienstes erfolgte teilweise Übernahme des elterlichen Betriebes durch den Wehrpflichtigen, stellt eine Verletzung der Harmonisierungspflicht dar, wenn trotz einer 70prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit des Vaters die Möglichkeit gegeben war, den Betrieb wie bisher auf Rechnung und Gefahr beider Elternteile des Wehrpflichtigen unter dessen Mithilfe weiterzuführen (Hinweis E 19.2.1991, 90/11/0120). Eine Einschränkung der Tierhaltung in einem Landwirtschaftsbetrieb nur soweit, dass bestehende Geschäftsbeziehungen nicht zur Gänze abgebrochen werden müssen, stellt keinen wirtschaftlichen Nachteil dar, der die wirtschaftliche Existenz bedroht, und ist daher in Kauf zu nehmen. Durch den Abschluss des Übergabsvertrages mit seinen Eltern hat der Wehrpflichtige seine Verpflichtung zur Harmonisierung seiner privaten wirtschaftlichen Angelegenheiten mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes verletzt, sodass seine daraus resultierenden wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig anzusehen sind. In einem derartigen Fall ist die Frage zu stellen, ob bei Unterbleiben der Betriebsübernahme der Wehrpflichtige wegen des Vorliegens besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen zu befreien gewesen wäre (Hinweis E 19.2.1991, 90/11/0120; E 2.7.1991, 90/11/0236; VwGH 10.12.1991, 90/11/0223).
Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 [Anmerkung BVwG: entspricht § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001] liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2000, Zl. 2000/11/0064, und vom 21. September 1990, Zl. 90/11/0044, VwSlg 13261 A/1990, m. w. N.; VwGH 27.03.2008, 2007/11/0202).
Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen (hier: Eltern bzw. Geschwister) eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie zB der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (Hinweis E 23. 1. 2001, 2000/11/0206; E 26. 2. 2002, 2000/11/0269; E 4. 6. 1991, 90/11/0231; E 1. 12. 1992, 92/11/0113; E 10. 11. 1998, 97/11/0377; VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167).
Im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie auf Grund der vom BF angeführten Gründe eine Befreiung von der Ableistung des GWD mangels besonders rücksichtwürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen verneint, weil der BF gegen seine Harmonisierungs- bzw Dispositionspflicht verstoßen hat. Die Übernahme des Hofes 2020 war keineswegs alternativlos und war der Onkel auch nicht gesundheitlich beeinträchtigt oder pflegebedürftig oder sonst in seine Existenz bedroht, hätte er seine Pensionierung noch um ein halbes Jahr hinausgeschoben. Er ist es auch jetzt nicht und kann der BF den Betrieb mit der Unterstützung des Onkels und jener des Vaters und des Bruders, die beide am Hof wohnen, sowie fallweiser externer Hilfe weitergeführt werden. Im Übrigen würde auf Grund der Verletzung der Harmonisierungspflicht eine Existenzbedrohung rechtlich nicht ausschlaggebend sein.
3.3.3. Zur Geltendmachung von öffentlichen Interessen
Wenn der BF das öffentliche Interessen am Beitrag seines Betriebes an der regionalen Lebensmittelversorgung anführt, verkennt das BVwG diesen Beitrag nicht und zollt dem BF auch Respekt dafür, dass er die Herausforderung angenommen hat, den Betrieb seines Onkels weiter zu führen.
Auch das Bestehen eines gesamtwirtschaftlichen Interesses an der Aufrechterhaltung seines landwirtschaftlichen Betriebes steht außer Zweifel. Abgesehen davon, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass das Bestehen und die Existenz des Betriebes nicht gefährdet ist, sind gesamtwirtschaftliche Interessen an der Befreiung vom Wehrdienst aber von Amts wegen wahrzunehmen. Auf deren Berücksichtigung besteht kein Rechtsanspruch (Hinweis E 15. Dezember 1995, 95/11/0345). Für eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht über einen Antrag des Wehrpflichtigen gemäß § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001 kommen nur besonders rücksichtswürdige eigene Interessen des Wehrpflichtigen in Betracht, nicht aber öffentliche Interessen im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 WehrG 2001 (Hinweis E 22. September 1995, 94/11/0134; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049).
3.3.4. Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Das bedeutet im Ergebnis, dass der BF dem EB nachkommen muss.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Rückverweise