Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA, als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 03.12.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), beantragte am 10.09.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
2.1. Dieser führt in seinem Sachverständigengutachten vom 04.11.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag im Wesentlichen Folgendes aus:
„Anamnese:
Degenerative Abnützungen und WS-Veränderungen, Z.n. Intervention im gastrointestinalen Bereich, CHE.
Derzeitige Beschwerden:
Angegeben werden Rückenprobleme, weiters Z.n. Magen-OP. Er könne Öffis nicht benützen, da ‚es sich zeitmäßig nicht ausgehe‘- er könne jedoch grundsätzlich Öffis benützen. 2018 Gallenblasenentfernung. Bzgl. Depression auf Befragen keine rezente, aussagekräftige Befundlage.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Analgetika bei Bedarf lt. eig. Angaben, keine aktuelle ärztl. Med.liste vorliegend.
Sozialanamnese:
Bei metallverarbeitendem Betrieb tätig.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
22.8.2024 Rad. XXXX : CT LWS.
21.5.2024 XXXX : st.p. Y-Roux-Magenbypass 3/24, Hiatoplastik, st.p. Adhäsiolyse, Dünndarmresektion, st.p. Abdominalplastik, GERD, Depressio.
24.10.2023 Rad. XXXX : Z.n. Gastric sleeve/Hiatushernie.
Befundnachreichung:
9.11.2022 Rö XXXX : deg. WS-Veränderungen.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Normal.
Ernährungszustand:
gut
Größe: 175,00 cm Gewicht: 89,00 kg Blutdruck: 0
Klinischer Status – Fachstatus:
KOPF, HALS:
Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor.
THORAX / LUNGE / HERZ:
Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert.
ABDOMEN:
Weich, Peristaltik mittellebhaft auskultierbar.
WIRBELSÄULE:
Endlagige Einschränkung eher lumbal, muskulär-cervikal verspannt.
EXTREMITÄTEN:
Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv im Sitzen 0¬0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand wird durchgeführt.
GROB NEUROLOGISCH:
Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend erhalten.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Keine Hilfsmittel, ausreichend sicher und selbstständig, normale Schrittlänge, gutes Mitpendeln der Arme, flüssiges Einnehmen der Sitzposition.
Status Psychicus:
Voll orientiert, Ductus kohärent, sozial integriert, kognitive Funktionen erhalten.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch 2 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Depression: mittels aktueller, aussagekräftiger Befunde nicht ausreichend belegt.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Erstgutachten
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
X Dauerzustand
(…)“
2.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer erhob unter erneuter Vorlage der bereits vorgelegten Befunde Einwendungen. Seit langer Zeit leide er unter anhaltenden und starken Rücken- und Knieschmerzen, die sich trotz einer erheblichen Gewichtsreduktion und mehrerer durchgeführter Operationen nicht verbessert hätten. Die Schmerzen seien so intensiv, dass er nicht in der Lage sei, aufrecht zu gehen, was seinen Alltag und seine berufliche Tätigkeit erheblich beeinträchtigt. Er arbeite seit vielen Jahren in einem Betrieb, wo körperlich anspruchsvolle Aufgaben Teil seines Berufsalltags seien. Diese Tätigkeit mache es ihm zusätzlich schwer, mit den bestehenden gesundheitlichen Problemen umzugehen. Aufgrund der starken Schmerzen sei er gezwungen, täglich 2-3 Schmerztabletten einzunehmen, um seinen Alltag bewältigen zu können. Zusätzlich nehme er regelmäßig die Medikamente WLS Forte sowie Cal-D-Vita.
3. Daraufhin holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin ein. Dieser führt in der Stellungnahme vom 02.12.2024 aus:
„Antwort(en):
Einwendungen: Befundnachreichung, Angabe subjektiver Beschwerden. Befundnachreichung: diese entsprechen den bereits anlässlich der Begutachtung ausführlich gewürdigten Befunde.
Zu Einwendungen/Befundnachreichung: zum Untersuchungszeitpunkt objektivierte funktionelle Einschränkungen sind nach geltender EVO ausreichend hoch eingestuft. Es werden keine Dokumente vorgelegt, welche maßgeblich höhere Funktionseinbußen belegen würden. Die nachgereichten Befunde sind bereits gewürdigt, bringen somit keine neuen medizinischen Erkenntnisse hinsichtlich der Einstufung. Es muß daher am bereits festgestellten Begutachtungsergebnis festgehalten werden.“
4. Mit Bescheid vom 03.12.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Mit einem Grad der Behinderung von 30% erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX vom 04.11.2024 und dessen Stellungnahme vom 02.12.2024, welche einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilden würden.
5. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.12.2024 und führte aus, dass er im Rahmen der ärztlichen Untersuchung alle vorgegebenen Übungen durchgeführt habe, obwohl er dabei starke Schmerzen verspürt hätte. Es sei für ihn unverständlich, wie die Ablehnung des Antrags erfolgen habe können, obwohl seine Beschwerden klar spürbar gewesen seien. Im Zuge der Untersuchung habe er auch angegeben, dass er zwar öffentliche Verkehrsmittel nutzen könne, dies jedoch aufgrund seiner Schmerzen und eingeschränkten Mobilität eine erhebliche Belastung darstellen würde. Mit dem Auto falle ihm der Weg zur Arbeit wesentlich leichter, da er längere Gehstrecken aufgrund seiner Schmerzen und seiner eingeschränkten Haltung kaum bewältigen könne. Er könne weder gerade gehen noch eine aufrechte Stellung einnehmen, was seinen Alltag erheblich erschwere. Er habe sich aufgrund seines Übergewichts sogar einer Schlauchmagen-Operation (Sleeve) unterzogen, um die Schmerzen zu reduzieren und seinen Gesundheitszustand zu verbessern. Trotz dieser Maßnahme hätten sich seine Beschwerden jedoch nicht verringert, und er leide weiterhin unter starken Schmerzen. Neue Befunde wurden mit der Beschwerde keine vorgelegt.
6. Am 20.12.2024 langte der Verwaltungsakt samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 10.09.2024 bei der belangten Behörde einlangend den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, welcher mit Bescheid vom 03.12.2024 von der belangten Behörde abgewiesen wurde. Mit E-Mail vom 13.12.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid.
1.3. Bei dem Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers.
Zu 1.2.) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
Zu 1.3.) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 04.11.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und dessen Stellungnahme vom 02.12.2024.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.
Schlüssig und nachvollziehbar kam der Sachverständige in seinem Gutachten zum Schluss, dass bei dem Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt.
Der Beschwerdeführer hat zwar in seinen Einwendungen vom 21.11.2024 vorgebracht, unter anhaltenden und starken Rücken- und Knieschmerzen zu leiden, er könne aufgrund seiner Schmerzen nicht aufrecht gehen. Doch obwohl der SV bereits in seinem Gutachten unter „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ festhielt, „Analgetika bei Bedarf lt. eig. Angaben, keine aktuelle ärztl. Med.liste vorliegend“, legte der Beschwerdeführer weder im Rahmen seiner Einwendungen anlässlich des ihm hierzu eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde eine aktuelle Medikamentenliste vor. Lediglich der Patientenbrief vom 21.05.2024, in welchem über den stationären Aufenthalt vom 20.5. – 21.05.2024 Aufnahmegrund Abdominalie bei St.p. Y-Roux-Magenbypass 03/2024 berichtet wird, enthält eine empfohlene Medikation. Wie der Sachverständige jedoch schlüssig und nachvollziehbar festhält, handelt es sich dabei um keine aktuelle Medikamentenliste. Darüber hinaus ist in diesem Patientenbrief unter „Zusammenfassung des Aufenthalts“ angeführt, „Der Patient wird aufgrund von abdominellen Schmerzen bei St.p.o.g. Eingriffen aufgenommen. Laborchemisch zeigt sich ein unauffälliger Befund. Klinisch ist der Patient noch am selben Tag beschwerdefrei. Der Patient wird am Folgetag in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen.“
Weiters hat der Beschwerdeführer keine medizinischen Befunde vorgelegt, wonach ihm aufrechtes Gehen unmöglich sei. Vielmehr stellte der den Beschwerdeführer begutachtende Allgemeinmediziner in seinem Gutachten vom 04.11.2024 unter „Untersuchungsbefund“ fest „WIRBELSÄULE: Endlagige Einschränkung eher lumbal, muskulär-cervikal verspannt. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv im Sitzen 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand wird durchgeführt. GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend erhalten. Gesamtmobilität – Gangbild: Keine Hilfsmittel, ausreichend sicher und selbstständig, normale Schrittlänge, gutes Mitpendeln der Arme, flüssiges Einnehmen der Sitzposition“.
Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenbeweises; es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Neue Befunde wurden mit der Beschwerde keine vorgelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 04.11.2024 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30 v.H. ergibt.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzte sich mit den vorgelegten Befunden auseinander.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.