Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Grebenicek sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 26.02.2024, Zl. 95516649300048, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und Bundesbehindertengesetz:
Mit Bescheid des SMS vom 17.11.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 06.07.2022 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörte. Der Grad der Behinderung betrug 50 von 100.
Grundlage dafür war ein Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.09.2022, in dem auch festgehalten wurde, dass - bei Polyneuropathiebeschwerden und Peroneusschwäche rechts, versorgt mit Peroneusschiene und Hilfsmittelbedarf zur Fortbewegung - die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheine.
Eine Nachuntersuchung hätte im Oktober 2023 zu erfolgen.
Am 20.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 31.10.2023 befristeter Behindertenpass mit einem Gdb von 50% und ua der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ausgestellt.
Gegenständliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 20.06.2023 einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer Unterlagen sowie eines Bescheides vom August 2022 über den Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1.
Am selben Tag stellte er – ebenfalls unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer Unterlagen – einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.
Das eingeholte Sachverständigengutachten der bereits im Vorverfahren befassten Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin – im amtswegigen Nachuntersuchungsverfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz – ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100 und gestaltete sich wie folgt:
„Anamnese:
Siehe auch VGA vom 27.9.2022 eingestuft mit 50 % GdB bei Polyneuropathien und Polyneuritiden- mit Peroneusparese rechts und Gelenksschmerzen der rechten Körperhälfte, Zustand nach Covid 19 assoziierter Pneumonie mit invasiver Beatmung, Zustand nach Tracheotomie und ECMO sowie arterieller Hypertonie.
Es handelt ich um ein amtswegiges Nachuntersuchungsverfahren
Derzeitige Beschwerden:
Bei schnellerem Gehen Kurzatmigkeit, oft Erkältung und Halsschmerzen, Nervenschmerzen in den Fußsohlen re links (Fußsohle brennt, sticht und es treten Krämpfe rechts auf), durch Nutzung der Peroneusschene bereits gute Mobilität. Habe ständig das Gefühl als bringe ich die Luft nicht aus der Lunge heraus.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Durativ, Truxal, Ezerosu, Oleovit, Ibuprofen, Mexalen, Fentanyl, Xyzal, Sertralin, Trittico, Lyrica, Berodual DA Peroneusschiene rechts, Stock
Sozialanamnese:
Herr XXXX ist geschieden, lebt alleine, Eltern unterstützen, AMS Leistung seit 06/2021. Rehabilitationsgeld bis 04/2021 (wegen Alkoholproblematik) Pflegegeldentzug Ende 08/2023, Klage laufend; Erwachsenenvertretung wurde im Juli 2022 beendet. Bis Mitte August Krankenstand, danach AMS Meldung
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund Atemtherapie vom 20.01.2023, Peterhof:
Diagnose: Pneumokokkenpneumonie bds 3-5/22Superinfektion bei SarsCov 2 Infektion, Intubation, Tracheostoma, ECMO KH Wr. Neustadt
Hauptproblem: Als Hauptproblem schildert Herr XXXX die Fußheberschwäche re und damit einhergehen die Gangunsicherheiten. Im Alltag verwendet er daher eine Unterarmstützkrücke beim Gehen. Das Gangbild zeigt mit der Schiene ein verändertes Abroll- und Abdruckverhalten und ein leichtes Trendelenburghinken re. Die Sensibilität des medialen Fußrückens sowie der medialen Sohle und der ersten 3 Zehen ist deutlich verändert. Generell zeigt sich im gesamten Körper ein Kraftdefizit und auch eine reduzierte Ausdauerfähigkeit.
Ziel: Gangbildverbesserung, Gangsicherheit, Kräftigung, Verbesserung der allg. Leistungsfähigkeit
Ärztliches Gutachten Pflegegeld, PVA vom 15.6.2023:
Frühere Erkrankungen:
Z.n. Covid-19 assoziierter Pneumonie, mit Pneumokokken und invasiver Beatmung, 03/2022-04/2022
Critical Illness Polyneuropathie
Erhöhte zerebrale Erregungsbereitschaft toxischer Genese
Axonale sensomotorische Polyneuropathie der unteren Extremitäten mit Peroneusläsion re.
Post-Covid-Syndrom
Depressio
Z.n. Verkehrsunfall mit traumatischer Deckplattenimpression BWK IV u. V, 2013 Beschwerden und Angaben zur Antragstellung:
Nachuntersuchung
Vorhandene technische Hilfsmittel/Orthopädische Behelfe:
Duschhocker, Peroneusschiene, Unterarmstützkrücke, Gehstock
Derzeitige Therapie: Durativ, Truxal, Ezerosu, Oleovit, Ibuprofen, Mexalen, Fentanyl, Xyzal, Sertralin, Trittico, Lyrica, Berodual
Mobilitätsstatus:
Patient im Wohnbereich ohne Hilfsmittel selbständig mobil, Peroneusschiene wird außer Haus getragen, fußläufige Wegstrecke reduziert.
Gesamtbeurteilung: Der Patient benötigt nach wie vor Unterstützung für die Haushaltsführung und für die Erledigung von Wegen außer Haus. Ein Kfz kann er nicht lenken. Die fußläufige Wegstrecke ist reduziert. An- und Auskleiden, Körperpflege sind mithilfe eines Duschhockers selbständig.
Im Original zur Untersuchung vorgelegt werden:
Stellungnahme Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, vom 17.7.2023: Befund. St.p. Alkoholanhängigkeit, Angst- und Depression gemischt
Arztbrief Dr. XXXX , FA für Neurologie, vom 21.9.2023: Diagnose: CI- PNP, Z.n. 3 x CRP, Z.n. Trachestoma
Befund Dr. XXXX , FA für Pulmologie, vom 27.7.2023: Diagnose: Post- Covid- Syndrom, langsame Besserung nach Rehabilitation
E-Bericht nach Reha Optimamed Phase III, vom 8.9.2023: Zustand nach Pneumonie bds. 04/20222, invasive Beatmung, EMCO, CI- PNP mit Betonung des N. Peroneus rechts, DLCO, leichte restriktive Ventilationsstörung.
Deutliche Verbesserung der Belastbarkeit, Ergometrie 120 W= 55 % der Norm
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: normal; Größe: 186,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 135/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Haut und sichtbare Schleimhäute unauffällig, HNO- Bereich frei, blande narbe nach Tracheostoma, Sehen und Hören normal, Thorax symmetrisch, Cor normal konfiguriert, HA rh, Töne rein, Pulmo sonorer KS, Pleura frei, VA ohne NG, Abdomen über Thoraxniveau, weich, DS im medianen OB, keine Defense oder Resistenz, Hepar und Lien nicht tastbar,
OE: Faustschluss seitengleich unauffällig, Schürzen- und Nackengriff bds. ungehindert, WS: gerade, kein Klopfschmerz, Nierenlager bds. frei, UE: Hüft- und Kniegelenke in allen Ebenen frei beweglich, keine Ödeme, Muskulatur an beiden UE etwas verschmächtigt, rechts links, neurologischer Status: Pseudolasegue rechts, PSR uns ASR unauffällig, noch geringradige Vorfußheberschwäche rechts
Gesamtmobilität - Gangbild: Mit Peroneusschiene rechts und Stocknutzung normalschrittig und sicher
Status Psychicus: Stimmung und Antrieb unauffällig, Patient bewußtseinsklar und gut orientiert
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2, 3 und 4 erhöhen bei geringer funktioneller Relevanz nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Entzungsepi- Anfall 2016
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Grundleiden unverändert, Mobilität bei nur noch geringgradiger Peroneusparese rechts und Schienenversorgung deutlich gebessert. Lungenleiden nach erfolgter Rehabilitation gebessert. Psychisches Leiden unter Leiden 3 neu erfasst. Arterielle Hypertonie, Leiden 3 aus VGA, unverändert und nun unter Leiden 4 geführt.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Insgesamt unter Berücksichtigung der oben angeführten gesundheitlichen Änderungen gegenüber dem VGA um 1 Stufe herabgesetzter GdB“
Mit Bescheid vom 29.11.2023 wurde wie folgt entschieden:
„Mit einem Grad der Behinderung von 40 vom Hundert erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr. Es wird daher festgestellt, dass Sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören.“
Mit Bescheid vom 26.02.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 20.06.2023 abgewiesen.
In der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde moniert, dass beim Leiden 1 (gemischte Polyneuropathie) keine Verbesserungen eingetreten sei. Auch bei der Gesundheitsschädigung „chronische obstruktive Lungenerkrankung bei Zustand nach Covid-19 assoziierter Pneumonie“ sei eine Verschlechterung des Beschwerdeführers eingetreten, die sich derzeit gerade noch in Abklärung befinde. Aktuell werde ein Lungen-CT eingeholt und es werde ersucht, dieses im Verfahren mitzuberücksichtigen. Ferner leide der Beschwerdeführer bei einem Zustand nach einem Autounfall 2013 an einer traumatischen Deckplattenimpression BWK 4/5, die entsprechend einzustufen gewesen wäre.
Weitere Ausführungen folgten zur beantragten Zusatzeintragung. Der Beschwerde angeschlossen waren ein neurologischer Entlassungsbericht über einen stationären Aufenthalt vom 02.02.2024 bis 01.03.2024 in Bad Radkersburg.
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde holte das Sozialministeriumsservice im Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein, das ebenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100 ergab und sich wie folgt gestaltete:
„Anamnese:
In einem Vorgutachten 10/2023 wurde eine gemischte Polyneuropathie, chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei Zustand nach Covid 19 assoziierter Pneumonie, Angst und Depression und eine Hypertonie mit insgesamt 40% GdB bewertet. Mit Peroneusschiene rechts und Stocknutzung war das Gangbild normalschrittig und sicher. Zustand nach Entzungsepi-Anfall 2016 erreichte keinen GdB.
Derzeitige Beschwerden:
Es habe sich nichts gebessert, daher verstehe er nicht, warum er jetzt weniger hat und keinen Parkausweis mehr hat. Er kann mit dem Einkauf nicht gehen. Wenn das Sackerl 4kg hat, schaffe er den Weg nicht, weil er ungleich geht und eh schon so wackelig sei. Dann komme die Lunge dazu. Er rede 3 Wörter und bekomme keine Luft. Die Fingerspitzen schlafen auch ein.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Pantoprazol 40mg, Lyrica 100mg, Ibuprofen gen. 600mg, Quetialan 25mg, Sertralin 100mg, Xyzall 5mg, Trittico 150mg, Ezerosu 10/40mg, Fentanyl 50pg, Paracetamol, Oleovit, Truxal 15mg, Novalgin, Molaxol, Berodual Spray, Einpunktstock, Peroneusschiene rechts
Sozialanamnese: geschieden, lebt alleine, AMS - BBRZ
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Bad Radkersburg, am 01.03.2024: critical-illness-Polyneuropathie-axonale (sensomot. PNP der UE mit Betonung des N. peronaeus rechts) - Z. n. Pneumonie bds. (Covid 19 assoz. Pneumokokken) 4/2022 -Z. n. ICU-invasive Beatmung über Tracheostoma sowie ECMO - Z. n. 3x CPR Angst und Depression gemischt, im Alltag selbständig. Beim Gehen wird aber immer noch ein Stock verwendet. Gehstrecke ohne Stock auf ca. 10-15 m limitiert., 6 Minuten Gehtest 360, Hilfsmittel: Peroneusschiene, 1 Punktstock, Dusch-Hocker, Gang: ohne Hilfsmittel leicht ataktisch u. leicht breitbasig mit 2 Wendeschritten, Romberg: ungerichtetes Schwanken, Unterberger Tretversuch: unauff. EBSt kann er re. 5,60 Sek und li. 14 Sek halten. Die Gehstrecke ist auf 1 km limitiert. Dabei nutzt der Patient ein Einpunkt Stock und Peronäusschiene. Der Körper befindet sich in lat Flex nach re. Die Schrittlänge ist beidseitig gleich und es ist keine Klatschen re. hörbar. Die Stiege sind alternierend abwärts und aufwärts bewältigt, teilweise mit Anhalten. mitgebracht:
Dr. XXXX , FA für Orthopädie, 08.05.2024: Streckdefizit li Ellbogen, Chondropathia patellae bilat. Zervikobrachialgie bds, Traumatische Deckplattenimpression BWK IV und V 3.07.2013 Skoliose konservative mulimodale Schmerztherapie neurolog. oB
CT Thorax, 16.05.2024: deutliche Befundbesserung gering ausgeprägte postentz.-narbig bedingte Verdichtung dorsal Lungenspitze links
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Unauffällig, Ernährungszustand: gut, Größe: 186,00 cm Gewicht: 82,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
38-jähriger Mann kommt allein
Cor: reine rhythmische Herzaktion, Pulmo: VA, keine Rasselgeräusche, Abdomen: weich, keine Abwehrspannung, kein Druckschmerz
SCHÄDEL/WS: Keine äußeren Auffälligkeiten, Schädel frei beweglich, kein Meningismus, Carotiden unauffällig,
HIRNNERVEN:
Geruchsempfinden wird als normal angegeben,
Gesichtsfeld fingerperimetrisch frei, Pupillen rund, isocor,
Lichtreaktion direkt und indirekt prompt auslösbar,
Bulbusmotilität ungestört, kein pathologischer Nystagmus,
Gesichtssensibilität ungestört, mimische Muskulatur seitengleich normal innerviert, Fingerreiben und Normalsprache wird seitengleich verstanden.
OBERE EXTREMITÄTEN:
Keine pathologische Tonussteigerung
Die grobe Kraft ist seitengleich normal. Beim Armvorhalteversuch kein Absinken.
Die MER sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar.
UNTERE EXTREMITÄTEN:
Keine pathologische Tonussteigerung
Beim Positionsversuch kein Absinken, Vorfußheber KG 2-3 rechts Die PSR sind seitengleich auslösbar.
Atrophie der Muskulatur im Unterschenkelbereich rechts
SENSIBILITÄT: Hypästheise rechtes Knie und Knöchelabwärts, links Parästhesie Zehen 1-3.
KOORDINATION:
Keine Ataxie beim FNV.
Eudiadochokinese, Feinmotilität unauffällig.
Freies Sitzen möglich.
Romberg unauffällig und Unterberger Versuch: schwankend nur schwer möglich
BLASE: unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
Steppergang rechts, mit Peroneusschiene rechts und 1- Punktstock sicheres raumgreifendes Gangbild, einige Schritte auch ohne Stock frei möglich, Stiegensteigen alternierend
Status Psychicus:
Allgemeintempo unauffällig, Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen unauffällig, Spontan- und Konversationssprache unauffällig, Alt- und Kurzgedächtnis sind ungestört, Stimmungslage euthym, Ductus kohärent, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, die Affektlage ist ausgeglichen, ausreichende Affizierbarkeit
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Leiden 1 wird durch Leiden 2-5 nicht weiter erhöht, da diese keinen maßgeblichen negativen Einfluss auf das führende Leiden bewirken.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Entzungsepi-Anfall 2016 kein GdB
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten wurde Leiden 4 neu aufgenommen. Die übrigen Leiden gleichbleibend.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Der Gesamtgrad gleichbleibend.“
Im gewährten Parteiengehör gab der Beschwerdeführer zum Gutachten keine Stellungnahme ab.
In weiterer Folge wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Internistischer Status:
Haut und sichtbare Schleimhäute unauffällig, HNO- Bereich frei, blande narbe nach Tracheostoma, Sehen und Hören normal, Thorax symmetrisch, Cor normal konfiguriert, HA rh, Töne rein, Pulmo sonorer KS, Pleura frei, VA ohne NG, Abdomen über Thoraxniveau, weich, DS im medianen OB, keine Defense oder Resistenz, Hepar und Lien nicht tastbar,
Neurologischer Status:
SCHÄDEL/WS: Keine äußeren Auffälligkeiten, Schädel frei beweglich, kein Meningismus, Carotiden unauffällig,
HIRNNERVEN:
Geruchsempfinden wird als normal angegeben,
Gesichtsfeld fingerperimetrisch frei, Pupillen rund, isocor,
Lichtreaktion direkt und indirekt prompt auslösbar,
Bulbusmotilität ungestört, kein pathologischer Nystagmus,
Gesichtssensibilität ungestört, mimische Muskulatur seitengleich normal innerviert, Fingerreiben und Normalsprache wird seitengleich verstanden.
OBERE EXTREMITÄTEN:
Keine pathologische Tonussteigerung
Die grobe Kraft ist seitengleich normal. Beim Armvorhalteversuch kein Absinken.
Die MER sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar.
UNTERE EXTREMITÄTEN:
Keine pathologische Tonussteigerung
Beim Positionsversuch kein Absinken, Vorfußheber KG 2-3 rechts Die PSR sind seitengleich auslösbar.
Atrophie der Muskulatur im Unterschenkelbereich rechts
SENSIBILITÄT: Hypästheise rechtes Knie und Knöchelabwärts, links Parästhesie Zehen 1-3.
KOORDINATION:
Keine Ataxie beim FNV.
Eudiadochokinese, Feinmotilität unauffällig.
Freies Sitzen möglich.
Romberg unauffällig und Unterberger Versuch: schwankend nur schwer möglich
BLASE: unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
Steppergang rechts, mit Peroneusschiene rechts und 1- Punktstock sicheres raumgreifendes Gangbild, einige Schritte auch ohne Stock frei möglich, Stiegensteigen alternierend
Status Psychicus:
Allgemeintempo unauffällig, Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen unauffällig, Spontan- und Konversationssprache unauffällig, Alt- und Kurzgedächtnis sind ungestört, Stimmungslage euthym, Ductus kohärent, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, die Affektlage ist ausgeglichen, ausreichende Affizierbarkeit
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Leiden 1 wird durch Leiden 2-5 nicht weiter erhöht, da diese keinen maßgeblichen negativen Einfluss auf das führende Leiden bewirken.
2. Beweiswürdigung:
Der beschwerderelevante Status des Beschwerdeführers ergibt sich aus folgenden vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten: Einem Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Innere Medizin vom 04.10.2023 und dem aufgrund der erhobenen Beschwerde eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.05.2024 im geplanten Beschwerdevorentscheidungsverfahren – jeweils basierend auf einer Untersuchung.
Die beiden Sachverständigen kamen in ihren Gutachten zum selben Ergebnis, konkret, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40% vorliege.
Es wurde von beiden Gutachterinnen das Leiden 1 – Gemischte Polyneuropathie - unter „sensible und motorische Ausfälle leichten Grades“ mit dem oberen Rahmensatz mit einem GdB von 40 vH eingestuft und von beiden Ärztinnen nach jeweils einer eigenständigen Untersuchung schlüssig begründet, dass diese bei einer Peroneusparese rechts durch Schienenversorgung aber gut kompensiert sei.
Das Leiden 2 „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei Zustand nach Covid 19 assoziierter Pneumonie“ stuften beide Gutachterinnen unter 06.06.01 (fehlende bis leichte Behinderung der Ventilation) mit dem oberen Rahmensatz von 20% ein, da das Leiden unter Inhalationstherapie stabil ist.
Bestätigt wird diese Einschätzung durch den vom Beschwerdeführer vorgelegten E-Bericht nach Reha Optimamed Phase III, vom 8.9.2023, der von einer leichten restriktiven Ventilationsstörung spricht.
Auch beim Leiden 3 lag laut beiden Gutachterinnen eine Angst und Depression gemischt leichten Grades vor. Für affektive Störungen (manische, depressive und bipolare Störungen) leichten Grades sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10% - 40% vor und konkretisiert, dass die Einstufung mit 20% zu erfolgen hat, wenn die Erkrankungen unter Medikation stabil ist und eine soziale Integration vorliegt. Für den erkennenden Senat besteht kein Zweifel an der insbesondere von der Fachärztin für Neurologie getroffenen Einschätzung, wobei auch insbesondere auf die psychiatrische Stellungnahme vom 17.07.2023 zu verweisen ist (Angst- und Depression gemischt).
Leiden 4 wurde von der Neurologin basierend auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten orthopädischen Befund vom 08.05.2024 unter Pos.Nr. 02.01.01 mit 20% eingestuft (Streckdefizit li Ellbogen, Chondropathia patellae beidseits, Zervikobrachialgie beidseits, Traumatische Deckplattenimpression BWK IV und V 3.07.2013 Skoliose). Sie begründet die Einstufung mit dem oberen Rahmensatz dieser Pos.Nr. plausibel mit einer konservativen mulimodalen Schmerztherapie.
Die leichte Hypertonie (Leiden 5) wird von beiden Gutachterinnen mit dem fixen Rahmensatz unter 05.01.01 eingestuift, da diese medikamentös beherrschbar ist.
Beide Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Die befassten Gutachterinnen beschreiben den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und berücksichtigen auch alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
Es wird von der Fachärztin für Innere Medizin, die bereits im Vorverfahren mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers befasst war, darauf hingewiesen, dass im Vergleich zum Vorverfahren eine Besserung der Leiden 1 und 2 eingetreten ist: Konkret hat sich die Mobilität bei nur noch geringgradiger Peroneusparese rechts und Schienenversorgung deutlich gebessert und es hat sich auch das Lungenleiden nach erfolgter Rehabilitation gebessert.
In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer von einer Verschlechterung des Zustandes der Lunge ausgegangen und ein noch durchzuführendes Lungen- CT angekündigt. Genau dieser bei der Untersuchung durch die Neurologin vorliegende CT-Befund vom 16.05.2024 dokumentiert aber insofern eine Verbesserung als er wie folgt lautet: „deutliche Befundbesserung gering ausgeprägte postentz.-narbig bedingte Verdichtung dorsal Lungenspitze links“.
Der in der Beschwerde geltend gemachten traumatischen Deckplattenimpression BWK 4/5 wurde durch die Aufnahme des Leiden 4 Rechnung getragen.
Zudem wird zur Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH – ebenso nachvollziehbar – festgehalten, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2-5 nicht weiter erhöht wird, da diese keinen maßgeblichen negativen Einfluss auf das führende Leiden bewirken.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH abzuweichen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vor-und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs.1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf die von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist den Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
Im vorliegenden Fall ist durch die befassten Gutachterinnen eine nachvollziehbare Einschätzung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung vorgenommen worden. Die Gutachten entsprechen den Kriterien des § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung.
Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zudem wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Vornahme der Zusatzeintragung („Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) in den Behindertenpass nur möglich ist, wenn die rechtliche Grundlage dafür, und zwar der Behindertenpass, gegeben ist. Ein solcher wird erst ab einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat auch mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen bzw. der Einschätzung im Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in Einklang stehen, zumal diese bereits einer Beurteilung unterzogen wurden.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorläge und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.