JudikaturBVwG

W200 2286637-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
27. Dezember 2024

Spruch

W200 2286637-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 19.01.2024, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Die Beschwerdeführerin war ab 15.10.2008 im Besitz eines Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung (GdB) betrug 70 von Hundert (vH). Ab 19.03.2021 betrug der GdB 60 vH.

Kausal dafür waren folgende Funktionseinschränkungen:

Gesamtgrad der Behinderung: 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

weil der führende GdB unter der Position durch Leiden 2+3 um je 1 Stufe erhöht wird, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 4+5 in Summe um eine weitere Stufe, da in Summe schwerwiegendes Zusatzleiden. Leiden 6+7 erhöht nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. […]“

Gegenständliches Verfahren:

Am 10.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass und legte ihrem Antrag ein Konvolut an Befunden bei.

Das vom SMS aufgrund des Antrages eingeholte Gutachten aufgrund der Aktenlage einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.11.2023 ergab einen GdB von 60 vH und gestaltet sich auszugsweise wie folgt:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Ambulanzbesuch Spinale NC 01.08.2023 (Vertebrostenose HWS mit Hyperlordose Lumbalsysndrom Chron. Schmerzsyndrom Peronaeusläsion links Die Patientin stellt sich vor, da sie trotz exzessiver konservativer Therapien (Akupunktur, Analgesie und Physiotherapie) unter schmerzbedingten Einschränkungen in der Beweglichkeit und Leistungsfähigkeit leidet. Klinisch neurologisch zeigen sich Hypaesthesien C7 und C8 links. Keine langen Bahnen. Fußheberparese KG4 links. Schmerzen werden entlang der gesamten WS und des Schultergürtels angegeben, sowie im Nacken.

Prozedere: Aus neurochirurgischer Sicht besteht auf Grund des Vorliegens einer subtotalen zervikalen Vertebrostenose starke körperliche Belastungen und Aktivitäten mit Sturzgefahr zu vermeiden. Eine Operation wird nach wie vor von der Patientin nicht gewünscht.)

Dr. XXXX 21-07-23 (Discus Prolaps mit Spinal Kanal Stenose L4/L5, L5/S1 Discus Prolaps C5/C6 mit mäßiger Neuroforaminastenose bds. Schlafapnoesyndrom COPD II/Asthma Bronchiale Art. Hypertonie St. p. Vag. SHHU kolporrhaphie Intussuszeption incl. Rectumprolaps Uterovaginalprolaps PNP UE (Schädigung n. Peronäus li. Migräneattacken mit Aura (somatoforme Schmerzstörung) Depressio mit teilweiser Angststörung z.n. Langstreckiger Thrombophlepitis li. med. Oberschenkel Myleopathie Schulter bds. Dranginkoninenz)

MRT der LWS 19.06.2023 (Antelisthese im Segment L4/5 auf Basis einer beträchtlichen Spondylarthrose. Breitbasige Protrusionen der Disci L4/5 und L5/S1. Minimale Vertebrostenose bei L4/5. Kein Hinweis auf einen lumbalen Diskusprolaps.) Ambulanzbesuch Spinale NC Univ. Klinik für Neurochirurgie 27.06.2023 (Pat. kommt nun mit einem MRT der LWS, es zeigt sich ein DP L4/5 sowie L5/S1 mit einer Anterolisthese L4/5 und Vetebrostenose L4/5, jedoch ohne neurale Kompression. Klinisch-neurologisch Lumbago ohne Ausstrahlung, Brennen an beiden Fußsohlen, UE: keine Kraftdefizite, keine Sensibilitätsausfälle, MER bds seitengleich mittellebhaft, Lasegue bds. neg. Procedere: keine OP-lndikation derzeit)

Klinische Abteilung für Allgemeine Gynäkologie und Gynäkologische Onkologie Universitätsklinik für Frauenheilkunde 15.05.2023 (rezidiv nach SSh und Kolporrh vor 1 neuerliche Prolapsbeschwerden und Stuhlentleerungsstörung vorerst konservativ)

Defäkographie mit Dünndarmkontrastierung 8.7.2023 (Vordere Rektocele sowie beginnender Rektumprolaps)

MRT der HWS 21.03.2023 (Hyperlordose an der HWS. Prolaps C5/C6 mit Nahebezug zur ventralen Radix C6 beidseits und mäßiger Einengung der Neuroforamina beidseits. Protrusion bei C3/C4 und C6/C7. . . Der Duralsack wird auf Höhe C5/D6 und C6/C7 pelottiert, eine Myelopathie liegt allerdings nicht vor. Die Veränderungen sind verglichen zu 02.12.2022 ohne Dynamik.)

MRT der HWS 02.12.2022 (Beträchtlich degenerative Veränderung im Segment 05/6, hier zeigt eine retrospordylophytäre Knochenapposition mit einer knöchernen Einengung des Spinalkanals, knöchern auch die Neuroforamina beidseits eingeengt.

Im Segment C6/7 mediane Bandscheibenhernie, welche ebenfalls knöchern überbaut imponiert.

Zusätzlich linksseitig eine milde Einengung des Neuroforamens im Rahmen einer Bandscheibenprotrusion)

Ambulanzbesuch Schmerzambulanz 22.06.2022 (Migräne mit Gesichtsfeidausfällen COPD Gold II M, Basedow Z.n. BSP C5-C7 Fersensporn DP C5/C6, C6/C7 Uterusprolaps Rezidiv Asthma bronchiale KHK-Ausschluss 2017 Schlafapnoe-Syndrom (seit 09/18 bekannt), cPAPMaske-Unverträglichkeit Pulmonale HTN art. HIN St.p. TVT)

Dr. XXXX Fachärztin für Neurologie / Additivfach Geriatrie 9. November 2021 (V.a. small fiber PNP V.a. somatoforme Schmerzstörung Migräne Dauermed.: Daflon 500mg, Pantoloc 40mg, Molaxole, Symbicort, Prolia)

Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie 08.11.2021 (Cervicalsyndrom, Diskusprotrusion C5/C6, Osteochondrose der HWS C5/C6, Diskusprolaps C6/C7 li, Osteochondrose der BWS TH11/12, Lumboischalgie bds., Anterolisthese L4/L5, Diskusprotrusion L5/S1 Epicondylitis radialis li, Plattfuß, Fersensporn)

Ambulanzbesuch Lungenhochdruck 12.10.2021 (st.p. ASD Verschluss 11/2008, Asthma, CORD, M Basedow, KHK- Ausschluss 2017, SAS seit 9/18 bekannt, CPAP-Maske nicht vertragen

6 Minuten-Gehtest: 272m BDS 7)

Lungenfachärztlicher Befund 28.05.2021 (Obstruktives Schafapnoesyndrom COPD II) Röntgen-Gastrointestinal DL Defäkographie 28.09.2021 Bild einer intussusception am anorekateln Übergang während der Defäkation

10.09.2021 12:17 Ambulanzbesuch Schmerzambulanz Diagnosen: Uterusprolaps Rezidiv Asthma bronchiale COPD II Morbus Basedow KHK-Ausschluss 2017 Schlafapnoe-Syndrom (seit 09/18 bekannt), cPAP-Maske-Unverträglichkeit Pulmonale HTN, art. HTN St.p. TVT NLG Befund 11.11.2022 (Der Befund spricht für eine hochgradige, wurzelnahe Schädigung des N. peronäus links. Im Vergleich Voruntersuchung keine wesentliche Befundänderung #

08.08.2023 Ambulanzbesuch Lungenhochdruck (Transthorakale Echokardiographie vom 08.08.2023

1) Normal großer linker Ventrikel mit normaler Wanddicke und normaler systolischer Funktion; keine regionalen Wandbewegungsstörungen; normale diastolische Funktion;

2) Grenzwertig großer linker Vorhof; rechter Vorhof grenzwertig groß;

3) Rechter Ventrikel normal groß; leicht reduzierte Rechtsventrikelfunktion;

Procedere

- in Rücksprache mit Doz. XXXX (Echo) sind die TTEs von 2022 und 2023 idem (i.e. leichtgradig reduziert).

- allerdings das proBNP mit 101 pg/mL normal

- insofern weiterhin nicht-invasive Observanz

- Verlaufskontrolle in der PH-Ambulanz am 13.08.2024)

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Singulair, Symbicort, Prolia, Dymista, Berodual, Mg, Sirdalud, Novalgin,

Folsan, Spiriva Hilfsmittel: 1 Gehstock Begutachtung 07.06.2021 1 Allergisches Asthma Bronchiale 30 % 2 Zustand nach operativem Verschluss des Vorhofseptumdefektes 30% 3 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) 30% 4 Degenerative Veränderungen des Stütz und Bewegungsapparates, Polymyalgie 30% 5 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 30% 6 Blaseninkontinenz trotz operativer Sanierung bei Descensus vaginae et uteri 30% 7 Chronisch venöse Insuffizienz 20% Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Letzte Begutachtung 14.04.2023 1 Asthma bronchiale overlap COPD II 2 Zustand nach operativem Verschluss des Vorhofseptumdefektes 3 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) 4 Degenerative Veränderungen des Stütz und Bewegungsapparates, Polymyalgie 5 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 6 Blaseninkontinenz trotz operativer Sanierung bei Descensus vaginae et uteri 7 Chronisch-venöse Insuffizienz 8 Migräne, sensible Schädigung des Ellennervens des linken Armes sowie höhergradige Schädigung des rechten Beinhebers, eine Polyneuropathie wurde durch die Nervenleitgeschwindigkeit vom 10.09.2020 nicht bestätigt 9 Leichte Hypertonie Keine ZE Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM Es wird Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die BF eine Verengung in der HWS, einen Rundrücken und eine Verschlechterung im Bereich der Wirbelsäule sowie einen Fersensporn habe. Sie habe COPD III. Sie trage Gesundheitsschuhe, Stützstrümpfe wegen Venenentzündungen und habe eine Harninkontinenz und einen Darmprolaps, Probleme beim Stuhlgang. siehe auch Gutachten mit persönlicher Untersuchung vom 18.10.2023 hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der ÖVM.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2+3 um je 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 4+5 erhöhen in Summe um eine weitere Stufe, da im Zusammenwirken ein schwerwiegendes Zusatzleiden vorliegt.

Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit führendem Leiden 1 vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Hinzukommen von Leiden 8-10, sonst keine Änderung.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten:

Keine Änderung.

[…] Dauerzustand […]

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränkten. Es besteht kein ausgeprägt beeinträchtigtes Gangbild. Aus objektiver gutachterlicher Sicht verfügt die AW über die erforderliche Kraft bzw. über die erforderliche Beweglichkeit (aktive- und passive Gelenksfunktionen, zielgerichtete Durchführung wiederkehrender Bewegungen, ausreichend koordinative Fähigkeiten), um öffentliche Verkehrsmittel (Zurücklegen einer Wegstrecke von 300- 400m, sicheres Einsteigen, Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen und sicheres Aussteigen) zu erreichen und zu benützen. Das Geh- und Stehvermögen ist als ausreichend anzusehen, ein neurologisches Defizit ist nicht objektivierbar. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor, siehe auch lungenfachärztliches Gutachten. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein

Begründung:

Vorgebracht wird, dass die BF eine Verengung in der HWS, einen Rundrücken und eine Verschlechterung im Bereich der Wirbelsäule sowie einen Fersensporn habe. Sie habe COPD III. Sie trage Gesundheitsschuhe, Stützstrümpfe wegen Venenentzündungen und habe eine Harninkontinenz und einen Darmprolaps, Probleme beim Stuhlgang.

Dem Beschwerdevorbringen wird entgegengehalten, dass das Wirbelsäulenleiden unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde mit fortgeschrittenen Abnützungserscheinungen, jedoch ohne objektivierbares radikuläres Defizit und ohne höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit, korrekt eingestuft wurde.

Insbesondere konnte keine Lähmung festgestellt werden und ist in den Befunden auch nicht dokumentiert. Für die im NLG festgestellte Schädigung des rechten Beinhebers findet sich kein klinisches Korrelat, steht jedenfalls auch nicht in Einklang mit der angegebenen Schwäche im linken Vorfuß.

Fersensporn ohne Probleme beim Fersenstand wird in Leiden 4 erfasst, keine gesonderte Einstufung. Trophische Störungen der unteren Extremitäten liegen bei rezidivierenden Venenentzündungen nicht vor.

COPD III liegt nicht vor, siehe auch lungenfachärztliches Gutachten.

Harninkontinenz in einem Ausmaß, welches erheblich wäre und nicht durch Inkontinenzprodukte beherrschbar wäre, ist nicht durch entsprechende Befunde belegt. Stuhlentleerungsstörungen bei vorderer Rectocele werden neu in Leiden 9 eingestuft. […]“

Die Beschwerdeführerin übermittelte im Rahmen des zum Gutachten gewährten Parteiengehörs keine Einwendungen.

Mit Bescheid vom 19.01.2024 wurde festgestellt, dass keine Änderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.08.2023 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sei daher abgewiesen worden. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen, nach dem der Grad der Behinderung 60% betrage. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die befasste Gutachterin abwertende Äußerungen ihr gegenüber getätigt habe, ihr nach kurzer Zeit gesagt habe, dass die vorgesehene Zeit für die Untersuchung abgelaufen sei und sie aus dem Raum gebeten worden sei. Sie bitte um Richtigstellung der fehlenden Krankheiten. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde mehrere Befunde bei und führte detailliert aus, unter welchen Krankheiten sie leide. Zusammengefasst sei sie 1990 an der Gallenblase operiert worden, wobei es im Folge dessen zu Komplikationen kam. Sie leide an einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom (OSAS) und an Kreislaufprobleme, weswegen sie mehrmals in die Notaufnahmen fahren habe müssen. Sie habe eine Maskenunverträglichkeit und könne deswegen keine Schlafmaske verwenden. Sie sei auch in Begutachtung im XXXX Landesklinikum. NYHA II-III sei diagnostiziert worden. Sie habe eine rechtsbetonte Struma mit Knötchen und Polypen am Stimmband, der Reizhusten verursache. Es bestehe eine Vertebrostenose bei der HWS und bei L4/5 Protrusion sowie eine Beinfehlstellung. Die Akupunktur helfe auch gegen die Migräne. Am Schienbein habe sie derzeit ein Ekzem.

Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akteninhalt vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Diese langten am 16.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 15.02.2024 reichte das SMS einen Befund der Beschwerdeführerin nach.

Am 11.06.2024 wurde ein Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.11.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 18.10.2023, nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin war im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60%.

1.2. Der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60%.

1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, 58a, Größe: 167,00cm Gewicht 76,00kg

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.

Thorax: symetrisch. Narbe median über dem Sternum

Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.

Abdomen: Narben nach CHE und Unterbauch, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.

Sämtliche Gelenke bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schulter bds endlagig eingeschränkte Beweglichkeit, Ellenbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich, kein Einsinken.

Die Beinachse zeigt eine mäßige Valgusstellung bds. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, Kyphose der oberen BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse.

Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der Wirbelsäule.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: F und R ggr. eingeschränkt

BWS/LWS: FBA: 25cm, Rotation und Seitneigen 20°

Lasegue bds. Negativ.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt selbstständig gehend mit einem Gehstock, das Gangbild ist hinkfrei, behäbig, verlangsamt.

Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen verlangsamt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Abtrieb unauffällig; Stimmungslage dysphorisch.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2+3 um je 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 4+5 erhöhen in Summe um eine weitere Stufe, da im Zusammenwirken ein schwerwiegendes Zusatzleiden vorliegt.

Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit führendem Leiden 1 vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Der beschwerderelevante Status der Beschwerdeführerin ergibt sich aus folgenden, vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten: Einem Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.11.2023, basierend auf einer Untersuchung vom 18.10.2023. Hinsichtlich des Gutachtens ist festzuhalten, dass der vom SMS übermittelte Akt lediglich ein Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 02.11.2023 enthielt. Da in diesem Gutachten ein Gutachten mit persönlicher Untersuchung vom 18.10.2023 (hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der ÖVM) erwähnt wird, dieses aber nicht im Verwaltungsakt einlag, wurde dieses Gutachten vom Bundesverwaltungsgericht angefordert und seitens des SMS nachgereicht. Die Beschwerdeführerin wurde von der befassten Gutachterin am 18.10.2023 persönlich untersucht und in der Folge sowohl das im Verwaltungsakt einliegende Gutachten aufgrund der Aktenlage, als auch ein Gutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung erstellt. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde ebenfalls vor, von der Gutachterin untersucht worden zu sein.

Die Sachverständige kam im Gutachten vom 02.11.2023 zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin ein GdB von 60 vH vorliege. Aus diesem Gutachten gehen nachvollziehbar folgende Funktionseinschränkungen hervor:

Leiden 1 „Asthma bronchiale overlap COPD II“ wurde nachvollziehbar mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.06.02 mit einem GdB von 30% eingeschätzt, da das Leiden unter inhalativer Therapie kompensiert und klinisch unauffällig sei und keine höhergradige Lungenfunktionseinschränkung dokumentiert sei.

Leiden 2 „Zustand nach operativen Verschluss des Vorhofseptumdefektes“ wurde nachvollziehbar mit dem fixen Richtsatz der Positionsnummer 05.06.04 mit einem GdB von 30% eingeschätzt.

Leiden 3 „obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)“ wurde nachvollziehbar mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.11.02 mit einem GdB von 30% eingeschätzt, da eine Indikation zur nächtlichen Maskenbeatmung, aber eine schlechte Verträglichkeit bestehe.

Leiden 4 „Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Polymyalgie“ wurde nachvollziehbar mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 mit einem GdB von 30% eingeschätzt, da polytope Beschwerden vor allem im Bereich der Schultergelenke ohne höhergradige funktionelle Einschränkungen bestehen.

Leiden 5 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ wurde nachvollziehbar mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 mit einem GdB von 30% eingeschätzt, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen vorliegen.

Leiden 6 „Blaseninkontinenz“ wurde nachvollziehbar mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 08.01.06 mit einem GdB von 30% eingeschätzt, da die Blaseninkontinenzproblematik fortbesteht und das Tragen von Einlagen notwendig ist.

Leiden 7 „chronisch venöse Insuffizienz“ wurde nachvollziehbar mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.08.01 mit einem GdB von 20% eingeschätzt, da keine wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit besteht.

Leiden 8 „Migräne“ wurde nachvollziehbar mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.01 mit einem GdB von 10 % eingeschätzt, da kein gehäuftes Auftreten vorliegt.

Leiden 9 „Mastdarmvorfall“ wurde mit dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.14 mit einem GdB von 10% eingeschätzt.

Leiden 9 „leichte Hypertonie“ wurde mit dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 05.01.01 mit einem GdB von 10% eingeschätzt.

Zur Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wird ebenso nachvollziehbar festgehalten, dass Leiden 1 durch Leiden 2 und Leiden 3 um je eine Stufe erhöht wird, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 4 und Leiden 5 erhöhen in Summe um eine weitere Stufe, da im Zusammenwirken ein schwerwiegendes Zusatzleiden vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem führen Leiden 1 vorliegt.

Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass NYHA II - III diagnostiziert worden sei. Weder aus den im Verwaltungsakt einliegenden Befunden, noch aus dem fachärztlichen Gutachten geht eine solche Diagnose hervor. Auch legte die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde keine Befunde vor, denen eine derartige Diagnose zu entnehmen ist. Dass die Beschwerdeführerin bei dem Besuch der Erstuntersuchungsambulanz der Klinik XXXX am 17.08.2023 bei der Anamnese als Vorerkrankung „NYHA II bis III“ angab, ist kein Indikator für das tatsächliche Vorliegen dieser Diagnose. Die Beschwerdeführerin konnte daher die Diagnose NYHA II - III nicht glaubhaft dartun.

Auch dem Beschwerdevorbringen, sie leide an einer „rechtsbetonten Struma mit Knötchen“ ist entgegenzuhalten, dass den im Akt einliegenden Befunden kein Anhaltspunkt für eine Schilddrüsendysfunktion zu entnehmen ist. In dem der Beschwerde beigelegten Befund des Allgemeinen Krankenhauses XXXX vom 09.11.2023 wird explizit festgehalten, dass keine Schilddrüsen-spezifische Therapie erforderlich sei. Die Schilddrüsenfunktion sei normal bei einer palpatorisch und serologisch unauffälligen Schilddrüse. Es liegen sonographisch maximal 7mm Knötchen vor. Eine Verlaufskontrolle alle zwei bis drei Jahre über den Hausarzt werde empfohlen. Auch im Befund des Landesklinikums XXXX , wo die Beschwerdeführerin derzeit zur Abklärung sei, wird festgehalten, dass kein Anhaltspunkt für eine manifeste Schilddrüsendysfunktion bestehe, was durch den Befund vom 02.11.2023 bestätigt wird. An der Schilddrüse liegt sohin keine einer Behinderung entsprechende chronische oder akute Erkrankung vor.

Der in der Beschwerde genannte Stimmbandpolyp, der Reizhusten verursache, liegt dem in den der Beschwerde beigelegten Befund vom 28.12.2015 zufolge seit knapp zehn Jahren vor.

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vertebrostenose der HWS und bei L4/L5 und Protrusion L4/5 wurden im Gutachten berücksichtigt. Dazu führt die befasste Gutachterin nachvollziehbar aus, dass das Wirbelsäulenleiden unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde mit fortgeschrittenen Abnützungserscheinungen, jedoch ohne objektivierbares Defizit und ohne höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Gesamtmobilität und des Gangbilds führt.

Hinsichtlich der in der Beschwerde genannten Nervenschädigung wurde die Beschwerdeführerin zur Abklärung an einen niedergelassenen Neurologen verwiesen. Die mit einer Untersuchung der Nervenleitgeschwindigkeit festgestellte Schädigung des rechten Beinhebers weist kein klinisches Korrelat auf, ebenso die angegebene Schwäche im linken Vorfuß. Hinweise auf eine Schädigung der linken Hand finden sich lediglich in einem bereits älteren Befund von 2020. Die vorgebrachte Nervenschädigung wurde sohin im Gutachten der befassten Fachärztin berücksichtigt.

Zusammengefasst sind sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gesundheitsschädigungen entweder bereits bekannt und wurden im Gutachten berücksichtigt, oder konnten von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan werden.

Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Die befasste Gutachterin beschreibt den Status der Beschwerdeführerin genau und detailreich und berücksichtigte auch alle von der Beschwerdeführerin vorlegten Unterlagen.

Die Beschwerdeführerin ist den von der belangten Behörde eingeholten, zweifelsohne schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten bzw. wurden die vorgelegten Behauptungen allesamt einer medizinischen Beurteilung unterzogen und waren jedoch nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 vH abzuweichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vor-und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs.1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf die von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 % festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Nachdem die Voraussetzungen Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat auch mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen, zumal diese bereits einer Beurteilung unterzogen wurden.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorläge und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.