Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, MA, BA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 20.11.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) ist seit 04.05.2023 Inhaber eines mit 30.11.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung von 50%.
Folgende Funktionseinschränkungen wurden dieser Einstufung durch Dr. XXXX zugrunde gelegt:
Leiden 1 werde durch Leiden 2 und 3 gemeinsam um eine Stufe erhöht bei ungünstiger Wechselwirkung. Leiden 1 werde durch Leiden 4 und 5 nicht erhöht, da keine oder nur zu geringe wechselseitig negative Leidensbeeinflussungen bestehen würden.
Die Befristung wurde vorgesehen, da mit einer Besserung der Beschwerden nach geplanter Knieoperation zu rechnen wäre.
2. Am 30.08.2024 einlangend beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.
2.1. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
Diese führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 11.11.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.11.2024 Folgendes aus:
„Anamnese:
Antragsteller spricht in gebrochenem Deutsch.
Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Im Vorgutachten wurde eine neuerliche Untersuchung vorgegeben.
Laut Vorgutachten Dr. XXXX : Omarthrose rechts, Schulterprothese links, Kniegelenksarthrose beidseits.
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Diskusprotrusionen L4/L5 und L5/S1.
Diabetes mellitus Typ II.
Im Vorgutachten wurde ein obstruktives Schlafapnoesyndrom beschrieben, ohne nächtliche CPAP Maske.
Zwischenzeitlich wurde die Omarthrose rechts mit einer Schulterprothese behandelt, die Arthrose des linken Kniegelenkes mit einer Knieprothese therapiert.
Derzeitige Beschwerden:
Knieschmerzen rechts, Schulterschmerzen beidseits, HWS Schmerzen, heute wird nicht von Lendenwirbelsäulenbeschwerden berichtet.
Knieprothese rechts im Dezember geplant.
Von Seiten des Schlafapnoe Syndroms werden keine Beschwerden angegeben.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
St.p. Rehaaufenthalt im September 2024 in XXXX .
Arthrocomb, Metformin, Sertalin, Ezeato, Pantoloc, Incruse. Novalgin bei Bedarf.
Es werden keine Hilfsmittel benötigt.
Nilotin: neg.
Alkohol: negativ
Sozialanamnese:
Lebt mit seiner Frau und zwei erwachsenen Kindern im Haushalt.
Ist in Frühpension.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Gutachten Dr. XXXX 16.8.2023: Gesamt GdB: 50 %- Varusbetonte Gonarthrose beidseits, 40%, Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenprotrusionen L4/L5 und L5/ S1 30%, Omarthrose rechts und Schulterprothese links: 20%, Diabetes mellitus stabil 20 %, Schlafapnoesyndrom ohne Maske 10 %.
Stationärere Aufenthalt im Orthopädischen Spital XXXX vom 11.7. bis zum 20. 7. 2024:
Implantation der Knieprothese links am 11. 7. 2024.
Panarthrose rechtes Knie, Schulterprothesen beidseits, St.p. Bandscheiben OP 2011, Diabetes mellitus Typ II, Gastritis, Hyperlipidämie, COPD, Schlafapnoe ohne CPAP, benigne Prostatahyperplasie, Depressio, St.p. Leistenhernienop 2017, Steatosis hepatis.
Die Röntgenkontrolle des linken Kniegelenkes vom 30.7.2024 im Diagnosezentrum XXXX zeigte sich unauffällig.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Guter Allgemeinzustand, 55 Jahre.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Stehen und Sitzen durchgeführt.
Die Socken können mit vornübergebeugtem Oberkörper ohne Probleme durchgeführt werden.
Die Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen sind nicht eingeschränkt.
Ernährungszustand:
Überernährt.
Größe: 167,00 cm Gewicht: 84,00 kg Blutdruck: 140/80
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: Klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig. Pupillen isokor und rund.
Schultergürtel und beide obere Extremitäten: Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftige Muskulaturverhältnisse. Blande Narben nach Implantation von Schulterprothesen beidseits. Die Beweglichkeit in beiden Schultergelenken schmerzfrei in allen Ebenen möglich, Nacken- und Schürzengriff möglich.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Ellenbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen, Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits seitengleich unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Zirkulation, Motorik und Sensibilität ungestört.
Thorax symmetrisch, normale Atmung. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen klinisch unauffällig.
Integument unauffällig.
Wirbelsäule: physiolog. Krümmungsverhältnisse der Wirbelsäule. kein Hartspann.
HWS: kein Druckschmerz über den Proc. spinosi, kein Stauchungsschmerz, die Bewegung in allen Ebenen möglich, endlagig etwas schmerzhaft.
BWS, LWS: Kein Klopfschmerz, Seitneigen und Rotation möglich.
Lasegue beidseits negativ.
Becken und beide untere Extremitäten:
Das Becken steht horizontal. Am Becken kein Kompressionsschmerz, Freies Stehen sicher möglich,
Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Hocken ist möglich. Finger- Zehen- Abstand 10 cm.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleiche mittelkräftige Muskulatur beidseits, die Beinlänge ist ident.
Keine Ödeme, keine tophischen Störungen.
Sämtliche Gelenke sind bandstabil. Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits in allen Ebenen schmerzfrei beweglich. Knie links: blande Narbe nach Knieprothese links, kein Kniegelenkserguss, Bewegung 0-0-100 Grad, rechtes Knie: kein Kniegelenkserguss, Bewegung 0-0-100 Grad.
Waden beidseits weich, keine Varikositas.
Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich, die Sensibilität, Motorik und Zirkulation sind unauffällig.
Harn- und Stuhl anamnestisch unauffällig.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Selbstständig gehend, mit Halbschuhen, zügig, leicht hinkendes Gangbild.
Status Psychicus:
Allseits orientiert.
Konzentration und Merkfähigkeit und Antrieb unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 bei ungünstiger Wechselwirkung um eine Stufe erhöht. Leiden 3 und 4 erhöht nicht, da keine Wechselwirkung besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Die im Entlassungsbrief von XXXX 2024 angegebenen Diagnosen,
Gastritis, Hyperlipidämie, COPD, Schlafapnoe ohne CPAP, benigne Prostatahyperplasie, Depressio, Steatosis hepatis, ergeben keinen Grad der Behinderung, da nicht befundbelegt.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Das im Vorgutachten beschriebene Leiden 1 - die Arthrose beider Kniegelenke wurde durch die Implantation der Knieprothese links mit gutem funktionellem Ergebnis behandelt. Beide Kniegelenke zeigen eine geringe funktionelle Einschränkung. (Vorerst mit 40 %, jetzt mit 20 % eingestuft)
Die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule haben derzeit nur eine geringe Funktionseinschränkung und auch keine neurologischen Defizite zur Folge (vorerst mit 30 %, jetzt mit 10 % eingestuft)
Die Omarthrose rechts wurde zwischenzeitlich mit einer Schulterprothese behandelt, die Schultergelenke zeigen beidseits geringe funktionelle Einschränkungen (Einstufung gleichgeblieben). Das im Vorgutachten beschriebene Schlafapnoe Syndrom erreicht keinen Grad der Behinderung, da der Antragsteller derzeit keine Beeinträchtigung angibt.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Insgesamt wird durch die durchgeführte Therapie der GdB von 50 % auf eine GdB von 30 % herabgestuft.
X Dauerzustand
(…)“
2.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, im Jahr 2018 habe er einen Behinderungsgrad in Höhe von 40% erreicht aufgrund seiner linken Schulter. Nach einer OP an der rechten Schulter habe sich sein Behinderungsgrad auf 50% erhöht, da er an beiden Schultern derzeit eine Prothese habe. Nach einer OP am linken Knie, wo er ebenso eine Prothese erhalten habe, habe er einen Antrag auf Erhöhung des Behinderungsgrades gestellt woraufhin der Behinderungsgrad plötzlich aus unerklärlichen Gründen auf 30% herabgestuft worden sei, obwohl sich die Beschwerden vermehrt und verschlechtert hätten. Auch stehe eine OP am rechten Knie bevor, wo er ebenfalls eine Prothese erhalten werde. Neue Befunde legte er keine vor.
3. Mit Bescheid vom 20.11.2024 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 30% neu fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten der beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX vom 11.11.2024.
4. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2024 und führte darin aus, dass sich sein Gesundheitszustand nachweislich verschlechtert habe. Es liege eine erhebliche Mobilitätseinschränkung vor. Zurzeit sei er an beiden Schultern und am linken Knie mit Prothesen versorgt. Zudem stehe eine weitere Operation am rechten Knie unmittelbar bevor, bei der auch dort eine Prothese eingesetzt werde. Aus diesem Grund verlange er die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Neue Befunde wurden keine vorgelegt.
5. Am 09.12.2024 langte der Verwaltungsakt samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die türkische Staatsangehörigkeit und hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines mit 30.11.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Er stellte am 30.08.2024 bei der belangten Behörde einlangend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Mit Bescheid vom 20.11.2024 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 30% neu fest. Mit Schreiben vom 03.12.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid.
1.3. Bei dem Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers.
Zu 1.2.) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
Zu 1.3.) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.11.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.11.2024.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.
Schlüssig und nachvollziehbar kam die Sachverständige in ihrem Gutachten zum Schluss, dass bei dem Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt.
Die befasste Sachverständige ist umfassend und nachvollziehbar darauf eingegangen, welche Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer in der jeweiligen Intensität vorliegen und wie sich diese auf den gesundheitlichen Gesamtzustand des Beschwerdeführers auswirken. Zudem wurde die Wahl der konkreten Positionsnummern umfassend begründet und Stellung zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten genommen:
Die Sachverständige begründete die Änderung betreffend Leiden 1 nachvollziehbar, dass das im Vorgutachten beschriebene Leiden 1 „(varusbetonte Gonarthrose bds.“, Pos.Nr. 02.05.21, 40% GdB) durch die Implantation der Knieprothese links mit gutem funktionellen Ergebnis behandelt wurde. Beide Kniegelenke zeigten nur eine geringe funktionelle Einschränkung.
Dies deckt sich auch mit ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.11.2024 im Rahmen der Statuserhebung (vgl. „Knie links: blande Narbe nach Knieprothese links, kein Kniegelenkserguss, Bewegung 0-0-100 Grad, rechtes Knie: kein Kniegelenkserguss, Bewegung 0-0-100 Grad.“). Anlässlich der Begutachtung am 16.08.2023 durch Dr. XXXX wurde von diesem unter Status hingegen noch angeführt, „Kniegelenke beidseits mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit 0-0-90“.
Die Beurteilung des Funktionsdefizites beider Kniegelenke erfolgte schlüssig unter Position 02.05.19, welche für beidseitige Funktionseinschränkungen der Kniegelenke geringen Grades heranzuziehen ist, wobei der beidseitigen (geringen) Belastungsminderung durch die Heranziehung des unteren Rahmensatzes Rechnung getragen wird. Eine Höherbeurteilung dieses Leidens ist nicht möglich, da beidseits lediglich eine geringe Funktionseinschränkung besteht.
Schlüssig wies die Sachverständige begründend darauf hin, dass die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule derzeit nur eine geringe Funktionseinschränkung und auch keine neurologischen Defizite zur Folge haben (vgl. in der Statuserhebung „Wirbelsäule: physiolog. Krümmungsverhältnisse der Wirbelsäule. Kein Hartspann. HWS: kein Druckschmerz über den Proc. spinosi, kein Stauchungsschmerz, die Bewegung in allen Ebenen möglich, endlagig etwas schmerzhaft. BWS, LWS: Kein Druckschmerz, Seitneigung und Rotation möglich“), weshalb diese nur mehr mit 10 % eingestuft werden (vorerst mit 30 %). Darüber hinaus hat es der Beschwerdeführer bislang unterlassen, hierzu Befunde vorzulegen.
Hinsichtlich der Omarthrose rechts wies die Sachverständige darauf hin, dass diese (vormals Leiden 3) zwischenzeitlich mit einer Schulterprothese behandelt wurde und die Schultergelenke beidseits nun lediglich geringe funktionelle Einschränkungen zeigen (vgl. in der Statuserhebung „Schultergürtel und beide obere Extremitäten: Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftige Muskulaturverhältnisse. Blande Narben nach Implantation von Schulterprothesen beidseits. Die Beweglichkeit in beiden Schultergelenken schmerzfrei in allen Ebenen möglich, Nacken- und Schürzengriff möglich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Ellenbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen, Langfinger seitengleich frei beweglich.“), die Einstufung mit 20% ist jedoch gleichgeblieben.
Der Beschwerdeführer vermeint zwar eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und bringt hierzu eine Versorgung mit Prothesen an beiden Schultern und am linken Knie vor. Weiters stehe am rechten Knie eine OP unmittelbar bevor, auch dort werde eine Prothese eingesetzt. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass eine Knieprothese grundsätzlich der deutlichen Schmerzverbesserung bzw. sogar Schmerzfreiheit und einer wirksamen Verbesserung der Funktion des Kniegelenkes und somit einer Verbesserung der Lebensqualität dient. Ebenso dient der Einsatz einer Schulterprothese einer Verbesserung der Gelenkbeweglichkeit. Neue Befunde wurden mit der Beschwerde erneut keine vorgelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 11.11.2024 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30 v.H. ergibt.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständige setzte sich mit den vorgelegten Befunden auseinander.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.