JudikaturBVwG

W207 2266140-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
04. Dezember 2024

Spruch

W207 2266140-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.10.2023, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 11.07.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 13.11.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.11.2022, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Anamnese:

Antragsleiden: Herzinfarkt, Asma, Rücken und Bandscheiben

Derzeitige Beschwerden:

"Ich hatte 3x Corona, bin 3x geimpft. Ich habe Long Covid. 3.Impfung im November, seither viele Probleme. Der ganze Körper tut weh. Kann nicht die gleiche Leistung bringen. Habe so viele Beschwerden, kann es gar nicht sagen. Seit 22 Jahren Bandscheibenprobleme. Seit 18 Jahren Asthma mit Allergien, nehme Foradil bei Bedarf. Ich habe punktförmige Schmerzen im Brustbereich (zeigt mit dem Finger)."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

TASS, Concor, Ezetimib/Atorvastatin, Esomeprazol, Brilique (b)

Sozialanamnese:

Import/Export Lager, verheiratet

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Transferierungsbericht inkl Herzkatheter 20.3.2022: NSTEMI, DES ad LAD

Befund Internist XXX 7.4.2022: RSB, NSTEMI, LAD-DES; Echo: normale systolische LVF

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 184,00 cm Gewicht: 122,00 kg Blutdruck: 120/70

Klinischer Status – Fachstatus:

HNAP frei

Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel

Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, Giemen, SKS

Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent

Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft

UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel

Faustschluss: möglich, NSG: möglich , FBA: 20cm

Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen

Gesamtmobilität – Gangbild:

unauffällig, keine Hilfsmittel

Status Psychicus:

allseits orientiert, Ductus kohärent

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.

[…]

[…]

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

[…]“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2022 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 13.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.07.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 13.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt.

Gegen diesen Bescheid vom 19.12.2022 brachte der Beschwerdeführer am 20.01.2023 fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin führte er unter Vorlage eines orthopädischen Arztbriefes vom 04.01.2023 zusammengefasst aus, dass er sich aufgrund bestehender Vorerkrankungen nach seinem Herzinfarkt 2022 nicht mehr vollständig erholt habe. Er leide an Long Covid, Asthma und Allergien. Zudem habe er seit 22 Jahren Bandscheibenprobleme. Es sei für das Herzleiden ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. zuerkannt worden. Für die Probleme des Bewegungsapparates sei jedoch nur ein Grad der Behinderung von 10 v.H. zuerkannt worden, was zu gering sei, da er seit über 20 Jahren an Bandscheibenproblemen leide und sich die Schmerzen in den letzten Jahren verschlimmert hätten. Auch beeinträchtige das Asthma die Lebensqualität.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2023, W201 2266140-1/4E, wurde der angefochtene Bescheid vom 19.12.2022 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der angefochtene Bescheid erweise sich als mangelhaft, da die belangte Behörde zur Beurteilung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen lediglich ein internistisches Sachverständigengutachten eingeholt habe, worin aber nicht ausreichend auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden orthopädischen Leidenszustände eingegangen worden sei. Die Gutachterin habe zwar festgehalten, dass degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates mit nur geringen funktionellen Beeinträchtigungen bestehen würden, doch habe die Gutachterin keinerlei Status hinsichtlich des Bewegungsumfanges der Extremitäten und der Wirbelsäule erhoben und auch nicht angeführt, welche Körperregionen von Funktionseinschränkungen betroffen seien. Es würden daher Anhaltspunkte vorliegen, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens der Fachrichtung Orthopädie erforderlich sei. Die belangte Behörde werde daher im fortgesetzten Verfahren ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie einzuholen haben.

Die belangte Behörde holte – entsprechend dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes – im fortgesetzten Verfahren ein Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In diesem Sachverständigengutachten vom 05.09.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.06.2023, wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführt:

„[…]

Anamnese:

Letzte Begutachtung am 07.11.2022

1 Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting 40 %

2 Degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates 10 %

3 Asthma bronchiale 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

Gegen das Ergebnis der Begutachtung wird Beschwerde vorgebracht. Er leide an Long Covid, Asthma und Allergien. Zudem habe er seit 22 Jahren Bandscheibenprobleme.

Im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2023 wird erkannt, dass im internistischen Facharztgutachten nicht ausreichend auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden orthopädischen Leidenszustände eingegangen worden sei.

Vorgeschichte: Als Kind OP bei Hodentorsion, Nasenoperation

Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie rechts, Bandscheibenprolaps L5/S1 rechts mit Nervenwurzelkompression S1 rechts, Protrusion Th6/7

3/2022 KHK, NSTEMI, LAD-DES

5/2022 Rehabilitation XXX

Zwischenanamnese seit 11/2022:

keine Operation, kein stationärer Aufenthalt dokumentiert

metabolisches Syndrom

Derzeitige Beschwerden:

„Die meisten Beschwerden habe ich in der HWS, im gesamten Rücken, Schmerzen vor allem nach Corona. Habe Long Covid, habe einen Termin im XXX.

Bei FA für Orthopädie war ich 4 x, zuletzt im Jänner 2023.“

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Multivitamin, Metformin, Ozempic, Nomexor, Arosuva-Ezetimib, Tamsulosin, Sultanol b Bed, Foster (laut vorgelegtem Medikationsplan des HA)

Allergie: Haustaubmilben

Hilfsmittel: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. G., XXX

Sozialanamnese:

Verheiratet, keine Kinder, lebt in EFH

Berufsanamnese: Angestellter, berufstätig

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Orthopädiezentrum XXX 04.01.2023 (Lumboischialgie rechts, Bandscheibenprolaps L5/S1 rechts mit Nervenwurzelkompression S1 rechts, Protrusion Th6/7 , Adipositas, Senkspreizfuß bds.

Therapie Eine ambulante Rehabilitation wurde in die Wege geleitet. Gewichtsreduktion empfohlen. Mit orthopädischen Einlagen versorgt. Wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, insbesondere langes Stehen, protrahiertes Sitzen und Heben von mittelschweren und schweren Gegenständen vorerst vermeiden.)

REHA XXX 12.05.2022 (KHK 1252 St.p. NSTEMI am 20.3.22 St.p. PCI mit DES in die LAD am 20.3.22 Rechtsschenkelblock art. Hypertonie Hyperlipidämie Adipositas 2020 Diabetes mellitus II

BRILIQUE THROMBO ASS Esomeprazol CONCOR Cor EZEATO)

Befund Internist XXX 4.5.2022 (Diagnosen Rechtschenkelblock; Adipositas; Cephalea; Cervikalsyndrom; Hypercholesterinämie: NSTEMI, LAD-DES; Steatosis hepatis; Intima Media Dicke erhöht; Diabetes Mellitus II; Metabolisches Syndrom; Echokardiographie: Linker Ventrikel normal groß mit normaler systolischer Funktion, leichtgradige Hypertrophie, Relaxationsstörung. 2. Linker Vorhof normal groß, rechter Vorhof normal groß. 3. Rechter Ventrikel normal groß; normale rechtsventrikuläre Funktion.

Unauffällige Duplexsonographie der Halsgefäße bds. mit regulären Flussprofüen in sämtlichen Gefäßabschnitten. Die Intima-Media Dicke links erhöht.

Steatosis hepatis.

OLEOVIT D3 TR 5gtt/d 12 Wochen, dann 2x40gtt/Woche BRILIQUE FTEL 90MG 1-0-1 SORTIS FTBL 80MG 0-1-0 CONCOR FTBL 5MG 1/2-0-1/2 THROMBO ASS FTBL 10OMG 1 -0-0 ESOMEPP ÄZOL +PH MSR TBL 40MG 1 -0-1)

Befund Internist XXX 07.04.2022 (Dauerdiagnosen: Rechtschenkelblock; Adipositas; Cephalea; Cervikalsyndrom; Hypercholesterinämie; NSTEMI, LAD-DES; Steatosis hepatis; Intima Media Dicke erhöht; Diabetes Mellitus II; Metabolisches Syndrom)

XXX Klinische Abteilung für Kardiologie 20.03.2022 (Koronare Eingefässerkrankung. o Signifikante Stenose der mittleren LAD. o Erfolgreiche Angioplastie der mittleren LAD. Implantation eines beschichteten (drug-eluting) Stents

Nachgereichter Befund:

MRT der BWS und LWS 28.11.2022 (Discusprotrusion Th6/7 und L5/S1)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut, 57a

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 184,00 cm Gewicht: 122,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch.

Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.

Deutlich Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 20 cm, F und R je 30°

Lasegue bds. negativ.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist behäbig, hinkfrei.

Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Long Covid: kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1 und 3 des Vorgutachtens werden unverändert eingestuft, Leiden 2 des Vorgutachtens wird unter Beachtung des aktuellen klinischen Untersuchungsergebnisses und der vorgelegten Befunde neu eingestuft.

Hinzukommen von Leiden 3

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Keine Änderung

[…]

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

[…]“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.09.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 05.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.07.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 05.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt.

Gegen diesen Bescheid vom 09.10.2023 brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.11.2023 fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin führte er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:

„[…]

Sachverhalt:

Ich hatte im März 2022 einen Herzinfarkt, da ich bereits zuvor mit Vorerkrankungen zu kämpfen hatte, habe ich mich leider nach diesem Infarkt nicht mehr vollständig erholt. Ich leide seit meiner Corona Infektionen an Long Covid, seit 18 Jahren leide ich an Asthma und habe Allergien, seit 22 Jahren beeinträchtigen die Bandscheibenprobleme meinen Gesundheitszustand.

Am 23.08.2023 bin ich im Krankenhaus XXX untersucht worden. Dabei wurde diagnostiziert, dass ich an hochgradige OSAS, Adipositas, Arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus, Hyperlipidämie, Koronare Herzkrankheit und Schlafstörungen leide. Am 04.10.2023 gab es weitere Untersuchungen aufgrund meiner Long-Covid Symptome.

Die Summe meiner Beschwerden hat sich nach dem Herzinfarkt im März 2022 und der letzten

Covid Impfung im November 2022 verschlechtert, so dass es mir schwer fällt meinen Alltag wie ein gesunder Mensch zu leben.

Mir wurde laut Sachverständigengutachten vom 05.09.2023 ein Behinderungsgrad von 40% auf Grund meiner Erkrankungen zuerkannt, dieser Prozentsatz erscheint mir zu niedrig. Ich leide seit über 20 Jahren unter Bandscheibenproblemen und in den letzten Jahren hat sich mein Gesundheitszustand verschlechtert. Die Summe meiner Leiden beeinträchtigt nach wie vor meine Lebensqualität.

Die Untersuchungen am 14.09.2023 und am 04.10.2023 haben ergeben, dass sich mein Zustand verschlechtert hat. Anbei sende ich die Arztbriefe. Weitere Untersuchungen werden folgen. Der nächste Termin ist am 10.01.2024 im XXX, Kardiologie Ambulanz.

Anträge:

das Bundesverwaltungsgericht möge

den hier angefochtenen Bescheid abändern und mir einen Behindertenpass ausstellen;

den Grad meiner Behinderung auf 50% erhöhen;

in eventu eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen, damit ich persönlich meine Probleme schildern kann.

Name des Beschwerdeführers“

Der Beschwerde legte er weitere medizinische Unterlagen bei.

Die belangte Behörde beabsichtigte in der Folge die Durchführung eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Der diesbezügliche Untersuchungstermin wurde allerdings von Seiten des Beschwerdeführers aufgrund einer Erkrankung abgesagt.

Die belangte Behörde legte am 20.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdevorentscheidung abgebrochen werden habe müssen, da der Beschwerdeführer erkrankt sei und die Untersuchung nicht wahrnehmen habe können.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein allgemeinmedizinisches Ergänzungsgutachten der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.10.2024 auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – wurde aufgrund der Aktenlage Folgendes ausgeführt:

„[…]

Ersucht wird um Gutachtensergänzung:

In seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, dass er sich von seinem Herzinfarkt nicht mehr vollständig erholt habe. Am 23.08.2023 sei er im Krankenhaus XXX untersucht worden. Dabei sei diagnostiziert worden, dass er an hochgradiger OSAS, Adipositas, Arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus, Hyperlipidämie, Koronarer Herzkrankheit und Schlafstörungen leide.

Untersuchungen am 14.09.2023 und am 04.10.2023 hätten ergeben, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe.

Es wird daher um ausführliche allgemeinmedizinische Stellungnahme ersucht, ob und gegebenenfalls inwiefern aus den der Beschwerde beigelegten Befunden (ABL 64 — 68) eine Veränderung im Leidenszustand des Beschwerdeführers (Verschlimmerung/Verbesserung) und im Grad seiner Behinderung im Vergleich zu Ihrem Sachverständigengutachten vom 05.09.2023 (Beilage 1) objektivierbar ist.

Besonders wird um Beurteilung (und allfällige Einschätzung) des vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 21.11.2023 vorgebrachten obstruktiven Schlafapnoesyndroms (OSAS) ersucht.

Beschwerdevorbringen

[…]

Zwischenanamnese:

14.09.2023 Schlaflabor: obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS): APAP erforderlich

Befunde

Abl. 68 XXX Klin. Abteilung für Kardiologie:

Wir haben folgenden Termin für Sie vorgemerkt: 10.01.2024

Abl. 67 XXX Klin Abteilung für Kardiologie 04.10.2023

(Erstbesuch. Symptome und Therapie Long-COVID Symptome Müdigkeit, Untersuchungen werden veranlasst)

Abl. 64-66 Schlaflabor 14.09.2023 (Hochgradiges OSAS Adipositas Arterielle Hypertonie Diabetes mellitus Hyperlipidämie Koronare Herzkrankheit

MEL: PSG im Schlaflabor ANOIO

Bei dem Patienten wurde bereits im Jahr 2016 in unserem Schlaflabor aufgrund eines hochgradigen OSAS eine CPAP-Anpassung durchgeführt, infolge wurde das Gerät jedoch offensichtlich nicht verwendet.

Durchschlafstörungen, Schnarchen, nächtliche Atempausen sowie Tagesmüdigkeit mit Einschlafneigung in monotonen Situationen (ESS 16).

Zusammenfassung: wir empfehlen nochmals dringend die Etablierung einer nächtlichen Beatmungsbehandlung mittels APAP, ersuchen den Patienten um vorweg Besprechung des Befundes, der Art und Notwendigkeit der Therapie beim Lungenfacharzt und sodann telefonische Terminvereinbarung zur neuerlichen stationären Aufnahme und Anpassung.

Zusätzlich sind dringend konservative Begleitmaßnahmen erforderlich: deutliche Gewichtsabnahme (BMI 36kg/m2), schweres abendliches Essen, Alkohol und Benzodiazepine sind zu vermeiden.)

Medikamente: Metformin, Ozempic, T-ASS, Nomexor, Arosuva-Ezetimib, Multivit, Tamsulosin, Sultanol, Foster.

STELLUNGNAHME:

Seit der letzten Begutachtung am 27.06.203 sind folgende Untersuchungen durchgeführt wurden:

Schlaflabor 14.09.2023

XXX Klin. Abteilung für Kardiologie 04.10.2023

Es wurden ein hochgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom OSAS und Long-COVID Symptome festgestellt:

Obstruktives Schlafapnoesyndrom stellt ein behinderungsrelevantes Leiden dar und ist einer

Einschätzung nach den Kriterien der EVO zu unterziehen:

Einschätzung des Grades der Behinderung:

Leiden 1 bis 4 des Vorgutachtens: keine Änderung

5 Obstruktives Schlafapnoesyndrom 06.11.02 20%

Unterer Rahmensatz, da mit nächtlicher Beatmungstherapie ohne dokumentierte Indikation für nächtliche Sauerstoffzufuhr gut einstellbar.

Gesamtgrad der Behinderung: 40%

Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Insbesondere sind Leiden 2 bis 5 jeweils von geringgradiger Ausprägung, sodass keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit führendem Leiden 1 vorliegt.

Long-COVID Symptome werden in der kardiologischen Ambulanz des XXX mit „Müdigkeit" beschrieben, weitere Untersuchungen werden veranlasst und eine Befundbesprechung ist terminisiert. Diesbezüglich liegen derzeit keine aktuellen Untersuchungsergebnisse vor. Insbesondere führt die beschriebene unspezifische Symptomatik zu keiner gesonderten Einschätzung eines behinderungsrelevantes Leidens.

Eine Verschlimmerung des kardialen Leidens ist nicht objektivierbar.

Hinsichtlich Bandscheibenprobleme liegen keine fachärztlichen Befunde über eine regelmäßige Behandlungserfordernis bzw. über eine Verschlimmerung vor.

Arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus, Koronarer Herzkrankheit werden entsprechend den Funktionsdefiziten und der erforderlichen Behandlung korrekt eingestuft, keine Veränderung objektivierbar. Hyperlipidämie und Adipositas werden im metabolischen Syndrom berücksichtigt.

Schlafapnoesyndrom, wird aktuell einer Einstufung unterzogen.“

Mit Schreiben vom 29.10.2024, der belangten Behörde zugestellt am selben Tag, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 04.11.2024, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Ergänzungsgutachten, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten bis zum heutigen Tag eine Stellungnahme. Das medizinische Ergänzungsgutachten vom 12.10.2024 wurde von den Parteien des Verfahrens daher nicht bestritten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 11.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

1. Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting und Zustand nach Herzinfarkt bei erhaltener Linksventrikelfunktion und geringfügig eingeschränkter Belastbarkeit;

2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit mäßigen radiologischen Veränderungen und geringgradigen funktionellen Einschränkungen;

3. Diabetes mellitus II unter medikamentöser Behandlung und Mitberücksichtigung des metabolischen Syndroms;

4. Asthma bronchiale, unter Bedarfsmedikation klinisch unauffällig;

5. Obstruktives Schlafapnoesyndrom, mit nächtlicher Beatmungstherapie ohne dokumentierte Indikation für nächtliche Sauerstoffzufuhr gut einstellbar.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.09.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, unter besonderer Mitberücksichtigung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachtens derselben Sachverständigen vom 12.10.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.09.2023, sowie auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, auf der Aktenlage basierenden Ergänzungsgutachtens derselben Sachverständigen vom 12.10.2024.

In dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten samt dessen Ergänzung wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung auf die aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt Ergänzung schlüsselt – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – schlüssig und nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.

Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist eine „Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting“. Die im Verfahren beigezogene Sachverständige ordnete dieses Leiden zutreffend dem oberen Rahmensatz der mit „Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung. Signifikanter Herzkranzgefässverengung (Intervention). Abgelaufener Myocardinfarkt“ bezeichneten Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche koronare Herzkrankheiten betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. Den herangezogenen Rahmensatz begründete die Gutachterin damit, dass ein Zustand nach Herzinfarkt bei erhaltener Linksventrikelfunktion und einer geringfügigen Einschränkung der Belastbarkeit vorliegt. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Zwar wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, dass er sich aufgrund bereits bestehender Vorerkrankungen von dem Herzinfarkt nicht mehr vollständig erholt habe. Doch erweist sich eine Zuordnung des gegenständlichen Leidens unter die mit den Kriterien „Mäßig bis mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion (maximal NYHA III). Klinisch bereits Zeichen der Herzinsuffizienz. Belastbarkeit deutlich eingeschränkt“ umschriebene Positionsnummer 05.05.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung in Anbetracht der Untersuchungsergebnisse und der vorgelegten medizinischen Befunde als rechtlich nicht möglich. Insbesondere ist in den vorgelegten Arztbriefen einer näher genannten internistischen Gruppenpraxis vom 07.04.2022 und vom 04.05.2022 in der Echokardiographie jeweils eine normale systolische Linksventrikelfunktion beschrieben (vgl. AS 13 und 15 f des Verwaltungsaktes). Darüber hinaus zeigten sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.06.2023 auch keine klinischen Zeichen einer Herzinsuffizienz bzw. einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit (vgl. hierzu den erhobenen Status: „Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.“). Schließlich ergeben sich auch weder aus dem im Rahmen der Voruntersuchung am 07.11.2022 erhobenen Status noch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen Hinweise für das Vorliegen von klinischen Zeichen einer Herzinsuffizienz bzw. einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Insgesamt erweist sich die vorgenommene Einstufung damit als zutreffend.

Das als „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ bezeichnete Leiden 2 des Beschwerdeführers wurde durch die im fortgesetzten Verfahren beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin neu eingestuft und nunmehr zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Funktionseinschränkungen geringen Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft. Die Zuordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. begründete die Gutachterin damit, dass mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen vorliegen. Diesbezüglich wendete der Beschwerdeführer im Verfahren zwar ein, dass er bereits seit über 20 Jahren an Bandscheibenproblemen leide und sich sein Gesundheitszustand in den letzten Jahren verschlechtert habe. Im Rahmen der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 27.06.2023 zeigte sich im Bereich der Wirbelsäule auch ein deutlicher Hartspann und ein Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule. Insgesamt stellte sich die Wirbelsäule aber lediglich gering eingeschränkt dar (vgl. hierzu den erhobenen Fachstatus: „HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, F und R je 30° Lasegue bds. negativ“). Auch der Beschwerdeführer brachte im Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche höhergradigere Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule belegen würden. Was den vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Beschwerde vom 20.01.2023 vorgelegten Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 04.01.2023 betrifft, so werden darin zwar diagnostisch u.a. Lumboischialgien rechts bei einem Bandscheibenprolaps im Bereich L5/S1 rechts mit Nervenwurzelkompression S1 rechts und einer Protrusion im Bereich Th6/7 angeführt und wird dem Beschwerdeführer angeraten, wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten zu vermeiden. Eine höhergradigere Funktionseinschränkung im Bereich der Wirbelsäule ist daraus aber insgesamt nicht hinreichend abzuleiten, besonders da dem vorliegenden Arztbrief auch kein orthopädischer Fachstatus zu entnehmen ist, welcher ein entsprechendes Funktionsdefizit untermauern könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, bereits seit 20 Jahren an Bandscheibenproblemen zu leiden, vermag dies nichts am derzeit festgestellten und damit einschätzungsrelevanten Funktionsdefizit zu ändern.

Auch das als „Diabetes mellitus II“ bezeichnete Leiden 3 des Beschwerdeführers wurde durch die Gutachterin zutreffend dem mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche einen nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der dokumentierten medikamentösen Behandlung und unter Mitberücksichtigung des metabolischen Syndroms als nicht zu beanstanden und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich bestritten.

Das unter der Leidensposition 4 eingeordnete Leiden des Beschwerdeführers, „Asthma bronchiale“, wurde durch die beigezogene Gutachterin ebenfalls zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche ein zeitweilig leichtes Asthma ab dem vollendeten 18. Lebensjahr betrifft. Diese Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich das Leiden unter einer Bedarfsmedikation klinisch unauffällig darstellt, als nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer gleichsam nicht dezidiert bestritten. So führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 20.01.2023 zwar aus, dass das Asthma-Leiden seine Lebensqualität beeinträchtigen würde. Doch brachte der Beschwerdeführer im Verfahren keine, dem Gutachtensergebnis entgegenstehende lungenfachärztlichen Befunde in Vorlage, welche ein höhergradigeres Funktionsdefizit belegen würden.

Darüber hinaus stufte die beigezogene Sachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten vom 12.10.2024 auch das nunmehrige Leiden 5, „Obstruktives Schlafapnoesyndrom“, erstmals ein, nachdem der Beschwerdeführer dieses Leiden erst im Zuge der Beschwerde mittels Vorlage eines Befundes eines näher genannten Krankenhauses vom 14.09.2023 sowie eines Polysomnographie-Kurzreports vom 23.08.2023 vorgebracht und belegt hatte. Die beigezogene Gutachterin ordnete dieses Leiden zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche mittelschwere Formen eines obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms (OSAS) betrifft, und bewertete es mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. Die Zuordnung begründete die Gutachterin nachvollziehbar damit, dass das Leiden mit einer nächtlichen Beatmungstherapie – ohne Indikation für eine nächtliche Sauerstoffzufuhr – gut einstellbar sei. Die vorgenommene Einstufung wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten.

Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 05.09.2023 und das Ergänzungsgutachten vom 12.10.2024 sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sehen. Die beigezogene Gutachterin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Insbesondere sind die Leiden 2 bis 5 jeweils von geringgradiger Ausprägung, sodass keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden vorliegt. Diesen Ausführungen der Gutachterin trat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht entgegen.

Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin setzte sich in ihrem Ergänzungsgutachten vom 12.10.2024 auch nachvollziehbar mit dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm im Rahmen der Beschwerde nachgereichten medizinischen Unterlagen auseinander. Diesbezüglich legte die Gutachterin plausibel dar, dass eine Verschlimmerung des kardialen Leidens nicht objektiviert sei und die Arterielle Hypertonie, der Diabetes mellitus und die Koronare Herzkrankheit entsprechend den Funktionsdefiziten und der erforderlichen Behandlung korrekt eingestuft worden seien. Die Hyperlipidämie und die Adipositas seien auch bereits unter dem metabolischen Syndrom berücksichtigt worden. Darüber hinaus würden auch hinsichtlich der Bandscheibenprobleme keine fachärztlichen Befunde bezüglich des Erfordernis einer regelmäßigen Behandlung bzw. einer Verschlimmerung vorliegen.

Schließlich setzte sich die beigezogene Sachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten vom 12.10.2024 auch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an Long Covid leide, und dem diesbezüglich in Vorlage gebrachten Ambulanzbericht der Long-Covid-Ambulanz eines näher genannten Krankenhauses vom 04.10.2023 auseinander. In diesem Zusammenhang hielt sie fest, dass die Long-Covid-Symptome in der kardiologischen Ambulanz mit „Müdigkeit“ beschrieben würden, weitere Untersuchungen seien veranlasst und eine Befundbesprechung terminisiert worden. Diesbezüglich würden derzeit aber keine aktuellen Untersuchungsergebnisse vorliegen. Insbesondere führe die beschriebene unspezifische Symptomatik zu keiner gesonderten Einschätzung eines behinderungsrelevanten Leidens.

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer durchaus an einem beeinträchtigten Gesundheitszustand leidet. Diese Einschränkungen bleiben im gegenständlichen Verfahren aber auch keineswegs unberücksichtigt, sondern spiegeln sich im festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. wieder. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte gegenwärtig aber kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden.

Das Bundesverwaltungsgericht räumte mit Parteiengehörsschreiben vom 29.10.2024, der belangten Behörde zugestellt am selben Tag, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 04.11.2024, den Parteien des Verfahrens die Gelegenheit ein, zum eingeholten medizinischen Ergänzungsgutachten eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab und sind den ergänzenden Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, damit auch nicht entgegengetreten. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Ergänzungsgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.10.2024 blieb von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten.

Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten samt Ergänzung im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.09.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, unter besonderer Mitberücksichtigung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachtens derselben Sachverständigen vom 12.10.2024. Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:

„Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“

Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.09.2023, unter besonderer Mitberücksichtigung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachtens derselben Sachverständigen vom 12.10.2024 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt.

Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt Ergänzung ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, dies obwohl er im Rahmen des übermittelten Parteiengehörsschreibens vom 29.10.2024 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens samt Ergänzung geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im Rahmen des Parteiengehörsschreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2024 wurden die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde beantragten in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; das im Rahmen dieses Parteiengehörs übermittelte medizinische Ergänzungsgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.10.2024 wurde nicht bestritten. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.