JudikaturBVwG

G305 2225995-3 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
29. November 2024

Spruch

G305 2225995-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , StA: Kosovo, vertreten durch die Rechtsanwälte HOCHSTÖGER, NOWOTNY, WOHLMACHER in 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , und den Vorlageantrag vom 30.07.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2024 zu Recht:

A)In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024 ersatzlos behoben und das mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl.: XXXX verhängte Einreiseverbot, in der Fassung des Erkenntnisses vom 21.10.2020, Zl. W280 2225995-1/23E, aufgehoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom XXXX .2019 zu Zahl XXXX wurde der BF der Status der Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Weiter sprach die belangte Behörde aus, dass ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung wider sie erlassen werde. Darüber hinaus stellte die Behörde fest, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei und ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen sie erlassen werde.

1.2. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) mit Erkenntnis vom 21.10.2020, Zl. W280 2225995-1/23E, teilweise Folge, indem es das Einreiseverbot auf vier Jahre befristete und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab ihrer Enthaftung festsetzte.

1.3. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof (im Folgenden VfGH) abgelehnt und die erhobene außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) zurückgewiesen, woraufhin dieses in Rechtskraft erwuchs.

2. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2022, GZ: XXXX , wurde die BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen, am XXXX .2022 enthaftet und am XXXX .2022 in den Kosovo abgeschoben, ohne die vom BVwG gewährte Frist abzuwarten.

3. Am 16.05.2024 beantragte die BF im Wege ihrer oben ausgewiesenen Rechtsvertretung die Aufhebung des gegen sie ausgesprochenen Einreiseverbots.

4. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX wies das BFA den Antrag der BF vom 16.05.2024 auf Aufhebung des gegen sie erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG ab (Spruchpunkt I.) und schrieb ihr gleichzeitig eine Bundesverwaltungsabgabe von EUR 6,50 zur Zahlung binnen vier Wochen vor (Spruchpunkt II.).

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Kern, dass sie die Voraussetzung, mehr als die Hälfte der Dauer des Einreiseverbots im Ausland verbracht zu haben, nicht erfülle. Auch sei eine wesentliche Änderung ihrer persönlichen Lage, die eine Aufhebung des Einreiseverbots rechtfertigen würde, nicht erkennbar.

5. Mit dem am 14.06.2024 beim BFA eingebrachten, zum 12.06.2024 datierten Schriftsatz, erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und verband diese mit den Anträgen, das verhängte Einreiseverbot aufzuheben, in eventu den Bescheid zur Gänze aufzuheben und an das BFA zurückzuverweisen, in eventu die Dauer des Einreiseverbots auf ein angemessenes Maß herabzusetzten und auf Durchführung einer mündliche Verhandlung.

Begründend führte die BF aus, dass sie ob des Strafverfahrens und der damit verbundenen, verheerenden Folgen erkannt habe, dass ein Umdenken zwingend notwendig sei und bemühe sie sich um eine ordentliche Lebensführung, was ob der prekären Arbeitsmarktsituation im Kosovo jedoch äußerst schwierig sei. Sie stehe mehrmals täglich in Kontakt mit ihren, bei ihrer Schwester lebenden Kindern und sei dadurch evident, dass von ihr keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr mehr ausgehe. Speziell in Hinblick auf das Kindeswohl und deren gesunde Entwicklung sei ein persönlicher Kontakt mit der Mutter notwendig.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu aus, dass das von ihr erwähnte Wohlverhalten während des Strafvollzugs sowie im Ausland noch nicht ausreiche, um von einem Wegfall der kriminellen Energie der Beschwerdeführerin ausgehen zu können. Auch seien vom BVwG im Rechtsmittelverfahren die familiären Verbindungen der BF nicht berücksichtigt worden und habe sich seit der Rechtskraft dieser Entscheidung nichts geändert.

7. Am 02.08.2024 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2024 erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den Vorlageantrag sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

8. Anlässlich einer am 15.11.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde die BF im Beisein ihrer Rechtsvertretung als Partei einvernommen. Ein informierter Vertreter des BFA blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Neben ihrer albanischen Muttersprache verfügt sie über grundlegende Deutschkenntnisse.

Sie wurde in XXXX in der heutigen Republik Kosovo geboren. Sie hat mit ihren Eltern und Geschwistern zunächst dort und später, einige Jahre vor ihrer Ausreise nach Österreich, in XXXX in Montenegro gelebt.

Sie verfügt weder über eine schulische Ausbildung, noch hat sie eine Berufsausbildung abgeschlossen und ist Analphabetin.

Im Jahr 2005 lebten ihre Großeltern mütterlicherseits, sowie fünf Onkel und vier Tanten in XXXX , Gemeinde XXXX (Kosovo).

In Österreich leben die Eltern der BF. Beide sind anerkannte Flüchtlinge und haben diese inzwischen die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt. Die Mutter der BF ist berufstätig. Abgesehen leben die meisten Geschwister der BF, wobei die genaue Anzahl nicht festgestellt wurde, im Bundesgebiet.

1.2. Die BF hielt sich seit ihrer Einreise im Jahr 2005 bis zu ihrer Abschiebung im Juni 2022 durchgehend in Österreich auf.

1.3. Sie führte eine Beziehung mit dem kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX .

Aus dieser Beziehung stammen die beiden minderjährigen Töchter, XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX .

Zum Kindsvater besteht seit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo im Jahr 2018 kein Kontakt mehr.

Beide Töchter sind österreichische Staatsbürgerinnen.

1.4. Die beiden minderjährigen Töchter wurden im Rahmen einer Gefahr-im-Verzug-Maßnahme am XXXX 2019 zuerst in einem SOS-Kinderdorf fremduntergebracht und leben sie seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt bis laufend bei der Schwester der BF, XXXX , geb. am XXXX , in einer Mietwohnung in XXXX . XXXX ist seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2010 ebenfalls im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft.

1.5. Der in Pkt. 1.4.) näher beschriebenen Maßnahme sind verschiedene Vorfälle vorangegangen.

Beginnend mit einer Wegweisung des Lebensgefährten der BF aus der Wohnung Anfang des Jahres 2018 wurde die BF immer wieder von der Kinder- und Jugendhilfe unterstützt.

Mitte August 2018 war die BF für elf Tage nicht auffindbar und hatte ihre Töchter in der Wohnung bei ihrem Lebensgefährten zurückgelassen, der hierauf den Kontakt mit der Kinder- und Jugendhilfe bzw. dem Gericht herzustellen suchte.

Im angeführten Zeitraum befand sich die BF nach eigenen Angaben gemeinsam mit jenem Mann, den sie laut ihrer vierten strafgerichtlichen Verurteilung betrogen habe, in Tschechien, um dort ihrer Spielsucht in Casinos nachzugehen.

1.6. Nach der Ausreise ihres Lebensgefährten kam es Anfang März 2019 zur Delogierung der BF und ihrer Töchter, woraufhin sie in die Wohnung der Eltern der BF übersiedelten. In dieser Wohnung lebten zeitweise auch noch die erwachsenen Geschwister der BF.

Dort kam es jedoch zu Streitigkeiten und übersiedelte die BF kurzfristig im Juli 2019 - unter Zurücklassung der Kinder bei deren Großeltern - zu einem vorbestraften Bekannten.

Bei einem am XXXX .2019 stattgehabten Hausbesuch des Kinder- und Jugendhilfeträgers sollte die Situation anlässlich des bevorstehenden Haftantrittes der BF besprochen werden. Aufgrund verschiedener Vorkommnisse (Umzug der BF zu dem Bekannten, problematische Lage mit den erwachsenen Geschwistern der BF, Eskalation der Situation und Verdacht strafbarer Handlungen) kam es dann zur Unterbringung der Töchter der BF im Kinderdorf.

Zum damaligen Zeitpunkt stimmte die BF der freiwilligen Unterbringung ihrer Töchter nicht zu.

Als Folge dessen wurde ihr vom Bezirksgericht XXXX mit Beschluss vom XXXX 2019, Zl. XXXX , die Obsorge für die beiden Töchter entzogen und der Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes XXXX , vertreten durch die BH XXXX , mit der Obsorge für die beiden Kinder zur Gänze betraut. Vor ihrem Haftantritt (siehe hierzu sogleich zur Straffälligkeit der BF) durfte die BF ihre Kinder einmal in der Woche für eineinhalb Stunden im Kinderdorf besuchen.

1.7. Insgesamt wurde die BF in Österreich vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, und zwar:

1.7.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2011, Zl. XXXX rechtskräftig seit XXXX 2011, wurde sie wegen des Vergehens des Betruges (§ 146 StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4 (insgesamt EUR 320), im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, davon wurde die Hälfte der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die BF am XXXX .2011 die Dienste eines Taxifahrers in Anspruch genommen hatte, wobei sie diesem vortäuschte, ein zahlungsfähiger und -williger Fahrgast zu sein. Dies traf jedoch nicht zu und die BF verschwand bei Erreichen des Fahrzieles, ohne den Fuhrlohn in Höhe von EUR 27,50 und die entstandene Standgebühr in Höhe von EUR 20,00 beglichen zu haben. Bei der Strafbemessung wurde nichts erschwerend gewertet, als mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis der BF gewertet. Die BF ist zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, weshalb ein Abwesenheitsurteil gefällt wurde.

1.7.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2014, Zl. XXXX , rechtskräftig seit XXXX .2014, wurde die BF wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (sohin zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 480,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 60 Tagen verurteilt.

Dem Urteil liegt zu Grunde, dass die BF am XXXX .2014 in einem Lokal auf eine andere Frau getroffen sei, auf die sie schlecht zu sprechen gewesen sei, weil diese kurze Zeit mit einem früheren Freund der BF liiert gewesen sei. Aus diesem Grund habe die BF diese Frau attackiert und ihr einmal in das Gesicht im Bereich des rechten Auges geschlagen. Daraufhin habe sie diese an den Haaren gefasst und zu Boden gerissen. Als die Frau am Boden gelegen habe, habe ihr die BF noch mindestens zwei Tritte gegen den Kopf versetzt, wodurch das Opfer ein Hämatom und einen Kratzer am rechten Auge erlitten habe. Bei der Strafbemessung wurde nichts mildernd, aber auch nichts erschwerend gewertet, da die Vorstrafe der BF nicht einschlägig war. Von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil vom XXXX .2011 wurde abgesehen, da die Vorverurteilung nicht einschlägig war und davon ausgegangen wurde, dass die nunmehr unbedingt verhängte Geldstrafe die BF von weiteren Straftaten abhalten würde. Die BF ist zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, weshalb ein Abwesenheitsurteil gefällt wurde.

1.7.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2017, Zl. XXXX , rechtskräftig seit XXXX .2017, wurde sie wegen des Vergehens des Betruges (§ 146 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (sohin zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 120,00), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Tagen verurteilt, nachdem sie am 27.06.2017 durch Vortäuschen ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit einen Taxifahrer zur Durchführung einer Taxifahrt verleitete, wodurch dieser um EUR 6,00 geschädigt wurde. Als mildernd wurden dabei die Schadensgutmachung und das Geständnis gewertet, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe.

1.7.4. Zuletzt wurde sie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2019, Zl. XXXX , rechtskräftig seit XXXX .2019, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges (§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.

Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die BF und ihr Tatopfer hätten sich zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2012 in XXXX kennengelernt und hätte sich die Bekanntschaft zu einer geschlechtlichen Beziehung entwickelt. Das Paar habe jedoch nie gemeinsam gewohnt. Im Lauf der Zeit habe die BF erfahren, dass der Mann über beträchtliche Vermögenswerte verfüge. Beginnend mit Spätsommer 2012 habe sie ihn wiederholt ersucht, ihr Geld zu geben, wozu sie jeweils mannigfaltige Argumente vorbrachte, wofür sie dieses brauchen würde (etwa für Zahnregulierungen, die sie aber nicht vornahm, für einen Reisepass und für ihre kranke Mutter, oder um bei Dritten Schulden zu tilgen). Dabei habe sie dem Mann nicht nur jeweils Hoffnung auf ein gemeinsames Zusammenleben gemacht, sondern habe sie ihm jeweils auch wahrheitswidrig versprochen, sämtliche Geldbeträge zurückzuzahlen. Damit täuschte sie ihre Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit vor. Um weitere Geldbeträge herauszulocken und um dem Opfer einen präsenten Deckungsfonds für die fortwährend anwachsende Darlehensschuld vorzutäuschen, habe sie im Tatzeitraum wiederholt erklärt, dass ihre Mutter im Kosovo ein großes Haus mit Grund geerbt hätte und die BF ihm deshalb mehr, als das von ihm geliehene Geld zurückgeben könne. Weiters habe sie ihm erklärt, dass ihre Mutter das Haus zwischenzeitig um EUR 1.500.000,00 verkauft hätte, es jedoch länger dauern würde, bis das Geld nach Österreich komme. Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie behauptet, sie brauche für einen Anwalt EUR 100.000,00 in bar, um an das Geld auf dem Konto der Mutter zu gelangen. Danach erläuterte sie wiederum, dass sich auf einem Konto EUR 2.500.000,00 befänden, ihre Mutter aber zuvor an ein Finanzamt im Kosovo EUR 50.000,00 zahlen müsste, um eine Freigabe des Kontos zu erwirken. Um diese wahrheitswidrigen Behauptungen zu untermauern, habe sie dem Opfer Mitte Juni 2015 ein Schreiben der „Sparkasse Wien“ und einen Bankauszug, lautend auf ein nicht existentes Konto mit einer nicht existenten Bankleitzahl und einen vermeintlichen Kontostand in Höhe von EUR 2.500.000,00 vorgelegt. Bei beiden Urkunden habe es sich um Totalfälschungen gehandelt, was die BF auch wusste. Im Tatzeitraum zwischen XXXX .2012 und XXXX .2018 habe ihr das Opfer insgesamt einen Geldbetrag von zumindest EUR 2.000.000,00 in vielen Teilbeträgen übergeben bzw. überwiesen. Dies habe er nur getan, da er auf die wiederholte wahrheitswidrige Zusicherung der Rückzahlung durch die BF vertraute. Die BF habe jedoch nie vorgehabt, das Geld zurückzuzahlen und hätte sie dies auch wegen ihrer desaströsen finanziellen Verhältnisse nicht gekonnt. Auch dies war ihr bewusst. Die BF habe von Anfang an mit dem Vorsatz gehandelt, sich in möglichst großem Ausmaß unrechtmäßig zu bereichern, und mit der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien über mehrere Jahre hindurch ein beträchtliches, monatlich weit EUR 400,00 übersteigendes Einkommen zu verschaffen. Das Strafgericht wertete als mildernd, dass die von der BF verübten Taten „teilweise im Verhältnis §§ 31, 40 StGB“ (Verhängung einer Zusatzstrafe bei nachträglicher Verurteilung, Anm.) zur vorangegangenen Verurteilungen standen. Erschwerend wirkten sich hingegen zwei einschlägige Vorstrafen, die teilweise Begehung während anhängigem Strafverfahren, der sehr lange Tatzeitraum, die Tatwiederholungen über die Gewerbsmäßigkeit hinaus, die mehrfache Überschreitung der Wertgrenze, die mehrfache Qualifikation sowie auch das Ausnützen der Leichtgläubigkeit des Opfers aus.

Am XXXX .2019 trat die BF ihre Haftstrafe an.

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022, XXXX , wurde sie bedingt aus der Haft entlassen.

Am XXXX .2022 wurde sie nach Ablauf von knapp zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe entlassen und am XXXX 2022 über den Luftweg in den Kosovo abgeschoben. Aus dem vorliegenden Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2020, Zl. W280 2225995-1/23E ergibt sich zweifelsfrei, dass das BFA in dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Bescheid einerseits einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hatte, andererseits eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. Die Geldstrafen wurden im ersten Fall endgültig nachgesehen, in den beiden weiteren Fällen vollzogen.

Seither hat sie das Bundesgebiet – abgesehen von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG – nicht betreten und ist sie nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten.

1.8. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2019 zu Zahl XXXX wurde ihr der Status der Asylberechtigten aberkannt und unter anderem ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen sie erlassen, dessen Dauer im Rechtsmittelweg durch das BVwG mit Erkenntnis vom 21.10.2020, Zl. W280 2225995-1/23E, auf vier Jahre befristet verkürzt wurde.

1.9. Die BF ist weitestgehend gesund und arbeitsunfähig.

1.10. Seit ihrer Abschiebung im Jahr 2022 lebt sie bis laufend in einer von ihren Eltern mitfinanzierten Mietwohnung in XXXX (Kosovo).

Als Analphabetin war es ihr in XXXX nicht möglich, eine Arbeitsstelle zu finden und war und ist sie auf die – auch finanzielle – Hilfe und Unterstützung ihrer Mutter und ihrer Schwester angewiesen.

Die BF verfügt weder in ihrem Herkunftsstaat, noch in Österreich über nennenswerte Ersparnisse oder Vermögen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, auch zum Verfahren vor dem BVwG zur GZ: W280 2225995-1, auf welchem die Feststellungen ebenso beruhen, zumal sich seit der Abschiebung der BF hier nur minimalste Änderungen in der persönlichen Sphäre der BF, speziell bei der Unterbringung ihrer Töchter, ergeben haben.

2.2. Die Feststellungen zu ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen sowie zu den strafgerichtlichen Verurteilungen folgen jenen im Verfahren vor dem BVwG zur GZ: W280 2225995-1 und dem hierzu ergangenen Erkenntnis sowie den Angaben der BF und ihrer Rechtsvertretung vor dem BVwG am 15.11.2024. Ihre Meldedaten sind dem Zentralen Melderegister (ZMR) entnommen.

Die Feststellungen zu ihren im Bundesgebiet lebenden Familienmitgliedern basieren einerseits auf den bereits erfolgten Verfahren vor dem BVwG, andererseits auf den öffentlichen Registern, nach welchen auch klar belegt ist, dass ihre beiden Töchter bei der Schwester der BF leben und sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Die Feststellungen zu ihrer (grundsätzlichen) Arbeitsfähigkeit und zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 15.11.2024. Dass sie ob des nur geringen Schulbildungsstandes derzeit nur schwer in der Lage ist, sich selbst zu erhalten, folgt ebenso ihren glaubhaften Angaben vor dem BVwG. Ihre Sprachkenntnisse ergeben sich zweifelsfrei aus ihrer Herkunft und der Tatsache, dass sie auf Deutsch gestellte Fragen während der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2024 beantworten konnte.

Die Feststellungen zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem Jahr 2005 und das in der Folge gegen sie geführte fremdenrechtliche Verfahren konnten anhand der Ergebnisse im Verfahren vor dem BVwG zur GZ: W280 2225995-1 getroffen werden.

Die familiären Bindungen im Herkunfsstaat konnten wie ihr Aufenthalt anhand ihrer Angaben als Partei in der vor dem BVwG am 15.11.2024 stattgehabten Verhandlung festgestellt werden.

Aus dem Akteninhalt und der unbestrittenen Chronologie, die dem Bescheid zu Grunde liegt, konnte die bedingte Entlassung der BF im Juni 2022 und die daraufhin erfolgte Abschiebung festgestellt werden. Hieraus ergibt sich auch, dass sie knapp zwei Drittel ihrer Freiheitsstrafe verbüßt hat, bevor ihrer bedingten Entlassung zugestimmt wurde. Damit und mit den Eintragungen im ZMR steht auch gut im Einklang, dass sie sich an das gegen sie ausgesprochene Einreiseverbot gehalten hat, zumal es keinerlei Hinweise dahin gibt, dass sie - jenseits der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 15.11.2024 - in der Zwischenzeit ins Bundesgebiet eingereist wäre.

In Ermangelung von Urkunden, die das Gegenteil erweisen hätten können und ob der Tatsache, dass ihr von Seiten des BFA keine weitere Straffälligkeit vorgeworfen wurde, konnte festgestellt werden, dass die BF seit ihrer Abschiebung nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und sich auch an das gegen sie ausgesprochene Einreiseverbot gehalten hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 60 Abs. 2 FPG kann das BFA ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Für einen erfolgreichen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbots müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und schließlich eine entscheidungswesentliche Änderung der persönlichen Verhältnisse.

Nachdem das über sie verhängte dreijährige Einreiseverbot in Rechtskraft erwachsen war und sie selbst aus der Haft entlassen wurde, wurde sie am XXXX 2022 in den Kosovo abgeschoben, ohne dass die belangte Behörde die ihr gewährte Frist für die freiwillige Ausreise abgewartet hätte. Das Einreiseverbot gilt daher noch bis XXXX .2026. Seit ihrer Ausreise sind zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt knapp zwei Jahre und fünf Monate der Dauer des Einreiseverbots vergangen. Die BF erfüllt somit zwei, der in § 60 Abs. 2 FPG genannten Voraussetzungen.

Sie hat sich seit ihrer letzten Tat und der Entlassung aus der Freiheitsstrafe nichts mehr zu Schulden kommen lassen und ist seitdem weder in Österreich noch in ihrem Herkunftsstaat mit dem Strafrecht in Konflikt geraten. Obwohl die mit der Haftentlassung ausgesprochene Probezeit von drei Jahren noch nicht abgelaufen ist, hat sich die BF an das über sie verhängte Einreiseverbot gehalten und somit nicht gegen (andere) fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen.

Zusätzlich ist auch in einer Abwägung geänderter persönlicher Verhältnisse festzuhalten, dass ihre beiden minderjährigen Kinder und nahezu der gesamte Rest ihrer Herkunftsfamilie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und die Kinder in einem Alter sind, in welchem nicht nur Besuch bei der Mutter im Herkunftsstaat Kosovo, sondern auch gegenseitige Besuche im Bundesgebiet möglich sein müssen, um eine positive Entwicklung der minderjährigen Töchter zu gewährleisten.

Es ist der Behörde hier eindeutig Recht zu geben, dass sich jenseits dieser persönlichen Punkte kaum Änderungen in der Zukunftsperspektive der BF ergeben haben. So ist es der BF weiterhin nicht gelungen, eine gewisse Selbsterhaltungsfähigkeit aufzubauen. Trotz dieser zum Nachteil des BF ausschlagenden Tatsachen ist für ihren Standpunkt ins Treffen zu führen, dass sie aus der Haft bedingt entlassen werden konnte und der Wegfall des Einreiseverbots nicht auch bedeutet, dass sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hat. Vielmehr wird damit der BF die Möglichkeit gegeben, mit ihrer hier lebenden Familie auf normalem Wege in Kontakt zu treten und sich um einen rechtmäßigen Aufenthalt zu bemühen, dies nicht zuletzt deshalb, um wieder zu einer Normalisierung der Beziehung zu ihren Töchtern zu kommen.

Aufgrund der spezifischen Faktenlage war im Hinblick auf die familiären Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des Einreiseverbots im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung dessen von einem Überwiegen der privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Einreiseverbots auszugehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten - insbesondere im Sinne einer strafgerichtlichen Verurteilung oder dem außer Acht lassen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen - jederzeit und auch bei Vorliegen eines aufrechten Familienlebens und der allfälligen Sorgepflicht für minderjährige Kinder oder Verwandte wieder die Verhängung eines Einreiseverbots in Betracht zu ziehen ist.

In Bezug auf die in Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides erfolgte Auferlegung von Bundesverwaltungsabgaben iHv EUR 6,50 wurde kein Beschwerdevorbringen erstattet, sodass weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang unterbleiben konnten.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.