JudikaturBVwG

W129 2288612-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
12. Juli 2024

Spruch

W129 2288612-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX ., geb. XXXX , gegen den Bescheid des Rektorates der Universität Wien vom 29.09.2023, Zl. 00908752-KT-S23, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2024, selbe Zl., zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am 23.01.2018 an der Universität Wien zum Doktoratsstudium Sozialwissenschaften (Dissertationsgebiet: Kultur- und Sozialanthropologie) als ordentliche Studierende zugelassen.

2. Am 14.04.2023 wandte sich die Beschwerdeführerin per E-Mail an die Ombudsstelle der Universität Wien zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis mit der Bitte um ein Telefonat zur Abklärung eines möglichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Dies präzisierte sie am Tag darauf per E-Mail wörtlich wie folgt: „Hiermit mochte ich Herrn Prof XXXX anzeigen, dass er meine Ideen an die unkompetente XXXX weitergegeben hat. Eine Anzeige erachte ich als notwenig um meinen Seelenfrieden zurueck zuerlagen! (...) Ich bitte Sie zu intervenieren, ansonsten werde ich gewalttaetig!"

Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin am 17.04.2023 via E-Mail von der Ombudsstelle darauf hingewiesen, dass Gewaltandrohungen nicht angebracht seien. Bis zum 27.04.2023 erhielt die Ombudsstelle mehrere E-Mails der Beschwerdeführerin, in denen sie danach fragte, wann sich die Ombudsstelle endlich ihres Antrags annehmen würde. Die Ombudsstelle informierte die Beschwerdeführerin, dass es keine ausreichenden Beweismaterialien gäbe und sie eine Darstellung senden sollte, um eine mögliche Voruntersuchung der Ombudsperson einleiten zu können.

3. Am 28.4.2023 unterrichtete die Ombudsstelle das Bedrohungsmanagement der Universität über die Nachrichten der Beschwerdeführerin und deren Inhalte.

In weiterer Folge (im Zeitraum 03.05.2023 bis 14.05.2023) forderte die Beschwerdeführerin in einer sehr ungehaltenen Art und Weise eine Rückmeldung bzw Bearbeitung ihrer Anzeige ein und beschimpfte die Universitätsangehörigen o. Univ.-Prof. i.R. Dr. XXXX , Mag. XXXX und Prof. Mag. Dr. XXXX in ihrer Kommunikation mit der Ombudsstelle.

Unter anderem schrieb sie wortwörtlich (inkl. div. Tipp- und Schreibfehler):

„ XXXX war schon immer ein Judas, und dafür soll er bezahlen (...)"

„Das oben erwähnte Detail ist aber vor allem deshalb wichtig, da es zeigt dass XXXX Ausgangspositionierung bei ihrem Dreckthema die eines methodologischen Individualisten warf Die Idee das Thema durch die Ethnizitäts- linse etc. zu betrachten kann also unmöglich von diesem Drecksloch gekommen sein!"

Auch äußerte die Beschwerdeführerin explizit Morddrohungen: „Diese Frau und dieser dreckige Schweizer Hurensohn wird von mir ermordert werden, wenn Sie nicht sofort etwas machen!"

4. Am 15.05.2023 erfolgte die Meldung dieser an das Bedrohungsmanagement der Universität Wien mit der Bitte um Unterstützung beim weiteren Vorgehen, da sich die zuständige Mitarbeiterin der Ombudsstelle nach eigenen Angaben „mit dem Kommunikationsverhalten und der Aggressivität von XXXX überfordert" sah.

Mit Schreiben vom 16.05.2023 wurde die Beschwerdeführerin vom Bedrohungsmanagement der Universität Wien darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Wortwahl nicht nur aus rechtlicher Perspektive sehr bedenklich sei, sondern auch massiv dem Code of Conduct der Universität Wien widerspräche. Auch wurde sie ersucht, zu einem Klärungstermin mit dem Bedrohungsmanagement zu kommen und dafür Terminvorschläge zu unterbreiten. Als Reaktion darauf schrieb die Beschwerdeführerin am 16.05.2023 in mehreren Emails wörtlich (Zitat inkl. div. Tipp- und Schreibfehler) zurück:

„Auserdem gibtes genug geruechte davon dass dieses drecksarsch/och immer schon gestohlen hat!!! nur weil sich die idioten vor mit alles gefallen ließen, muss ich das nicht auch tun! es gibt Grenzen die NICHT, NIEMALS Undvon NIEMANDEN ueberschritten werden duerfen, oder es kommt zu Gewalt!(...) wenn sie nicht dafuer tun dass das sizilianische drecksgesicht ihr Projekt basierend auf meinen ideen „ und referenzen zuruecknimmt, werden wir sehen was passiert ich habe nichts falsch gemacht und michfuer absolut gar nichts zu entschuldigen! ich verdiehne die entschuldigungl! diese patrirchalen drecksgesichter meinen tatsaechlich immer noch sie koennen tun was sie wollen! werden wirsehen wie lange das noch so bleiben wird! ich halte mich sicher nicht mehr zuruck wenn meine grenzen uebertreten werden! und diebstahl ist ein absoluter dealbreaker fuer mich!!! es ist genug! Laden sie bitte den Hurensohn ein, der meine ideen an dieses drecksweib weitergegeben hat".

5. Am 17.05.2023 erhielt die Beschwerdeführerin eine Nachricht vom Bedrohungsmanagement der Universität Wien mit der Mitteilung, dass man das aus der Antwort schließen müsse, dass die Beschwerdeführerin die Einladung zu einem Gespräch ablehne. Da der Inhalt der bisherigen Korrespondenz nicht gewaltfrei sei, sähe sich das Bedrohungsmanagement verpflichtet, entsprechende Schritte zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu setzen und die zuständigen Behörden zu informieren.

Daraufhin schrieb die Beschwerdeführerin in einer von mehreren E-Mails, die keine Anrede oder Grußformel enthielten, wörtlich (Zitat inkl. div. Tipp- und Schreibfehler) u.a.: „ XXXX wird zu Ihrem urspruenglichen Thema zuruckkehren, oder sie wird gedemutigt!"

6. Ebenfalls am 17.05.2023 übermittelte Frau Mag. XXXX , nachdem sie von der Universität Wien über die Beschimpfungen und Gewaltandrohungen gegen ihre Person informiert worden war, dem Bedrohungsmanagement den Screenshot einer Nachricht der Beschwerdeführerin, in welcher die Beschwerdeführerin die genannte Person massiv beschimpft und ihr droht.

7. Im Zeitraum 18.05.2023 bis 21.05.2023 schickte die Beschwerdeführerin mehrere E-Mails an das Bedrohungsmanagement der Universität Wien und die Ombudsstelle, die erneut Beschimpfungen und Drohungen gegen o. Univ.-Prof. i.R. Dr. XXXX , Mag. XXXX und Prof. Mag. Dr. XXXX enthielten. Wörtlich schrieb sie unter anderem (Zitat inkl. div. Tipp- und Schreibfehler):

„Ich gebe Ihnen noch bis Dienstag Abend Zeit das Universitaetsgesetz zu befolgen, ansonsten werde ich selbst dafuer sorgen Wieder Gerechtigkeit herzustellen!!!! Ich lasse mir von keinen dreckigen HurensohnEN besteheln!!! Seien Sie sich dessen gewiss! Ich spreche von Herrn XXXX und XXXX diese Drecksaue!!!"

„ XXXX Dreckige Säue wir werden sehen!"

„Was hier passiert ist ist eine schwerwiegende Grenzverletzung und diese dreckgesichter, man sollte ihnen ihre eigene scheise zum fressen geben, uebernehmen auch noch nicht mal Verantwortung obwohl sie schon mehrmals darauf hingewiesen wurden! Wenn sie nicht sofort etwas machen, wird etwas passieren. Gerne gebe ich ihnen auch das Autokennzeichen dirch das mich verfolgt hat und noch mehr!"

„diese stinkenden verdreckten verkakteb patriarchalen hurensoehne haben meine hrenzen N/ChT rezpetiert, und haben im nachhinein auch noch versucht die grenzverletzung kleinzureden nachdem sie mehrmals darauf hingewiesen wurden!!!! diese narzisstischen drecks/oecher und glauben sie mir der rufflur ist nicht falsch muessen von dernu iversiaet verwiesen werden"

Des Weiteren beschuldigte die Beschwerdeführerin das Bedrohungsmanagement der Universität Wien, persönlichen Daten von ihr herausgegeben zu haben, beschimpfte dessen Mitarbeiterinnen als „Nazis" und beschuldigte o. Univ.-Prof. i.R. Dr. XXXX , Menschen auf sie angesetzt zu haben, die sie verfolgten. Sie habe ein Autokennzeichen bereits der Polizei gemeldet.

8. Am 20.05.2023 kontaktierte die Beschwerdeführerin die Österreichische Akademie der Wissenschaften und beschuldigte Prof. Mag. Dr. XXXX , ihr Forschungsprojekt kopiert und übernommen zu haben. Die Beschwerdeführerin forderte eine sofortige Einstellung des Projekts, ansonsten würde sie Rache üben. Auch in dieser Mitteilung finden sich Gewaltandrohungen und Beschimpfungen (Zitat inkl. div. Tipp- und Schreibfehler): „(…) Ansonsten werde ich Rache ueben! Sowas lassenich mir nicht gefallen! Von niemanden! Was erlauben sich diese patriarchale Drecksaue immer wieder?!!!Nimanden und absolut niemand ueberschreitet meine Grenzen oder wird hart dafuer bezahlen!!!!!! Das ist meine erste und letzte Warnung!"

9. Am 22.05.2023 rief die Beschwerdeführerin eine Mitarbeiterin der Ombudsstelle der Universität Wien an und verlangte die Bearbeitung ihrer Anfrage. Nach Aussagen der Mitarbeiterin, welche die Beschwerdeführerin auf ihr aggressives Verhalten angesprochen hatte, habe die Beschwerdeführerin behauptet, dass es ihr explizit nicht leidtue, was sie geschrieben hätte. Die Beschwerdeführerin sei im Verlauf des kurzen Gesprächs immer ungehaltener geworden, sodass sich die Mitarbeiterin der Ombudsstelle mit dem Hinweis, dass sie sich nicht anschreien lassen werde, gezwungen sah, den Hörer aufzulegen. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin noch zweimal telefonisch versucht mit der Mitarbeiterin in Kontakt zu treten, welche sich jedoch nicht mehr in der Lage sah, ein weiteres Gespräch mit der Beschwerdeführerin zu führen, weil sie befürchtete, abermals angeschrien zu werden.

10. Am 01.06.2023 wurde durch Vizerektor Univ.-Prof. Dr. XXXX ein befristeter Ausschluss der Beschwerdeführerin von der weiteren Benützung der Einrichtungen der Universität Wien ausgesprochen, dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe Angehörige der Universität Wien schriftlich mehrfach gefährlich bedroht und das Verhalten sei geeignet, die Ruhe, Ordnung sowie den Lehr - und Forschungsbetrieb der Universität zu stören.

11. In der Folge holte das Rektorat von den Universitätsangehörigen o. Univ.-Prof. i.R. Dr. XXXX , Prof. Mag. Dr. XXXX , Mag. XXXX BA und der Studienprogrammleiterin Univ.-Prof. Dr. XXXX Stellungnahmen zum Sachverhalt ein, welche der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden. Zudem wurde ein internes Gutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX eingeholt, über welches die Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs ebenfalls in Kenntnis gesetzt wurde.

12. In seiner Stellungnahme vom 02.6.2023 führte o. Univ.-Prof. i.R. Dr. XXXX unter anderem aus, dass er sich von mehreren E-Mailäußerungen der Beschwerdeführerin – seine Person betreffend – „persönlich, intensiv und physisch bedroht" fühle und er die „exzessiven Beschimpfungen und Androhungen von Gewalt" als „Vorfeld von realer Gewalt" ansehe. Da der Kern der Vorwürfe gegen ihn ("Ideendiebstahl") keinerlei reale Grundlage habe, nehme er das Verhalten der Beschwerdeführerin als „extrem unberechenbar, exzessiv" und für seine „persönliche und physische Sicherheit radikal und real nötigend und bedrohlich wahr."

13. In seiner Stellungnahme vom 05.6.2023 gab Prof. Mag. Dr. XXXX an, dass die „Beschimpfungen und Drohungen im Maai 2023" für ihn „vollkommen überraschend" gekommen seien. In zwei E-Mails (18.05.2023 und 20.05.2023) hätte die Beschwerdeführerin ihm vorgeworfen, ihre Forschungsbereiche gestohlen zu haben - was von ihm vehement zurückgewiesen werde - und hätte des Weiteren seinen Lebenslauf mit dem Hinweis eingescannt, dies sei „die erste und letzte Warnung". Herr Prof. Mag. Dr. XXXX gab in seiner Stellungnahme an: „(...) die Androhung von Rache u.v.m., waren und sind sowohl für mich als auch für meine Familie eine echte Belastung." Des Weiteren führt er aus, dass er sich als Opfer fühle und es für ihn nicht nachvollziehbar sei, warum er als Hassobjekt auserkoren wurde.

14. In ihrer Stellungnahme vom 05.06.2023 erklärte Frau Mag. XXXX , dass sie aus Angst, weitere Nachrichten mit Drohungen und Demütigungen zu erhalten diverse Online-Accounts und ihr Academia-Konto gelöscht habe. Aufgrund der Morddrohungen gegen sie fühle sie sich in Wien nicht mehr sicher, zunehmend ungeschützt und sehr unbehaglich. Im öffentlichen Raum sei sie ängstlich und behalte die Umgebung im Überblick. Viele Orte, wie die Nationalbibliothek, suche sie aus Sicherheitsgründen nicht mehr auf. Kolleginnen treffe sie nur mehr außerhalb des Instituts. Die ihr durch die bedrohende Situation verwehrte Teilnahme in Präsenz an Diskussionen und Tagungen erlaube es ihr nicht, die für ihre Arbeit wichtigen Kontakte herzustellen und zu pflegen und verzögere die Arbeit an ihrem Doktorat in einem erheblichen Ausmaß. Frau Mag. XXXX wies auf Bedrohungen und zum Teil rassistische Beschimpfungen hin, die eine enorme emotionale und psychische Belastung für sie seien, ihre Konzentrations- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen und es ihr nicht erlauben würden, ihr Leben selbstbestimmt zu gestalten.

15. Univ.-Prof. Dr. XXXX , Studienprogrammleiterin Doktoratsstudium Sozialwissenschaften, führte in ihrer Stellungnahme vom 05.06.2023 aus, dass die Beschwerdeführerin wiederholt via E-Mail bei den Mitarbeiterinnen des Studienservicestelle Sozialwissenschaften sowie der Koordinatorin der Vienna Doctoral School of Social Sciences vorgesprochen habe, wobei sie diese E-Mails teilweise als übergriffig einstufe. Ferner habe der Umgangston der Nachrichten für die Mitarbeiterinnen eine Belastung in ihrer Arbeitsweise dargestellt. Die Mitarbeiterinnen des StudienServiceCenter (SSC) hätten die Beschwerdeführerin höflich über diverse Themen informiert, worauf die Beschwerdeführerin mit Anschuldigungen wie „Sie wurden also auch schon bestochen(...)" reagiert hätte. Univ.-Prof. Dr. XXXX habe den Sachverhalt sowie die vorliegenden Dokumente und Stellungnahmen gesichtet. Die Inhalte der E-Mails der Beschwerdeführerin an die Ombudsstelle sowie an andere Betroffene seien laut Doktoratsstudienprogrammleiterin äußerst erschreckend und würden auch aus ihrer Perspektive eine erhebliche Bedrohung und reale Gefahr für mehrere Mitglieder des Doktoratsstudiums Sozialwissenschaften darstellen.

16. In einer ersten internen Einschätzung von Univ.-Prof. Dr. XXXX , Institut für Klinische und Gesundheitspsychologie, wird betreffend den Inhalt der Nachrichten der Beschwerdeführerin zusammenfassend festgestellt, dass diese „massive Drohungen und Beschimpfungen sehr aggressiver Natur enthalten (...) und Anlass zur Sorge geben, da sie über den Wunsch auf die eigene Situation hinzuweisen und andere für das eigene Befinden zu beschuldigen, hinausgehen."

17. Am 19.06.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs ihre Entgegnungen zu den Stellungnahmen der Universitätsangehörigen ein. Generell zu den von ihr getätigten Äußerungen brachte die Beschwerdeführerin folgendes vor „Meine Wortwahl hätte förmlicher sein sollen! Entschuldigen Sie meine gerechtfertigte Wut und den dadurch verursachten Gebrauch von Kraftausdrücken!" Sie fühle sich dazu genötigt, einen Konflikt auszutragen, da ihre eigene [wissenschaftliche] Nische, welche sie sich über viele Jahre aufgebaut hatte, „illegitimerweise von Dritten bedroht wird". Sie wolle sich gegen fremde Bedrohung verteidigen und in einem Interessenkonflikt für sich einstehen, dieses Recht müsse man ihr eingestehen. Was die Wortwahl betrifft, räume sie ein, „über die Stränge geschlagen zu haben". Sie würde davon ausgehen, dass die Möglichkeit bestehe, dass ihre persönlichen Daten durch die Universität herausgegeben wurden, und es sei ihr in diesem Zeitfenster vorgekommen, als ob ihr nachgestellt worden wäre. Ein Auto mit einem bestimmten Kennzeichen, das in der Nähe ihres Wohnortes geparkt war, sei ihr verdächtig vorgekommen. Es sei auch zutreffend, dass sie eine anonyme „Instanz“ der Universität als Nazi bezeichnet habe. Personen, die sich hinter einer Institution verstecken und sich namentlich nicht zu erkennen geben, seien für sie immer sehr suspekt, aber sie hätte bei der Wortwahl vorsichtiger sei sollen. Sie habe nie jemandem schaden wollen, doch wolle sie nicht, dass Prof. Dr. XXXX das Produkt ihrer unbezahlten Arbeit stehle und an seine Schülerin weitergebe, die ihre Interessen gefährden könnte und keinerlei historische Kontinuität im Interesse für die Thematik vorweisen könne. Man habe die Ideen der Beschwerdeführerin einfach nicht anzugreifen und man habe ihre Grenzen zu respektieren. Sie habe nicht gesagt, dass es ihr nicht leidtue, die verfahrensrelevanten Äußerungen getätigt zu haben, sondern sie habe erwähnt, dass sie sich für ihren gerechtfertigten Ärger nicht schäme. Es sei ihr gutes Recht ihre Grenze zu verteidigen. Sie würde auch nicht attackieren, sondern verteidige nur.

Zu den Stellungnahmen der Universitätsangehörigen entgegnete die Beschwerdeführerin u.a. wie folgt: Sie bezweifle, dass Herr Prof. XXXX sich physisch bedroht gefühlt hätte. Dieser habe mitgeteilt, bis Anfang Juni in der Schweiz zu sein. Außerdem habe sie ihre Aussagen wieder relativiert: „Und haben Sie keine Angst, ich tue schon niemanden was! Es habe daher klar sein müssen, dass es sich dabei nur um einen Wutausbruch, und nicht um eine tatsächliche Gefahr gehandelt habe. Auf Basis welcher Grundlage er sie als „real-bedrohlich" wahrnehme, sei für die Beschwerdeführerin „undefiniert" und „definitiv nicht sachlich". Sie sei in keiner Weise an einem persönlichen Kontakt interessiert und hätte Prof. XXXX niemals als Privatperson attackiert.

Zu der Stellungnahme von Prof. XXXX hielt die Beschwerdeführerin fest, es sei das Wort „Rache“ eine ungünstige Wortwahl als auch ein sehr weiter und abstrakter Begriff gewesen. Bedrohlich aber finde sie diesen Begriff nicht. Dieser Begriff könne alles und nichts bedeuten und lasse sehr viel Spielraum für Interpretation. Sie sehe es als unzutreffend, dass sie Dr. XXXX gedroht hätte! Auch müsse er sich jetzt nicht als Unschuldslamm in Szene setzen. Sie frage sich, was das Ganze nun mit seiner Familie zu tun habe, es werde immer absurder. Es sei nicht notwendig, sich jetzt als besorgter Familienvater zu inszenieren, um so wie Prof. XXXX vom tatsächlichen Vorwurf abzulenken.

Den Aussagen von Frau Mag. XXXX entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe gar kein Interesse, keine Zeit und keine Lust irgendwelche Online-Accounts von ihr zu verfolgen, es sei eher wohl umgekehrt. Wenn Frau Mag. XXXX schon mit so einem absurden Vorwurf daherkomme, solle sie dafür Beweise liefern. Wenn sie das nicht könne, was absehbar sei, da sie noch nicht einmal ihren Namen oder sonst etwas gegoogelt habe, dann sollte sie davon ablassen, solche Vorwürfe zu machen, ansonsten werde die Beschwerdeführerin noch Anzeige gegen sie erstatten! Auch erscheine ihr dieses Verhalten als Versuch der Manipulation des tatsächlichen Sachverhalts und der stattfindenden Ermittlungen. Die „übertriebene Darstellung einer realen Angst" sei realitätsfern. Da sie schon einige Male aufeinandertrafen, hätte Frau Mag. XXXX schon verstehen müssen, dass die Beschwerdeführerin eine wütende Nachricht verfasst habe, ohne dass diese eine reale Gefahr darstelle. Frau Mag. XXXX versuche nun „den Spieß umzudrehen“ und eine einmalig falsch getätigte Wortwahl zu ihren Gunsten auszunutzen, damit diese ihr Projekt nicht einstellen müsse. Auch übertreibe Frau XXXX nach Einholen von Ratschlägen von Rechtsexperten aus strategischen Gründen maßlos, damit der Fall, welcher eigentlich klar zu den Gunsten der Beschwerdeführerin entschieden werden sollte, zu ihrem Vorteil ausfällt. Sie habe die an Frau Mag. XXXX verfasste Nachricht gelöscht und könne sich an deren Inhalte nicht erinnern. Da diese jedoch „nicht einer anderen Rasse“ angehöre, habe die Beschwerdeführerin Frau Mag. XXXX sicherlich auch nicht auf Basis dieser beschimpft, sondern vielleicht auf deren regionale Herkunft verwiesen.

Frau Prof. Dr. XXXX Stellungnahme bezeichnete die Beschwerdeführerin als oberflächlich und nicht zielführend. Diese habe keinerlei tatsächliche Einsicht in den Sachverhalt, sondern habe nur schnell und oberflächlich ein kurzschlüssiges Urteil gefällt. Die Beschwerdeführerin erachte es als notwendig, eine andere neutrale Gutachterin heranzuziehen.

Auch Frau Prof. Dr. XXXX sei nicht unvoreingenommen.

Weiters habe Herr Prof. XXXX in seiner Email-Korrespondenz eindeutig versucht, Zeit zu gewinnen. Die Beschwerdeführerin sei „realistischerweise“ von der Möglichkeit ausgegangen, dass Bestechung im Spiel sein könnte.

Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr eine falsche Auskunft gegeben worden, um die Untersuchung zu blockieren und unter Umständen sogar zu manipulieren oder gar zu verhindern. Da der Konflikt noch nie ausgetragen worden sei, sei es klar, dass der „Sachverhalt nochmal aufkommt und es irgendwann einmal zu einer Explosion kommt“: Es sei unzutreffend, dass sie eine dauerhafte Bedrohung darstelle, sie sei Mitte Mai ungeduldig geworden, weil die Ombudsstelle sehr langsam gewesen sei. Da sei sie maximal drei Wochen eine tatsächliche Bedrohung gewesen. Und selbst das werde nun aus strategischen Gründen maßlos übertrieben dargestellt. Auch fühle sie sich psychisch und physisch „unglaublich bedroht, da das Produkt meiner intensiven und unbezahlten Arbeit von Dritten dem Universitätsgesetz unterstehenden Personen schamlos, und trotz schon mehrerer subtiler Hinweise in den letzten zwei Jahren mündlich und schriftlich schamlos ausgebeutet wurde/wird." Ihr Bedrohungsgefühl sei durch die Tatsache, dass die Universität sie vor derartigem Missbrauch nicht in Schutz nimmt, intensiviert worden. Sie könne sich auch aufgrund des wissenschaftlichen Fehlverhaltens Dritter und des dadurch verursachten Leidens von ihr und von ihrer Familie nicht ordnungsgemäß auf die Präsentation vorbereiten. Zudem erzeuge auch der plötzliche und unerwartete Verweis von der Universität enorme psychische Last, neben der Tatsache, dass sie ohnehin schon das Opfer sei.

18. Daraufhin wurde vom Rektorat ein externes psychiatrisches Gutachten von apl. Prof. Priv. Doz. Dr. XXXX eingeholt, welches am 15.08.2023 einlangte. Darin führt apl. Prof. Priv. Doz. Dr. XXXX nach der Sichtung der Emails und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin aus, dass bei der Beschwerdeführerin, jedenfalls im verfahrensrelevanten Zeitraum von etwa April bis jedenfalls Mai 2023, das Krankheitsbild einer Psychose vorgelegen sei. Hauptsymptom des psychotischen Zustandsbildes sei offenkundig ein stabiles Wahngebäude gewesen. Beeinträchtigungsideen und Verfolgungsideen hätten die Wahninhalte geprägt. Die gewalttätigen Fantasien der Beschwerdeführerin gegenüber den vermeintlichen Tätern seien von Genugtuung, Wiedergutmachung und vermeintlicher Gerechtigkeit geprägt.

Insofern fände man auch querulatorische Inhalte. Es lägen Hinweise vor, dass die wahnhafte Symptomatik schon seit längerer Zeit bestehe, und erst im April 2023 in der bekannten Symptomatik exazerbierte.

Weiter hielt apl. Prof. Priv. Doz. Dr. XXXX fest:

"Das Wohngebäude ist fixiert, Überstiegsfähigkeit besteht nicht, die Betroffene ist selbst bei konsequenter Konfrontation mit der Realität nicht in der Lage, ihre Sichtweise zu relativieren bzw. in Frage zu stellen oder zu hinterfragen. Vielmehr bindet sie Menschen in das Wohngefüge ein, die diese Realitätsarbeit versuchen und sie mit der zu ihrer Überzeugung gegenteiligen Faktenlage konfrontieren, indem sie auch diesen Personen Unredlichkeit und verdeckte Kollaboration mit den vermeintlichen Tätern unterstellt. Der Wahn wird somit systemisiert. Im Lauf der Zeit wird die Sprache derber, sie verwendet primitive Schimpfwörter, die Wut wird destruktiv und überflutet sie. Bei Konfrontation distanziert sie sich oberflächlich von - aus ihrer Sicht durch die anderen fälschlicherweise und aufgebauschterweise als Drohungen erlebten -Ausdrücken, weist aber umgehend daraufhin, dass ihre Wut und die von ihr erlebte Bedrohung eine gerechtfertigte Grundlage haben, und ihr daher die Wut und Aggression nicht nur zusteht, sondern auch die Verantwortung allfälliger Konsequenzen bei Nichtbeachtung ihrer Forderungen den anderen - eben Uneinsichtigen und Tätern - anzulasten wäre. Sie attackiere auch niemanden, sondern sie verteidige sich nur."

Der Gutachter legte dar, dass die Beschwerdeführerin das Recht für sich ableiten würde, gewalttätig zu werden, da sie behaupte, selbst verfolgt und bedroht zu werden. Sie sei davon überzeugt, dass ihr keine andere Wahl bleibe, als selbst für Gerechtigkeit zu sorgen.

apl. Prof. Priv. Doz. Dr. XXXX führte weiters aus:

„Erfahrungsgemäß ist bei derartigen Zustandsbildern vom Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis auszugehen, bzw. ist eine solche Erkrankung ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Alternativ kommt eine Drogen-induzierte Psychose infrage, allerdings aufgrund des vorliegenden Erscheinungsbildes bzw. der Dauer ist eine solche weniger wahrscheinlich. Hinsichtlich der forensischen Relevanz bzw. einer allfälligen Gefährlichkeit ist grundsätzlich festzuhalten, dass Menschen mit floriden paranoiden Psychosen - und ein derartiges Zustandsbild lag jedenfalls vor-ein bis zu 50-fach erhöhtes Risiko haben, eine Gewaltstraftat zu begehen - im Vergleich zu Menschen ohne eine solche Symptomatik. Die Betroffene ist aus psychiatrischer Sicht behandlungsbedürftig.

Allerdings ist sie aktuell weder krankheits- noch behandlungseinsichtig. Wäre sie das, würde sich ihre Gefährlichkeit bei angemessener und konsequenter Behandlung wieder derjenigen unbescholtener Menschen angleichen. Um angesichts dieser Vorgeschichte nicht mehr als gefährlich zu gelten, müsste eine fachärztliche Behandlung, bzw. jedenfalls die konsequente Anbindung an eine psychiatrisch-fachärztliche Einrichtung sichergestellt sein (zumal es im Prinzip auch zu Spontanremissionen kommen kann, die allerdings nur der Facharzt/Ärztin beurteilen kann). Ebenso müsste diese Einrichtung auch für den Fall eines Rezidivs schnell zur Verfügung stehen können. Der Betroffenen müsste, um hier auch vertrauenswürdig zu sein und als paktfähig zu gelten, ihre Krankheit bekannt und bewusst sein, sie müsste in der Lage sein, Frühsymptome einer allfälligen neuerlichen psychotischen Phase zu erkennen, und sie müsste in der Lage sein den Vorteil und die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung zu erkennen."

19. Zum Gutachten von apl. Prof. Priv. Doz. Dr. XXXX wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt. In ihrer Stellungnahme vom 07.09.2023 äußerte sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst wie folgt:

Ihre Intention sei es nie gewesen und sei es auch gegenwärtig nicht, jemandem zu schaden. Allerdings sei sie es sich selbst schuldig, für die eigenen Interessen einzustehen. Auch gehe es ihr um die Verteidigung ihrer [wissenschaftlichen] Nische. Durch das unvorsichtige oder egoistische Verhalten Dritter sei ein Interessenkonflikt geschaffen worden. Nach wie vor stehe ihre Vermutung einer nicht genuinen Übernahme ihres geistigen Eigentums auf genereller Ebene im Raum.

Betreffend den Inhalt ihrer verfahrensrelevanten Äußerungen führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus: Sie habe sich für die Form ihrer Äußerungen schon vor einigen Monaten entschuldigt, dies sollte schon länger hinfällig sein. Dass ihre Aussagen etwas milder hätten ausfallen sollen, habe sie schon vor einigen Monaten eingestanden. Sie persönlich sei gegenüber niemanden voreingenommen, sondern habe sich immer freundlich und höflich gegenüber anderen verhalten. Allerdings legitimiere dies aus ihrer Perspektive die betroffenen Personen trotzdem nicht, fremde, nicht genuin von diesen kommende Forschungsansätze aufzugreifen. Sie sei stets höflich und sehr distanziert. Jedoch sei ihr es irgendwann zu viel geworden. Niemals habe sie jemanden für ihr eigenes Befinden verantwortlich gemacht. Dies werde ihr vielleicht aufgrund von vagen, spekulativen Aussagen Dritter oder irgendwelcher anderweitiger Recherchen unterstellt. Mit solchen Behauptungen sollte man vorsichtig sein.

Zum Gutachten führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie der Meinung sei, Prof. XXXX sei sicherlich ein kompetenter Psychiater, sie lehne sein Gutachten aber ab. Eine gesunde Skepsis sollte mit einer pathologischen Schizophrenie nicht verwechselt werden. Sie habe um das Heranziehen eines neutralen Begutachters zur Bewertung des Gesamtfalles gebeten und nicht um einen Begutachter zur Einschätzung ihres psychologischen Profils. Wenn es ihr die Zeit und den Aufwand Wert wäre, könnte sie dem extrem wagemutigen und nicht fundierten Urteil von Dr XXXX einige Charakterstatements anderer Personen und Institutionen gegenüberstellen. Auch würde sie Dr. XXXX sehr stark davon abraten, aufgrund irgendwelcher wagemutigen Hinweise von irgendwelchen Personen, irgendwelche Rückschlüsse zu ziehen. Noch stärker müsse sie davon abraten, ihre Privatsphäre zu betreten. Sie erzähle nie jemandem irgendetwas über ihr Privatleben und das werde auch immer so bleiben. Falls irgendeine sie nicht persönlich kennende Person meine, irgendwelche kontextlosen Eckdaten liefern zu können, dann solle diese das tun. Rückschlüsse könne man auf Basis dessen keine ziehen. Sie erachte die Anfertigung eines derartigen Gutachtens als übergriffig, da es ihre Würde verletzte und respektlos ist. Sie glaube, dass man hier einen Schritt zu weit gegangen sei. Die in dem nicht-fundierten und aus ihrer Perspektive übergriffigen Gutachten kommunizierten Kategorisierungen und Vorschläge müsse sie freundlich und bestimmt zurückweisen. Wenn sie schon an einer Störung leide, dann an pathologischer Ehrlichkeit, aber sicher nicht an Schizophrenie. Zur Spekulation, wonach sie mit Kalkül vorgehen würde oder man gar von einer kalten Wut sprechen könne, könne sie sich nicht äußern. Sie finde das Ganze werde immer absurder. Sie möchte höflich und sehr klar und deutlich darum bitten, sich von vorne herein, was ihr Privatleben betreffe, ganz klar zu distanzieren! Sie teile ihre privaten Informationen niemals mit Dritten.

Eine Person als schizophren zu klassifizieren, wenn diese sich in einer ihr suspekt scheinenden Situation [Anm.: Nachstellen vor der Bibliothek] auf ihre Gefühle verlasse, sei unverantwortlich. Sie sei ihr Leben lang noch nie angezeigt worden, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass man aus diesem Grund nach einer Anzeige von der Staatsanwaltschaft „monitoriert“ werde. Im Gegensatz zur Einschätzung von Dr. XXXX scheine die Polizei sie als nicht wirklich bedrohlich anzusehen.

Die Mängel in ihrer Rechtschreibung während der verfahrensrelevanten Korrespondenz erklärte die Beschwerdeführerin wie folgt: Primär seien Wut, Impuls, großes Unlustempfinden und Zeitmangel ausschlaggebend gewesen für die mangelhafte Rechtschreibung in der Kommunikation der Angelegenheit. Zweitens seien auch Faktoren wie Müdigkeit, Stress, Umzug, Fertigstellung ihres Konzepts für die FOEP [Anm: Fakultätsöffentliche Präsentation der Dissertation], eine Nebenbeschäftigung, Administratives und Privates, welches höhere Priorität gehabt hätte, ausschlaggebend dafür gewesen, dass sie sich um diese Kommunikation gar nicht mehr bemüht hatte. Deshalb würde sie es – bevor man einen Gutachter dieser Art heranziehe und anfange zu „pathologisieren“ – aus ihrer Perspektive als intelligent erachten, vorweg vielleicht einmal zu überprüfen ob trivialere bzw. näherliegende Erklärungen nicht zutreffender seien. Diese Wut sei in verstärktem Maße auch daher gekommen, da sie den Sachverhalt schon vor 1,5 Jahren bemerkt habe, aber seither nie Zeit gehabt habe, sich damit auseinanderzusetzen. Somit habe sie den Sachverhalt für längere Zeit unterdrücken müssen, da andere Angelegenheiten prioritär ihre Aufmerksamkeit verlangt hätten. Die Thematisierung der Angelegenheit habe also warten müssen, bis es einmal eine Verschnaufpause gegeben habe. In diesem Moment sei das Ganze dann in geballter Form zum Vorschein gekommen. Für eine formelle Korrespondenz und angemessene verständliche Aufarbeitung für Dritte habe sie zum gegebenen Zeitpunkt keine Energie übrig noch Geduld gehabt.

In der Kommunikation mit Prof. XXXX sei sie keineswegs und niemals aufdringlich gewesen, sondern jederzeit höflich und formell bis auf ihre letzte E-Mail. Zusammenfassend stelle sie fest, dass sie sich auf das „substanzlose herumwerfen mit Beschuldigungen und haltlosen nicht fundierten Zuweisungen" nicht einlassen wolle und ihr die Umsetzung ihres Forschungsprojekts, vor allem aufgrund der Missachtung ihrer Grenze, keine Freude mehr mache. Sollte das Rektorat keine zu ihren Gunsten ausfallende Entscheidung treffen, wolle sie „mit meinem Präsenz nicht weiter zwangsbeglücken oder irritieren“. Diese Frau XXXX solle einfach Abstand halten von ihren Forschungsansätzen, ihrer Nische und ihrem regionalen Fokus. Zudem sollten dritte, schon in Institutionen etablierte Senior-Researcher sich ethisch verhalten und nicht auf das geistige Eigentum Dritter zurückgreifen.

20. Mit angefochtenem Bescheid des Rektorates der Universität Wien vom 29.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin gem. § 68 Abs 1 Z 8 UG sowie § 20a des Studienrechtlichen Satzungsteils der Universität Wien vom Studium ausgeschlossen.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, dass die Beschwerdeführerin psychiatrisch behandlungsbedürftig sei; sie sei jedoch weder krankheits- noch behandlungseinsichtig. Es bestünde ein bis zu 50fach erhöhtes Risiko, eine Gewaltstraftat zu begehen. Die objektive Einschätzung der Gefährlichkeit decke sich mit der subjektiven Wahrnehmung der betroffenen Personen, bei denen nachvollziehbarerweise teils massive Ängste und Lebenseinschränkungen gegeben seien.

21. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 26.10.2023 brachte die im Wesentlichen und sinngemäß zusammengefasst wie folgt vor:

Die Universität verunmögliche ihr, ihr Dissertationsprojekt zu beenden, und füge ihr schwerwiegenden Schaden zu, da ihre berufliche Laufbahn verbaut werde. Der Krisenstab der Universität Wien hätte den Konflikt auch auf andere Weise lösen können. Sie ersuche um Vernunft, da es überschießend sei, eine Person, die nur einmal die Kontrolle verloren habe, von der Universität zu verweisen. Sie habe viel in ihr Projekt investiert und wolle dies beenden. Der Bescheid basiere auf dem Gutachten einer Person, welche die Beschwerdeführerin nie persönlich gesehen habe. Sie stelle keine Gefährdung von Universitätsangehörigen dar; diesen Personen sei nicht unkritisch Glauben zu schenken, wie sie sich angeblich gefühlt hätten. Es habe nur eine (einzige) Nachricht mit bedrohlichem Inhalt gegeben. Die davon betroffene Person habe zivilrechtlich eine einstweilige Verfügung gegen die Beschwerdeführerin erlassen.

Es liege mutmaßlicherweise ein Ideendiebstahl vor; dieser liege darin, dass Prof. XXXX und seine Dissertantin Mag. XXXX den theoretischen Rahmen und die Konzeptualisierung der Forschung (Ethnizitätstheorien) übernommen hätten. Ihres Wissens habe die genannte Dissertantin sich eher mit Migration und Resistenz befasst, nicht hingegen mit dem Nahen Osten als Region oder mit den Jesiden.

In einem nachgereichten Schriftsatz brachte die Beschwerdeführerin darüber hinaus vor, ihr Betreuer habe ihr die Präsentation ihres Dissertationsprojektes untersagt und ihr angedroht, die Betreuung einzustellen, wenn sie das Projekt dennoch in der Fakultät vorstellen werde. Sie habe widerwillig und unter Zwang die Präsentation in weiterer Folge unterlassen. Er habe ihr auch im Vorfeld unnötig abverlangt, mehrere Publikationen zum Forschungsthema vorzubereiten. Ihr Betreuer habe zudem eine Bewerbung um ein Stipendium verhindert. Dies alles sei ihrem Wutausbruch im Mai/Juni 2023 vorangegangen. Es habe ihren Betreuer auch unglaublich irritiert, dass ein bestimmtes Stipendium nur ihr, nicht aber ihm zugänglich gewesen sei. Auch sei ihr Betreuer gar nicht so produktiv und talentiert wie er von sich selbst glaube, auch wenn er sehr viel mache. Aber wenn er fünf Bücher schreibe, so müsse er (bereits) im zweiten Buch korrigieren, was er im ersten geschrieben habe. Auch sei er nicht so integriert an der Universität Wien und habe weniger weitreichende Netzwerke als die Beschwerdeführerin, was er ihr neide. Aufgrund seiner Komplexe habe er gewollt, dass ihr Dissertationsprojekt nicht reibungslos verlaufe.

Das viele Geld und die Energie, die sich in ihre Ausbildung investiert habe, habe ihr keine Zinsen eingebracht, so wie dies auf Werbeplakaten der Universität Wien suggeriert werde. Warum sollten andere von ihren Vorarbeiten und Ideen profitieren.

22. Mit Gutachten vom 26.01.2024 äußerte sich der Senat der Universität Wien auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst wie folgt: Es bestehe eine durch die Beschwerdeführerin verursachte Gefährdungslage, welche durch eingeholte Gutachten bestätigt worden sei. Eine Bereitschaft zu einer fachärztlichen Behandlung bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin verharmlose ihre Aussagen, etwaige Entschuldigungen seien halbherzig und wenig glaubwürdig erfolgt.

23. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.02.2023, Zl. 00908752-KT-S23, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges in ihrer Begründung aus, dass auch der Beschwerde keine ausreichende Anhaltspunkte für eine nachvollziehbare Begründung des Verhaltens der Beschwerdeführerin zu entnehmen seien.

24. Mit fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Kritik an ihrem Dissertationsbetreuer, welcher ihre Ideen angeeignet bzw. einer weiteren Dissertantin zur Verfügung gestellt habe. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten sei unfundiert, substanzlos und übergriffig. Die Behörde erachte es als in Ordnung, wenn Regeln des ethischen Miteinanders von Universitätsmitgliedern gebrochen und missachtet werden. Die Beschwerde sei begründet, da ihre Rechte an ihrem geistigen Eigentum missachtet worden seien. Die andere Dissertantin habe mittlerweile eine einstweilige Verfügung gegen die Beschwerdeführerin beantragt, und im Antrag dabei die Forschungsansätze der Beschwerdeführerin als ihre eigenen ausgegeben.

25. Die belangte Behörde übermittelte die gegenständliche Beschwerde bzw. den Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 12.03.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2024.

26. Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2024 an das Bezirksgericht Hietzing wurden der angefochtene Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung sowie das von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX übermittelt und die Bestellung einer Erwachsenenvertretung angeregt. Aufgrund einer Übersiedlung der Beschwerdeführerin wurde das Verfahren in weiterer Folge an das Bezirksgericht Meidling abgetreten.

27. Mit Mail der Beschwerdeführerin vom 22.04.2024 an das Bundesverwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin aus, dass das soeben unter Punkt 26. angeführte Schreiben eine „inkorrekte und verzerrende Schilderung zu Gunsten der gegnerischen Konfliktpartei“ darstelle. Anstelle des Satzes „Dazu kamen auch Drohungen, wonach sie sich für die angeblich – aus ihrer Sicht – negativen und demütigenden Auskünfte und Ansichten diverser Universitätsmitarbeiter rächen werde.“ hätte das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt wie folgt darstellen müssen: „[Die Beschwerdeführerin] klagte rechtmäßig das Aufgreifen Ihrer Forschungsansätze an!“.

28. Mit Telefonat vom 17.05.2024 teilte das Bezirksgericht Meidling vorab mit, dass das Verfahren eingestellt worden sei, da die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen. Der entsprechende Beschluss vom 16.05.2024, Zl. 1 P 87/24y-16, wurde am 10.06.2024 zur Kenntnis nachgereicht.

29. Mit Mail vom 06.06.2024 forderte die Beschwerdeführerin € 4.900 Kostenersatz durch das Bundesverwaltungsgericht. Sie habe Anwaltskosten von € 3.400 und weitere Kosten in Höhe von € 1.500 für die Erstellung eines psychiatrischen Fachgutachtens zu tragen gehabt.

30. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das genannte Fachgutachten binnen Frist von einer Woche vorzulegen.

31. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2024 wurde das Bezirksgericht Hernals ersucht, den Akt betreffend die einstweilige Verfügung gegen die Beschwerdeführerin (vgl. oben Punkt 24.) zur Verfügung zu stellen; diesem Ersuchen kam das Bezirksgericht Hernals umgehend nach.

32. Mit Mail vom 24.06.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin das angeforderte psychiatrische Fachgutachten (am 12.05.2024 erstellt von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie/Neurologie) und teilte mit, es sei nicht ihre Aufgabe, unbezahlt die Tätigkeiten eines untergeordneten Sachbearbeiters zu übernehmen. Sie müsse daher die Arbeit in Rechnung stellen und werde dies „nach gewonnener Verhandlung“ in Erinnerung rufen. Auch erwarte sie, dass das Bundesverwaltungsgericht ihrem 70jährigen Vater mit Herzschrittmacher die vom Gericht verursachten Kosten zu überweisen. Eine weitere Belästigung ihrer Person und ihrer Familie werde nicht toleriert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 23.01.2018 an der Universität Wien zum Doktoratsstudium Sozialwissenschaften (Dissertationsgebiet: Kultur- und Sozialanthropologie) als ordentliche Studierende zugelassen.

1.2. Am 14.04.2023 wandte sich die Beschwerdeführerin per E-Mail an die Ombudsstelle der Universität Wien zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis mit der Bitte um ein Telefonat zur Abklärung eines möglichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Dies präzisierte sie am Tag darauf per E-Mail wörtlich wie folgt: „Hiermit mochte ich Herrn Prof XXXX anzeigen, dass er meine Ideen an die unkompetente XXXX weitergegeben hat. Eine Anzeige erachte ich als notwenig um meinen Seelenfrieden zurueck zuerlagen! (...) Ich bitte Sie zu intervenieren, ansonsten werde ich gewalttaetig!“

1.3. In weiterer Folge kam es zu mehreren telefonischen und schriftlichen Kontakten zwischen der Beschwerdeführerin und Verwaltungsmitarbeiterinnen der Universität Wien.

In ihren Mails finden sich unter anderem folgende wortwörtliche Äußerungen (inkl. div. Tipp- und Schreibfehler):

„ XXXX [Anm. Dissertationsbetreuer] war schon immer ein Judas, und dafür soll er bezahlen (. ..)"

„Das oben erwähnte Detail ist aber vor allem deshalb wichtig, da es zeigt dass XXXX [Anm.: die andere Dissertantin] Ausgangspositionierung bei ihrem Dreckthema die eines methodologischen Individualisten warf Die Idee das Thema durch die Ethnizitäts- linse etc. zu betrachten kann also unmöglich von diesem Drecksloch gekommen sein!"

„Diese Frau [Anm.: die andere Dissertantin] und dieser dreckige Schweizer Hurensohn [Anm. der Dissertationsbetreuer] wird von mir ermordert werden, wenn Sie nicht sofort etwas machen!"

„Auserdem gibtes genug geruechte davon dass dieses drecksarsch/och [Anm. der Dissertationsbetreuer] immer schon gestohlen hat!!! nur weil sich die idioten vor mit alles gefallen ließen, muss ich das nicht auch tun! es gibt Grenzen die NICHT, NIEMALS Undvon NIEMANDEN ueberschritten werden duerfen, oder es kommt zu Gewalt!(...) wenn sie nicht dafuer tun dass das sizilianische drecksgesicht [Anm.: die andere Dissertantin] ihr Projekt basierend auf meinen ideen „ und referenzen zuruecknimmt, werden wir sehen was passiert ich habe nichts falsch gemacht und michfuer absolut gar nichts zu entschuldigen! ich verdiehne die entschuldigungl! diese patrirchalen drecksgesichter meinen tatsaechlich immer noch sie koennen tun was sie wollen! werden wirsehen wie lange das noch so bleiben wird! ich halte mich sicher nicht mehr zuruck wenn meine grenzen uebertreten werden! und diebstahl ist ein absoluter dealbreaker fuer mich!!! es ist genug! Laden sie bitte den Hurensohn [Anm.: der Dissertationsbetreuer] ein, der meine ideen an dieses drecksweib [Anm.: die andere Dissertantin] weitergegeben hat".

„Ich gebe Ihnen noch bis Dienstag Abend Zeit das Universitaetsgesetz zu befolgen, ansonsten werde ich selbst dafuer sorgen Wieder Gerechtigkeit herzustellen!!!! Ich lasse mir von keinen dreckigen HurensohnEN besteheln!!! Seien Sie sich dessen gewiss! Ich spreche von Herrn XXXX [Anm.: der Dissertationsbetreuer] und XXXX diese Drecksaue!!!"

„ XXXX [Anm.: der Dissertationsbetreuer] XXXX [Anm.: die andere Dissertantin] XXXX [Anm.: Lehrbeauftragter am Institut für Kultur- und Sozialantropologie] Dreckige Säue wir werden sehen!"

„Was hier passiert ist ist eine schwerwiegende Grenzverletzung und diese dreckgesichter, man sollte ihnen ihre eigene scheise zum fressen geben, uebernehmen auch noch nicht mal Verantwortung obwohl sie schon mehrmals darauf hingewiesen wurden! Wenn sie nicht sofort etwas machen, wird etwas passieren. Gerne gebe ich ihnen auch das Autokennzeichen dirch das mich verfolgt hat und noch mehr!"

„diese stinkenden verdreckten verkakteb patriarchalen hurensoehne haben meine hrenzen N/ChT rezpetiert, und haben im nachhinein auch noch versucht die grenzverletzung kleinzureden nachdem sie mehrmals darauf hingewiesen wurden!!!! diese narzisstischen drecks/oecher und glauben sie mir der rufflur ist nicht falsch muessen von dernu iversiaet verwiesen werden."

„ (…) Ansonsten werde ich Rache ueben! Sowas lasse ich mir nicht gefallen! Von niemanden! Was erlauben sich diese patriarchale Drecksaue immer wieder?!!!Nimanden und absolut niemand ueberschreitet meine Grenzen oder wird hart dafuer bezahlen!!!!!! Das ist meine erste und letzte Warnung!"

1.4. Des Weiteren beschuldigte die Beschwerdeführerin das Bedrohungsmanagement der Universität Wien, persönlichen Daten von ihr herausgegeben zu haben, beschimpfte dessen Mitarbeiterinnen als „Nazis" und beschuldigte o. Univ.-Prof. i.R. Dr. XXXX [Anm.: ihr Dissertationsbetreuer], Menschen auf sie angesetzt zu haben, die sie verfolgten.

1.5. Am 01.06.2023 wurde durch Vizerektor Univ.-Prof. Dr. XXXX ein befristeter Ausschluss der Beschwerdeführerin von der weiteren Benützung der Einrichtungen der Universität Wien ausgesprochen, dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe Angehörige der Universität Wien schriftlich mehrfach gefährlich bedroht und das Verhalten sei geeignet, die Ruhe, Ordnung sowie den Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität zu stören.

1.6. Der Dissertationsbetreuer o. Univ.-Prof. i.R. Dr. XXXX fühlte sich aufgrund der Äußerungen der Beschwerdeführerin „persönlich, intensiv und physisch bedroht"; er sehe die „exzessiven Beschimpfungen und Androhungen von Gewalt" als „Vorfeld von realer Gewalt" an. Er nahm das Verhalten der Beschwerdeführerin als „extrem unberechenbar, exzessiv" und für seine „persönliche und physische Sicherheit radikal und real nötigend und bedrohlich wahr.".

1.7. Für Prof. Mag. Dr. XXXX empfand die Äußerungen der Beschwerdeführerin wie folgt: „(...) die Androhung von Rache u.v.m., waren und sind sowohl für mich als auch für meine Familie eine echte Belastung.".

1.8. Die Dissertantin XXXX , welcher die Beschwerdeführerin Ideendiebstahl vorwarf, löschte aus Angst, weitere Nachrichten mit Drohungen und Demütigungen zu erhalten, diverse Online Accounts und ihr Academia-Konto. Aufgrund der Morddrohungen gegen sie fühlte sie sich in Wien nicht mehr sicher, zunehmend ungeschützt und sehr unbehaglich. Im öffentlichen Raum war sie ängstlich und behielt die Umgebung im Überblick. Viele Orte, wie die Nationalbibliothek, suchte sie aus Sicherheitsgründen nicht mehr auf. Kolleginnen traf sie nur mehr außerhalb des Instituts. Die ihr durch die bedrohende Situation verwehrte Teilnahme in Präsenz an Diskussionen und Tagungen erlaubte es ihr nicht, die für ihre Arbeit wichtigen Kontakte herzustellen und zu pflegen, und verzögerte die Arbeit an ihrem Doktorat in einem erheblichen Ausmaß.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.7.2005 an der Medizinischen Universität Wien zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) als ordentlicher Studierender zugelassen.

1.9. Die Beschwerdeführerin verfasste auch mehrere – im Tonfall teilweise als übergriffig einzustufende – Mails an die Mitarbeiterinnen des Studienservicestelle Sozialwissenschaften sowie an die Koordinatorin der Vienna Doctoral School of Social Sciences. Der Umgangston der Nachrichten stellte für die Mitarbeiterinnen eine Belastung in ihrer Arbeit dar und wurde als erhebliche Bedrohung und reale Gefahr empfunden.

1.10. Zumindest im Zeitraum April bis Mai 2023 lag bei der Beschwerdeführerin das Krankheitsbild einer Psychose vor.

1.11. Bei Personen mit fluiden paranoiden Psychosen besteht ein bis zu 50-fach erhöhtes Risiko, eine Gewaltstraftat zu begehen.

1.12. Im Mai 2024 lag bei der Beschwerdeführerin (zumindest) das Krankheitsbild einer Angstneurose, einer Anpassungsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung vor. Anzeichen für ein schizophrenes Krankheitsbild waren nicht vorhanden.

1.13. Am 10.05.2023 stellte Frau Mag. XXXX [Anm.: die andere Dissertantin des Dissertationsbetreuers der Beschwerdeführerin] einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Hietzing. Sie habe die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2020/21 drei Mal auf einen Kaffee getroffen und sich freundlich über Anthropologie, Migration und das Dissertationsprojekt von Frau Mag. XXXX unterhalten. Im Sommer 2022 habe sie eine erste suspekte Facebook-Nachricht der Beschwerdeführerin erhalten; es sei auf Ähnlichkeiten zwischen der Forschung der Beschwerdeführerin und dem Dissertationsprojekt von Frau Mag. XXXX hingewiesen worden. Am 10.04.2023 sei sie von der Beschwerdeführerin über Facebook beschimpft und bedroht worden. Am 24.05.2024 sei sie von der Universität Wien in Kenntnis gesetzt worden, dass die Beschwerdeführerin Morddrohungen gegenüber drei Personen geäußert habe, darunter auch sie selbst. Seit diesem Zeitpunkt fühle sie sich in Wien unsicher, zunehmend ungeschützt und sehr unbehaglich. Sie empfinde die Bedrohungen und zum Teil rassistischen Beschimpfungen nicht nur als sehr verletzend, sondern auch als enorme emotionale und psychische Belastung. Sie suche die Nationalbibliothek nicht mehr auf, obwohl sie dort fast täglich gearbeitet habe, und meide auch das Institut für Kultur- und Sozialanthropologie völlig. Sie habe am 24.05.2023 einen Vortrag am Institut halten müssen und habe sich derart verwundbar gefühlt, dass sie einen weiteren Vortrag an einer Wiener Institution nur online gehalten habe. Sie habe ihren Instagram- und Academia-Account gelöscht aufgrund verdächtiger Zugriffe. Facebook werde nicht mehr verwendet, eine Löschung des Accounts sei nur deswegen nicht erfolgt, um nicht auch Beweismaterial gegen die Beschwerdeführerin zu verlieren. Sie plane Wien zu verlassen und in ihre italienische Heimat zurückzukehren.

Das Bezirksgericht informierte die Landespolizeidirektion Wien, welche mit Bericht vom 12.06.2023, GZ. PAD/23/01006117VW, eine Gefährdungsanalyse erstellte. Die Wahrscheinlichkeit einer zielgerichteten schweren Straftat wurde als „derzeit gering“ (Einteilung: sehr gering/gering/moderat/erheblich/sehr hoch) einstufte. Risikomindernd wurde gewertet, dass die Beschwerdeführerin aus sicherer Distanz agiere und nicht die persönliche Nähe der bedrohten Personen suche. Aus den Mails ergeben sich jedoch Hinweise auf eine psychisch instabile bzw. auffällige Persönlichkeit mit paranoiden Tendenzen bzw. Verarbeitung.

In weiterer Folge wurde das bezirksgerichtliche Verfahren an das Bezirksgericht Hernals überwiesen.

In ihrer Befragung durch den zuständigen Richter wiederholte Frau Mag. XXXX auf das Wesentliche zusammengefasst ihr Vorbringen im verfahrenseinleitenden Antrag.

Am 25.07.2023 wurde die Beschwerdeführerin durch den zuständigen Richter befragt und erklärte sie auf das Wesentliche zusammengefasst, sich in einem Burnout zu befinden und die Nachrichten im Zustand der Überarbeitung und emotional aufgeladen geschickt zu haben.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 07.08.2023, Zl. 25 C 393/23d, wurde der Beschwerdeführerin für eine Dauer von 6 Monaten aufgetragen, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin zu vermeiden, und ihr verboten, sich der Antragstellerin im Umkreis von 100 Metern zu nähern. Der Beschluss erwuchs zwar zunächst in Rechtskraft, jedoch wurden einerseits die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, andererseits die Verfahrenshilfe (ua. mit vorläufig unentgeltlicher Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss vom 07.08.2023) jeweils mit Beschluss vom 11.09.2023 bewilligt (weitere etwaige Verfahrensschritte waren dem Akt des BG Hernals nicht zu entnehmen).

1.14. In ihrem Mail vom 24.06.2024 forderte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht auf, ihrem Vater jene Kosten für einen Gutachter und einen Rechtsanwalt zu überweisen, die aufgrund der Anregung der Bestellung einer Erwachsenenvertretung für die Beschwerdeführerin angefallen sind. Die Beschwerdeführerin fügte wörtlich in Blockbuchstaben hinzu „EINE WEITER BELÄSTIGUNG MEINER PERSON UND MEINER FAMILIE WIRD NICHT TOLERIERT!“.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde bzw. dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem Gerichtsakt des Bezirksgericht Hernals zu 25 C 393/23d (in Bezug auf den von Frau Mag. XXXX gestellten Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die Beschwerdeführerin). Der Sachverhalt ist aktenkundig, größtenteils unstrittig und deshalb erwiesen. Insbesondere bestritt die Beschwerdeführerin nicht, die festgestellten Äußerungen getätigt zu haben. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

2.2. Soweit seitens der Beschwerdeführerin das Gutachten des Univ.-Prof. Dr. XXXX in ihrer Nachvollziehbarkeit und Qualität angegriffen werden, kann der Standpunkt der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht geteilt werden:

Zwar ist es zutreffend, dass die Beschwerdeführerin nicht persönlich durch den Gutachter untersucht wurde, worauf jedoch in dessen Gutachten ausdrücklich hingewiesen wurde. Der Gutachter führte völlig nachvollziehbar aus, dass aus den Mails der Beschwerdeführerin ein stabiles Wahngebäude abzuleiten ist; die gewalttätigen Fantasien gegenüber vermeintlichen Tätern sind von Genugtuung, Wiedergutmachung und vermeintlicher Gerechtigkeit geprägt. Ebenso völlig nachvollziehbar sind die Ausführungen dahingehend, dass die Sprache unter Verwendung primitiver Schimpfwörter derber wurde und dass die Beschwerdeführerin das Recht für sich ableitet, gewalttätig zu werden.

Der Gutachter stellt lediglich das Krankheitsbild einer Psychose im Zeitraum April-Mai 2023 mit Bestimmtheit fest und äußert sich hinsichtlich der Ursache ausdrücklich zurückhaltend („… lässt sich aus den aktuellen Unterlagen nicht erkennen…“ bzw. „… lässt sich auch keine genaue Krankheitsdiagnose… erstellen“). Hinsichtlich Schizophrenie wird lediglich ausgeführt, dass „erfahrungsgemäß bei derartigen Zustandsbildern vom Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis auszugehen“ sei bzw. eine solche Erkrankung „ernsthaft in Erwägung zu ziehen“ sei.

Dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten des Dr. XXXX vom 12.05.2024 ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom Gutachter untersucht wurde, doch hält auch dieser Gutachter in psychopathologischer Hinsicht fest, dass bei der Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt (Mai 2024, somit etwa ein Jahr nach den verfahrensgegenständlichen Nachrichten der Beschwerdeführerin an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Wien bzw. etwa ein dreiviertel Jahr nach dem Gutachten des Prof. XXXX ) eine Angstneurose, eine Anpassungsstörung und Belastungsstörung besteht, nicht hingegen ein schizophrenes Krankheitsbild.

Den gutachterlichen Ausführungen des Prof. XXXX dahingehend, dass bei Personen mit fluiden paranoiden Psychosen ein bis zu 50-fach erhöhtes Risiko besteht, eine Gewaltstraftat zu begehen, wurde seitens des Dr. XXXX nicht widersprochen.

Fakt ist, dass die Beschwerdeführerin im April und Mai 2023 jedenfalls in ihren schriftlichen Nachrichten und wohl auch in ihrem Verhalten am Telefon (welches den schriftlichen Nachrichten im Wesentlichen entspricht, weswegen den Ausführungen der betroffenen Mitarbeiterinnen Glauben zu schenken ist) eine Wortwahl an den Tag legte bzw. Handlungen ankündigte, die an einer Universität auch im Fall einer emotionalen Ausnahmesituation – wie sie von der Beschwerdeführerin subjektiv als solche empfunden wurde – als völlig unüblich, inadäquat, ungebührlich und ungeeignet zur Erreichung des eigentlichen Anliegens der Beschwerdeführerin zu werten sind und jedenfalls die Grenze zur strafrechtlichen Relevanz (gefährliche Drohung) erreichen. Die Beschwerdeführerin kündigte mehrfach ausdrücklich und wortwörtlich an, gewalttätig zu werden und Rache zu üben. Ihr Dissertationsbetreuer sei „schon immer ein Judas gewesen“ und „dafür soll er bezahlen“. Sie kündigte sogar ausdrücklich die Ermordung des Dissertationsbetreuers – im gegenständlichen Mail als „dreckiger Schweizer Hurensohn“ bezeichnet – und ihrer Konkurrentin an, wenn die Universität Wien nichts unternehme.

Angesichts der für eine Dissertantin bzw. für den Universitätsbereich völlig inadäquaten Wortwahl (ua. „dreckiger Schweizer Hurensohn“, „sizilianisches Drecksgesicht“, „patriarchale Drecksgesichter“, „Drecksäue“, „eigene Scheiße zum Fressen geben“, „stinkende, verdreckte, verkackte patriarchale Hurensöhne“, „narzistische Dreckslöcher“), verknüpft mit der ausdrücklichen Androhung von Rache, ja sogar von Mord, ist es völlig nachvollziehbar, dass sich jene Universitätsangehörigen, die mit der Beschwerdeführerin in Kontakt standen bzw. von ihr beschimpft und bedroht wurden, sich in Furcht und Unruhe versetzt und in einen nachhaltigen Angstzustand versetzt gefühlt haben, auch wenn dies von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren in ihren Schriftsätzen in Zweifel gezogen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher im Endergebnis den Ausführungen des Prof. XXXX dahingegend, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum April und Mai 2023 das Krankheitsbild einer Psychose vorlag, verknüpft mit einem zumindest leicht erhöhten Risiko, eine Gewaltstraftat zu begehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels gegenteiliger Regelung im Universitätsgesetz 2002 liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. § 68 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2024, lautet:

Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 68. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende 1. sich vom Studium abmeldet oder 2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder 2a. die Mindeststudienleistung gemäß § 59a nicht erbringt oder 3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und diese Prüfung nicht gemäß § 79 Abs. 1 aufgehoben worden ist, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien nach den Prüfungsantritten an den beteiligten Bildungseinrichtungen in allen Studien bemisst oder

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 107, BGBl. I Nr. 93/2021) 5. im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder 6. das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder 7. bei einem Lehramtsstudium in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und ein allfälliger Antrag gemäß § 77 Abs. 4 zurück- oder abgewiesen wurde, wobei ein Verweis von der Praxisschule einer negativen Beurteilung gleichzuhalten ist, oder 8. aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwer wiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird, wobei Näheres in der Satzung zu regeln ist.

(2) An den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 kann in der Satzung vorgesehen werden, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.

(3) Das Erlöschen der Zulassung in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 7 sowie Abs. 2 ist der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag der oder des Studierenden einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Nach § 20a des studienrechtlichen Satzungsteils der Universität Wien (abgerufen am 08.07.2024 unter https://satzung.univie.ac.at/studienrecht/ ) gilt :

Ausschluss vom Studium

§ 20a. Das Rektorat kann gemäß § 68 Abs. 1 Z 8 UG eine Studierende oder einen Studierenden aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwer wiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, unter Berücksichtigung des gesetzlichen Parteiengehörs dieser oder dieses Studierenden und nach Anhörung der zuständigen Studienprogrammleiterinnen oder Studienprogrammleiter durch Bescheid vom Studium ausschließen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3. Gem. der obzitierten Bestimmung des § 68 Abs 1 Z 8 UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn die oder der Studierende aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird. Näheres ist in der Satzung zu regeln.

3.4. Mit dieser durch die UG-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 129/2017, eingeführten Handhabe wurde nach den Gesetzesmaterialien „neu vorgesehen[…], dass Studierende vom Studium aufgrund einer dauernden oder schwer wiegenden Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen oder Dritter, mit denen die oder der Studierende im Rahmen des Studiums in Kontakt tritt, durch das Rektorat mit Bescheid ausgeschlossen werden können. Nähere Regelungen dazu haben in der Satzung zu erfolgen. Damit soll neben der Gefährdung oder Schädigung von Universitätsangehörigen insbesondere die Gefährdung aller Personen umfasst sein, mit welchen Studierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen und in den Curricula vorgesehenen Praktika zusammen treffen oder in Verbindung treten. Es soll insbesondere eine Handhabe bieten, auf Gefährdungen der unterrichteten Schülerinnen und Schüler im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bzw. der Patientinnen und Patienten durch Studierende unmittelbar reagieren zu können.“ (Erl. IA 2235/A BlgNR XXV. GP, 139).

3.5. Die Universität Wien hat in ihrer Satzung die gesetzliche Regelung übernommen und das Rektorat im Falle eines beabsichtigten Ausschlusses vom Studium zur Wahrung des gesetzlichen Parteiengehörs und zur Anhörung der zuständigen Studienprogrammleitung verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nachgekommen (vgl. oben Verfahrensgang Punkt 15 sowie 17).

3.6. Zu prüfen ist, ob seitens der Beschwerdeführerin eine oder mehrere Handlungen gesetzt wurden, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellen.

3.7. Wie oben unter Punkt 2.2. beweiswürdigend ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin im April und Mai 2023 in ihren schriftlichen Nachrichten und in ihrem Verhalten am Telefon nicht nur eine völlig unübliche, inadäquate und ungebührliche Wortwahl an den Tag gelegt, sondern auch ausdrücklich Drohungen in schriftlicher Form vorgebracht, die jedenfalls die Grenze zur strafrechtlichen Relevanz (gefährliche Drohung) erreichen. Die Beschwerdeführerin kündigte mehrfach ausdrücklich an, gewalttätig zu werden und Rache zu üben. Ihr Dissertationsbetreuer sei „schon immer ein Judas gewesen“ und „dafür soll er bezahlen“. Sie kündigte sogar ausdrücklich die Ermordung des Dissertationsbetreuers – im gegenständlichen Mail als „dreckiger Schweizer Hurensohn“ bezeichnet – und ihrer Konkurrentin an, wenn die Universität Wien nichts unternehme.

Dabei musste es als völlig nachvollziehbar gewertet werden, dass sich jene Universitätsangehörigen, die mit der Beschwerdeführerin in Kontakt standen bzw. von ihr beschimpft und bedroht wurden, sich in Furcht und Unruhe versetzt und in einen nachhaltigen Angstzustand versetzt gefühlt haben, auch wenn dies von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren in ihren Schriftsätzen in Zweifel gezogen wurde.

Die von der Beschwerdeführerin als Konkurrentin empfundene Dissertantin (Mag. XXXX ) sah sich gezwungen, eine einstweilige Verfügung gegen die Beschwerdeführerin zu erwirken und führte sowohl vor der belangten Universitätsbehörde als auch vor dem zuständigen Richter des Bezirksgerichtes aus, dass sie ihre Arbeit an der Universität Wien aus Furcht vor Übergriffen durch die Beschwerdeführerin faktisch einstellen musste und sich sogar gezwungen sah, ihre Präsenz auf wichtigen Social-Media-Plattformen der internationalen Forschungsgemeinschaft herunterzufahren. Auch die akademischen Lehrer Prof. XXXX und Prof. XXXX empfanden die Drohungen als „real nötigend und bedrohlich“ und als für sich bzw. die eigene Familie als „echte Belastung“.

3.8. Somit hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Handlungen gesetzt hat, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung jedenfalls anderer Universitätsangehöriger im Rahmen des Studiums darstellen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der sich psychische Zustand der Beschwerdeführerin zwischen April/Mai 2023 und Mai 2024 zumindest ansatzweise stabilisiert hat, sodass „nur noch“ eine Angstneurose (ICD F 41.2), eine Anpassungsstörung (ICD F 43.21) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD F 43.1.) vorliegen.

Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund des Dr. XXXX geht jedoch nicht hervor, ob sie sich dieser Einschränkungen ihres eigenen psychischen Zustandes und der Behandlungsbedürftigkeit auch bewusst ist, da sie den Facharzt „nur“ zur Erstellung eines Gutachtens aufgesucht hat (zur Notwendigkeit der Behandlungseinsicht vgl. Gutachten Prof. XXXX auf Seite 25). Umgekehrt zeigen die Mails der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht eine weiter bestehende latente Aggressivität: Obwohl sie im eigenen Interesse aufgefordert wurde, ein – von ihr nur am Rande erwähntes – Fachgutachten (jenes des Dr. XXXX ) vorzulegen, reagierte die Beschwerdeführerin nicht nur gereizt (sinngemäß: sie erfülle Aufgaben einer Sachbearbeiterin für das Gericht), sondern auch unerwartet aggressiv („ EINE WEITER[E] BELÄSTIGUNG MEINER PERSON UND MEINER FAMILIE WIRD NICHT TOLERIERT!“).

3.9. Im Gesamtbild erweist sich der Tatbestand des § 68 Abs 1 Z 8 UG als eindeutig erfüllt, sodass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zu Recht gem. § 68 Abs 1 Z 8 UG vom Studium ausgeschlossen hat.

3.10. Im Unterschied zur alten Rechtslage (vgl.§ 63 Abs 7 UG idF BGBl I Nr. 56/2018) erfolgt ein Ausschluss nicht mehr auf zumindest zwei Semester; nunmehr besteht die Möglichkeit einer neuerlichen Zulassung, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann (§ 63 Abs.7 idF BGBl I Nr. 93/2021).

Somit kann die Beschwerdeführerin bereits für das kommende Wintersemester einen Antrag auf (neuerliche) Zulassung stellen, wobei hier seitens der belangten Behörde auch der Fortbestand einer von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährdungslage zu prüfen sein wird.

3.11. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

3.12. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der angefochtene Bescheid sowie das gegenständliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes stützen sich auf die gesetzliche Grundlage des § 68 Abs 1 Z 8 UG. Soweit ersichtlich liegt zu den rechtlichen Voraussetzungen (insbesondere etwaigen Mindestvoraussetzungen) eines Ausschlusses vom Studium, eingeführt mit der UG-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 129/2017, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.