JudikaturBvwgW261 2289158-1

W261 2289158-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
18. April 2024

Spruch

W261 2289158-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Dr.in XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.12.2023, betreffend die Abweisung des Antrages vom 19.02.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 2303/1996 liegt vor“ zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte 19.02.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: „belangte Behörde“) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.

2. Mit Eingaben vom 31.03.2023 und 26.04.2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Reihe von medizinischen Befunden nach.

3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.09.2023 erstatteten Gutachten vom 17.10.2023 stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „emotionale Persönlichkeitsakzentuierung mit deutlichen Somatisierungszeichen, Position 03.04.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (in der Folge: „EVO“) mit einem Grad der Behinderung (in der Folge: „GdB“) von 30 %, degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule und fast in allen großen und kleinen Gelenken, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB von 30%, Perinal-Abszess mit Fistelbildung inklusive psoriasiformen Ekzem im Analbereich, Position 07.04.05 der Anlage der EVO, GdB von 30 % und eine Laktose und Histamin-Intoleranz, Position 07.04.04 der Anlage der EVO, GdB von 20 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (v.H.) fest. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass würden nicht vorliegen, es würde bei der Beschwerdeführerin eine Stoffwechselerkrankung mit einem GdB von 20 % und eine Erkrankung des Verdauungssystems mit einem GdB vom 30 % vorliegen.

4. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 18.10.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

5. Mit Eingabe vom 31.10.2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit dem Ergebnis der Begutachtung einverstanden sei.

6. Über Auftrag der belangten Behörde überarbeitete der befasste medizinische Sachverständige dessen Gutachten und erstellte auf Basis der bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Untersuchung vom 11.09.2023 ein neues medizinisches Gutachten vom 28.11.2023. Der wesentliche Unterschied dieses neuen Gutachtens zu jenem vom 17.10.2023 ist, dass der medizinische Sachverständige korrigierte, dass bei der Beschwerdeführerin entgegen seinen Angaben im ersten Gutachten keine Stoffwechselerkrankung vorliegen würde, sehr wohl jedoch eine Erkrankung des Verdauungssystems.

7. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses adaptierte Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 28.11.2023 neuerlich im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

8. Die Beschwerdeführerin gab mit Emailnachricht vom 06.12.2023 eine schriftliche Stellungnahme ab, worin sie ausführte, dass sie nunmehr bereits zum zweiten Mal mitteile, dass sie mit dem Ergebnis der Begutachtung einverstanden sei. Sie ersuch um rasche Übermittlung des Behindertenpasses.

9. Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin am 06.12.2023 einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ aus.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2023 wies die belangte Behörde den am 19.02.2023 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde schloss dem Bescheid das genannte medizinische Sachverständigengutachten vom 28.11.2023 in Kopie an.

11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Notwendigkeit von Diätmaßnahmen „Gesundheitsschädigungen gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ gegeben sei. Zu berücksichtigen sei die Laktose und Histamin-Intoleranz, sie bitte auch die bereits früher diagnostizierten chronischen Erkrankungen wie Dyskinese der Galle, Cholezystitis, Pankreatitis sowie auch Psoriasis vulgaris und Mangel an Vitamin D bei den täglich notwendigen Diätmaßnahmen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde eine Reihe von medizinischen Befunden aus den Jahren 2002, 2003, 2013, 2016, 2017 und 2024 an, wobei es sich Befund aus dem Jahr 2024 um einen Blutbefund handelt, welcher im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung erstellt wurde. Weiters schloss die Beschwerdeführerin einen Bescheid der belangten Behörde aus dem Jahr 2007 an, wonach bei dieser eine Cholezystitis und Darmstörung diagnostiziert worden seien.

12. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage einer Fachärztin für Innere Medizin einzuholen. In deren Gutachten vom 17.03.2024 kommt diese zum Ergebnis, dass die unter anderem an erhöhten Leberparametern leiden würde, weswegen dieses als neues Leiden Nr. 5 mit einem GdB von 10 % anzuerkennen sei.

13. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.03.2024 vor, wo dieser am 27.03.2024 einlangte.

14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.03.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichischer Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 19.02.2023 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin ist seit 19.02.2023 Inhaberin eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Anamnese:

Die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie 06/2022 eine Borreliose bekommen habe. Daraufhin fühlte sie sich müde, matt und abgeschlagen, eine antibiotische Therapie wurde dann eingeleitet. Durch die Borreliose, so meint die Beschwerdeführerin, kam es zum Auftreten einer Psoriasis, diesmal verstärkt, nicht nur im Analbereich, sondern auch im Bereich der Hände. Zum heutigen Datum bestehen die Veränderungen vor allem im Analbereich.

Im Juli 2022 wurde eine Psoriasis im Analbereich festgestellt und eine Analfissur ist hinzugekommen, es besteht ein Zustand nach Analfissur 2007.

Ebenfalls kam es zu Blutungen nach der Menopause und zu einer COVID-Infektion, alles zusammen zwischen 08 und 09/2022.

Eine Polypen Operation erfolgte im Anschluss, ebenfalls eine Entfernung des Abszesses mit einem Analring im November 2022 bis Jänner 2023. Derzeit ist die Fissur noch immer vorhanden, nach wie vor verliert die Antragstellerin Flüssigkeit aus der Analfissur.

Ebenfalls besteht eine Konjunktivitis sicca, trockene Augen, die zu einer Eindickung der Augenflüssigkeit führt, sodass beim Augenarzt öfter die Tränendrüsen ausgedrückt werden müssen, Augentropfen sind ebenfalls erforderlich.

Ebenfalls bestehen weiterhin degenerative Veränderungen im Bereich der HWS, BWS und LWS, eine Osteoporose ist bekannt, eine Skoliose ebenfalls.

Auch wurde vom Neurologen eine festgestellt.

11/2020 kam es zu einer Dist. Art. talocrur. sin. Und einer Laesio kraniomandibulare Dysfunktion lig. TFA sowie Cont. Man. Dext., seither bestehen Beschwerden im linken Sprunggelenk, hier Schwellneigung bei Belastung.

Insgesamt bestehen Beschwerden in fast allen Gelenken, in den großen und kleinen Gelenken.

Derzeitige Beschwerden:

Insgesamt bestehen Beschwerden in fast allen Gelenken, in den großen und kleinen Gelenken. Keine Besserungstendenz unter den laufenden Therapien.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Die derzeitigen Medikamente sind: Maxi-Kalz Vit D3, Natrium chlorid Braun NaCL 0,9 für die Augen, Metagelan 500mg Tropfen, Diltiazem Creme 2% 50g, Venobene Salbe, Vi-De 3, Scheriproct Suppositorium abends, Inotyol Salbe, eine Spritze gegen Osteoporose wird alle 6 Monate gegeben - Prolia.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

18.02.2013, SONO Abdomen, Leber unauffällig, Gallenblasenpoly

23.06.2107, MRT HWS; im VGA bereits berücksichtigt.

07.09.2018, MRT LWS: im VGA bereits berücksichtigt.

13.09.2018, RÖ WS: im VGA bereits berücksichtigt.

03.12.2018, SVG Allgemeinmedizin

1. Geringe degenerative Wirbelsäulenveränderungen und minimale Fehlhaltung und Osteoporose oberster Richtsatzwert entsprechend den radiologischen Veränderungen mit wiederkehrenden Beschwerden ohne Nervenwurzelkompression, 02.01.01, GdB 20%

2. Psoriasis in Gesäßfalte mit rezidivierenden Analfissuren -Unterer Richtsatzwert entsprechend der Hautveränderungen um den Anus und Therapienotwendigkeit 01.01.02, GdB 20%

3. Verdauungsbeschwerden bei Histamin- u. Lactoseintoleranz, unterer Richtsatzwert entsprechend der rezidivierenden leichten Beschwerden (Blähungen) und notwendiger Diät, 07.04.04, GdB 10 %

4. Geringe Hypermobilität der Gelenke mit beginnenden Arthrosen an mehreren Gelenken (rechtes Knie, rechtes Großzehengrundgelenk) u. Meniskusdegeneration rechts Unterer Richtsatzwert entsprechend der nicht andauernden wechselnden Gelenksbeschwerden ohne wesentliche Funktionseinschränkung, 02.02.01, GdB 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

14.02.20219, SMS sofortige Beantwortung:

Die Beurteilung der GS4 "Verdauungsbeschwerden bei Laktose- und Histaminintoleranz" mit GdB 20% (oberster RSW bei kombinierter Unverträglichkeit mit notwendiger Diät) im SVG Dr. XXXX vom 16.10.2018 bleibt unverändert aufrecht, da sich keine maßgebliche Veränderung von Oktober bis Dezember 2018 ergeben hat.

Somit bleibt auch der Zusatz D3 mit 20% unverändert aufrecht.

Der Zusatz D2 wegen Cholezystitis aus 2007 nach RSVO ist bei der aktuellen Begutachtung nach EVO, wie auch von Dr. XXXX ausgeführt nicht mehr zutreffend, weil hier nach der EVO keine relevanten Funktionseinschränkungen vorliegen und daher auch keine Einschätzung im Sinne einer Behinderung vorliegt.

AV: Es ist aus den vorliegenden Dokumenten nicht ersichtlich warum im Dezember 2018 neuerlich ein Gutachten, diesmal durch persönliche US erstellt wurde.

10.09.2019, LKH XXXX ZAHN: Patientin gibt an, seit dem Einsetzen der Brückenversorgung im 1. Quadranten vor ca. 2 Jahren, Kiefergelenksbeschwerden zu haben.

31.10.2019, Dr XXXX , FA Neurologie und Psychiatrie:

Das EEG ist hinsichtlich der Aligemeinveränderungen im Bereich der Norm HWS degenerative Veränderungen in der HWS.

MRT Schädel: unauffällig

12.09.2020, Doz. Dr. XXXX ; FA für Dermatologie und Venerologie: Psoriasis vulgaris perianal. ENSTILAR, Feuchtigkeit meiden.

03.11.2020, LKH XXXX , Orthopädie: Dist. art. talocruralis sin cum susp. lesio lig, TFA; Cont. man dext. Überknöchelt. Supinationstrauma. US-Fraktomed, Entlastung mit 2 UASK, hochlagern, Kryotherapie.

03.09.2021, Mamma RÖ: Unauffälliger Mammabefund beidseits. ACR I BIRADS 1.

14.12.2021, UKH XXXX : Seit gestern Beschwerden im linken Fußballen ohne Trauma. Hämatomverfärbung im Bereich der Kleinzehe links und Schmerzen im Zehenballenbereich. Haematoma dig. V ped. Sin, Metatarsalgien. RÖ Keine Fraktur.

Ergebnis: Deviation der Kleinzehe nach medioplantar. Im Übrigen unauffälliges MRT des linken Vorfußes.

11.02.2022, MRT Zehen links: Kein Ödem, Keine Fraktur, Kein Hinweis auf Morton neurom.

01.07.2022, Bereitschaftsdienst: Infizierter Zeckenbiss, Zeckenbiss vor 2 Tagen. AB Therapie bei V.a. erythema migrans.

14.09.2022, PD Dr. XXXX , FA Auge: VISUS CC: RA 1,0; LA 1,0

Glaskörpertrübungen o.u., Konjunktivitis sicca o.u., Lat. Astigmatismus o.u., Meibomdrüsendysfunktion o.u., Presbyopie ou

04.10. - 05.10.2022, XXXX Privatklinikum XXXX GmbH, Blutung in der Postmenopause

Verabreichte Therapie: getrennte Curettage und Endometriumresektion

05.10.2022, XXXX Privatklinikum XXXX GmbH, Histologischer Befund:

81 (CK): Cervixmukosaanteile mit einer geringgradig aktiven Entzündung.

82 (Corpus): Cervixmukosaanteile mit einer mäßig aktiven Entzündung.

83 (Resektat): Atrophe Endometriumpolypenanteile. Keine Malignität.

10.10.2022, MRT Kiefergelenke:

Kiefergelenk rechte: Normale Konfiguration des Kieferköpfchens und des Tuberculum articulare. Der Diskus harmonisch konfiguriert und in geschlossener Mundposition korrekt positioniert. Regelrechte Reduktions- und Translationsbewegung unter Mundöffnung.

Kiefergelenk links: Normale Konfiguration des Kieferköpfchens und des Tuberculum artikulare. Ventrale Subluxation des Diskus in geschlossener Mundposition. Aufreiten unter Mundöffnung.

16.10.2022, UKH XXXX , Kontrolle: Peritendinitis flex. man. sin. Konservative Therapie, Schmerztherapie NSAR

04.11. - 07.11.2022 BHB- XXXX : Perianalabszess ad OP, Abszessspaltung und Vessefl-Ioop Einlage am 4.11.22

19.01.2023, Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie:

Zuweisungsdiagnose- craniomandibuläre Dysfunktion,

Therapie: mobilisierende Techniken HWS/ BWS (PZ neg.); Triggerpunkt Akupressur M. masseter bds.

30.03.2023, UKH Kontrollbefund: chronische Schmerzen in beiden Füßen ohne Hinweis auf Akutgeschehen. „Metatarsalgien";

26.04.2023, Praxisgemeinschaft für Augenheilkunde; PD Dr. XXXX I Dr. XXXX :

Diagnosen: Glaskörpertrübungen o.u., Konj. allerg. o.u., Konjunktivitis sicca o.u., Lat. Astigmatismus o.u., Meibomdrüsendysfunktion o.u., Presbyopie ou;

12.07.2023, 29.08.2023 BHB XXXX : V.a. rez Analfissur DD rez Analfistel bei 6h in SSL Z.n. Fistulektomie und Rektumverschiebeplastik bei 6 Uhr in SSL am 25.1.2023 einer Perianalfistel 6 Uhr in SSL bek. Laktoseintoleranz Psoriasis;

02.05.2023, LKH XXXX , HNO: Globusgefühl

Die Pat. kommt aufgrund eines seit gestern bestehenden Globusgefühles im Hals mit Reizhusten, subj. Dyspnoe und Schluckbeschwerden. Schmerzen vor allem beim Hinunterschlucken fester Nahrung, orale Flüssigkeitsaufnahme und cremige Konsistenzen möglich. Häufiges Räuspern. Kein Stridor! Kein Bolusgeschehen. Kein Fieber, anamnest. kein Infekt. Keine Refluxbeschwerden.

Salbei-Eisbisch-Tee mit Collargol 5% 1 Pipette/Liter über den Tag verteilt lauwarm gurgeln und schluckweise trinken.

02.05.2023, XXXX : Abteilung Rheumatologie:

Oligoarthralgien, inzipiente Fingerpolyarthrosen, Osteoporose.

Derzeit keine nachweisbare Synovitis. Derzeit kein Beweis einer entzündlichen Gelenkserkrankung.

02.05.2023, XXXX Labor: eingesehen.

11.09.2023, BHB XXXX : Analfissur rez. bei 6"

Z.n. Fistulektomie und Rektumverschiebeplastik bei 6 Uhr in SSL am 25.L.2O23 einet Perianalfistel 6 Uhr in SSL bek. Laktoseintoleranz Psoriasis

Die Pat. kommt heute zum MRT des Beckenbodens, bei pers. Schmerzen im AK mit Va. AF.

10.01.2024, Labor GOT/GPT/gamma GT 38/56/67 – im Vergleich 02.005.2013: GOT/GPT/gamma GT im Normalbereich

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Altersentsprechend, normale Kommunikation möglich, keine Lippenzyanose, normale Ruheatmungsfrequenz, Hörvermögen altersentsprechend, Visus korrigiert.

Ernährungszustand:

Altersentsprechend

Größe: 161,00 cm Gewicht: 77,90 kg

Klinischer Status - Fachstatus:

CAPUT/COLLUM: Pupillen rund, isocor, reagieren auf Licht seitengleich konsensuell, Skleren anikterisch, Konjunktiven bland, eine Konjunktivitis sicca besteht, eine Therapie mit Augentropfen ist erforderlich. Rachen bland, Status post TE, Zunge im Geradstand. Halslymphknoten nicht tastbar, Schilddrüse nicht tastbar.

THORAX: Herz: rhythmisch, normocard, Herztöne rein.

Lunge: vesikuläres Atmen, keine Rasselgeräusche, gute Verschieblichkeit der Lungenbasen symmetrisch.

ABDOMEN: Bauchdecke weich, kein Druckschmerz, keine pathologischen Resistenzen, über dem Thoraxniveau, Zustand nach Blinddarmoperation mit blander Narbe rechtsseitig ca. 6 cm lang, etwas verbreitert, aber nicht vorgewölbt, Striae abdominis.

Leber, Gallenblase und Niere zeigten keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen.

WIRBELSÄULE:

Homogene Rundungen beim Vorwärtsneigen, kein Klopf-, kein Druckschmerz entlang der Wirbelsäule, das Aufrichten weitgehend schmerzfrei, die Beweglichkeit der Wirbelsäule durchschnittlich frei.

OBERE EXTREMITÄT:

Seitengleiches, mittelkräftiges Muskelrelief, Schulter: Schürzen- Nacken-Überkopf-Griff beidseits durchführbar, Ellbogengelenke frei beweglich, Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke frei beweglich, Faustschluss komplett, grobe Kraft beidseits seitengleich, Feinmotorik unauffällig, Pulse beidseits seitengleich tastbar.

UNTERE EXTREMITÄT:

Im Stehen Hinweis auf dezente Beinachsenfehlstellung im Sinne von X-Beinen, seitengleiches, mittelkräftiges Muskelrelief, Einbeinstand beidseits seitengleich, Zehenspitzenstand durchführbar, Zehenspitzen- und Fersengang durchführbar, tiefe Hocke komplett.

Hüftgelenke beidseits frei beweglich, Kniegelenke beidseits frei beweglich, kein Beuge-, kein Streckdefizit, keine prätibialen Ödeme. Sprunggelenke beidseits frei beweglich, Pulse beidseits seitengleich tastbar, grobe Kraft beidseits unauffällig, Lasegue beidseits negativ.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gangbild war frei, flüssig, Gangbreite normal, die Stiegen zur Ordination konnten erklommen werden, das An- und Ausziehen waren selbständig möglich, orthopädisches Schuhwerk wurde getragen.

Status Psychicus:

Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, keine produktive Symptomatik, es besteht eine Persönlichkeitsakzentuierung, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten, keine Gedächtnisstörungen, Stimmung weitgehend euthym, Antrieb eher gesteigert, Schlaf nicht erhoben. Kein Hinweis auf kognitive oder mnestische Defizite, reagiert adäquat, Realitätsbezug großteils gegeben, Kritikfähigkeit großteils vorhanden.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Emotionale Persönlichkeitsakzentuierung mit deutlichen Somatisierungszeichen.

2. Degenerative Veränderungen in der gesamten Wirbelsäule und in fast allen großen und kleinen Gelenken

3. Perianal-Abszess mit Fistelbildung inklusive dem psoriasisformen Ekzem im Analbereich

4. Laktose und Histamin-Intoleranz

5. Erhöhte Leberparameter

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H.

Das Leiden 4 der Beschwerdeführerin erreicht einen Grad der Behinderung von 20 v.H.

Das Leberleiden 5 der Beschwerdeführerin erreicht keinen Grad der Behinderung von 20 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Grade der Behinderung der für das gegenständliche Verfahren relevanten Leiden 4. und 5. der Beschwerdeführerin gründen sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.11.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.09.2023 und eines Gutachtenachtens aufgrund der Aktenlage einer Fachärztin für Innere Medizin vom 17.03.2024.

Es steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren an einer Laktose und Histamin-Intoleranz leidet, welches der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige in seinem Gutachten richtig im oberen Rahmensatz der Position der 07.04.04 der Anlage der EVO mit einem Grad der Behinderung von 20 % einstufte. Der medizinische Sachverständige wies in seinem Gutachten vom 28.11.2023 richtigerweise darauf hin, dass diese Einschätzung bereits seit dem Jahr 2018 vorliegt. Damit bestehen, wie später in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt werden wird, die Voraussetzungen für Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor.“, in den Behindertenpass, wie dies auch richtigerweise von der belangten Behörde erfolgt ist.

Anders stellt sich der Sachverhalt hinsichtlich des Leber- bzw. Gallenleidens der Beschwerdeführerin dar. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde aus den Jahren 2022, 2003, 2013, 2016 und 2017 vor, wobei es sich dabei auch hauptsächlich um Bluttests handelt, welche quasi eine Momentaufnahme darstellen. Lediglich der aktuelle Blutbefund vom 09.01.2024 zeigt laut den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Inneren Medizin am 17.03.2024 gering erhöhte Leberwerte, weswegen die medizinische Sachverständige dieses Leiden neu mit einem GdB von 10 % einschätzte.

Dies deckt sich auch mit dem Ergebnis einer sofortigen Beantwortung vom 14.02.2019 des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde, wonach es keine relevanten Funktionseinschränkungen aufgrund der Cholezystitis (Entzündung der Gallenblase) mehr gibt. Derartige Funktionseinschränkungen aufgrund einer aktuellen Entzündung der Gallenblase sind nicht durch medizinische Befunde objektiviert, weswegen der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 28.11.2023 richtig feststellte, dass Leber, Gallenblase und Nieren keine maßgebliche Funktionseinschränkung zeigen, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.

Die Beschwerdeführer legte keinen medizinischen Befund vor, welcher geeignet wäre, eine andere Beurteilung des Leberleidens mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen, bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Zu den rechtlichen Konsequenzen dieser Feststellung wird in der rechtlichen Beurteilung näher eingegangen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2023 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.02.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der genannten Zusatzeintragung.

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. (2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, BGBl. II. Nr. 495/2013 idgF BGBl. II Nr. 263/2016 lautet:

㤠1 Abs. 4 Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorliegt. h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.

…“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die für eine Zusatzeintragung relevanten Leiden der Beschwerdeführerin richtig nach den jeweiligen Positionen der Anlage der EVO eingestuft.

Das Leiden 4 der Beschwerdeführerin, die Laktose und Histamin-Intoleranz, wurde vom medizinischen Sachverständigen nach der Position 07.04.04. der Anlage der EVO richtig mit einem GdB von 20 % eingestuft, was rechtlich bedeutet, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass richtigweise bestehen.

Das Leiden 5. der Beschwerdeführerin, die erhöhten Leberfunktionsparameter, hat die medizinische Sachverständige richtig mit einem GdB von 10 % eingestuft, weil damit keine erheblichen Funktionseinschränkungen einhergehen.

Da damit die Voraussetzung der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, wonach eine Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. vorliegen muss, nicht gegeben ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Zusatzeintragung in Betracht kommt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinische Sachverständigengutachten, wovon jenes des Arztes für Allgemeinmedizin auf einer persönlichen Untersuchung beruht, und welchem die Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt hat und demgemäß auch nicht substantiiert entgegengetreten ist. Bei der strittigen Frage handelt es sich um eine Rechtsfrage. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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