JudikaturBvwgW261 2288575-1

W261 2288575-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
18. April 2024

Spruch

W261 2288575-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 05.03.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.09.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

2. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.01.2024 basierenden Gutachten vom 12.01.2024, führte der medizinische Sachverständige aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) vorliegen würde.

3. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.01.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.

4. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 05.03.2024 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie an.

5. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 08.03.2024 eine Beschwerde. In dieser Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie um Berücksichtigung des im Anhang gesendeten Röntgenbefundes vom 06.03.2024 bitte.

6. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.03.2024 zur Entscheidung vor, wo dieser am 19.03.2024 einlangte.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.03.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

8. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.03.2024 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG hin. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin nach § 13 Abs. 3 AVG auf, bis längstens 12. April 2024 (einlangend beim Bundesverwaltungsgericht) mitzuteilen, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des von ihr angefochtenen Bescheides stützt und ein konkretes Begehren zu nennen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin auch darauf hin, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist die Beschwerde nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin als Rsb-Brief zugestellt und von dieser am 29.03.2024 nachweislich persönlich übernommen.

9. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Äußerung der Beschwerdeführerin zum Mängelbehebungsauftrag ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 08.09.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die belangte Behörde wies nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 05.03.2024 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpass ab.

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vom 08.03.2024 weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des von ihr angefochtenen Bescheides stützt und was das konkrete Begehren der Beschwerdeführerin ist.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.03.2024, nachweislich persönlich zugestellt am 29.03.2024, einen Mängelbehebungsauftrag bis zum 12.04.2024 (einlangend beim Bundesverwaltungsgericht).

Die Beschwerdeführerin ließ die ihr gesetzte Frist verstreichen. Diese ist durch die unterbliebene Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel in der Beschwerde nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, den im Akt aufliegenden Eingaben der Beschwerdeführerin, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Akt aufliegenden Zustellnachweis der Österreichischen Post.

Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zurückweisung der Beschwerde

§ 9 Abs. 1 VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu enthalten hat, diese sind:

- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

- die Bezeichnung der belangten Behörde,

- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

- das Begehren und

- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Intention des § 13 Abs. 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen.

Aus dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 08.03.2024 ist nicht klar ersichtlich, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des von ihr angefochtenen Bescheides stützt und was das konkrete Begehren der Beschwerdeführerin ist. Der bloße Hinweis auf einen angeschlossenen Röntgenbefund reicht als Begründung für eine Beschwerde nicht aus. Daher ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin aus Sicht des erkennenden Senates nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.

Infolge dessen, dass die Beschwerdeführerin dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag – in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde – trotz nachweislicher Zustellung innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist nicht entsprochen hat, ist diese Frist zur Behebung der den Eingaben anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Rechtssätze
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