JudikaturBvwgW298 2259944-1

W298 2259944-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
17. April 2024

Spruch

W298 2259944-1/11E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerda Ferch-Fischer und Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 05.08.2022 D124.0715/22 2022-0.434.460 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin richtete am 08.05.2022 ein Schreiben an die Datenschutzbehörde in welchem sie einen nicht näher determinierten Datenschutzverstoß rügte und führte aus, dass die MA 63 zu Unrecht 2 Meldeadressen der Beschwerdeführerin verarbeite.

2. Nach Aufforderung zur Mängelbehebung durch die belangte Behörde richtete die Beschwerdeführerin ein Schreiben mit mehreren Beilagen an die belangte Behörde.

3. Mit Bescheid vom 05.08.2022 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde zurück und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht (vollständig) nachgekommen sei.

4. Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der die Beschwerdeführerin soweit verfahrensrelevant relevierte, dass weiterhin 2 Meldeadressen bei der MA 63 hinterlegt seien und die Sache nach wie vor nicht im Sinne der Beschwerdeführerin erledigt worden sei.

5. Durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses, vom 04.12.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W298 neu zugewiesen.

6. Mit Beschluss vom 04.01.2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Mängelbehebung unter Setzung einer Frist von 4 Wochen aufgetragen. Dabei sollte die Beschwerdeführerin insbesondere die Gründe auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhalts oder Verletzung von Verfahrensvorschriften Gründe darlegen, sowie einen gesetzmäßigen Antrag an das Bundesverwaltungsgericht stellen.

7. Mit Eingabe vom 31.01.2024 richtete die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht und relevierte weitere Vorkommnisse bei der MA 63 und anderen Bezirksverwaltungsbehörden aus der die Beschwerdeführerin eine vermeintliche Datenschutzverletzung erkannte.

8. Eine Verbesserung der gerügten Mängel erfolgte bis zum Ende des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.

Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf den Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2024 am 31.01.2024 insbesondere folgende Anträge stellte:

„Diese Daten habe ich NIE von der MA 63 und der DSB erhalten!

1. Die Bekanntgabe der Person, die das bei der MA 63 verursacht und dadurch meine Identität schwer verletzt hat.

2. Die Übermittlung meiner Daten auf meiner 2. Meldeadresse – komplett seit Anfang der Erstellung

3. Die sofortige Löschung meiner 2. Meldeadresse komplett rückwirkend bis zur Erstellung

4. Die Übermittlung der durchgeführten Löschung der (irrtümlich) angelegten Daten.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden hat.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben.

3.3. Zu Spruchteil A):

Zurückweisung der Beschwerde:

3.3.1 Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde [an das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit] zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Diese Bestimmung ist gemäß § 11 VwGVG auch im von der belangten Behörde geführten Vorverfahren zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie gemäß § 17 VwGVG ferner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (vgl. VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111).

In allen anderen Fällen ist jedoch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Dieser ist gemäß § 13 Abs. 3 AVG immer nur dann gesetzmäßig zwingend erforderlich, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183; 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN).

3.3.2 Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Die Beschwerdeführerin richtete eine Bescheidbeschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der Datenschutzbehörde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass der von ihr relevierte Sachverhalt immer noch nicht untersucht bzw. zu ihren Gunsten erledigt worden sein. Dabei hat die Beschwerdeführerin übersehen, dass die Datenschutzbehörde ihr Anliegen nicht inhaltlich behandelt hat, sondern aus formellen Gründen die Beschwerde nicht behandelt hat und darüber (richtiger Weise) mit Bescheid abgesprochen hat.

Auch der Bescheidbeschwerde fehlt es dabei an den grundlegenden Voraussetzungen für eine gesetzmäßige Beschwerde.

Es war daher ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, weil die Gründe für die vermutete Rechtswidrigkeit des Inhalts des bekämpften Bescheids nicht erkennbar waren. Darin war konkret darauf hinzuwirken, das Anbringen im Hinblick auf die vom Gesetz geforderten Eigenschaften zu verbessern (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig war im Verbesserungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist (4 Wochen) für die Mängelbehebung zu setzen. Ebenso war über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung gemäß § 13a AVG zu belehren. (gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 AVG Rz 29-30).

Aber dieser Mängelbehebungsauftrag wurde nicht ansatzweise erfüllt:

In der Eingabe vom 31.01.2024 wird lediglich ausgeführt, dass noch weitere Umstände vorliegen würden, die zu einer Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung bei der MA 63 hindeuten würde, releviert jedoch keine auf den Bescheid bezogene Sachverhaltsäußerung, die Gründe für Rechtswidrigkeit oder ein Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG begründen.

Im Lichte der Judikatur zu § 63 Abs 3 AVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid eine Begründung zu enthalten (vgl VwGH 10. 09. 1991, 90/04/0326; 22. 10. 1996, 94/08/0029; 28. 4. 2010, 2006/19/0620; Brandstetter/Larcher/Zeinhofer, Behörde Rz 75; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 733).

Es genügt, wenn die Rechtsmittelschrift (Beschwerde) erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH 30. 1. 2001, 99/05/0206; VwSlg 18.273 A/2011; VwGH 7.11.2013, 2012/06/0035), worin also die Unrichtigkeit des Bescheides bestehen soll (VwGH 28.04.2010, 2006/19/0620; vgl auch VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 26.01.1996, 94/02/0456) und womit sie daher ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; VfSlg 8380/1978; 11.597/1988; 14.105/1995).

Aber selbst wenn man zugrunde legt, dass es auf eine formell und inhaltlich vollendete Darstellung nicht ankommt (VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 25.11.1994, 94/02/0103) erweist sich die vorliegende (verbesserte) Bescheidbeschwerde insbesondere wegen des Fehlens eines rechtlich relevanten Begehrens und einer auf den Bescheid und dessen Spruch gerichteten Behauptung einer Rechtswidrigkeit und Gründe für eine solche, als derartig dürftig, dass nicht einmal die grundlegenden Prozessvoraussetzungen vorliegen.

Es fehlt folglich selbst an der gesetzlich geforderten laienhaften Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des vom belangten Organ angenommenen Sachverhaltes (vgl auch Rz 28; VwGH 19.03.2013, 2012/03/0173) oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft (VwGH 20.09.1999, 96/21/1006; 21.06.2005, 2002/06/0121; 04.09.2008, 2007/17/0105

Ein Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 leg.cit. kann etwa darauf gerichtet sein, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder ihn aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das belangte Organ zurückzuverweisen oder den Bescheid in bestimmter Weise abzuändern. Es muss aber erkennbar sein, welches (zulässige) Begehren die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420; 24.05.2016, Ra 2016/03/0037). Zudem bestimmt das Begehren auch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gemäß § 27 VwGVG, der einen Verweis auch auf § 9 Abs. 1 Z 4 leg.cit. enthält.

Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.3 Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das beschließende Gericht hinsichtlich der Frage welche Mindesterfordernisse § 9 VwGVG statuiert auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen