JudikaturBvwgW193 2288509-1

W193 2288509-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
11. April 2024

Spruch

W193 2288509-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER als Vorsitzende und die Richterinnen Dr. Anna WALBERT-SATEK und Dr. Margret KRONEGGER als Beisitzerinnen über den Antrag des Untersuchungsausschusses betreffend Aufklärung, ob öffentliche Gelder im Bereich der Vollziehung des Bundes aus sachfremden Motiven zweckwidrig verwendet wurden („ROT-BLAUER Machtmissbrauch-Untersuchungsausschuss“) (8/US XXVII. GP) vom XXXX betreffend die Verhängung einer Beugestrafe über XXXX , vertreten durch Mag. Johann PAUER, Rechtsanwalt in 1090 Wien, folgenden Beschluss gefasst:

A)

Gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 erster Halbsatz der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson über XXXX eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,00 verhängt.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX welches am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangte, übermittelte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses betreffend Aufklärung, ob öffentliche Gelder im Bereich der Vollziehung des Bundes aus sachfremden Motiven zweckwidrig verwendet wurden („ROT-BLAUER Machtmissbrauch-Untersuchungsausschuss“) (8/US XXVII. GP) (im Folgenden: Untersuchungsausschuss), den vom Untersuchungsausschuss am XXXX mehrheitlich beschlossenen Antrag, das BVwG möge „gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX wegen Nichtbefolgung der nachweislich zu eigenen Handen zugestellten Ladung des Untersuchungsausschusses betreffend Aufklärung, ob öffentliche Gelder im Bereich der Vollziehung des Bundes aus sachfremden Motiven zweckwidrig verwendet wurden („ROT-BLAUER Machtmissbrauch-Untersuchungsausschuss“), verhängen.“

1.1. Begründend wurde dazu Folgendes ausgeführt:

1.1.1. Am XXXX sei XXXX (im Folgenden: Antragsgegner) gemäß § 29 VO-UA als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses für den XXXX , geladen worden.

Am XXXX sei ein Ladungsverlangen betreffend die Befragung des Antragsgegners als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses wirksam geworden.

Am XXXX und am XXXX sei bereits im Vorfeld der Ladungsausfertigung die Kontaktaufnahme zum Antragsgegner und seinem Büro durch die Parlamentsdirektion versucht worden.

Am XXXX sei der Parlamentsdirektion durch das Büro des Antragsgegners ein Rückruf zugesichert worden. Weiters sei am XXXX das Büro des Antragsgegners ersucht worden, eine Mailadresse des Antragsgegners bekanntzugeben. Die RSa-Ladung vom XXXX sei am XXXX hinterlegt worden.

Am XXXX habe der Antragsgegner postalisch übermittelt, dass er sich am Befragungstag im Ausland befinden würde. Das Sekretariat des Antragsgegners sei durch die Parlamentsdirektion aufgefordert worden, entsprechende Buchungsbestätigungen als Nachweis für den Auslandsaufenthalt zu übermitteln.

Am XXXX habe das Sekretariat des Antragsgegners in dessen Auftrag der Parlamentsdirektion eine Bestätigung über die Flugbuchung übermittelt, wonach die Buchung des Auslandsaufenthalts am XXXX erfolgt sei.

Am XXXX sei das Nichterscheinen des Antragsgegners in der XXXX des Untersuchungsausschusses festgestellt worden.

1.1.2. Leiste eine Auskunftsperson der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, könne der Untersuchungsausschuss gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 VO-UA beantragen.

1.1.3. Eine genügende Entschuldigung läge nicht vor, da nicht ersichtlich sei, inwieweit die Abwesenheit des Antragsgegners unvermeidlich oder durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst worden sei. Zwar sei eine Auslandsreise als Entschuldigungsgrund genannt worden, doch lägen weder über bloße Behauptungen hinausgehende Angaben über das tatsächliche Bestehen beachtenswerter Verpflichtungen im Ausland noch Beweise für den tatsächlichen Antritt der Flugreise und auch kein Ersuchen des Antragsgegners um erneute Ladung zu einem anderen Termin vor.

Bei der vom Sekretariat des Antragsgegners vorgelegten Buchungsbestätigung für einen XXXX Flug sei – laut AGB der Fluglinie – eine Umbuchung unter Zahlung einer Änderungsgebühr möglich. Außerdem sei die Buchung mit geschwärzter Adresse und Preis vorgelegt worden, sodass nicht eruiert werden könne, unter welchen Bedingungen, mit welchen Versicherungen bzw. mit welchen Stornoabdeckungen die Buchung vorgenommen worden sei.

Der Antragsgegner habe trotz Aufforderung der Parlamentsdirektion weder dargelegt, weshalb der von ihm angeführte Auslandsaufenthalt nicht verschiebbar gewesen sei, noch, ob er überhaupt versucht habe, Dispositionen zu treffen, die sein Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss ermöglicht hätten. Außerdem habe der Antragsgegner keine Dokumente vorgelegt, die beweisen würden, dass die Reise tatsächlich angetreten worden sei.

Das Erscheinen des Antragsgegners vor dem Untersuchungsausschuss sei für die Aufklärung, ob öffentliche Gelder im Bereich der Vollziehung des Bundes aus sachfremden Motiven zweckwidrig entwendet worden seien, maßgeblich. Der Antragsgegner sei Eigentümer und Geschäftsführer einer Werbeagentur und habe diverse Aufträge für das Innenministerium abgehandelt, wobei die konkrete Beauftragung, Ausschreibung und Kosten nicht dokumentiert worden und deshalb aufklärungswürdig seien.

1.1.4. Unter einem wurde beim Untersuchungsausschuss eine neuerliche Ladung des Antragsgegners gemäß § 36 Abs. 2 VO-UA beantragt.

2. Mit Ladung des BVwG vom XXXX , wurde eine mündliche Vernehmung für den XXXX anberaumt.

3. Mit Schreiben vom XXXX , teilte die Parlamentsdirektion mit, dass ein neuer Befragungstermin für den Antragsgegner als Auskunftsperson zum Untersuchungsausschuss von den Fraktionen bis dato nicht in Aussicht genommen worden sei. Es liege jedoch ein Beschluss des Untersuchungsausschusses gemäß § 36 Abs. 2 VO-UA auf neuerliche Ladung unter Androhung der Vorführung vor. Somit könne jederzeit ein neuer Befragungstermin durch den Vorsitz des Untersuchungsausschusses festgesetzt und eine neuerliche Ladung ausgefertigt werden.

Der Antragsgegner sei mit Ladungsverlangen vom XXXX erstmals auf Verlangen des Untersuchungsausschusses geladen worden. Dieses Verlangen sei noch nicht konsumiert worden, da noch keine Befragung der Auskunftsperson stattgefunden habe. Zudem läge ein Beschluss des Untersuchungsausschusses gemäß § 36 Abs. 2 VO-UA auf neuerliche Ladung unter Androhung der Vorführung vor, welcher ebenfalls eine Rechtsgrundlage zur Ladung bilde. Es sei daher faktisch möglich, den Antragsgegner zu einem der kommenden Befragungstage vor den Untersuchungsausschuss zu laden.

Aus heutiger Sicht könne nicht beantwortet werden, ob und bejahendenfalls wann der Antragsgegner erneut als Auskunftsperson zum Untersuchungsausschuss geladen werde. Eine zeitliche Beschränkung ergebe sich jedoch dahingehend, dass die Befragung einer Auskunftsperson jedenfalls vor Ende der Beweisaufnahme gemäß § 22 Abs. 2 VO-UA stattfinden müsse.

Der Untersuchungsausschuss sei am XXXX auf Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 VO-UA eingesetzt worden. Das Ende seiner Tätigkeit ergebe sich aus § 53 Abs. 7 VO-UA, wonach die Berichterstattung bei auslaufender Gesetzgebungsperiode bis spätestens zum Tag vor dem Stichtag zur nächsten Nationalratswahl zu erfolgen habe. Dieser Stichtag sei der 82. Tag vor dem Wahltag, der voraussichtlich Ende September stattfinden werde.

4. Mit Schriftsatz vom XXXX äußerte sich der Antragsgegner, vertreten durch Mag. Johann PAUER, Rechtsanwalt in 1090 Wien, und brachte vor, dass er am XXXX vorab per E-Mail über den Termin als Auskunftsperson am XXXX informiert und mit zu eigenen Handen zugestellter Ladung geladen worden sei.

Für das Fernbleiben habe eine genügende Entschuldigung vorgelegen. Er habe die Parlamentsdirektion durch seine Assistentin am XXXX unter Nachweis der Flugbestätigung vom XXXX über seine Verhinderung informiert. Da er darüber keine Rückmeldung erhalten habe, sei er davon überzeugt gewesen, dass die Entschuldigung akzeptiert worden sei und das Fernbleiben als gerechtfertigt gegolten habe. Andernfalls wäre eine Aufforderung zur Darlegung bzw. eine Information von der Parlamentsdirektion erwartbar gewesen. Die Anlage 2 zur Ladung habe keine Informationen enthalten, unter welchen Voraussetzungen eine genügende Entschuldigung vorläge und in welchem Umfang dies der Parlamentsdirektion darzulegen sei. Er sei zu Recht davon ausgegangen, dass das Fernbleiben als entschuldigt gegolten habe. Erst durch die Ladung vor das BVwG habe er Kenntnis darüber erlangt, dass die Antragstellerinnen eine nicht genügende Entschuldigung monierten. Er habe jedoch mit E-Mail vom XXXX durch seine Assistentin die Buchungsunterlagen übermittelt, womit er nachgewiesen habe, dass er vor Kenntnis des Ladungstermins gebucht habe. Er habe weder eine Reiserücktrittsversicherung noch eine Stornomöglichkeit abgeschlossen. Deshalb sei sein Fernbleiben folglich gerechtfertigt. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 08.02.2021, Ra 2021/03/0001, sowie auf den Umgang mit Zeug:innen im Strafverfahren (EBVR StPRefG 198) führe er aus, dass das Fernbleiben gerechtfertigt gewesen wäre und sei. Da eine Beugestrafe dazu diene, einen dem Willen der Behörde (hier: Untersuchungsausschuss) entgegenstehenden Willen des Geladenen zu brechen, verfolge sie keinen Sühne- oder Besserungszweck und sei stets ultima ratio nach dem Grundsatz des gelindesten Mittels. Er habe vor Erhalt der Ladung für den Termin am XXXX bereits einen Flug gebucht und dies auch der Parlamentsdirektion bekannt gegeben. Er habe keine Hinweise erhalten, dass das Fernbleiben als nicht entschuldigt gewertet worden sei, weshalb er nicht einmal versucht habe, den Flug zu verschieben, was nur unter großem Aufwand möglich gewesen wäre. Es könne nicht der Schluss gezogen werden, dass er sich einer erneuten Ladung entziehen würde, was den Antrag bereits aus diesem Grund unzulässig und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar mache. Er verzichte auf das Parteiengehör und beantrage, den Antrag gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und § 56 VO-UA abzuweisen.

5. Am XXXX führte das BVwG eine mündliche Vernehmung durch, an der nur der Rechtsvertreter des Antragsgegners teilnahm; der Antragsgegner selbst erschien nicht. Der Rechtsvertreter wurde in diesem Rahmen insbesondere zum Beruf, den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten des Antragsgegners sowie zu den Gründen des Fernbleibens des Antragsgegners vom Befragungstermin im Untersuchungsausschuss befragt. Hinsichtlich seines Nichterscheinens vor dem Untersuchungsausschuss führte der Rechtsvertreter des Antragsgegners zusammengefasst aus, dass sich der Antragsgegner beim Befragungstermin am XXXX zu einem beruflichen Termin in XXXX aufgehalten habe, wobei der Flug dorthin bereits am XXXX gebucht worden sei. Der Rechtsvertreter führte dabei im Übrigen aus, dass der Untersuchungsausschuss verfassungswidrig sei, weil das Einsetzungsverlangen nicht den Anforderungen des Art. 53 Abs. 2 BV-G entspräche, weil dort nicht die Untersuchung eines bestimmten Vorganges begehrt werde. Auf Grund dessen seien gem. § 41 VO-UA Beweisaufnahmen in Form von Befragungen von Auskunftspersonen unzulässig, woraus folge, dass eine Verhängung einer Beugestrafe, die darauf abziele, jemanden zu einer Mitwirkung an der Beweisaufnahme zu drängen, gesetzwidrig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Antragsgegner erschien nicht zur Vernehmung vor dem BVwG und ließ sich von seinem Rechtsvertreter vertreten. Der Antragsgegner ist Geschäftsführer. Zu seinem Einkommen, seinen Unterhaltsverpflichtungen und seinem Familienstand können (mangels entsprechender Angaben in der Vernehmung durch das BVwG) keine Feststellungen getroffen werden.

1.2. In der Vernehmung vor dem BVwG am XXXX verzichtete der Rechtsvertreter des Antragsgegners auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

1.3. Festgestellt wird, dass der Antragsgegner am XXXX einen Hin- und einen Rückflug vom Flughafen XXXX ) zum Flughafen XXXX ) und zurück für den Zeitraum vom XXXX buchte. Die Buchung erfolgte über die Website der Fluggesellschaft XXXX Buchungsnummer XXXX

1.3.1. Die Flugbuchung erfolgte ohne Sitzplatzreservierung sowohl für den Hin- als auch für den Rückflug.

1.3.2. Die Flugbuchung gestattete lediglich die Mitnahme eines Handgepäckstückes im Ausmaß von 40 x 30 x 20 cm sowohl für den Hin- als auch für den Rückflug.

1.3.3. Flüge der Fluglinie XXXX zwischen dem Flughafen XXXX und dem Flughafen XXXX sind um unter XXXX für einen Rundflug erhältlich.

1.4. Festgestellt wird weiters, dass am XXXX ein Zustellversuch der Ladung des Untersuchungsausschusses am Hauptwohnsitz des Antragsgegners vorgenommen wurde und die Verständigung über die Hinterlegung der mit XXXX datierten Ladung in die Abgabeeinrichtung am Hauptwohnsitz des Antragsgegners eingelegt wurde. Die Buchung des Hin- und Rückfluges am XXXX erfolgte somit jedenfalls, bevor dem Antragsgegner die Ladung als Auskunftsperson zum Untersuchungsausschuss zugestellt wurde.

1.4.1. Am XXXX wurde durch die Parlamentsdirektion eine Kontaktaufnahme zum Antragsgegner und seinem Büro versucht.

1.4.2. Am XXXX wurde der Parlamentsdirektion durch das Büro des Antragsgegners ein Rückruf zugesichert.

1.5. Festgestellt wird darüber hinaus, dass der Antragsgegner der Parlamentsdirektion mit Schreiben vom XXXX mitteilte, dass er wegen eines seit längerem gebuchten Auslandsaufenthalts im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit nicht in der Lage ist, der Ladung Folge zu leisten.

1.6. Festgestellt wird zusätzlich, dass das Sekretariat des Antragsgegners der Parlamentsdirektion mit E-Mail vom XXXX die Bestätigung über die Buchung des Hin- und Rückflugs übermittelte.

1.7. Festgestellt wird des Weiteren, dass der Antragsgegner – über den Nachweis der Flugbuchung hinausgehend – keine wie auch immer gearteten Nachweise für den konkreten Auslandsaufenthalt vorgelegt hat. Er machte überdies keine Angaben zum Zweck und zum Inhalt des Termins im Ausland.

1.8. Festgestellt wird überdies, dass der Antragsgegner am XXXX nicht vor dem Untersuchungsausschuss erschienen ist.

1.9. Nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsgegner die am XXXX gebuchte Flugreise mit XXXX , Buchungsnummer XXXX , vom Flughafen XXXX zum Flughafen XXXX und zurück antrat.

1.9.1. Nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsgegner sich im Zeitraum von XXXX aufgehalten hat.

1.9.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsgegner im Zeitraum XXXX einen beruflichen Termin in XXXX wahrgenommen hat.

1.10. Festgestellt wird letztlich, dass am XXXX vom Untersuchungsausschuss eine neuerliche Ladung des Antragsgegners gemäß § 36 Abs. 2 VO-UA beantragt wurde. Der neuerliche Befragungstermin steht noch nicht fest.

1.11. Eine neuerliche Ladung und Einvernahme als Auskunftsperson ist faktisch vor Abschluss des Untersuchungsausschusses noch möglich.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Durchführung einer Vernehmung des Antragsgegners, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, durch das BVwG am XXXX und durch Einschau in den gegenständlichen Antrag des Untersuchungsausschusses an das BVwG (samt Beilagen).

2.1. Die Feststellungen zum Nichterscheinen des Antragsgegners, zum Familienstand, zur beruflichen Tätigkeit und zum Einkommen des Antragsgegners beruhen auf den Angaben seines Rechtsvertreters in der Vernehmung vom XXXX (Vernehmungsprotokoll Seiten 2 und 3, OZ 10).

2.2. Die Feststellungen zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ergeben sich aus der Vernehmung vom XXXX (Vernehmungsprotokoll Seite 7, OZ 10).

2.3. Die Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Buchung des Hin- und Rückfluges im Zeitraum vom XXXX und zur erfolgten Buchung über die Website der Fluggesellschaft ergeben sich aus der Beilage zum Antrag des Untersuchungsausschusses (OZ 1, Beilage 6) und den Aussagen des Rechtsvertreters des Antragsgegners in der Vernehmung am XXXX (Vernehmungsprotokoll Seite 4, OZ 10).

2.3.1. Die Feststellung über die mangelnde Sitzplatzreservierung sowohl für Hin- als auch für Rückflug ergibt sich aus der Beilage zum Vernehmungsprotokoll vom XXXX (OZ 10).

2.3.2. Die Feststellung über die Mitnahmemöglichkeit nur eines Handgepäckstückes im Ausmaß von 40 x 30 x 20 cm sowohl für Hin- als auch für Rückflug ergibt sich aus der Beilage zum Vernehmungsprotokoll vom XXXX (OZ 10).

2.3.3 Die Feststellung über den Preis der genannten Flugverbindung ergibt sich aus der stichprobenartigen Nachschau im Rahmen der Senatssitzung während der Vernehmung am XXXX (Vernehmungsprotokoll Seite 6, OZ 10)

2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Zustellung der Ladung zum Untersuchungsausschuss an den Antragsgegner und zu dessen Hauptwohnsitz ergeben sich aus den Beilagen zum Antrag des Untersuchungsausschusses (OZ 1, Beilagen 2 und 7) und den Angaben des Antragsgegners in seiner Stellungnahme vom XXXX (OZ 7 und 8).

2.4.1. Die Feststellung zur Kontaktaufnahme zum Antragsgegner und seinem Büro durch die Parlamentsdirektion am XXXX ergibt sich aus den Beilagen zum Antrag des Untersuchungsausschusses (OZ 1, Aktenvermerk und Beilage 9). Die plausiblen Angaben wurden im Laufe des Verfahrens nicht bestritten, sodass sie den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

2.4.2. Die Feststellung über den zugesicherten Rückruf am XXXX durch das Büro des Antragsgegners ergibt sich aus den Beilagen zum Antrag des Untersuchungsausschusses (OZ 1, Aktenvermerk und Beilage 9). Die plausiblen Angaben wurden im Laufe des Verfahrens nicht bestritten, sodass sie den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

2.5. Die Feststellungen hinsichtlich der Bekanntgabe der Verhinderung des Antragstellers an der Teilnahme am Befragungstermin am XXXX ergeben sich aus der Beilage zum Antrag des Untersuchungsausschusses (OZ 1, Beilage 5) und den Angaben des Rechtsvertreters des Antragsgegners in der Vernehmung vom XXXX (Vernehmungsprotokoll Seite 4, OZ 10).

2.6. Die Feststellung, dass das Sekretariat des Antragsgegners der Parlamentsdirektion mit E-Mail vom XXXX die Bestätigung über die Buchung des Hin- und Rückflugs übermittelte, ergibt sich aus der Beilage zum Antrag des Untersuchungsausschusses (OZ 1, Beilage 6) und den Angaben des Rechtsvertreters des Antragsgegners in der Vernehmung am XXXX (Vernehmungsprotokoll Seiten 4 und 5, OZ 10).

2.7. Die Feststellungen hinsichtlich der fehlenden Nachweise für den konkreten Auslandsaufenthalt sowie für den Zweck und Inhalt des Termins ergeben sich aus den Angaben des Rechtsvertreters des Antragsgegners in der Vernehmung am XXXX (Vernehmungsprotokoll Seite 4, OZ 10).

2.8. Die Feststellung hinsichtlich des Nichterscheinens des Antragsgegners am XXXX vor dem Untersuchungsausschuss ergibt sich aus dem Amtlichen Protokoll des Untersuchungsausschusses vom XXXX (OZ 1, Beilage 8) und den Angaben des Antragsgegners in seiner Stellungnahme vom XXXX (OZ 7 und 8).

2.9. Zu den mangelnden Feststellungen hinsichtlich des Antretens der am XXXX gebuchten Flugreise mit XXXX , Buchungsnummer XXXX , wird ausgeführt, dass es dem Antragsgegner während des gesamten Verfahrens vor dem BVwG nicht gelungen ist, einen Nachweis über den Antritt bzw. die Durchführung und den Abschluss der Reise nach XXXX vorzulegen. Dies ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, aus den Angaben des Antragsgegners in seiner Stellungnahme vom XXXX (OZ 7 und 8) und den Angaben des Rechtsvertreters des Antragsgegners in der Vernehmung vom XXXX (Vernehmungsprotokoll OZ 10).

2.9.1. Zu den mangelnden Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltes des Antragsgegners im Zeitraum von XXXX wird ausgeführt, dass es dem Antragsgegner während des gesamten Verfahrens vor dem BVwG nicht gelungen ist, einen Nachweis über den Antritt bzw. die Durchführung und den Abschluss der Reise nach XXXX vorzulegen. Dies ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, aus den Angaben des Antragsgegners in seiner Stellungnahme vom XXXX (OZ 7 und 8) und den Angaben des Rechtsvertreters des Antragsgegners in der Vernehmung vom XXXX (Vernehmungsprotokoll OZ 10).

2.9.2. Zu den mangelnden Feststellungen hinsichtlich des beruflichen Termins in XXXX im Zeitraum von XXXX wird ausgeführt, dass es dem Antragsgegner während des gesamten Verfahrens vor dem BVwG nicht gelungen ist, einen Nachweis über den Antritt bzw. die Durchführung und den Abschluss der Reise nach XXXX vorzulegen. Dies ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, aus den Angaben des Antragsgegners in seiner Stellungnahme vom XXXX (OZ 7 und 8) und den Angaben des Rechtsvertreters des Antragsgegners in der Vernehmung vom XXXX (Vernehmungsprotokoll OZ 10).

2.10. Die Feststellung hinsichtlich des Antrags zur neuerlichen Ladung des Antragsgegners zum Untersuchungsausschuss ergibt sich aus der Beilage zum Antrag des Untersuchungsausschusses (OZ 1, Beilage 9) sowie aus dem Schreiben der Parlamentsdirektion vom XXXX (OZ 5).

2.11. Die Feststellung hinsichtlich der faktischen Möglichkeit einer weiteren Befragung ergibt sich aus dem Schreiben der Parlamentsdirektion vom XXXX (OZ 5) und aus dem Sitzungsplan des Untersuchungsausschusses (OZ 9).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 22/2018, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

3.2. Art. 136 B-VG idF BGBl. I Nr. 101/2014 normiert:

„Artikel 136. (1) Die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder wird durch Landesgesetz geregelt, die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz.

(2) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen wird durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(3a) Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 130 Abs. 1a besondere Bestimmungen treffen.

[…]“

Im Sinne der Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3a B-VG regelt § 56 VO-UA das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1a B-VG.

Art. 135 Abs. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. […]“

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Die Anordnung einer Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren enthält § 56 Abs. 1 VO-UA.

3.3. Die Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975 idF BGBl. I Nr. 63/2021, lautet – soweit im vorliegenden Fall relevant:

„Ausfertigung der Ladung

§ 32. (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.

(2) Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.

Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§ 33. (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht

(2) Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von § 7a Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz.

[…]

Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

§ 36. (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.

(4) Gegen die Vorführung gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

[…]

Beugemittel

§ 55. (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.

(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht.

Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts

§ 56. (1) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.

(2) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.

(3) Jeder Beschluss gemäß Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

(4) Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß § 55 hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.

[…]“

3.4. Im vorliegenden Fall beantragte der Untersuchungsausschuss gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA mit Antrag vom XXXX beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson.

3.5. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VO-UA für diesen Antrag liegen vor.

Die Ladung als Auskunftsperson für den XXXX wurde dem Antragsgegner vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses zu eigenen Handen durch Hinterlegung am XXXX zugestellt. Die Ladung enthielt alle in § 30 Abs. 1 VO-UA geforderten Teile. Dies ist im Verfahren völlig unbestritten geblieben.

Am XXXX erschien der Antragsgegner nicht vor dem Untersuchungsausschuss und leistete der Ladung damit keine Folge.

Gemäß § 36 Abs. 1 letzter Satz VO-UA ist ein Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen habe, nur sein könne, dass dem BVwG bereits mit der Übermittlung des Antrags die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrags veranlasst hätten, mitzuteilen seien und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des BVWG zu liefern sei.

Von einer Begründung des Antrags im Sinne einer „(ersten) Grundlage für die Entscheidung“ kann folglich nur dann ausgegangen werden, wenn sich der Antrag in seinen Ausführungen mit den geltend gemachten Entschuldigungsgründen adäquat auseinandersetzt und die nach eingehender Prüfung erfolgte Annahme, dass eine genügende Entschuldigung nicht vorliege, entsprechend zum Ausdruck kommt.

Der am XXXX an das BVwG gerichtete Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung der nachweislich am XXXX durch Hinterlegung zugestellten Ladung beinhaltet neben dem Antrag und der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse eine Begründung, warum der Untersuchungsausschuss vom Nichtvorliegen einer genügenden Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA in Bezug auf den Antragsgegner ausgeht (vgl. die Seiten 1 bis 3 des vorliegenden Antrags).

Es liegt demnach ein vom Untersuchungsausschuss beschlossener und insofern auch zulässiger Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe vor.

3.6. Zu überprüfen ist daher die Frage, ob der Antragsgegner der Ladung für den XXXX „ohne genügende Entschuldigung“ keine Folge leistete:

3.6.1. Betreffend das Vorliegen einer „genügende[n] Entschuldigung“ sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001):

„Vor diesem Hintergrund kommt der in § 33 Abs. 1 VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen zu, die zur Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind.

An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses (vgl. insbesondere § 53 VO-UA) strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden (vgl. § 19 Abs. 3 AVG) oder Gerichten (vgl. etwa § 333 oder § 381 ZPO) gelten.

Eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen. Ob eine im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände.

[…]

Dazu ist festzuhalten, dass [wie die Revision zutreffend ausführt] das AVG auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden ist. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Art. 136 Abs. 3a B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen einer ‚genügenden Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei - wie bereits oben (Rn. 27) dargelegt - an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen zu stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.“

3.6.2. Bezüglich des Nichterscheinens einer geladenen Auskunftsperson aufgrund des Vorliegens einer beruflichen Verhinderung sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0083):

„§ 19 Abs. 3 AVG normiert, dass jeder, der nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, einer behördlichen Ladung nach § 19 Abs. 1 AVG Folge zu leisten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd § 19 Abs. 3 AVG - die nach dem eben dargestellten Erkenntnis bei Beurteilung einer ‚genügenden Entschuldigung‘ iSd § 36 Abs. 1 VO-UA nicht unterschritten werden dürfen - stellt eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes ‚begründetes Hindernis‘ iSd § 19 Abs. 3 AVG dar. Vielmehr kann eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl. nur etwa VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0008, VwGH 03.01.2018, Ra 2017/11/0207, VwGH 28.02.2006, 2002/03/0095).

[…]

Im Übrigen: Festzuhalten ist zudem, dass der Revisionswerber durch den geltend gemachten Hinderungsgrund jedenfalls nicht insofern ‚tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen‘, als ihm die Ladung am 24. Februar (per E-Mail), also mehr als zwei Wochen vor dem Ladungstermin und dem damit ‚kollidierenden‘ geschäftlichen Termin, zur Kenntnis gelangte, zu einem Zeitpunkt also, als er - bei Entscheidung zur Nichtteilnahme an der Gesellschafterversammlung - noch die Möglichkeit hatte, den Ladungstermin wahrzunehmen. Freilich setzte dies voraus, diesen zweiten Termin nicht wahrzunehmen oder ihn zu verschieben. War der mit der Ladung des Untersuchungsausschusses kollidierende Geschäftstermin nicht unverschiebbar, stellte er keinen ‚zwingenden Grund‘ für die Nichtbefolgung der Ladung dar.“

Gemäß der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschuldigt eine berufliche Verhinderung die geladene Auskunftsperson nur dann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Disposition beseitigt werden kann.

Hinsichtlich seines Nichterscheinens vor dem Untersuchungsausschuss am XXXX führte der Antragsgegner durch seinen Rechtsvertreter im Verfahren vor dem BVwG zusammengefasst aus, dass sich der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt bei einem beruflichen Termin in XXXX aufgehalten habe, wobei der Flug dorthin bereits am XXXX gebucht wurde.

Der Rechtsvertreter erklärte trotz Aufforderung nicht, warum bei einem beruflichen Termin von der Dauer von einer Woche ( XXXX vom Antragsgegner lediglich ein Handgepäckstück mitgenommen wurde. Auch, dass keine Sitzplatzreservierung im Flugzeug vorgenommen wurde, erscheint für eine Flugreise aus beruflichen Gründen zumindest auffällig.

Der Rechtsvertreter war trotz Aufforderung, wie gezeigt, nicht in der Lage, nähere Angaben zum Aufenthalt im Ausland zu machen. Er konnte beispielsweise weder einen Boardingpass noch eine Hotelbuchung, weder eine Mietwagenbuchung bzw. einen Fahrschein für öffentliche Verkehrsmittel noch eine Taxirechnung, noch einen sonstigen Nachweis für eine Quartiernahme oder irgendwelche Belege für Konsumationen, Einkäufe oder Restaurantbesuche des Antragsgegners vorlegen.

Weiters war der Rechtsvertreter trotz Aufforderung nicht im Stande, Angaben zum Zweck bzw. zum Inhalt des Termins des Antragsgegners im Ausland zu machen. Es fehlen beispielsweise Belege wie Tagesordnungen bzw. -punkte oder Themenübersichten, Gesprächsnotizen oder –protokolle, Kalendereinträge, Nachweise über Verabredungen oder Zusammenkünfte, Gesprächspartner oder Treffen.

Der Antragsgegner war daher in der Gesamtschau nicht in der Lage, glaubwürdig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darzulegen, dass er tatsächlich einen beruflichen Termin im Ausland, wie behauptet in XXXX , hatte.

Es widerspricht den Erfahrungen einer allgemeinen Lebensführung, dass bei einem einwöchigen Auslandsaufenthalt mit beruflichen Terminen lediglich ein Handgepäckstück mit den Maßen 40 x 30 x 20 cm mitgeführt wird.

Angaben zum Aufenthalt im Ausland selbst fehlen gänzlich. Es konnten, wie gezeigt, weder Nachweise über Übernachtungsmöglichkeiten noch über Verpflegung vorgelegt werden.

Es ist zudem nicht nachvollziehbar, warum der Antragsgegner keine Angaben zum beruflichen Zweck machen konnte. Wie bereits gezeigt, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, einen beruflichen Termin dem Gericht nachzuweisen, selbst, wenn man sich durch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, deren Vorliegen jedoch zu keiner Zeit behauptet wurde, gebunden fühlen würde. Allein schon Nachweise über Verabredungen oder Zusammenkünfte, Gesprächspartner oder Treffen gäben eine Orientierung über einen beruflichen Zweck, ohne etwas über deren Inhalt bekanntgeben zu müssen. Außerdem ist bei Gericht Verschwiegenheit gewährleistet.

Für das BVwG erscheint es daher nicht schlüssig, dass sich der Antragsgegner im Zeitraum von XXXX überhaupt im Ausland aufgehalten hat. Für einen beruflichen Zusammenhang gibt es darüber hinaus gar keine Anhaltspunkte.

Flüge bei XXXX sind in der Regel überaus günstig zu buchen, wobei die Kosten für einen Hin- und Rückflug von XXXX nach XXXX um unter XXXX erhältlich sind. Bei einem derart günstigen Flugpreis hätte der Antragsgegner leicht noch Dispositionen treffen können, ohne einen großen wirtschaftlichen Schaden zu erleiden.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher nicht zu erkennen, dass im gegenständlichen Fall der Antragsgegner der Ladung für den XXXX aufgrund einer „genügende[n] Entschuldigung“ keine Folge leistete.

3.6.3. Zum Vorbringen der mangelnden Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsausschusses wird Folgendes ausgeführt:

Der Rechtsvertreter des Antragsgegners brachte vor, dass der Untersuchungsausschuss verfassungswidrig sei, weil das Einsetzungsverlangen nicht den Anforderungen des Art. 53 Abs. 2 BV-G entspräche, da nicht die Untersuchung eines bestimmten Vorganges begehrt werde. Auf Grund dessen seien gem. § 41 VO-UA Beweisaufnahmen in Form von Befragungen von Auskunftspersonen generell unzulässig, woraus folge, dass eine Verhängung einer Beugestrafe, die darauf abziele, jemanden zu einer Mitwirkung an der Beweisaufnahme zu drängen, gesetzwidrig sei.

Gemäß Art. 53 Abs. 2 B-VG ist Gegenstand der Untersuchung ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes. Das schließt alle Tätigkeiten von Organen des Bundes, durch die der Bund, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ein. Eine Überprüfung der Rechtsprechung ist ausgeschlossen.

Bezüglich der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses sprach der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) Folgendes aus (vgl. vgl. VfGH 29.02.2024, UA2/2024):

Der Verfassungsgerichtshof hält fest, dass die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bzw. die Festlegung des Untersuchungsgegenstandes auch dann rechtswirksam ist, wenn der Untersuchungsgegenstand gegen die Bestimmungen des Art. 53 B-VG verstoßen sollte; ein im Lichte des Art. 53 B-VG unzulässiger Untersuchungsgegenstand bewirkt daher nicht dessen absolute Nichtigkeit (vgl. dazu z.B. Herbst in Jedliczka/Joklik [Hrsg.], Das Recht des Untersuchungsausschusses [2023] Art. 53 B-VG Rz 37 ff mwN).

Die Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGS-AUSSCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975 idF BGBl. I Nr. 63/2021, lautet – soweit im vorliegenden Fall relevant:

Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen

§ 41.

(1) Fragen an die Auskunftsperson müssen durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein.

(2) Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein und nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.

(3) Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft nicht in anderer Weise erlangt werden kann.

(4) Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Unzulässigkeit einer Frage. Er hat auf Verlangen eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses, des Verfahrensanwalts oder einer Auskunftsperson über die Unzulässigkeit einer Frage zu entscheiden.

(5) Die parlamentarische Schiedsstelle gemäß § 57 entscheidet auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Vorsitzenden gemäß Abs. 4. Sofern die parlamentarische Schiedsstelle eine Frage für zulässig erachtet, so hat der Vorsitzende die Auskunftsperson unverzüglich gemäß § 32 zu laden und ist diese neuerlich zu befragen.

Auszuführen ist zum Vorbringen des Antragsgegners, dass gemäß § 41 Abs. 1 VO-UA die an die Auskunftsperson gestellten Fragen vom Beweisthema gedeckt sein müssen. Hierzu ist es jedoch Voraussetzung, dass die geladene Auskunftsperson vor dem Untersuchungsausschuss zumindest erscheint.

Im verfahrensgegenständlichen Falle hat sich der Antragsgegner seiner Rolle als Auskunftsperson entzogen, indem er zum Befragungstermin am XXXX nicht erschienen ist. Aus diesem Grund können bereits hier Überlegungen, wonach der Antragsgegner nicht hätte befragt werden dürfen, dahingestellt bleiben.

Die Zuständigkeit des BVwG im verfahrensgegenständlichen Fall ergibt sich, wie unter Punkt 3.3. der gegenständlichen Entscheidung gezeigt, aus § 55 VO-UA. Darin geht es lediglich um die Möglichkeit der Verhängung einer Beugestrafe. Erwägungen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des zugrundeliegenden Untersuchungsausschusses sind vom normierten Verfahren vor dem BVwG nicht umfasst und sind daher vom BVwG auch nicht anzustellen. Davon abgesehen, hat der VfGH bislang keine Verfassungswidrigkeit oder Nichtigkeit des Untersuchungsausschusses festgestellt.

3.6.4. Es ist dem gegenständlichen Antrag aus den folgenden Gründen stattzugeben:

Gemäß § 33 Abs. 1 VO-UA kann der Untersuchungsausschuss beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe beantragen, wenn eine Auskunftsperson der […] Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet.

Eine Entschuldigung wird etwa als „genügend“ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA (anzusehen) sein, wenn eine nachweislich vor Kenntnis des Ladungstermins festgesetzte Dienstreise vorliegt (vgl. Schrefler-König/Loretto, VO-UA (2020) § 36 Anm 3).

Im verfahrensgegenständlichen Falle liegt kein vor Kenntnis des Ladungstermins gebuchter Auslandsaufenthalt aus geschäftlichen Gründen vor.

Wie aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, setzt „eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen.“

Der Antragsgegner erklärte seine Abwesenheit mit einem beruflichen Auslandsaufenthalt.

Flüge der Fluglinie XXXX sind in der Regel um unter XXXX für einen Rundflug erhältlich, was einerseits der Lebenserfahrung und andererseits einer stichprobenartigen Nachprüfung im Rahmen der Vernehmungspause entspricht. Das Nichtantreten eines solchen Fluges bedeutet demnach nicht einen solchen Vermögensnachteil, dass dieser nicht verkraftbar gewesen wäre. Überdies ist es für das Gericht nicht erkennbar, ob der Antragsgegner nicht eine wie auch immer geartete Stornovereinbarung abgeschlossen hat.

Somit ergibt sich, dass es dem Antragsgegner in dieser Zusammenschau ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, bei der Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss am XXXX zu erscheinen.

Für das BVwG kann aus der Gesamtschau aller Umstände eine Unaufschiebbarkeit des vom Antragsgegner behaupteten geschäftlichen Termins in XXXX nicht abgeleitet werden. Für den behaupteten Auslandsaufenthalt, der für das BVwG, wie gezeigt, nicht zu ermitteln war, gilt vielmehr, dass die Flugbuchung zwar erfolgt ist, die Reise aber niemals angetreten wurde.

Somit entspricht der behauptete Aufenthalt im Ausland am Tag der vorgesehenen Vernehmung im Untersuchungsausschuss am XXXX sowie dessen Rahmenbedingungen keinesfalls jenen Kriterien, die von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung verlangt werden.

3.6.5. Die vom Antragsgegner für sein Fernbleiben am XXXX ins Treffen geführte Entschuldigung ist im Sinne der obigen Ausführungen daher nicht als eine „genügende Entschuldigung“ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA zu qualifizieren.

3.6.6 Da insoweit sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 36 Abs. 1 VO-UA als erfüllt zu betrachten sind, wobei im Besonderen das Tatbestandsmerkmal „ohne genügende Entschuldigung“ hervorsticht, liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 Abs. 1 iVm § 56 VO-UA über den Antragsgegner vor.

3.7. Zur Bemessung der Beugestrafe:

Gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA kommt als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 bis EUR 5.000,00, im Wiederholungsfall in der Höhe von EUR 2.000,00 bis EUR 10.000,00 in Betracht.

Ein Wiederholungsfall ist im vorliegenden Fall nicht gegeben – als Rahmen steht dem Bundesverwaltungsgericht sohin eine Beugestrafe in Höhe von EUR 500,00 bis EUR 5.000,00 zur Verfügung.

Gemäß § 56 Abs. 4 VO-UA hat das Bundesverwaltungsgericht für die Bemessung der Beugestrafe § 19 VStG „sinngemäß anzuwenden“.

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

§ 19 VStG unterscheidet zwischen objektiven (Abs. 1) und subjektiven (Abs. 2) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Während es bei Abs. 1 leg. cit. auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat ankommt, ist im Rahmen des Abs. 2 auf drei subjektive, dh in der Person des Beschuldigten gelegene Umstände Bedacht zu nehmen. Soweit in subjektiver Hinsicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, sind diese Umstände im Verfahren zu erheben. Verweigert der Beschuldigte die dafür notwendigen Angaben und können diese von Amts wegen nicht festgestellt werden, sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten letztlich zu schätzen (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Kommentar2 [2017] § 19 Rz 3, 7, 8 und 16 mwN).

3.7.1. Zu den objektiven Kriterien ist vorliegend festzuhalten, dass die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen ein parlamentarisches Kontrollrecht darstellt, wobei Gegenstand der Untersuchung gemäß Art. 53 Abs. 2 B-VG ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes ist. Die Befragung von Auskunftspersonen stellt ein Kernelement der Ermittlungstätigkeit eines Untersuchungsausschusses dar. Der Untersuchungsausschuss ist dabei auf das Erscheinen und die Mitwirkung der geladenen Auskunftspersonen angewiesen. In Anbetracht dieser Erwägungen steht für das BVwG außer Frage, dass der Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen eine demokratiepolitisch wesentliche Kontrollfunktion zukommt und die Beeinträchtigung dieser Tätigkeit durch die Nichtbefolgung einer Ladung ohne genügende Entschuldigung durch eine Auskunftsperson keineswegs als bloß unerheblich einzustufen ist.

3.7.2. Zu den subjektiven Kriterien ist zu beachten:

Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042), bei der neben den gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalles und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mit weiteren Nachweisen zur Geldbußenbemessung, insbesondere im Vergabe- und Kartellverfahren, sowie allgemein zum Charakter einer Geldbuße).

Das Ausmaß des Verschuldens ist zwar nur eines von mehreren Kriterien, stellt jedoch der Rechtsprechung des VwGH zufolge eine wesentliche Komponente für die Strafbemessung dar (vgl. VwGH 23. 03.1998, 97/17/0201). Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Ermessens ist, dass der Sachverhalt in den für die Ermessensübung maßgebenden Punkten ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt wurde (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070, mit Verweis auf Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 267f). Um die Überprüfbarkeit des bei der Geldbuße geübten Ermessens zu gewährleisten, „hat die Behörde ausgehend von den konkreten Feststellungen zu den Sachverhaltsgrundlagen, die in die Ermessensentscheidung erschwerend oder mildernd einfließen, darzulegen, weshalb die Höhe der im Einzelfall verhängten Geldbuße den […] festgelegten gesetzlichen Anforderungen der Wirksamkeit, Angemessenheit und Eignung zur Abschreckung entspricht“ (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070).

§ 55 VO-UA ist mit „Beugemittel" überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich – ungeachtet der in weiterer Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe – bei den vom Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden „Geldstrafen“ um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A XXV. GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den in § 55 VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um „Beugemaßnahmen“ und somit um Vollstreckungsmaßnahmen handelt, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen sollen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).

In sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 2 VStG sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Antragsgegners bei der Bemessung der Beugestrafe zu berücksichtigen.

Verweigert der Beschuldigte die dafür notwendigen Angaben und können diese von der Behörde von Amts wegen nicht festgestellt werden, hat die Behörde die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten letztlich zu schätzen (VwGH 30. 06. 2004, 2001/09/0120).

Als mildernd muss berücksichtigt werden, dass der Antragsgegner der Parlamentsdirektion unverzüglich und mehrmals – und zwar in schriftlicher Form mit Schreiben vom XXXX und per E-Mail seiner Assistentin vom XXXX – seine terminliche Verhinderung darlegte.

Als mildernd muss darüber hinaus berücksichtigt werden, dass es sich beim gegenständlichen Befragungstermin vor dem Untersuchungsausschuss am XXXX um den ersten geplanten Befragungstermin des Antragsgegners handelt und ihm ein derartiges Fernbleiben in der Vergangenheit bisher nicht anzulasten war.

Als erschwerend ist es hingegen jedenfalls zu werten, dass sich der Antragsgegner angesichts der Übermittlung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen über die möglichen Folgen eines Nicht-Erscheinens zum Befragungstermin der Bedeutung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses bewusst sein musste.

Der Antragsgegner kam seiner (verfahrensrechtlichen) Mitwirkungspflicht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vollständig nach. Er verzichtete auf ein persönliches Erscheinen und auf eine Aussage. Angaben über die Absicht, einer möglichen neuerlichen Ladung des Untersuchungsausschusses Folge leisten zu wollen, blieben vage und unbestimmt.

Eine wesentliche Komponente für die Strafbemessung stellt darüber hinaus das Ausmaß des Verschuldens dar (VwGH 23. 03.1998, 97/17/0201). In einer Gesamtschau der Umstände kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass dem Antragsgegner ein hoher Grad des Verschuldens anzulasten ist:

Wie gezeigt, konnte weder festgestellt werden, dass der Antragsgegner die am XXXX gebuchte Flugreise antrat, noch, dass er vom XXXX einen geschäftlichen Termin in XXXX wahrnahm. Der Antragsgegner war somit am Tag des geplanten Befragungstermins am XXXX nicht verhindert und ein Erscheinen war ihm möglich. Das tatsächliche Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschluss am XXXX ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass es dem Antragsgegner durch die Buchung der Flugreise und die Vorlage der Buchungsbestätigung an die Parlamentsdirektion gerade darum ging, nicht zur Befragung vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen. Dieser Eindruck verstärkt sich insbesondere dadurch, dass dem Antragsgegner bewusst sein musste, dass der Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen eine demokratiepolitisch wesentliche Kontrollfunktion zukommt und er in gar keiner Weise, etwa durch Vorschlag eines alternativen Termins, aktiv daran mitwirkte, eine zukünftige Befragung zu ermöglichen.

Auch die zeitliche Abfolge der Geschehnisse lässt darauf schließen, dass es dem Antragsgegner durch sein Verhalten gerade darum ging, nicht am Befragungstermin im Untersuchungsausschuss erscheinen zu müssen: Der Antragsgegner bzw. dessen Büro wurde bereits im Vorfeld mehrmals, zunächst am XXXX und dann erneut am XXXX somit deutlich vor Zustellung der Ladung und Buchung seiner Flugreise, seitens der Parlamentsdirektion kontaktiert. Am XXXX sicherte das Büro des Antragsgegners der Parlamentsdirektion darüber hinaus auch einen Rückruf zu. Überdies war der Sitzungsplan des Untersuchungsausschusses auf der Homepage des Nationalrats öffentlich einsehbar und somit auch für den Antragsteller ersichtlich. Am Vormittag des XXXX buchte der Beschwerdeführer schließlich die Flugreise für den vermeintlichen Auslandsaufenthalt. Das Verhalten des Antragsgegners erweckt jedenfalls den Anschein, als hätte er es vor Buchung der Flugreise tunlichst vermieden, Kontakt mit der Parlamentsdirektion aufzunehmen, um zunächst durch die Buchung des Fluges Umstände zu schaffen, die sein etwaiges Nichterscheinen rechtfertigen würden. Auch die für einen beruflichen Termin unüblich lange Dauer der gebuchten Flugreise von einer Woche von Samstag bis Samstag deutet drauf hin, dass es ihm daran gelegen war, eine so lange Abwesenheitsperiode zu schaffen, dass ein möglicher Befragungstermin jedenfalls mitumfasst sein würde.

Darüber hinaus wäre es aus Sicht des BVwG am Antragsgegner gelegen gewesen, nach Erhalt der Ladung den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses bzw. die Mitarbeiter der Parlamentsdirektion vom Nichtantritt dieser Reise in Kenntnis zu setzen.

In einer Gesamtschau der Umstände kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass der Antragsgegner - durch vorerst vergebliche Kontaktaufnahmeversuche am XXXX durch die Parlamentsdirektion gleichsam aufgeschreckt - die verfahrensgegenständliche Flugreise nur gebucht hat, um eine Abwesenheit vorzuschützen oder zu konstruieren, ohne tatsächlich ins Ausland gereist sein zu müssen, um sich einer Befragung zu entziehen.

Unter Zugrundelegung dieser objektiven und subjektiven Kriterien war (mit Beschluss – siehe § 56 Abs. 3 VO-UA) gegenüber dem Antragsgegner eine Geldstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens (EUR 500,00 bis EUR 5.000,00), sohin in der Höhe von EUR 3.000,00, zu verhängen.

Abschließend geht das BVwG in Abwägung all dieser Gründe und Faktoren davon aus, dass eine Beugestrafe in der ausgesprochenen Höhe als ausreichend angesehen werden kann, das Ziel zu erreichen, dass der Antragsgegner einer neuerlichen Ladung durch den Untersuchungsausschuss Folge leisten wird.

3.8. Nach ständiger Rechtsprechung sind Zwangsstrafen im Sinne des § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA keine Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK, sodass diese Bestimmung einem Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. VfSlg. 10.840/1986; VwGH 24.03.2014, 2012/01/0161, sowie OGH 16.02.2012, 6 Ob 17/12m). Vom Antragsgegner ist überdies auf eine öffentliche mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet worden (vgl. Seite 7 des Vernehmungsprotokolls).

3.9. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte bereits mangels entsprechender Parteianträge und damit aufgrund eines schlüssigen Verzichts gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, mit Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), wobei der Antragsgegner ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat (vgl. Seite 7 des Vernehmungsprotokolls).

4. Zusammenfassung

Der Antragsgegner erschien nicht bei der Befragung vor dem Untersuchungsausschuss. Er konnte dem BVwG nicht nachvollziehbar darstellen, dass er sich an diesem Tag tatsächlich bei einem geschäftlichen Termin im Ausland aufgehalten hat. Der Antragsgegner war daher für sein Nichterscheinen nicht entschuldigt und dem Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe war daher stattzugeben. Eine Beugestrafe in der ausgesprochenen Höhe kann als ausreichend angesehen werden, damit der Antragsgegner einer neuerlichen Ladung durch den Untersuchungsausschuss Folge leisten wird.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (insbesondere der Entscheidung VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001; 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).

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