JudikaturBVwG

W227 2282281-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
09. April 2024

Spruch

W227 2282281-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 15. September 2023, Zl. B/3249/23, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Am 28. Juli 2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Anerkennung der Lehrveranstaltungsprüfung (LVP) „Einführung in die Rechtswissenschaften“ (8 ECTS-Anrechnungspunkte) für das Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ (Studienplan 2023) an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien).

Ihr Anerkennungsbegehren stützte die Beschwerdeführerin auf die im Rahmen des Bachelorstudiums „Wirtschaftsrecht“ (Studienplan 2016) an der WU Wien absolvierte LVP „Einführung in die Rechtswissenschaften“ (4 ECTS-Anrechnungspunkte) sowie die an der Universität Wien im Zuge einer Mitbelegung absolvierte Prüfung „Grundzüge des Rechts“ (3 ECTS-Anrechnungspunkte).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Anerkennungsantrag gemäß § 78 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Z 5 Universitätsgesetz 2002 (UG) ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

Zwar habe die Beschwerdeführerin die LVP „Einführung in die Rechtswissenschaften“ im Rahmen des Bachelorstudiums „Wirtschaftsrecht“ (Studienplan 2016) bereits abgelegt, die gleichnamige LVP umfasse nach dem (neuen) Studienplan 2023 nunmehr jedoch 8 ECTS-Anrechnungspunkte. Die Ablegung der Prüfung „Grundzüge des Rechts“ an der Universität Wien habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Vorhinein nicht genehmigt. Eine Anrechnung dieser Prüfung sei demnach gemäß § 78 Abs. 4 Z 5 UG ausgeschlossen. Zwischen der LVP „Einführung in die Rechtswissenschaften“ (4 ECTS-Anrechnungspunkte) und der gegenständlichen LVP „Einführung in die Rechtswissenschaften“ (8 ECTS-Anrechnungspunkte) bestünde ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich des „Workloads“.

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbringt:

Im Jahr 2019 sei eine Mitbelegung an der Universität Wien auch ohne Genehmigung möglich gewesen. Eine Genehmigung für eine Mitbelegung vorab sei nur dann erforderlich gewesen, wenn eine direkte Anerkennung einer Prüfung angedacht gewesen sei. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei damals abgelehnt worden. Mittlerweile sei eine Genehmigung für eine Mitbelegung erforderlich. Auch sei die Prüfung „Grundzüge des Rechts“ mittlerweile für das Bachelorstudium „Internationale Betriebswirtschaft“ an der Universität Wien, zu welchem die Beschwerdeführerin zugelassen sei, anerkannt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist derzeit zum Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ (Studienplan 2023) an der WU Wien zugelassen.

Im Zuge des Bachelorstudiums „Wirtschaftsrecht“ (Studienplan 2016) an der WU Wien absolvierte die Beschwerdeführerin am XXXX die LVP „Einführung in die Rechtswissenschaften“ im Ausmaß von 4 ECTS-Anrechnungspunkten.

Im Rahmen einer Mitbelegung für das Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ XXXX absolvierte die Beschwerdeführerin am XXXX die Prüfung „Grundzüge des Rechts“ im Ausmaß von 3 ECTS-Anrechnungspunkten an der Universität Wien.

Für die Ablegung dieser Prüfung erhielt die Beschwerdeführerin im Voraus keine Genehmigung von Seiten der belangten Behörde.

Ab dem XXXX war die Beschwerdeführerin als ordentliche Studierende für das Bachelorstudium „Internationale Betriebswirtschaft“ an der Universität Wien zugelassen.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig; insbesondere bestritt die Beschwerdeführerin die Feststellung der belangten Behörde, dass diese ihr die Ablegung der Prüfung „Grundzüge des Rechts“ an der Universität Wien vorab nicht genehmigt hatte, nicht. So führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde lediglich aus, dass eine Mitbelegung an einer anderen Universität im Jahr 2019 auch „ohne Genehmigung“ möglich gewesen sei.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des UG i.d.F. BGBl. I Nr. 93/2021 lauten auszugsweise:

„Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 63. (1) […]

(9) Die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen österreichischen Universität oder Pädagogischen Hochschule als jener oder jene der Zulassung ist nur zulässig, wenn 1. das Curriculum oder das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studiums dies vorsieht oder 2. das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen nicht möglich ist.

(10) […]

Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen

§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn 1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und 2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden: a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1; b) einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern; c) einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.

(2) Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen: 1. wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können; 2. künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können; 3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogische Studien.

(3) Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.

(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes: 1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. 2. Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Abs. 1 bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen. 3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen. 4.Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 46 Abs. 2. § 60 Abs. 3a ist sinngemäß anzuwenden. 5. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen. 6. Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig. 7. Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt. 8. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist. 9. Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.

(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist im Voraus mit Bescheid festzustellen, welche der geplanten Prüfungen und anderen Studienleistungen anerkannt werden.

(6) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie 1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen, 2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung, 3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, 4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder 5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.“

Der Studienplan 2016 für das Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ an der WU Wien, MBl. vom 3. Februar 2016, 19. Stück, Nr. 111, lautet auszugsweise:

„§ 4 Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase

Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase sind:

[…]“

Der Studienplan 2023 für das Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ an der WU Wien, MBl. vom 29. März 2023, 27. Stück, Nr. 146, lautet auszugsweise:

„§ 4 Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase

Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase sind:

[…]“

3.1.2. Die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 78 UG i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2017 ist anhand der Studienordnungen nach objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen. Zum einen ist auf den Umfang der Prüfungsanforderungen und auf den Inhalt abzustellen. Es kommt etwa darauf an, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt wird. Zum anderen ist die Art und Weise heranzuziehen, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird (Prüfungsmethode). Inhalt und Methode müssen einander annähernd entsprechen (siehe Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 78 Rz 7 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Aus den parlamentarischen Materialien zu BGBl. I Nr. 93/2021 (RV 662 dBNR, XXVII. GP S 27) ergibt sich Folgendes:

Die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens wurde völlig neugestaltet und erweitert. § 78 UG geht in der neuen Ausgestaltung vom Konzept der „Gleichwertigkeit“ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Daher ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der „Gleichwertigkeit“ als überholt anzusehen. In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer „Gleichwertigkeit“ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen. Der Regelfall ist in Abs. 1 abgebildet:

Gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 UG sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Die Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens von (nicht) wesentlichen Unterschieden bei der Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Z 2 lit. a UG sind demnach insbesondere:

1. Qualität (Qualitätssicherung des Studienprogramms)

2. Niveau (Bildungsniveau des Studienprogramms)

3. Workload (Lernpensum)

4. Profil (Zweck oder Inhalt)

5. Lernergebnisse (erworbene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen).

3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Wie festgestellt, genehmigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Ablegung der Prüfung „Grundzüge des Rechts“ im Rahmen einer Mitbelegung zum Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ an der Universität Wien nicht. Eine Anerkennung dieser Prüfung ist daher gemäß § 78 Abs. 4 Z 5 i.V.m. § 63 Abs. 9 Z 2 UG ausgeschlossen. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, der zwischenzeitlichen Anerkennung dieser Prüfung durch die Universität Wien für das Bachelorstudium „Internationale Betriebswirtschaftslehre“, nichts zu ändern. So würde dies eine Umgehungsmöglichkeit der Bestimmung des § 78 Abs. 4 Z 5 UG darstellen, welche jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen ist.

Der Bereich „Rechtswissenschaften“ der Studieneingangs- und Orientierungsphase umfasste im Studienplan 2016 noch zwei LVP („Einführung in die Rechtswissenschaften“ und „Wirtschaft im rechtlichen Kontext – Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I“) im Ausmaß von jeweils 4 ECTS-Anrechnungspunkten. Im Studienplan 2023 besteht dieser Bereich nunmehr aus einer LVP („Einführung in die Rechtswissenschaften“) im Ausmaß von 8 ECTS-Anrechnungspunkten. Somit führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass zwischen der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Studienplans 2016 abgelegten LVP „Einführung in die Rechtswissenschaften“ (4 ECTS-Anrechnungspunkte) und der LVP „Einführung in die Rechtswissenschaften“ (8 ECTS-Anrechnungspunkte) nach dem Studienplan 2023 wesentliche Unterschiede in Bezug auf das vom Gesetzgeber definierte Kriterium des „Workloads“ bestehen.

Folglich ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass der Anerkennungsantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.

Demnach ist auch die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt – insbesondere inwieweit sich die Gleichwertigkeitsprüfung nach der alten Rechtslage und die Prüfung wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen nach der neuen Rechtslage unterscheiden. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt, bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.