Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina David als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian Baumgartner und Mag. Gernot Eckhardt als Beisitzer über die Beschwerde der Umweltorganisation XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15.12.2023, Zl. WST1-UG-43/028-2023, mit dem das Vorhaben „Windpark XXXX “ der XXXX , vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, gemäß dem UVP-G 2000 genehmigt wurde, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die XXXX , vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, (im Folgenden: Projektwerberin), stellte mit Schreiben vom 16.05.2022 und Modifikationen vom 31.01.2023 und 05.04.2023, den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde (im Folgenden: belangte Behörde) zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Windpark XXXX “.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2023, Zl. WST1-UG-43/028-2023, wurde der Projektwerberin die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Windpark XXXX “ bestehend aus 11 Windenergieanlagen mit einer Gesamtengpassleistung von 73,1 MW samt aller damit in Zusammenhang stehenden Begleitmaßnahmen in den Standortgemeinden XXXX unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Dagegen erhob die Umweltorganisation XXXX , vertreten durch XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), mit 16.01.2024 Beschwerde.
Mit Schreiben vom 27.02.2024 gab die Projektwerberin eine Stellungnahme zur Beschwerde ab.
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 05.03.2024 wurde der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Projektwerberin übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme festgelegt. Der Beschwerdeführerin wurde zudem gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Konkretisierung der Beschwerde und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge gesetzt.
Mit Schreiben vom 13.03.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.03.2024, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137).
So auch (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018] § 28 Anmerkung 5): Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.03.2024 die Beschwerde mit einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.