JudikaturBvwgW258 2243523-1

W258 2243523-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
11. Januar 2024

Spruch

W258 2243523-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 13.11.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mag. Stefan OBERLOJER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 31/I/6c, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde XXXX , GZ XXXX , in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2023 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

„Die Beschwerde wird abgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 26.04.2020, hg eingelangt am 29.04.2020, erhob die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführer im Administrativverfahren) Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“) und machte eine Verletzung im Recht auf Löschung „wegen Nichtentsprechung eines Löschungsbegehrens“ geltend. Begründend brachte sie vor, die Beschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin im Administrativverfahren), ein Immobilienentwickler, habe sie als Eigentümerin einer Immobilie mehrfach angeschrieben, ob sie Interesse habe, ihre Immobilie zu verkaufen. Obwohl sie die Beschwerdegegnerin aufgefordert habe, die sie betreffenden Daten zu löschen, habe sie die Beschwerdegegnerin neuerlich hinsichtlich eines etwaigen Kaufinteresses angeschrieben. Sie beantrage daher, eine Verletzung im Recht auf Löschung festzustellen.

2. Über Parteiengehör vom 03.07.2020 brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.08.2020 vor, eine Verletzung im Recht auf Löschung liege nicht vor, weil die mitbeteiligte Partei keinen der gesetzlichen Löschungsgründe des Art 17 DSGVO geltend gemacht habe. Zur Feststellung potentieller Verkaufsinteressenten schreibe sie Liegenschaftseigentümer anhand der öffentlich zugänglichen, grundbücherlichen Daten an. Daran habe sie ein berechtigtes Interesse nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO. Die Datenverarbeitung sei daher zulässig. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin den Anträgen auf Löschung aber ohnehin entsprochen, indem sie den Namen der mitbeteiligten Partei durch ein Pseudonym ersetzt und der Liegenschaftsadresse einen Sperrvermerk beigefügt habe, dass hinsichtlich der Adresse kein Grundbuchsauszug mehr eingeholt werden soll.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde statt, stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Löschung verletzt hat, indem sie ihre personenbezogenen Daten nicht vollständig gelöscht hat (Spruchpunkt 1.) und trug der Beschwerdeführerin auf, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution sämtliche personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei zu löschen (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es sich bei der gegenständlichen Liegenschaftsadresse nach wie vor um ein personenbezogenes Datum handle, weil unter Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin zugänglichen Mittel, wie etwa einer Abfrage des Grundbuchs, eine Identifikation der mitbeteiligten Partei nach wie vor möglich und mit keinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei. Daran ändere auch der von der Beschwerdeführerin gesetzte Vermerk, wonach zur gegenständlichen Liegenschaft kein Grundbuchsauszug mehr durchgeführt werden solle, nichts, weil die Beschwerdeführerin sich jederzeit über diesen hinwegsetzen könne.

Eine Interessenabwägung führe zu dem Ergebnis, dass das Interesse der mitbeteiligten Partei die (wirtschaftlichen) Interessen der Beschwerdeführerin überwiege, weil die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei nicht bloß einmalig, sondern wiederholt und auch noch zu einem Zeitpunkt, nachdem sich diese bereits mittels Löschbegehren an sie gewandt hatte, kontaktierte. Diese Vorgehensweise stelle sich als unverhältnismäßig dar, weshalb die Datenverarbeitung im Ergebnis unrechtmäßig gewesen sei.

4. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.05.2021 wegen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, in der sie sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vorbrachte, dass sie auf Grund des Antrags auf Löschung der mitbeteiligten Partei sämtliche personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei gelöscht habe und dem Löschungsersuchen damit vollständig nachgekommen sei. Aufgrund der vollständigen Löschung seien die Daten der mitbeteiligten Partei nicht mehr in der Personendatenbank der Beschwerdeführerin aufgeschienen. Danach sei die mitbeteiligte Partei versehentlich neuerlich in die Datenbank der Beschwerdeführerin aufgenommen worden, weshalb es zu einer neuerlichen Kontaktaufnahme gekommen sei. Zwischen diesen beiden Datenverarbeitungen sei zu unterscheiden. In Bezug auf die verfahrensgegenständliche (erste) Datenverarbeitung sei die Beschwerdeführerin dem Antrag auf Löschung vollständig nachgekommen, in Bezug auf die darauffolgende zweite Datenverarbeitung habe die mitbeteiligte Partei keine Datenschutzbeschwerde erhoben.

Ungeachtet dessen habe die Beschwerdeführerin auch die zweite Datenverarbeitung durch Löschung beendet, weil sie einerseits den Namen und die Anschrift der mitbeteiligten Partei pseudonymisiert und andererseits die Liegenschaftsadresse, bei der es sich ohnehin um kein schützenswertes personenbezogenes Datum handle, um einen Sperrvermerk ergänzt habe. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht gegen den Grundsatz der Datenminimierung verstoßen, weil das bloße Speichern einer Liegenschaftsadresse losgelöst von Angaben zur Eigentümerschaft eine äußerst geringe eingriffsintensive Datenverarbeitung darstelle.

Zudem verkenne die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei nur durch Einholung zusätzlicher Informationen identifizieren könnte, weshalb das Recht auf Löschung gemäß Art 11 DSGVO nicht zur Anwendung komme.

5. Mit Schriftsatz vom 31.05.2021, hg eingelangt am 17.06.2021, legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem erkennenden Gericht vor, bestritt das Beschwerdevorbringen zur Gänze und beantragte die Beschwerde abzuweisen.

6. Über Parteiengehör vom 22.06.2021 replizierte die mitbeteiligte Partei mit Stellungnahme vom 25.06.2021 (OZ 3) zusammengefasst dahingehend, dass die Beschwerdeführerin zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen innerbetrieblich organisatorisch dafür vorsorgen müsse, dass trotz Löschung der Daten die mehrmalige Kontaktaufnahme zu Liegenschaftseigentümern verhindert werde.

7. Am 13.11.2023 wurde über die Angelegenheit verhandelt und das Erkenntnis mündlich verkündet. Die belangte Behörde stellte einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und Einvernahme des XXXX , informierter Vertreter der Beschwerdeführerin, als Partei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

1.1. Allgemeines:

1.1.1. Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft XXXX in XXXX Wien. Die Beschwerdeführerin ist ein auf die Entwicklung von Liegenschaften spezialisiertes Immobilienunternehmen. Zur Feststellung potentieller Verkaufsinteressen erhebt sie Daten aus dem Grundbuch und schreibt Liegenschaftseigentümer auf Basis der erhobenen Daten an.

1.1.2. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Herbst 2019 fragte die Beschwerdeführerin das österreichische Grundbuch zur Liegenschaftsadresse XXXX ab und brachte im Zuge dieser Abfrage die Kontaktdaten der mitbeteiligten Partei (Name und Anschrift) in Erfahrung. In der Folge kontaktierte sie die mitbeteiligte Partei und erkundigte sich, ob ein Verkaufsinteresse an der gegenständlichen Liegenschaft bestehe.

1.1.3. Daraufhin richtete die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 02.10.2019 ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdeführerin und ersuchte um Auskunft, welche Daten die Beschwerdeführerin zur Person der mitbeteiligten Partei im Zeitraum von 2017 bis 2019 verarbeite.

1.1.4. In Entsprechung des Auskunftsbegehrens beauskunftete die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben die folgenden Daten:

„[…]

Name: XXXX

Anschrift: XXXX

Liegenschaftsadresse: XXXX

[…]“

1.2. Zum Löschungsbegehren und seiner Erfüllung:

1.2.1. Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 12.03.2020 die beauskunfteten Daten zu löschen.

1.2.2. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin grundsätzlich alle Daten betreffend die mitbeteiligte Partei inklusive ihrer Liegenschaftsadresse gelöscht und die mitbeteiligte Partei darüber mit Schreiben vom 16.03.2020 informiert. Das Löschungsbegehren vom 12.03.2020 und die Antwort der Beschwerdeführerin vom 16.03.2020 hat sie nicht gelöscht, um sie allenfalls zur Verteidigung von Rechtsansprüchen verwenden zu können.

1.2.3. In Reaktion darauf führte die mitbeteiligte Partei in ihrem Schreiben an die BF vom 18.03.2020 aus (Fehler im Original):

„[…] Gemäß Datenschutzgrundverordnung habe ich einen Löschungsantrag gestellt. […] Entscheidend ist aber dass Sie als Datenverarbeiter […] verpflichtet sind, meinem Antrag auf Löschung nachzukommen. Dass Sie „selbstverständlich meine personenbezogenen Daten gelöscht haben“ haben Sie mir schon in einem Brief wohlweislich ohne Datum mitgeteilt. Jetzt schreiben Sie es wieder. Ich habe aber dazu inzwischen Briefe von Ihnen erhalten, weshalb Ihnen das kein Mensch und auch die Datenschutzbehörde nicht glauben wird.

Erklären Sie wie es kommt, dass trotz der behaupteten Löschung in ihrer EDV ich noch Briefe von Ihnen bekomme. Es ist wurscht was im Grundbuch steht. Entscheidend ist was Sie als Datenverarbeiter mit den daraus gewonnenen Daten tun. Ich sage es ihnen Sie müssen Löschen, sonst gibt es eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde. Sie dürfen einmal schreiben, aber dann wenn ich einen Löschungsantrag stelle ist es aus. So ist die Judikatur. Da werden Sie sich wohl oder übel anpassen müssen.“

1.2.4. Dieses Schreiben hat die Beschwerdeführerin nicht gelöscht, um es allenfalls zur Verteidigung von Rechtsansprüchen verwenden zu können.

1.2.5. Nach dem 18.03.2023 hat die Beschwerdeführerin eine Grundbuchsabfrage zur gegenständlichen Liegenschaft durchgeführt und die mitbeteiligte Partei neuerlich in die Datenbank der Beschwerdeführerin aufgenommen.

2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1.1. und 1.1.2. gründen auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren. Die Feststellungen zum Auskunftsbegehren der mitbeteiligten Partei und der Reaktion der Beschwerdeführerin gründen in der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Korrespondenz (Verwaltungsakt, OZ 1, S 9 und 11).

2.2. Die Feststellungen zum Löschungsbegehren gründen auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Löschungsbegehren (Verwaltungsakt, OZ 1, S 14). Die Feststellungen zur Löschung der Daten betreffend die mitbeteiligte Partei gründen auf den glaubhaften und schlüssigen Angaben des informierten Vertreters der mitbeteiligten Partei, der schlüssig und widerspruchsfrei das Vorgehen der Beschwerdeführerin bei Löschungsbegehren im Allgemeinen und in Bezug auf die mitbeteiligte Partei im Besonderen darlegen konnte (Verhandlungsprotokoll vom 13.11.2023, OZ 5, S 5). Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei über die Löschung informiert hat, gründet auf dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Partei vom 16.03.2020 (Verwaltungsakt, OZ 1, S 15). Die Feststellung zur Reaktion der mitbeteiligten Partei gründet auf ihrem Schreiben vom 18.03.2023 (Verwaltungsakt, OZ 1, S 16).

Dass die Beschwerdeführerin das Löschungsbegehren vom 12.03.2020, die Antwort der BF vom 16.03.2020 sowie die Reaktion der mitbeteiligten Partei vom 18.03.2020 nicht gelöscht hat, gründet auf den folgenden Überlegungen:

Zwar war sich der informierte Vertreter in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung dazu nicht sicher (Verhandlungsprotokoll vom 13.11.2023, OZ 5, S 6 f), aber aus der allgemeinen Lebenserfahrung folgt, dass Schreiben, die potentiell zur Verteidigung gegen Rechtsansprüche verwendet werden können, zu diesem Zweck auch aufbewahrt werden.

Dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei erst nach dem 18.03.2020, dh nach der Reaktion der mitbeteiligten Partei auf die Information der Beschwerdeführerin über die erfolgte Löschung, neuerlich in ihre Datenbank aufgenommen hat, gründet darauf, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei andernfalls nicht neuerlich angeschrieben hätte: Die Beschwerdeführerin hätte nämlich entsprechend ihrer üblichen Vorgehensweise auf das Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 18.03.2020 mit einer (neuerlichen) Löschung der Daten der mitbeteiligten Partei reagiert. Wäre die neuerliche Erfassung der Daten der mitbeteiligten Partei bereits am oder vor dem 18.03.2020 erfolgt, wären die Daten daher gelöscht worden und sie wären damit für eine neuerliche Zusendung zur Verfügung gestanden.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A)

Die zulässige Beschwerde ist berechtigt.

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Bescheidbeschwerde sinngemäß ua vor, sie habe die mitbeteiligte Partei nicht in ihrem Recht auf Löschung verletzt, weil sei ihr Löschungsbegehren erfüllt habe. Die Beschwerdeführerin habe Interesse am Ankauf einer Liegenschaft gehabt und über eine Grundbuchsabfrage die Daten der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin der Liegenschaft ermittelt. Nachdem die mitbeteiligte Partei die Löschung ihrer Daten begehrt hat, habe die Beschwerdeführerin sämtliche Daten betreffend die mitbeteiligte Partei gelöscht. Erst nach der Erfüllung des Löschungsbegehrens sei der Beschwerdeführerin die Liegenschaft neuerlich aufgefallen. Da die Beschwerdeführerin auch die Liegenschaftsadresse gelöscht habe, war ihr nicht bewusst, dass sie die Liegenschaftsadresse bereits einmal erfasst hatte, weshalb die Daten der mitbeteiligten Partei nach einer Grundbuchsabfrage neuerlich in die Datenbank der Beschwerdeführerin aufgenommen worden seien. Das Löschungsbegehren der mitbeteiligten Partei beziehe sich aber nicht auf diese neue Datenverarbeitung.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht:

3.1. Zum Recht auf Löschung gemäß Art 17 DSGVO:

3.1.1. Gemäß Art 17 Abs 1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern ua die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

3.1.2. Gemäß Abs 3 lit e leg. cit. steht der betroffenen Person das Recht auf Löschung dann nicht zu, wenn die Verarbeitung der Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

3.2. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das:

3.2.1. Die Beschwerdeführerin hat personenbezogene Daten betreffend die mitbeteiligte Partei, nämlich Name, Adresse und Liegenschaftsadresse (Stamm- und Liegenschaftsdaten), sowie Korrespondenz mit der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit einem von der mitbeteiligten Partei an die Beschwerdeführerin gerichteten Löschungsbegehren (Korrespondenz) verarbeitet.

3.2.2. Auf Grund des Löschungsbegehrens der mitbeteiligten Partei hat die Beschwerdeführerin die Stamm- und Liegenschaftsdaten gelöscht. Die Beschwerdeführerin hat damit das Löschungsbegehren der mitbeteiligten Partei hinsichtlich dieser Datenarten erfüllt.

3.2.3. Da die Beschwerdeführerin die Korrespondenz verarbeitet, um sich gegen etwaige Rechtsansprüche – etwa in einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde – zu verteidigen, und sie erforderlich ist, um eine Entsprechung des Löschungsbegehrens bzw den Ablauf des Löschungsvorganges urkundlich nachzuweisen, steht der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Korrespondenz gemäß Art 17 Abs 3 lit e DSGVO kein Recht auf Löschung zu.

3.2.4. Die Beschwerdeführerin hat daher das Löschungsbegehren der mitbeteiligten Partei im rechtlich erforderlichen Ausmaß erfüllt, weshalb die mitbeteiligte Partei nicht in ihrem Recht auf Löschung verletzt worden sein konnte.

3.2.5. Dass die Beschwerdeführerin – wie sie vorbringt – nach erfolgter Löschung mangels Wissen, dass sie das Grundstücks der mitbeteiligten Partei bereits in ihrer Datenbank erfasst hatte, eine weitere Grundbuchsabfrage durchgeführt und neuerlich die Stammdaten der mitbeteiligten Partei erfasst und verarbeitet hat, kann nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführerin das Löschungsbegehren der mitbeteiligten Partei, das sich ausdrücklich auf die „Nichtentsprechung eines Löschungsbegehrens“ bezogen hat, mit Löschung der Stammdaten erfüllt hatte. Die mitbeteiligte Partei hat nach dem 18.03.2020, dh hinsichtlich der neuerlichen Datenverarbeitung, auch keinen weiteren Antrag auf Löschung an die Beschwerdeführerin gerichtet.

3.2.6. Der von der mitbeteiligten Partei geäußerten (sinngemäßen) Befürchtung, dass sich die Beschwerdeführerin mit derartigen Löschungen mit anschließender Neuerfassung der Daten ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit entziehen würde, kann nicht gefolgt werden. Es wäre der mitbeteiligten Partei nämlich offen gestanden, von der belangten Behörde eine Unterlassung der Verarbeitung sie betreffender Daten zu begehren, die – sofern sich die Datenanwendung als rechtswidrig erweist – auch noch nach erfolgter Löschung geltend gemacht werden kann. Der belangten Behörde wäre es – auch nach erfolgter Löschung – innerhalb der Verjährungsfristen freigestanden, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Zum Unterlassungsanspruch ist ergänzend festzuhalten, dass die ursprüngliche Datenverarbeitung, bei der Betroffene in kurzen zeitlichen Intervallen mehrfach angeschrieben werden konnten, – wie von der belangten Behörde ausgeführt – rechtswidrig sein könnte. Werden aber – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – nunmehr im Falle eines Löschungsbegehrens nicht alle Daten der Betroffenen gelöscht, sondern die Liegenschaftsadresse samt Sperrvermerk verarbeitet, um das mehrfache Anschreiben von Liegenschaftseigentümern zu verhindern, dürfte der ursprüngliche Grund, der zu einer Rechtswidrigkeit der Datenanwendung führen könnte, nicht mehr vorliegen.

3.3. Da die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei nicht in ihrem Recht auf Löschung verletzt hat, war der bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern, dass die auf die Feststellung einer Verletzung im Recht auf Löschung gerichtete Beschwerde abgewiesen wird.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Rechtslage einerseits eindeutig ist – keine Verletzung im Recht auf Löschung, wenn dem Löschungsbegehren entsprochen wird – und andererseits die Feststellung des Sachverhalts keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und daher, wenn sie – wie hier – im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel ist.

Rechtssätze
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