Im namen der republik
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2022, Zl. 1286288810/221469730, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs 2a FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, reiste irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 11.01.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt) den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
4. Am 04.05.2022 beantragte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses. Er gab u.a. an, sich nicht zu „trauen“, die syrische Botschaft in Wien aufzusuchen.
5. Mit der „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 28.07.2022 wurde dem BF seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Dem BF sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt worden. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sei derzeit am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Im Asylverfahren sei festgestellt worden, dass keinerlei Verfolgung des BF durch den syrischen Staat vorliege. Der subsidiäre Schutzstatus sei auf Grund der Kriegssituation und der unsicheren Lage in Syrien zuerkannt worden. Laut Aktenlage sei der BF in Besitz eines syrischen Personalausweises (ID-Card), welchen der Genannte eigenen Angaben zufolge beschaffen könne, was er jedoch unterlassen habe. Er sei jedoch in der Lage dieses Dokument zu beschaffen, falls es nicht bereist in seinem Besitz sei. Seinen syrischen Reisepass habe der BF angeblich auf dem Weg nach Österreich verloren. Dem BF sei aufgrund der Entscheidung in seinem Asylverfahren eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien zumutbar, um die Ausstellung eines syrischen Reisepasses zu erlangen.
6. Am 09.08.2022 brachte der BF eine Stellungnahme ein und führte darin zusammengefasst aus, dass der BF Sanktionen wegen der Entziehung vom Wehr- bzw Reservedienst und der unerlaubten Ausreise aus Syrien befürchte. Das Beschwerdeverfahren sei aktuell anhängig. Er könne die syrische Botschaft nicht aufsuchen, da er dadurch die syrischen Behörden auf seinen unerlaubten Auslandsaufenthalt und seine Entziehung vom Militärdienst aufmerksam machen würde. Überdies sei mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu rechnen. Als subsidiär Schutzberechtigter habe er Anspruch auf Ausstellung eines Reisedokuments. § 88 Abs 2a FPG sei richtlinienkonform zu interpretieren.
7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 11.08.2022 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF am 13.01.2002 rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Der BF sei in Besitz eines syrischen Personalausweises. Laut der Mitteilung der syrischen Botschaft in Wien sei die Ausstellung eines syrischen Reisepasses nach Vorlage eines syrischen Personalausweises möglich. Somit sei der BF in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu besorgen. Dem BF sei eine Vorsprache bei der Botschaft zumutbar. Die Einberufung des BF zum Militär-Reservedienst sei nicht nachvollziehbar, da der BF bereits 40 Jahre alt sei, sich seit 2013 in Jordanien aufgehalten habe und nicht zur Gruppe der gut ausgebildeten Soldaten zähle, die für einen Reservedienst beim Militär herangezogen werden würden. Der BF könne sich überdies vom Reservedienst freikaufen. Er habe für die Reise von Jordanien nach Österreich mehr Geld ausgegeben, als ein Freikauf vom Reservedienst gekostet hätte. Eine Verfolgung aus GFK-relevanten Gründen in Syrien habe der BF explizit verneint. Der BF habe eine individuelle Verfolgung im Heimatsstaat nicht glaubhaft machen können.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 13.09.2022 die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass es für den BF bzw. seine in Syrien verbliebenen Angehörigen ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, wenn sich der BF zwecks Ausstellung eines Reisepasses an die syrische Botschaft in Wien wenden würde. Der BF sei sohin nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Über das Asylbegehren des BF sei noch nicht entschieden worden und sei aufgrund des Beschwerdevorbringens im Asylverfahren mit einer Asylgewährung zu rechnen.
9. Am 26.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2023, GZ W185 2251359-1/21E, wurde die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 11.01.2022 erhobenen Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt den Namen XXXX , geb. XXXX , und ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 11.01.2022 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
Eine gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 31.08.2023, GZ.: W185 2251359-1/21E, als unbegründet abgewiesen
Der BF ist somit rechtmäßig in Österreich aufhältig. Er verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte.
Am 04.05.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
Ein von der Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien übermitteltes Dokument – welches vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid herangezogen wurde – führt die für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses notwendigen Dokumente an:
Formular zur Ausstellung eines Reisepasses […]
Sechs Passfotos
Kopie des alten Reisepasses
oder
Personalausweis
oder
ein beglaubigter Zivilregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist […]
Der BF ist – wie aus dem vorangegangen Verfahren auf internationalen Schutz abzuleiten ist – im Besitz eines syrischen Personalausweises (ID-Karte) bzw in der Lage, sich diesen Ausweis zu beschaffen.
Konkrete Gründe warum dem BF mit Vorlage seines Personalausweises, zusammen mit sechs Passfotos und der persönlichen Antragstellung auf der syrischen Botschaft, die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes verweigert worden wäre oder diesen werden würde bzw. ihm die Ausstellung eines solchen Dokumentes unmöglich oder unzumutbar wäre, hat der BF nicht ausreichend konkret und nachvollziehbar dargelegt.
Ein ausreichend konkret belegter Grund dafür, dass dem BF die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft in Österreich nicht möglich oder unzumutbar ist, liegt nicht vor.
Der BF hat die Ausstellung eines gültigen syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in Wien noch nicht beantragt und hat keinen Versuch unternommen, , einen solchen über sie syrische Botschaft in Wien zu erlangen. Es ist davon auszugehen, dass der BF bei der syrischen Botschaft einen nationalen gültigen syrischen Reisepass erhalten kann.
Da der BF nicht zu dem in § 88 Abs. 1 Z 1-5 FPG genannten Personenkreis zählt, ist eine diesbezügliche Feststellung zum Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erforderlich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Vorverfahren des BF hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz, der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Feststellung, dass der BF derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigten verfügt, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, insbesondere der Einsicht in das hg. Erkenntnis vom 31.08.2023, GZ.: W185 2251359-1/21E.
Dass der BF über einen syrischen Personalausweis verfügt bzw sich diesen wiederbeschaffen könnte, geht aus dem Akteninhalt des vorangegangenen Verfahrens hervor.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines syrischen Reisedokuments sind dem von der Konsularabteilung der Syrischen Botschaft in Wien übermittelten Dokument zu entnehmen, auf welches das Bundesamt in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 28.07.2022 auch konkret Bezug genommen hat.
Der BF hat im gesamten Verfahren keine Nachweise erbracht, dass er die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft beantragt hätte bzw. ihm die Ausstellung eines syrischen Reisepasses versagt worden wäre (etwa durch die Vorlage einer Bestätigung der syrischen Botschaft), sodass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der BF nicht versucht hat, einen syrischen Reisepass zu erlangen.
Im mit 31.08.2023 abgeschlossenen Asylverfahren wurde bereits festgestellt, dass dem BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine ihn unmittelbar persönlich betreffende asylrelevante Verfolgung iSd § 3 AsylG droht. Ein anderer Grund, aus dem dem BF eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellt werden sollte, war ebenso nicht feststellbar. Im Zuge des Verfahrens haben sich keine Hinweise für eine diesbezügliche Verfolgung, weder gegen den BF noch gegen seine Angehörigen in Syrien, ergeben. Dass Familienangehörigen oder Verwandten des BF in Syrien aufgrund einer Kontaktaufnahme des BF mit der syrischen Botschaft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung drohe, konnte seitens des BF nicht plausibel dargelegt werden; eine solche unmittelbare Gefährdung ergibt sich auch nicht aus den Akten zu W185 2251359-1. Die Kernfamilie des BF hält sich nach wie vor in Jordanien auf, weitere Angehörige leben in der Türkei; nur die Mutter des BF befindet sich den eigenen Angaben zufolge noch in Syrien. Das diesbezügliche Vorbringen des BF in der Beschwerde ist somit rein spekulativ und nicht geeignet, ausreichend konkret darzulegen, warum dem BF das Aufsuchen der syrischen Botschaft in Wien zur Erlangung eines Reisedokuments seines Herkunftsstaates nicht möglich bzw unzumutbar wäre.
Angesichts des Umstandes, dass weder im vorangegangenen Verfahren (zum internationalen Schutz) noch im Zuge des aktuellen Verfahrens Hinweise auf eine Verfolgung des BF in Syrien aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien oder der Asylantragstellung in Österreich hervorgekommen sind oder dass dem BF aus irgendeinem anderen Grund eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, ist davon auszugehen, dass weder der BF noch seine Mutter in Syrien aufgrund eines Ansuchens des BF um einen syrischen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Wien einer Verfolgung ausgesetzt sein würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
§ 88 FPG lautet auszugsweise:
Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimat-staates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
[…]
Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der BF ist weder staatenlos [Z 1), verfügt weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Z 2) noch liegen bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ (Z 3) vor, eine Auswanderungsabsicht ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht (Z 4). Ebenso wenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).
Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF besteht, konnte mangels Erfüllung der in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen entfallen.
Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).
Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).
Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K11).
Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.
Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8f).
Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem BF ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).
Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm. 2).
Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.01.2022 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Es ist diesem auf Antrag ein Reisepass auszustellen, wenn dieser nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen.
Der BF hat bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich die Ausstellung eines syrischen Reisedokuments nicht begehrt und keinen Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen nationalen syrischen Reisepass zu erhalten. Dies obwohl der BF über alle Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses verfügt. So hat der BF insbesondere einen syrischen Personalausweis. Dieses Dokument, welches seine Identität nachweist, ist nach Mitteilung der Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien geeignet, als Grundlage für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses zu dienen. Der Genannte kann daher in der syrischen Botschaft in Wien einen Reisepass beantragen und ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund dem BF nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Reisepass ausgestellt werden sollte.
Dem Umstand, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu besorgen, ist gleichzusetzen mit der Unzumutbarkeit der Beantragung bei der Botschaft.
Im gegenständlichen Verfahren wiederholte der BF seine in dem Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgestellte Verfolgungsbehauptung. Dem ist entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits im abgeschlossenen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz behandelt und als nicht asylrelevant beurteilt wurde. Wie sich insbesondere aus dem Erkenntnis ergibt, ist es dem BF nicht gelungen, eine Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung glaubhaft darzulegen, noch war ein anderer Grund, aus dem dem BF eine oppositionelle-politische Gesinnung unterstellt werden sollte, feststellbar. Auch war der BF im laufenden Verfahren nicht in der Lage, eine taugliche Sachverhaltsgrundlage für die Annahme, dass er gegenwärtig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität bzw. mit Verfolgungshandlungen gegenüber seinen Angehörigen in Syrien (Mutter in Syrien) seitens der syrischen Behörden wegen illegaler Ausreise oder wegen Asylantragstellung rechnen muss, nachzuweisen. Dafür, dass die syrische Vertretungsbehörde in Österreich den BF als oppositionell ansehen und dadurch seine Angehörigen in Syrien ins Visier der syrischen Behörden geraten würden, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb der BF sich nicht in der syrischen Botschaft um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnten, sodass der belangten Behörde beizupflichten ist, dass dem BF im vorliegenden Fall die Vorsprache bei den syrischen Behörden als zumutbar angesehen werden muss.
Im Gegensatz zum Asylverfahren reicht es hinsichtlich des zwingendes Tatbestandsmerkmals, ob der BF „nicht in der Lage [ist], sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“, nicht aus, diesen Umstand glaubhaft zu machen; vielmehr müsste der BF – so die amtswegigen Ermittlungen den Umstand nicht beweisen können – hier den Beweis führen.
Das Bundesverwaltungsgericht hält es im Lichte der Feststellungen für lebensnah und mit hinreichender, weit überwiegender Wahrscheinlichkeit für möglich, dass der BF in der Lage ist, sich mit seinen syrischen Dokumenten (Personalausweis) auch einen syrischen Reisepass ausstellen zu lassen. Vielmehr wurden Umstände, die gegen die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten durch die syrische Vertretungsbehörde in Österreich sprechen, vom BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt.
Im Ergebnis hat die Annahme des BF in der Beschwerde, er sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Nach dem Gesagten kann daher im vorliegenden Fall nicht im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG davon ausgegangen werden, dass der BF als in Österreich subsidiär Schutzberechtigter nicht in der Lage ist, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates Syrien zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.