IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX , gesetzliche Vertreterin des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Prutsch-Lang Damitner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Steiermark vom 09.02.2023, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Sohn der Beschwerdeführerin (BF) nahm im Schuljahr 2021/2022 an häuslichem Unterricht teil. Im Rahmen der Externistenprüfung an der MS XXXX erfolgten am XXXX 2022 und XXXX 2022 Prüfungen in den Unterrichtsgegenständen Geographie und Wirtschaftskunde sowie Physik.
Die Externistenprüfungskommission entschied am XXXX 2022, dass der Sohn der BF die Externistenprüfung nicht bestanden habe, weil er in den Prüfungsgebieten Geographie und Wirtschaftskunde sowie Physik jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2022 wurde bei der MS XXXX um Wiederholung der Externistenprüfung angesucht.
Dieses Ansuchen wurde mit Entscheidung der Externistenprüfungskommission der MS XXXX gemäß § 5 Abs 8 iVm § 16 Externistenprüfungs-VO abgewiesen, da die Wiederholung bei jener Prüfungskommission abzulegen ist, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion Steiermark (BD) abgewiesen und festgehalten, dass der Sohn der BF nicht berechtigt ist, die negativ abgelegte Externistenprüfung an der MS XXXX zu wiederholen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde gem. § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.
Die BD legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 11 Abs 4 erster Satz SchPflG ist der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts jährlich zwischen dem 01.06. und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
Gemäß § 16 Abs 1 Externistenprüfungs-VO ist ein Prüfungskandidat, der eine Externistenprüfung nicht besteht, von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem frühesten Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Bei der Festlegung des Termines sind auf die bei der Prüfung festgestellten Mängel und die für die Beseitigung dieser Mängel erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen. Sofern der neue Termin in die Hauptferien fiele, ist er so festzusetzen, dass er am Beginn des folgenden Schuljahres liegt.
Gemäß § 42 Abs 14 SchUG dürfen Externistenprüfungen auf Grund § 11 Abs 4 SchPflG nach gemäß § 11 Abs 6 SchPflG angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der beiden ersten Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen.
Die Möglichkeit der Wiederholung der Externistenprüfung vermag sohin nichts daran zu ändern, dass der Nachweis eines zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts – in Gestalt des Zeugnisses über eine bestandene Externistenprüfung einer entsprechenden Schule – im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt nicht vorlag (vgl. VwGH 29.05.1995, 94/10/0187). Eine erfolgreiche Wiederholung der Externistenprüfung ermöglicht lediglich in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.
Die Wiederholung der Externistenprüfung ist laut § 5 Abs 8 Externistenprüfungs-VO bei jener Prüfungskommission abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.
Gegenständlich wurde das Ansuchen auf Wiederholung der Externistenprüfung erst am XXXX 2022 gestellt und erweist sich im Hinblick auf die Ausführungen zu den Fristen für einen möglichen Wiederholungstermin als verspätet, da sich die Festlegung des Wiederholungstermins an der abgelegten Prüfung im Juni orientiert. So wird gewährleistet, dass ehestmöglich zu Beginn des neuen Schuljahres die Schulstufe bestimmt werden kann, die der Prüfungskandidat in weiterer Folge besuchen wird.
Zudem wurde das Ansuchen entgegen § 5 Abs 8 Externistenprüfungs-VO, welcher eine eindeutige und klare Regelung enthält, nicht an jene Prüfungskommission gerichtet, bei welcher die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.
Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung, zumal auch in der Beschwerde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde.
Zu Spruchteil B):
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß § Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da § 16 Abs 1 Externistenprüfungs-VO keinen eindeutigen Wortlaut aufweist wie beispielsweise § 40 Abs 3 SchUG („…gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens…“) oder § 23a Abs 3 SchUG („… Wiederholungen frühestens zwei Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung…“) und es an einer entsprechenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
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