JudikaturBVwG

W256 2243765-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 2023

Spruch

W256 2243765-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen die Spruchpunkte I.1. und I.2. des Bescheids der Präsidentin des Oberlandesgerichtes XXXX vom 11. Mai 2021, GZ 1 Jv 2200/20i-30b-13 wegen einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Am 16. April 2020 richtete der Beschwerdeführer 1. ein Schreiben an die Präsidentin des Oberlandesgerichtes XXXX und 2. ein Schreiben an den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX und zwar wie folgt:

zu 1:

„(Weiteres) Vorbringen Bitte an die Gerichtspräsidentin XXXX weiterleiten!

Sehr geehrte Frau Präsidentin des Oberlandesgerichtes XXXX !

Mit Urteil vom 23. März 2020, GZ: XXXX , wurde meiner Berufung in Angelegenheit eines Amtshaftungsprozesses wegen Mobbings nicht Folge gegeben.

Ich darf mich nun mit folgender Anfrage an Sie wenden:

Mit Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 wurden

die Mitgliedstaaten unter den Allgemeinen Empfehlungen, Seite 7, Punkt 18,

aufgefordert, ausreichende öffentliche Mittel bereitzustellen, dass

Strafverfolgungsbeamte, RICHTER sowie alle Beamten, die sich unter anderem mit

Fällen von Mobbing befassen, darauf geschult werden, Gewalt und Belästigung am

Arbeitsplatz zu erkennen (siehe Beilage).

Es wird daher gebeten mitzuteilen, ob der Senatspräsident XXXX

, eine

solche Schulung genossen haben.

Mit freundlichen Grüßen!

XXXX “

zu 2:

„(Weiteres) Vorbringen Bitte an den Herrn Landesgerichtspräsidenten Dr. XXXX weiterleiten!

Sehr geehrter Herr Dr. XXXX !

Sie haben in ungewöhnlicher Weise nach der Entscheidung zu GZ XXXX in

der Presse als Gerichtspräsident ein Statement abgegeben, dass kein Mobbing

vorliege. Ihnen ist der Inhalt dieses Verfahrens also bekannt.

Mit Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 wurden

die Mitgliedstaaten unter den Allgemeinen Empfehlungen, Seite 7, Punkt 18,

aufgefordert, ausreichende öffentliche Mittel bereitzustellen, dass

Strafverfolgungsbeamte, Richter sowie alle Beamten, die sich unter anderem mit

Fällen von Mobbing befassen, darauf geschult werden, Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz zu erkennen (siehe Beilage).

Es ergeht daher die Anfrage, ob Sie selbst respektive der entscheidenden Richter XXXX eine solche Schulung genossen haben.

Mit freundlichen Grüßen!

Hofrat i.R. XXXX “

Dazu teilte die Präsidentin des OLG XXXX dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2020 mit, dass seinem Auskunftsersuchen über „genossene Schulungen" der Mitglieder des Rechtsmittelsenates XXXX des Oberlandesgerichtes XXXX das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten nach § 1 DSG (Art 1 Abs 2 DSGVO) entgegenstehe. Nichts Anderes ergebe die gebotene Abwägung des Interesses des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen (Art 20 Abs3 und Abs 4 B-VG), da sie offensichtlich im Zusammenhang mit einer Angelegenheit der Rechtsprechung (Erfolglosigkeit Ihrer Berufung) stehe.

Daraufhin teilte der Beschwerdeführer der Präsidentin des OLG XXXX mit Schreiben vom 13. April 2021 mit, dass er über die Nichterteilung der Auskunft einen Bescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz begehre.

Mit Schreiben vom selben Tag richtete der Beschwerdeführer folgendes Schreiben an den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX :

„(Weiteres) Vorbringen

Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrter Herr Dr. XXXX !

Vor einem Jahr habe ich am 16.04.2020 an Sie das schriftliche Ersuchen gestellt, dass Sie mir mitteilen mögen, ob Sie selbst respektive der Richter MMag. XXXX eine Schulung im Sinne der an Sie auch übermittelten Entschließung des Europäischen Parlaments über Mobbing genossen haben.

Sie haben mir diese Anfrage bis heute nicht erteilt. Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass es sich um ein Auskunftsersuchen im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes gehandelt hat und Sie mit der Auskunft säumig sind. Sollten Sie die Auskunft nicht erteilen wollen, so beantrage ich darüber einen Bescheid (§ 4 Auskunftspflichtgesetz).“

Mit Schreiben vom 15. April 2021 wurde das Auskunftsersuchen vom 16. April 2020 vom Präsident des Landesgerichtes XXXX der Präsidentin des OLG XXXX als übergeordnete Dienstbehörde vorgelegt.

Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Präsidentin des OLG XXXX vom 22. April 2021 verständigt. Gleichzeitig wurde er erneut darauf hingewiesen, dass seinem Begehren um Auskünfte das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten entgegenstehe.

In seinem Schreiben vom 22. April 2021 begründete der Beschwerdeführer sein Interesse an der Auskunft darin, dass er gegen die vorliegende Entscheidung beim EGMR eine Individualbeschwerde eingebracht habe und es für die Beurteilung eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK. unter anderem entscheidungserheblich sein werde, ob die Richter in Angelegenheiten des Mobbings eine solche Ausbildung genossen haben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Auskunftsbegehren in Spruchpunkt I.1. und I.2. ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Auskunftsinteresses ins Treffen geführte Verpflichtung zur Fortbildung nicht vom Auskunftspflichtgesetz umfasst sein könne, zumal Informationen über solche Maßnahmen nicht in Akten und Aktenbestandteilen enthalten seien. Der Präsident des Landesgerichtes XXXX , XXXX und die Senatsmitglieder zu XXXX OLG XXXX hätten zudem keine Zustimmung zur Verwendung der personenbezogenen Daten einer genossenen Fortbildung erteilt. Anlass für beide Auskunftsbegehren sei das zweitinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 23. März 2020, XXXX gewesen, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben worden sei. Der Beschwerdeführer ziehe einen spekulativ, sachlich nicht nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen der Erfolglosigkeit seines Klagebegehrens und der Frage einer genossenen Schulung der richterlichen Entscheidungsorgane her und wolle die Frage der Erfüllung der Dienstpflicht nach § 57 Abs 1 RStDG zur Fortbildung durch sein Auskunftsbegehren abfragen. Durch das Ersuchen solle somit der Wissens- und Ausbildungsstand der Entscheidungsorgane erster und zweiter Instanz hinterfragt werden. Ein darüberhinausgehendes Interesse am Auskunftsbegehren sei nicht erkennbar, sondern werde damit lediglich ein Unbehagen mit richterlichen Urteilen ausgedrückt. Im vorliegenden Fall sei daher kein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung personenbezogener Daten über genossene Schulungen erkennbar und stünde einer solchen Auskunft insofern das Geheimhaltungsinteresse der jeweiligen Personen entgegen.

Gegen diese Abweisung seiner Anträge auf Auskunft richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe ein berechtigtes Interesse, zu erfahren, ob die im Verfahren I. und II Instanz involvierten Richter und Richterinnen eine Ausbildung im Sinne der Entschließung des Europäischen Parlaments genossen haben. Das Ansuchen sei nicht willkürlich gestellt, zumal der Beschwerdeführer in der Rechtsanwendung (nicht) ausgebildeter Richter und Richterinnen unmittelbar Betroffener sei. Sein Ansuchen betreffe ausbildungsbezogene Daten namentlich genannter Richter und Richterinnen. Bei einer Schulung, deren Inhalt öffentlich zugänglich und von allen Lehrgangsteilnehmern gleich zu absolvieren sei, könne es sich nicht um schutzwürdige Daten handeln. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich um personenbezogene Daten handle, seien schutzwürdige Interessen der Richter nicht zu sehen. Es sei unerfindlich, weshalb eine berufliche Zusatzausbildung von richterlichen Organen ein schutzwürdiges Interesse darstellen solle, zumal diese Schulung explizit empfohlen worden sei. Der Beschwerdeführer beantragt sodann die genannten richterlichen Personen persönlich zu laden und in einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu befragen, welche schutzwürdigen Interessen sie an der Geheimhaltung haben und ob sie überhaupt eine Fortbildung im Sinne der Entschließung genossen haben. Insofern beantragt er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Übrigen unstrittig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

zu Spruchpunkt A)

Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG:

"(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."

Die §§ 1 bis 4 Auskunftspflichtgesetz lauten:

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.

§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."

§ 1 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 (DSG): „§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Berufung gegen ein Urteil des Landesgerichts XXXX in einer Angelegenheit eines Amtshaftungsprozesses wegen Mobbings erhoben, welcher vom OLG XXXX keine Folge gegeben wurde.

Gegenstand der vorliegenden Auskunft ist die Frage, ob die an diesem Verfahren beteiligten Richter und Richterinnen sowie der Präsident des Landesgerichtes XXXX eine „Mobbing-Schulung“ genossen haben. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer dazu aus, er sei unmittelbar Betroffener von der Rechtsanwendung (nicht) ausgebildeter Richter und Richterinnen.

Die belangte Behörde hat die begehrte Auskunft im vorliegenden Fall mit der Begründung verweigert, es stünden ihr Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Richter bzw. des betroffenen Präsidenten entgegen.

Dazu ist festzuhalten, dass das im Auskunftspflichtgesetz normierte subjektive öffentliche Recht auf Auskunftserteilung kein über dieses Interesse hinausgehendes aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung voraussetzt. Dem Anspruch auf Auskunftserteilung steht es daher nicht entgegen, wenn dem Begehren eine kritische Einstellung gegenüber den genannten Personen bzw. Prüforganen der belangten und auskunftspflichtigen Behörde zugrunde liegt (vgl. VwGH 26.05.1998, 97/04/0239).

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sowohl die die Auskunftspflicht allenfalls einschränkende Bestimmung des Art. 20 Abs. 3 B-VG als auch § 1 DSG eine Interessensabwägung vorsehen.

Die in Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Amtsverschwiegenheit verpflichtet die Behörde unter anderem zur Geheimhaltung von Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Dabei ist der Begriff "Parteien" im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als "Partei" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG [ ], auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (VwGH 27.02.2009, 2008/17/0151). Auch Beamte sind Parteien gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG, deren Interessensphäre zu schützen ist (VwGH 24.01.1996, 95/12/84 uva).

Bei einer Auskunft, ob eine bestimmte Person eine Schulung absolviert hat, handelt es sich um Informationen über den Wissens- bzw. Ausbildungsstand der jeweiligen Person und damit zweifelsohne um personenbezogene Daten der genannten Person.

Derartige Daten fallen unter das in § 1 DSG normierte Grundrecht auf Datenschutz.

„Bei der Annahme eines (vom Geheimhaltungsanspruch vorausgesetzten) schutzwürdigen Interesses legen Rechtsprechung und Lehre einen großzügigen Maßstab an: Es wird grundsätzlich angenommen, sofern es nicht im Sinn des § 1 Abs 1 zweiter Satz DSG auszuschließen ist.“ (OGH 17 Os 40/14g). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund der Tatsache, dass sowohl Art. 8 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) als auch die Richtlinie 95/46/EG keine derartige Einschränkung des Schutzes personenbezogener Daten kennen, sondern grundsätzlich alle personenbezogene Daten als schutzwürdig anerkennen (aber in weiterer Folge Ausnahmetatbestände normieren), von einer entsprechenden restriktiven Interpretation des Beisatzes „soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht“ auszugehen ist (siehe dazu auch die Materialien zum DSG 2000. ErläutRV 1613 BlgNR 20. GP 35: „An anderen Daten (worunter nicht allgemein zugängliche Daten verstanden werden), besteht ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse“).

Es ist daher davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall ein schutzwürdiges und grundrechtlich legitimiertes Interesse der genannten Personen an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft vorliegt. Ein demgegenüber überwiegendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an der Auskunft ist nicht erkennbar.

Das vom Beschwerdeführer dazu geäußerte Interesse zu erfahren, ob in seiner Rechtssache involvierte Personen, wie Richter und Richterinnen und der dem Landesgericht vorstehende Präsident diverse Schulungen absolviert haben, steht jedenfalls in keinem Zusammenhang mit seinem Verfahren und kann ein solches im Übrigen auch nicht als ein (sich aus der Rechtsordnung ergebendes) berechtigtes und umso weniger als ein „überwiegendes berechtigtes Interesse“ des Beschwerdeführers angesehen werden.

Aus alledem folgt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer daher zu Recht die beantragte Auskunftserteilung verweigert hat.

zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die (vom Beschwerdeführer) beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. dazu etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Im gegenständlichen Fall ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich und steht der verfahrensrelevante Sachverhalt fest. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).

Auch eine Befragung von Zeugen war nicht notwendig, da sich der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.