JudikaturBFG

RV/2300008/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
31. Juli 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des X, vertreten durch V, vom 30.06.2025 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 28.05.2025, Strafnummer s, betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung des Finanzstrafverfahrens in den vorigen Stand gemäß § 167 Finanzstrafgesetz (FinStrG) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit der Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG vom 31.10.2024 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) vom Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde schuldig erkannt, vorsätzlich als Vorstand der P Privatstiftung trotz zweimaliger Aufforderung seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG nicht nachgekommen zu sein und somit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen zu haben. Über den Bf. wurde eine Geldstrafe in Höhe von 21.000 € verhängt.

In der Eingabe vom 05.12.2024 erhob der Bf. durch seinen Rechtsvertreter Einspruch gegen die Strafverfügung und beantragte die Einstellung des Strafverfahrens.

Mit dem Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 09.01.2025 wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung mit der Begründung zurückgewiesen, der Einspruch sei verspätet eingebracht worden. Die einmonatige Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung sei am 11.12.2024 abgelaufen. Der Einspruch sei am 12.12.2024 als Einschreiben an das Amt für Betrugsbekämpfung aufgegeben worden. Die Strafverfügung sei daher in Rechtskraft erwachsen.

Daraufhin stellte der Vertreter des Bf. am 06.02.2025 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 FinStrG und erhob unter einem Einspruch gegen die Strafverfügung.Mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid habe der Bf. Kenntnis darüber erlangt, dass er im anwaltlichen Beratungstermin am 19.11.2024 den Termin der Zustellung (11.11.2024) mit jenem des 14.11.2024 verwechselt habe. Gegenüber der anwaltlichen Vertretung habe der Bf. nämlich angegeben, die Finanzstrafverfügung am 14.11.2024 erhalten zu haben. Aus diesem Grund sei der Einspruch am 12.12.2024 eingebracht worden.

Tatsächlich sei die Strafverfügung von der Frau des Bf. übernommen worden, da sich der Bf. meistens in der Arbeit befinde. Der Brief sei dem Bf. von seiner Gattin übergeben worden. Dieser habe selbst keine tatsächlichen Wahrnehmungen dazu, wann ihm die Strafverfügung zugestellt worden sei. Insbesondere sei der Bf. nicht rechtskundig und habe sohin keine Kenntnis darüber, dass eine Zustellung rechtswirksam damit bewirkt werde, dass das Schriftstück in seinen Verfügungsbereich gelangt sei, dies insbesondere durch Übernahme durch die Gattin. Der Bf. habe daher in der Besprechung mit seiner anwaltlichen Vertretung aus seinen Erinnerungen heraus das Schriftstück am 14.11.2024 erhalten. Dabei sei der Termin mit der Zustellung am 11.11.2024 verwechselt worden. Der Bf. sei auch bereit, dies unter Eid auszusagen.Die Verwechslung des Zustelldatums, wenn man beim eigentlichen Zustellvorgang nicht anwesend sei, sei auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen, da ein derartiger Fehler auch gelegentlich einem sorgfältigen Menschen unterlaufen könne.Es werde darauf hingewiesen, dass die Unkenntnis einer gesetzmäßig bewirkten Zustellung ein Ereignis im Sinne des § 167 FinStrG darstellen könne.Dem Bf. drohe ein unwiederbringlicher Rechtsnachteil, zumal im Fall der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags eine Zahlungsverpflichtung von rund 21.000 € bestehe.

Das Amt für Betrugsbekämpfung deutete die Eingabe vom 06.02.2025 (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand) als Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 09.01.2025 und legte diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Vorlagebericht vom 28.03.2025).

Nach Erhebungen ersuchte das Bundesfinanzgericht den Bf. Im Beschluss vom 02.04.2025 um Stellungnahme zum Umstand, dass er geschieden und seine Ex-Gattin nicht an seinem Hauptwohnsitz gemeldet sei.Nach einem Vergleich der vom Bf. als Vorstandsmitglied der P Privatstiftung abgegebenen Musterzeichnung und der Unterschrift auf dem Rückschein vom 11.11.2024 sei überdies davon auszugehen, dass die Strafverfügung am 11.11.2024 persönlich vom Bf. übernommen wurde. Diese sei ihm gemäß § 21 ZustG zu eigenen Handen und nicht einem Ersatzempfänger zugestellt worden.

Im Schriftsatz vom 30.04.2025 führte der Bf. durch seinen Vertreter dazu aus, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibe aufrecht, weil die Versäumung der Frist auf einen minderen Grad des Versehens des Bf. zurückzuführen sei.

Das Bundesfinanzgericht teilte der Finanzstrafbehörde am 02.05.2025 mit, der Bf. habe ausdrücklich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, mit dem ein Einspruch gegen die Strafverfügung verbunden worden sei. Der Wiedereinsetzungsantrag könne nicht in eine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid umgedeutet werden; eine Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes bestehe daher nicht.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 28.05.2025 wies das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde den Antrag vom 06.02.2025 auf Wiedereinsetzung des Finanzstrafverfahrens in den vorigen Stand mit der Begründung ab, im Antrag sei ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht dargelegt worden. Der Bf. habe die Strafverfügung vom 31.10.2024 persönlich übernommen, es liege daher kein minderer Grad des Versehens vor.

In der gegen diesen Bescheid vom Vertreter des Bf. eingebrachten Beschwerde vom 30.06.2025 beantragte der Bf. in Stattgebung seiner Beschwerde den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 27.05.2025 dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben und der ursprünglich eingebrachte Einspruch als rechtzeitig erkannt werde und führte dazu aus:…..Dem entgegen übersieht die belangte Behörde jedoch, dass mit der Wiedereinsetzung die letzte Möglichkeit für einen Beschuldigten eröffnet werden soll, sich Zugang zu einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu verschaffen, dies gerade vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen Verfahren über den Beschwerdeführer eine Finanzstrafe von rund € 21.000,-verhängt wurde.

Deshalb dürfen in diesem Zusammenhang bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die Anforderungen nicht überspannt werden.

Maßgebend ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist ein Verschulden zur Last liegt, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht.

Der Maßstab für die Beurteilung ist daher eine leichte Fahrlässigkeit, die dann vorliegt, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.

Die erste Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und der rechtsfreundlichen Vertretung fand am 19.11.2024 statt. In dieser hat der Beschwerdeführer - auf Nachfrage nach der Zustellung -- irrtümlich angegeben, dass er aus seiner Erinnerung heraus das Schriftstück am 14.11.2024 erhalten hat. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer den Zustelltermin sohin mit dem 11.11.2024 verwechselt. Dabei ist auch festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer selbst kein Nachweis über die tatsächlich erlangte Zustellung verbleibt. Es handelt sich dabei um ein unvorhergesehenes Ereignis, dass auf die subjektiven Verhältnisse des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, sodass der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist.

Beweis: PV

Das Verwechseln der Zustelldaten um lediglich 3 Tage bei der Erstbesprechung mit der rechtsfreundlichen Vertretung hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise stellt einen minderen Grad des Versehens dar, der im gegenständlichen Fall zum Rechtsnachteil des Beschwerdeführers geführt hat, wobei diese Verwechslung um "lediglich" 3 Tage auf einen minderen Grad des Versehens beruht.

Es standen dem Beschwerdeführer auch keine weiteren Möglichkeiten zur Verfügung, außer seiner Erinnerung, wann er das Schriftstück erhalten hat. Er konnte in Hinblick auf die anwaltliche Besprechung am 19.11.2024 auch nicht nachfragen.

Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis auf die eindeutige Rechtsmittelbelehrung, wonach die Rechtsmittelfrist mit dem Tag des Zustelldatums beginnt, verfehlt, zumal der Beschwerdeführer gegenüber der rechtsfreundlichen Vertretung davon ausgegangen ist, dass er die Strafverfügung am 14.11.2024 erhalten hat. Ausgehend vom Zustelldatum vom 14.11.2024 wäre die einqebrachte Beschwerde daher rechtzeitig gewesen.

Die Verwechslung des Zustelldatums um 3 Tage stellt einen derartigen minderen Grad des Versehens dar, der auch einem durchschnittlich sorgfältig handelnden Menschen hätte passieren können.

Zusammengefasst unterlag der Beschwerdeführer bei Bekanntgabe des Zustelldatums einem Irrtum, der auch einem durchschnittlichen Menschen passieren kann.

Beweis: PV

Die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte daher zu Unrecht.…..Der Beschwerdeführer verfügt momentan lediglich über einen Kontostand von € 342,-. Der Beschwerdeführer wohnt bei seiner Lebensgefährtin und hat sich an den anteiligen laufenden Kosten zu beteiligen. Ins Verdienen bringt der Beschwerdeführer rund € 2.400/Monat als Baggerfahrer, wobei er nächstes Jahr in Pension gehen wird.

Zu verweisen ist darauf, dass über das Vermögen des Beschwerdeführers im Jahr 2022, GZ des BG G, ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, welches mit der Annahme eines Zahlungsplans endete. Die Zahlungsfrist für die Quoten ist noch offen.

Weiteres Vermögen ist keines vorhanden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 167 FinStrG lautet auszugsweise:

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht gestellt werden, je nachdem, ob die Frist bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht wahrzunehmen war oder dort die Verhandlung stattfinden sollte. Diese sind auch jeweils zur Entscheidung über den Antrag berufen. Das Bundesfinanzgericht entscheidet mit Beschluss. War die Frist beim Spruchsenat wahrzunehmen oder sollte die Verhandlung vor dem Spruchsenat stattfinden, entscheidet der Vorsitzende des Spruchsenates über den Wiedereinsetzungsantrag.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

…..

Die Zustellung der Strafverfügung vom 31.10.2024 erfolgte nach der Aktenlage am Montag, 11.11.2024, durch persönliche Übernahme des RSa-Briefes ohne vorangegangene Hinterlegung durch den Bf. Das ursprüngliche Vorbringen, die Gattin des Bf. habe die Sendung übernommen, wurde nach den Feststellungen des Gerichtes, dass der Bf. geschieden und seine Ex-Gattin nicht an seiner Wohnanschrift gemeldet ist, nicht aufrecht erhalten (siehe Schriftsatz vom 30.04.2025).

Der Bf. bringt in der Beschwerde vor, er sei im Erstgespräch mit seinem anwaltlichen Vertreter irrtümlich von der Zustellung der Strafverfügung am 14.11.2024 (Donnerstag) ausgegangen. Die Verwechslung des Zustelldatums um drei Tage stelle einen minderen Grad des Versehens dar, der auch einem durchschnittlich sorgfältig handelnden Menschen hätte passieren können.

Ein Verschulden des Bf. an der Fristversäumung, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne der §§ 1324, 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 22.12.2005, 2002/15/0109).

Ein Ereignis ist dann nicht unabwendbar, wenn es durch entsprechende Sorgfalt und Kontrolle ausgeschlossen werden kann. Nach dem Vorbringen in der Beschwerde fand das Erstgespräch mit dem anwaltlichen Vertreter des Bf. am Dienstag, 19.11.2024, statt. Dem Bf. musste an diesem Tag bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt noch in Erinnerung sein, dass die Strafverfügung nicht kurz vor dem Anwaltstermin am Donnerstag, 14.11., sondern bereits mehr als eine Woche vor der Besprechung am Montag, 11.11., zugestellt worden ist.

Dem Bf. ist in diesem Zusammenhang sorgloses Verhalten bei der Wahrnehmung der Einspruchsfrist vorzuwerfen, weil er das Zustelldatum der Strafverfügung nicht vermerkt hat.

Die im Verkehr mit Behörden und Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt macht es notwendig, dass der Empfänger einer Sendung den Zustelltag vermerkt und die dadurch ausgelöste Frist in Evidenz hält, um so einer allfälligen Fristversäumung vorzubeugen (siehe VwGH 23.09.1997, 97/14/0104 mwN). Diese Vorsichtsmaßnahme wurde vom Bf., der die P Privatstiftung seit 08.09.2016 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertrat (Auszug aus dem Firmenbuch FN) und der daher im Umgang mit gerichtlichen und behördlichen Vorgängen und Fristen nicht gänzlich unwissend und unerfahren sein kann, außer Acht gelassen, was zur Folge hatte, dass der Einspruch vom Rechtsvertreter des Bf. verspätet aufgegeben wurde. Es wäre aber Sache des Bf. gewesen, dafür zu sorgen, dass sein Rechtsvertreter alle Informationen zur (richtigen) Berechnung der Einspruchsfrist erhält.

Die Zurückweisung des Einspruchs und die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand erfolgten daher zu Recht.

Die persönliche und finanzielle Situation des Bf. spielt bei der Beurteilung, ob eine Wiedereinsetzung in das Finanzstrafverfahren zu erfolgen hat, keine Rolle.

Gemäß § 160 Abs. 2 lit. d BAO kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesfinanzgericht vom Vorbringen des Bf. in der Beschwerde vom 30.06.2025 ausgegangen. Eine Vernehmung des Bf. war daher entbehrlich. Da ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde, konnte ihre Abhaltung unterbleiben.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dem Erkenntnis liegt die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum minderen Grad des Versehens zu Grunde.

Graz, am 31. Juli 2025