Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 17. Februar 2020 gegen den Bescheid des ***MA*** vom 14. Jänner 2020, Zl. GZ., betreffend die Haftung für Abgabenschuldigkeiten (Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe samt Nebengebühren) iHv insgesamt 7.395,23 Euro zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und der Haftungsbetrag von 7.395,23 Euro auf 7.338,85 Euro herabgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Verfahrensverlauf
Mit Haftungsvorhalt vom 16. Dezember 2019 ersuchte der Magistrat den Beschwerdeführer (in der Folge abgekürzt Bf) um Stellungnahme zu seiner allfälligen Haftungspflicht für Abgabenrückstände der B-GmbH (in der Folge Gesellschaft) im Gesamtausmaß von 7.395,23 Euro (Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe samt Säumniszuschlägen im Zeitraum des Jahres 2018). Zur Begründung wurde von der Behörde auf die Geschäftsführerfunktion des Bf verwiesen.
In der Folge nahm die Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14. Jänner 2020 den Bf als Haftungspflichtigen gemäß § 6a KommStG 1993 bzw § 6a Dienstgeberabgabegesetz iVm §§ 80ff BAO für die nachstehenden Abgabenrückstände der Gesellschaft im Gesamtausmaß von 7.395,23 Euro in Anspruch.
| Abgabenart | Zeitraum | Betrag |
| Kommunalsteuer | 01-12/2018 | 6.524,34 |
| Säumniszuschlag | 142,61 | |
| Dienstgeberabgabe | 01-12/2018 | 714,00 |
| Säumniszuschlag | 14,28 | |
| Summe | 7.395,23 |
Zur Begründung führte die Behörde aus, dass gemäß § 80 Abs. 1 BAO die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen hätten, die den von ihnen Vertretenen obliegen würden und befugt seien, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom Datum zur Zahl Zl. sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet worden. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung sei durch die Eröffnung des Konkursverfahrens jedenfalls erfüllt.
Der Bf sei seit Datum im Firmenbuch als Geschäftsführer der Gesellschaft eingetragen gewesen und habe weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.
Er habe somit die ihm als Geschäftsführer der Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne.
Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.
Gegen den Haftungsbescheid vom 14. Jänner 2020 erhob der Bf mit Eingabe vom 17. Februar 2020 fristgerecht das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In inhaltlicher Hinsicht brachte der Bf wie folgt vor:
"Tatsächlich war es mir nicht möglich in meiner Tätigkeit als Geschäftsführer die gegenständlichen Abgaben zu bezahlen, da die Gesellschaft nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügte. Ich habe zu keinem Zeitpunkt Gläubiger benachteiligt bzw. andere Gläubiger bevorzugt. Ich war bemüht, dass die Gesellschaft entsprechende Gewinne abwirft, jedoch war es uns aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht möglich, die Insolvenz zu verhindern, obwohl dies unter Verwendung eigener finanzieller Mittel versucht wurde. Aufgrund von Zahlungsausfällen eines Großkunden konnten die entsprechenden Abgaben nicht bezahlt werden und war die Insolvenz nicht mehr zu vermeiden.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass wir auf einer Baustelle als Subunternehmer gearbeitet haben, der Generalunternehmer Abzüge von den Rechnungen vorgenommen hat und die einbehaltenen Beträge allem Anschein nach nicht der belangten Behörde übermittelt hat.
Im Zuge des Insolvenzverfahrens wurde vom Masseverwalter auch bestätigt, dass es sich um ein ordentlich geführtes Unternehmen handelt.
Da sämtliche Buchhaltungsunterlagen beim Masseverwalter liegen, konnte bis dato noch nicht die notwendigen Unterlagen herbeigeschafft werden, um das fehlende Verschulden nachzuweisen."
Mit Schreiben der Behörde vom 28. Februar 2020 wurde der Bf ersucht, eine Liquiditätsaufstellung samt Quotenberechnung, dh eine Aufstellung der Verbindlichkeiten, Tilgungen und liquiden Mittel, für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2018 vorzulegen. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Juni 2020 wies die Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung auszugsweise wie folgt aus:
"Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, die gegenständlichen Abgaben zu bezahlen, da die Gesellschaft nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt hätte. Er habe keine Gläubiger bevorzugt. Der Generalunternehmer habe Abzüge von Rechnungen vorgenommen und die einbehaltenen Beträge allem Anschein nach nicht der belangten Behörde übermittelt habe. Da sämtliche Unterlagen beim Masseverwalter liegen würden, hätten bis dato noch nicht die notwendigen Unterlagen herbeigeschafft werden können.
Dazu wird folgendes festgestellt:
In den Erkenntnissen vom 25. November 2009 Zl. 2008/15/0220 und Zl. 2008/15/0263, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Vertreter (Vorstand) für die nötigen Beweise Vorsorge zu treffen hat. Schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger ist es ihm zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (VwGH vom 23. März 2010, Zl. 2010/13/0042).
Umso mehr hätte der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenz Vorsorge treffen müssen, um für ein nachfolgendes Haftungsverfahren, mit dessen Einleitung er rechnen musste, geeignete Beweismittel vorlegen zu können. Vielmehr wäre es an ihm gelegen, die Unterlagen bis zur Abstattung der Abgabenschulden aufzubewahren.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, einen Nachweis zur Gläubigergleichbehandlung mittels Liquiditätsaufstellung an die Behörde zu übermitteln. Dazu wurden dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 28. Februar 2020 detaillierte Angaben zu den Erfordernissen einer Liquiditätsaufstellung übermittelt.
Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Selbstbemessung übermittelten Jahreserklärungen für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für das Jahr 2018 monatlich aufzuteilen.
Abschließend wurde dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 28. Februar 2020 mitgeteilt, dass eine Ungleichbehandlung des Gläubigers Magistrat durch die Zahlung von Löhnen und Gehältern bei gleichzeitiger Nichtzahlung von Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe nachweislich vorliegt.
Bis dato erfolgte zum Parteiengehör vom 28. Februar 2020 weder eine Stellungnahme noch wurde der geforderte Gläubigergleichbehandlungsnachweis eingebracht.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war.
Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet wird.
Da die Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für das Jahr 2018 selbst erklärt, jedoch nicht bezahlt wurde, ist das Vorbringen der Generalunternehmer habe Abzüge von den Rechnungen vorgenommen ohne Relevanz.
Auf Grund dieser Tatsachen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Mit fristgerechter Eingabe vom 20. Juli 2020 beantragte der Bf ohne weiteres inhaltliches Vorbringen die Vorlage der Beschwerde vom 17. Februar 2020 an das Bundesfinanzgericht.
Mit Schreiben vom 11. August 2020 übermittelte die Behörde dem Bf eine monatliche Aufstellung der Steuerbeträge (Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe) und offenen Haftungsbeträge des Jahres 2018, wobei auf den fehlenden Gläubigergleichbehandlungsnachweis mittels Liquiditätsaufstellung neuerlich hingewiesen wurde. Dieses Schreiben blieb ebenfalls unbeantwortet.
Am 9. Oktober 2020 legte der Magistrat als nunmehr belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte sinngemäß eine abweisende Erledigung. Die Behörde führte dazu aus, dass ein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung trotz Aufforderung nicht erbracht worden sei.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 9. Dezember 2020 wurde die Beschwerde im Bundesfinanzgericht einer anderen Geschäftsabteilung zur Erledigung zugeteilt.
Mit Beschluss vom 16. März 2026 informierte der Richter die Verfahrensparteien über seine Absicht, von der beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Mit E-Mail vom 17. März 2026 teilte die belangte Behörde auf ein diesbezügliches Ersuchen des Richters mit, dass im gegenständlichen Fall am 26. Jänner 2021 eine Quotenzahlung iHv 43,16 Euro überwiesen wurde. Weiters wurden dem Gericht die aktuellen Kontoauszüge und Kontonotizen übermittelt.
Mit Eingabe vom 25. März 2026 informierte die belangte Behörde das Verwaltungsgericht, dass der Verzicht auf die mündliche Verhandlung zur Kenntnis genommen und auf eine weitere Stellungnahme verzichtet werde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Die Gesellschaft wurde mit Errichtungserklärung vom Datum vom Bf gegründet und am Datum unter der Firmenbuchnummer FN im Firmenbuch eingetragen. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft war der Handel mit Waren aller Art, die Vermittlung von Geschäften und Aufträgen sowie der Industrie- und Anlagenbau.
Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom Datum wurde über das Vermögen der Gesellschaft ein Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft infolgedessen aufgelöst.
Mit Beschluss vom Datum wurde das Insolvenzverfahren nach erfolgter Schlussverteilung mit einer Quote iHv 0,0198 % aufgehoben. Am Datum wurde die Gesellschaft schließlich gemäß § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
Der Bf war ab der Gründung bzw Eintragung im Firmenbuch bis zur Löschung wegen Vermögenslosigkeit alleiniger Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Primärschuldnerin gewesen.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16. Dezember 2019 wurden dem Bf die folgenden unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft im Haftungswege vorgeschrieben.
| Abgabenart | Zeitraum | Betrag |
| Kommunalsteuer | 01-12/2018 | 6.524,34 |
| Säumniszuschlag | 142,61 | |
| Dienstgeberabgabe | 01-12/2018 | 714,00 |
| Säumniszuschlag | 14,28 | |
| Summe | 7.395,23 |
Die Abgabenschuldigkeiten resultierten aus einer GPLA-Prüfung bei der Primärschuldnerin betreffend die Zeitraum von 1. Jänner 2015 bis Datum, die nach Konkurseröffnung begonnen (und abgeschlossen) wurde.
Dem Bericht der Außenprüfung vom 1. März 2019 konnte entnommen werden, dass es hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen des streitgegenständlichen Jahres 2018 zu keinen von den Steuererklärungen abweichenden Feststellungen gekommen war. Somit erfolgte die Verbuchung der Kommunalsteuer 2018 und der Dienstgeberabgabe 2018 erklärungsgemäß. Eine bescheidmäßige Festsetzung dieser Abgaben erfolgte ebenso wenig wie hinsichtlich der betreffenden Säumniszuschläge.
Im Rahmen des Konkursverfahrens erfolgte die Überweisung einer Quotenzahlung iHv 43,16 Euro (0,5865 %).
Unter Berücksichtigung dieser Zahlung haften im konkreten Fall noch die nachstehenden Beträge unberichtigt aus.
| Abgabenart | Zeitraum | Betrag |
| Kommunalsteuer | 01-12/2018 | 6.485,23 |
| Säumniszuschlag | 142,61 | |
| Dienstgeberabgabe | 01-12/2018 | 709,73 |
| Säumniszuschlag | 14,28 | |
| Summe | 7.351,85 |
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründeten sich auf die vorgelegten Aktenteile, insbesondere auf die inhaltlichen Ausführungen der belangten Behörde sowie die Einsichtnahme des Richters in den elektronischen Steuerakt der Gesellschaft, die Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie die Insolvenzdatei.
Der Bf ist seit geraumer Zeit nicht mehr im Inland wohnhaft und - soweit dem Richter bekannt ist - auch nicht mehr im EU-Raum aufhältig. Das Vorbringen des Bf im Beschwerdeverfahren erschöpfte sich im Wesentlichen in der Behauptung, die Gesellschaft habe nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt und es sei zu keiner Gläubigerbenachteiligung oder -bevorzugung gekommen. Dazu war festzuhalten war, dass vom Bf im gesamten Verfahren vor der Abgabenbehörde und dem Bundesfinanzgericht kein Nachweis der behaupteten Gläubigergleichbehandlung erbracht worden ist.
Angesicht der unstrittigen Aktenlage, dem fehlenden inhaltlichen Vorbringen des Bf und damit dem Verstoß gegen seine qualifizierten Behauptungs- und Beweispflichten im Haftungsverfahren bestanden seitens des Richters keine Bedenken, die Sachverhaltsangaben der Behörde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.
Rechtsgrundlagen
Im vorliegenden Fall gelangten die folgenden rechtlichen Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 6a Abs. 1 Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993 haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Gemäß § 6a Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe (Dienstgeberabgabegesetz), LGBl. für Wien Nr. 17/1970, haften die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmungen des § 6a Abs. 1 KommStG 1993 und des § 6a Abs. 1 Wiener Dienstgeberabgabegesetz sind nahezu ident mit der Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO, sodass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 1 BAO zur Beurteilung des Verschuldens herangezogen werden kann.
Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO (bzw im vorliegenden Fall gemäß § 6a Abs. 1 KommStG 1993 und § 6a Abs. 1 Dienstgeberabgabegesetz) sind die Stellung als Vertreter der Gesellschaft, eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Uneinbringlichkeit (bzw erschwerte Einbringlichkeit) dieser Abgabenforderung, eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an dieser Pflichtverletzung sowie die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (bzw erschwerte Einbringlichkeit).
Dem Bf oblag als vertretungsbefugtem Geschäftsführer der abgabepflichtigen Gesellschaft im Zeitraum von Datum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am Datum die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft.
Mit Erlassung des Haftungsbescheides am 14. Jänner 2020 bestanden Abgabenschulden der Gesellschaft gegenüber der belangten Behörde iHv 7.395,23 Euro. Wie oben bereits ausgeführt reduzierte sich der Haftungsbetrag durch die Quotenzahlung des Masseverwalters auf 6.485,23 Euro an Kommunalsteuer und 709,73 Euro an Dienstgeberabgabe samt jeweiligen Nebengebühren (Säumniszuschläge).
Im gegenständlichen Fall ergingen gegenüber der primärschuldnerischen Gesellschaft hinsichtlich der Nachforderungen der Außenprüfung betreffend die Kommunalsteuer 2018 bzw den Dienstgeberbeitrag 2018 keine Festsetzungsbescheide.
Die Geltendmachung der Haftung setzt aber die Erlassung eines Abgabenbescheides gegenüber der Primärschuldnerin nicht voraus. Dies folgt ua aus der Bestimmung des § 224 Abs. 3 BAO, wonach die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides bis zur Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe zulässig ist (VwGH 22.12.2011, 2009/16/0109).
Da im vorliegenden Fall dem Haftungsbescheid keine Abgabenbescheide vorangingen, war über die Frage, ob und in welchem Ausmaß ein Abgabenanspruch gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren zu entscheiden (VwGH 22.12.2011, 2009/16/0109). Im konkreten Fall bestanden beim Richter keine Bedenken gegen die steuerlichen Feststellungen der Außenprüfung, zumal als Bemessungsgrundlage das Lohnkonto der Gesellschaft herangezogen worden war.
Mit Beschluss des Gerichtes vom Datum wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nach der Schlussverteilung an die Gläubiger aufgehoben. In weiterer Folge wurde die Gesellschaft am Datum wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht. Damit stand die Uneinbringlichkeit der verbleibenden Abgabenforderungen fest.
Für die Haftung nach § 9 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung (zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038; 02.07.2002, 96/14/0076). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (VwGH 22.09.1999, 96/15/0049; 22.04.2015, 2013/16/0208; 19.05.2015, Ra 2013/16/0016).
Betreffend die Verschuldensfrage obliegt dem Vertreter kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (sogenannte qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast; VwGH 25.10.1996, 93/17/0280; 20.07.1999, 97/13/0236; 28.04.2004, 99/14/0120; 03.09.2008, 2006/13/0121).
Zur Rechtfertigung bzw Entschuldigung der Pflichtverletzung brachte der Bf lediglich vor, die Gesellschaft habe nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt und es seien keine Gläubiger benachteiligt (oder bevorzugt worden).
Zum Vorbringen des Bf war iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt festzuhalten.
Der Vertreter erfährt nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher konkrete Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (VwGH 28.02.2002, 95/15/0224). Bei der Frage der Gleichbehandlung der Gläubiger kommt es darauf an, ob der Abgabengläubiger im Hinblick auf die vorhandenen liquiden Mittel des Abgabenschuldners dadurch benachteiligt wurde, dass die erfolgten Zahlungen an den Abgabengläubiger geringer ausgefallen sind, als sie bei Verwendung der liquiden Mittel und anteiliger Befriedigung des Abgabengläubigers ausgefallen wären (VwGH 28.06.2012, 2011/16/0126). Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung (VwGH 22.09.1999, 96/15/0049). Wird vom Haftungspflichtigen nicht konkret dargetan, in welchem betragsmäßigen Ausmaß die Abgabenschulden bei einer gleichmäßigen Bedienung aller Schulden getilgt worden wären, so besteht die Haftung (grundsätzlich) im uneingeschränkten Ausmaß (VwGH 16.12.1999, 97/15/0051).
Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass der Bf keinen derartigen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht hat.
Zum Vorbringen des Bf, die Gesellschaft habe nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Entrichtung der Abgaben verfügt, war auszuführen, dass, sofern Abgaben schon im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit uneinbringlich waren, dies die Annahme einer Pflichtverletzung durch den zur Entrichtung der Abgaben Verpflichteten ausschließt (VwGH 15.12.1999, 98/13/0060). Das setzt allerdings voraus, dass ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben dauerhaft keine liquiden Mittel zur Verfügung standen, dh ab diesem Zeitpunkt auch keine Löhne mehr ausbezahlt und auch sonst keine zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlichen Zahlungen (etwa sog Zug-um-Zug-Geschäfte) mehr geleistet wurden.
Das Fehlen jeglicher liquider Mittel zur Abgabenentrichtung wurde im Verfahren ebenfalls nicht bewiesen.
Zum weiteren Vorbringen des Bf, wonach der Ausfall eines Großkunden zu den Liquiditätsproblemen und in der Folge zur Insolvenz geführt habe, war auf den Umstand hinzuweisen, dass das Fehlen von liquiden Mitteln zur Abgabenentrichtung per se der Haftung gemäß § 9 BAO nicht entgegensteht.
Zu den weiteren Ausführungen in der Beschwerde hat bereits die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zu Recht auf die Beweisvorsorgepflicht des Vertreters hingewiesen (vgl VwGH 28.02.2014, 2012/16/0001; 19.05.2015, 2013/16/0016; 14.03.2016; Ra 2015/16/0124).
Hinsichtlich der Säumniszuschläge war festzuhalten, dass eine bescheidmäßige Festsetzung ebenfalls unterblieben war. Die erstmalige Geltendmachung erfolgte im Haftungsverfahren, da die Nachforderungen an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe erst nach der Konkurseröffnung in Folge einer Außenprüfung bekannt geworden waren.
Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und soll die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherstellen. Säumniszuschläge sind grundsätzlich mit Abgabenbescheid geltend zu machen (vgl VwGH 24.03.2015, 2012/15/0206). Die Geltendmachung kann jedoch auch erst im Haftungsverfahren gegenüber dem Haftungspflichtigen erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung nämlich lediglich voraus, dass die Abgabenschuld entstanden ist. Keine Voraussetzung ist hingegen, dass die Schuld gegenüber dem Primärschuldner bereits geltend gemacht wurde (vgl VwGH 05.04.2022, Ra 2020/13/0035).
Der Säumniszuschlag entsteht gemäß § 4 Abs. 1 BAO mit Tatbestandsverwirklichung; im Falle des Säumniszuschlages ist dies das Versäumen der fristgerechten Entrichtung der Abgabe. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld war der Bf zur Führung der Geschäfte zuständig. Für diesen Zeitraum hat der Bf die Nichtentrichtung der Säumniszuschläge zu verantworten, da im gegenständlichen Fall fiktive Fälligkeitstage angenommen werden können. Hätte der Magistrat am jeweiligen Fälligkeitstag der Stammabgaben Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches gehabt, hätte er spätestens im jeweils darauffolgenden Monat Säumniszuschläge festsetzen können (vgl zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation BFG 20.12.2012, RV/7400072/2022; VwGH 05.06.2023, Ro 2023/13/0013).
Im vorliegen Fall bestanden daher keine Bedenken gegen die Miteinbeziehung der Säumniszuschläge iHv 2 % in die Haftung.
Zusammengefasst waren die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Heranziehung des Bf zur Haftung gemäß § 6a Abs. 1 KommStG 1993 und § 6a Abs. 1 Dienstgeberabgabegesetz bzw gemäß § 9 Abs. 1 BAO erfüllt.
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Wesentliches Ermessenskriterium ist im gegenständlichen Fall die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffenden Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sind (VwGH 25.06.1990, 89/15/0067).
Zu Ermessenübung war im konkreten Fall zu bemerken, dass die Abgabenschulden bei der Gesellschaft uneinbringlich waren. Die belangte Behörde ist daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens grundsätzlich nicht rechtswidrig vorgegangen (vgl VwGH 14.01.2003, 97/14/0176).
Die Beschwerde war somit in folgendem betragsmäßigen Umfang teilweise stattgebend zu erledigen.
| Abgabenart | Zeitraum | Betrag |
| Kommunalsteuer | 01-12/2018 | 6.485,23 |
| Säumniszuschlag | 129,70 | |
| Dienstgeberabgabe | 01-12/2018 | 709,73 |
| Säumniszuschlag | 14,19 | |
| Summe | 7.338,85 |
Da keine Gründe vorlagen, die für eine weitere Reduzierung der Haftungsbeträge bzw gegen die Inanspruchnahme des Bf als Haftenden sprachen, war die Beschwerde darüber hinaus als unbegründet abzuweisen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da das Erkenntnis der angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftungsinanspruchnahme folgte. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 31. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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