Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, betreffend die Beschwerde vom 22.12.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 9.12.2025 betreffend Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2025 beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Festgestellter Sachverhalt:
Am 9.10.2025 reichte die Beschwerdeführerin (Bf) die Stabilitätsabgabe-Erklärung 2025 im Wege von FinanzOnline beim Finanzamt ein.
Mit Bescheid vom 9.12.2025 setzte das Finanzamt die Stabilitätsabgabe 2025 fest.
Mit Schreiben vom 22.12.2025 erhob die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde erschöpfte sich im (behaupteten) Einwand der Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG.
Am 7.1.2026 legte das Finanzamt den Beschwerdeakt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs 3 BAO) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit FinanzOnline-Eingabe vom 29.1.2026 nahm die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter die gegenständliche Beschwerde (unter Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 5.12.2025, G 64/2025, und den Beschluss des VfGH vom 16.12.2025, E 640/2025) zurück.
Diese im Wege von FinanzOnline beim Finanzamt eingebrachte Eingabe leitete das Finanzamt am 30.3.2026 an das Bundesfinanzgericht weiter.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich allesamt aus den aktenkundigen Unterlagen und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung):
Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe ( § 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Ist eine Bescheidbeschwerde bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden, dann ist die Zurücknahme der Beschwerde primär gegenüber dem Verwaltungsgericht zu erklären. Eine diesfalls gegenüber der Abgabenbehörde abgegebene Zurücknahmeerklärung ist von dieser unverzüglich an das Verwaltungsgericht vorzulegen (vgl etwa Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO2.06 § 256 Rz 11).
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung ( § 262 BAO) oder mit Beschluss ( § 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.
Mit FinanzOnline-Eingabe vom 29.1.2026, die vom Finanzamt am 30.3.2026 an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet wurde, nahm die Bf die gegenständliche Beschwerde zurück, weswegen diese vom Bundesfinanzgericht beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 30. März 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden