Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***BF1-Adr*** vertreten durch ***StB***, über die Beschwerde vom 3. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. November 2024 zu ***BF1StNr1***, mit dem ein Antrag auf Löschung von Abgaben gemäß § 235 BAO zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Eingabe vom 26.8.2024 wurde beantragt, die Einkommensteuer 2008 in Höhe von 1.370,73 € samt Aussetzungszinsen gemäß § 235 BAO zu löschen, da aufgrund bereits eingetretener Festsetzungsverjährung die Einkommensteuer 2008 nie fällig geworden sei.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 8.11.2024 als unzulässig zurück, da § 235 BAO kein Antragsrecht des Abgabepflichtigen vorsehe.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 3.12.2024, zur Post gegeben am 4.12.2024, wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.3.2025 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 4.5.2025, in dem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
Am 11.6.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben.
Mit Beschluss vom 30.1.2026 wurde den Verfahrensparteien bekannt gegeben, dass aus näher dargestellten Gründen gemäß § 274 Abs. 1a BAO von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen wird, und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis dieses Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen.
Von der Verfahrensparteien wurde kein ergänzendes Vorbringen erstattet.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 26.8.2024 wurde die Löschung der Einkommensteuer 2008 in Höhe von 1.370,73 € samt Aussetzungszinsen gemäß § 235 BAO beantragt.
Sämtliche Abgabenforderungen wurden entrichtet, das Abgabenkonto des Beschwerdeführers weist keinen Rückstand aus.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde den Verfahrensparteien im Beschluss vom 30.1.2026 vorgehalten, ist unstrittig, und ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen und den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten.
Gemäß § 235 Abs. 1 BAO können unter näher dargestellten Voraussetzungen fällige Abgabenschulden von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden.
Auf eine Löschung besteht kein Rechtsanspruch der Partei (z.B. VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033; 31.3.2005, 2002/15/0016; 21.11.2007, 2007/13/0086; 29.4.2010, 2006/15/0278). Ein Antrag auf Löschung ist nicht vorgesehen (vgl. VwGH 6.6.1972, 1610/70; 31.3.2005, 2002/15/0016; UFS 30.8.2010, RV/0407-I/10; BFG 23.9.2020, RS/5100011/2020). Ein förmlicher Antrag auf Löschung ist zurückzuweisen (Ritz, BAO8, § 235 Tz 2 mit Hinweis auf Drapela/Knechtl, Anträge, 160).
Damit ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Die Zurückweisung des Antrages auf Löschung entspricht der dargestellten Lehre und Rechtsprechung.
Im Übrigen setzt eine Löschung gemäß § 235 BAO eine fällige Abgabenschuld voraus. Fehlt eine solche fällige Abgabenschuld - vom steuerlichen Vertreter wird der Eintritt der Fälligkeit der Einkommensteuer 2008 bestritten - kommt auch keine Löschung in Betracht.
Schließlich ist dem Abgabenkonto zu entnehmen, dass die Einkommensteuer 2008 (samt Aussetzungszinsen) bereits entrichtet wurde. Am Abgabenkonto des Beschwerdeführers besteht kein Rückstand. Die Löschung einer bereits entrichteten Abgabe ist (anders als die Nachsicht einer bereits entrichteten Abgabe gemäß § 236 Abs. 2 BAO) in § 235 BAO nicht vorgesehen. Aus diesem Grund käme auch eine amtswegige Löschung nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am 25. Februar 2026
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