Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerden vom 19. September 2025 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 21. August 2025 betreffend Abweisung der Anträge gemäß § 295a BAO vom 19. August 2025 auf Änderung der Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagungsbescheide) 2020, 2021, 2022 und 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Abweisungsbescheide vom 21. August 2025 bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist als Freizeitpädagoge bei der ***YGmbH*** nichtselbständig tätig. Die Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagungsbescheide) 2020 bis 2023 wurden am 17. März 2021 (für 2020), 3. März 2022 (für 2021), 2. März 2023 (für 2022) und 1. März 2024 (für 2023) vom ***FA*** (im Folgenden: ***FA***) antragsgemäß erlassen und erwuchsen in Rechtskraft.
Am 18. März 2025 (für 2020), am 17. März 2025 (für 2021 und 2022) sowie am 15. März 2025 (für 2023) brachte der Bf. Anträge auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagungsbescheide) 2020 bis 2023 gemäß § 299 BAO beim ***FA*** mit dem Ersuchen ein, Änderungen der Felder 169 und 724 (Werbungskosten) sowie der beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen; welche Änderungen konkret beantragt waren, wurde nicht erwähnt. Da diese Anträge allesamt außerhalb der 1-Jahres-Frist gemäß § 302 BAO eingebracht wurden, wurden sie mit Bescheiden des ***FA*** vom 11. August 2025 als verspätet eingereicht zurückgewiesen.
Am 19. August 2025 brachte der Bf. (teilweise doppelte) Anträge auf Abänderung der Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagungsbescheide) 2020 bis 2023 gemäß § 295a BAO beim ***FA*** mit dem Ersuchen um Berücksichtigung von Werbungskosten ein, indem er ausführte, in seinem Beruf als Freizeitpädagoge sein Handy und seinen PC sowohl für die Organisation und Vorbereitung von Ausflügen, Lehrausgängen und Fußballturnieren als auch für Gespräche mit Kollegen und Experten im beruflichen Kontext zu verwenden. Anbei übersende er seine Gehaltsabrechnung und die Rechnungen von ***A*** und ***B***.
Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 21. August 2025 wies das ***FA*** diese für 2020 bis 2023 gestellten Anträge auf Abänderung gemäß § 295a BAO ab, da aus dessen Sicht kein Ereignis eingetreten sei, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches gehabt habe; die Voraussetzungen für jene Anträge gemäß § 295a BAO seien nicht gegeben.
Gegen diese für 2020 bis 2023 ergangenen Abweisungsbescheide vom 21. August 2025 erhob der Bf. am 19. September 2025 Beschwerden, in denen er ausführte, in dem den Rechtsmittelschriftsätzen beigeschlossenen "Handbuch für Freizeitpädagog:innen" seines Arbeitgebers, der ***YGmbH***, stehe auf S 10, dass keine Sachkosten iRd freien Vorbereitungsstunden übernommen würden (zB Druckerpatronen, Bastelmaterialien, Fahrscheine). Das sei ein offizielles Dokument seines Arbeitgebers, das auch als Dienstanweisung gelte. Der Bf. werde auch alle Details durch die Gewerkschaft/Arbeiterkammer überprüfen lassen.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 13. November 2025 wies das ***FA*** die Beschwerden als unbegründet ab:
Begründend führte es dazu im Wesentlichen aus, die Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagungsbescheide) 2020 bis 2023 seien am 17. März 2021 (für 2020), 3. März 2022 (für 2021), 2. März 2023 (für 2022) und 1. März 2024 (für 2023) ergangen und rechtskräftig geworden.
Der Bf. habe am 19. August 2025 Anträge gemäß § 295a BAO für die Kalenderjahre 2020 bis 2023 eingebracht, welche mit Bescheiden vom 21. August 2025 abgewiesen worden seien, da die für diese Anträge notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Es sei kein Ereignis eingetreten, welches abgabenrechtliche Wirkung auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches gehabt habe. Solche Ereignisse wären etwa die Entrichtung anzurechnender Abgaben aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen, die nachträgliche Besteuerung im Ausland, der Ersatz von Aufwendungen (§ 34 EStG 1988 bei außergewöhnlichen Belastungen), die Änderung von Bemessungsgrundlagen bei Gebühren und Verkehrsteuern etc.
Der Umstand von vergessenen abzugsfähigen Positionen (Sonderausgaben, Werbungskosten etc.) zähle nicht zu einem solchen Ereignis, welches die Anträge gemäß § 295a BAO rechtfertige.
In seinen für 2020 bis 2023 erhobenen Vorlageanträgen vom 18. und 19. November 2025 führte der Bf. aus, in seinem Beruf als Freizeitpädagoge verwende er sein Handy und seinen PC sowohl für die Organisation und Vorbereitung von Ausflügen, Lehrausgängen und Fußballturnieren als auch für Gespräche mit Kollegen und Experten im beruflichen Kontext. Daher müsse er jede Woche 3 Stunden Vorbereitung und alle 2 Monate Schwerpunktplanung schreiben, dokumentieren und seiner Teamleitung abgeben. Die Dokumentation der Vorbereitung bleibe in der Schule, werde von der Teamleiterin unterschrieben und könne jederzeit von der Schulleitung und der Regionalmanagerin kontrolliert werden. Er schreibe die Dokumentation der Vorbereitung und die Schwerpunktplanung immer an seinem PC zu Hause und drucke die Seiten gleich von seinem Drucker. Der Bf. bezahle sowohl seine Internet- und Handyrechnungen als auch die Farb- und Schwarzweißpatronen sowie das Papier immer privat und bekomme keine finanzielle Unterstützung dafür, weder von seinem Arbeitgeber noch von der Schulleitung an der Schule, wo er arbeite. Er habe schon alle Rechnungen von seinem Internetanbieter, seinem Mobilfunkanbieter, seine Gehaltsabrechnungen und das "Handbuch für Freizeitpädagog:innen" seines Arbeitgebers beigelegt.
Ebenfalls am 18. und 19. November 2025 brachte der Bf. mit demselben Text nochmals Anträge auf Abänderung der Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagungsbescheide) 2020 bis 2023 gemäß § 295a BAO beim ***FA*** ein.
Am 12. Jänner 2026 wurden die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Bezug habenden Vorlagebericht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Wesentlichen aus, aus ihrer Sicht lägen die Voraussetzungen zur Änderung gemäß § 295a BAO in den strittigen Veranlagungsjahren 2020 bis 2023 nicht vor. Der Bf. müsse offenbar sein (privates) Handy und seinen (privaten) PC zur Arbeitsverrichtung verwenden, diesen Umstand habe er aber bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Erklärungen zu den Arbeitnehmerveranlagungen gewusst. Es werde daher die Abweisung der Beschwerden beantragt.
§ 295a BAO lautet:
"§ 295a. (1) Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
(2) Die Entscheidung über die Abänderung steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des abzuändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu."
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der Bf. Aufwendungen, die bereits in den Jahren 2020 bis 2023 entstanden waren (va. Ausgaben für sein (privates) Handy und seinen (privaten) PC zur Arbeitsverrichtung), erst nach Rechtskraft der Bezug habenden Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagungsbescheide) 2020 bis 2023 als Werbungskosten geltend gemacht hat.
§ 295a BAO umfasst aber unstrittig nur nach Bescheiderlassung verwirklichte Sachverhalte, denen rückwirkende Bedeutsamkeit zukommt (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 295a Rz 1). Es muss sich somit um Ereignisse handeln, die nachträglich (nach Erlassung des Bescheides bzw. der Bescheide) eintreten; nur dann ist § 295a BAO anwendbar (vgl. Ritz/Koran, § 295a Rz 5).
Im gegenständlichen Fall sind die strittigen Aufwendungen aber bereits in den Jahren 2020 bis 2023 entstanden bzw. eingetreten und nicht nachträglich (nicht erst nach Erlassung der jeweiligen, Bezug habenden Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagungsbescheide)). Es handelt sich bei den strittigen Aufwendungen vielmehr um bloß "vergessene" Werbungskosten, die, wie die belangte Behörde in ihren Beschwerdevorentscheidungen vom 13. November 2025 rechtsrichtig ausgeführt hat, kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO darstellen, weshalb sie die gegenständlichen Anträge gemäß § 295a leg. cit. vom 19. August 2025 zu Recht abgewiesen hat.
Zu den nochmaligen Anträgen des Bf. auf Abänderung der Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagungsbescheide) 2020 bis 2023 gemäß § 295a BAO vom 18. und 19. November 2025 ist festzuhalten, dass über diese Anträge das ***FA*** abzusprechen hat und nicht das Bundesfinanzgericht (zuständig für die Abänderung gemäß § 295a BAO ist stets die Abgabenbehörde zufolge § 295a Abs. 2 BAO, vgl. Ritz/Koran, § 295a Rz 44, mit Judikaturnachweis).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 14. Jänner 2026
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