Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. November 2017 gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt FA) vom 10. Oktober 2017 betreffend die Haftung für Abgabenschuldigkeiten iHv 83.342,22 Euro, Steuernummer St.Nr., nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und der Haftungsbetrag von 83.342,22 Euro auf 5.579,50 Euro herabgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Verfahrensverlauf
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10. Oktober 2017 nahm das damals zuständige ***FA*** (nunmehr Finanzamt FA) den Beschwerdeführer (in der Folge abgekürzt Bf) als Haftungspflichtigen gemäß §§ 9 iVm 80ff BAO für die nachstehenden Abgabenrückstände der Gesellschaft (vormals Firma_alt, in der Folge Gesellschaft) im Gesamtausmaß von 83.342,22 Euro in Anspruch.
| Abgabenart ZeitraumBetragKammerumlage04-06/2017507,77Körperschaftsteuer07-09/20173.406,00Umsatzsteuer06/201769.721,84Lohnsteuer07/20173.832,81Dienstgeberbeitrag07/20172.764,49Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag07/2017269,71Einfuhrumsatzsteuer07/20172.839,60Summe83.342,22 |
Zur Begründung verwies die Behörde zusammengefasst auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und führte in inhaltlicher Hinsicht aus, dass der Bf seit xx Juli 2017 als Geschäftsführer der Gesellschaft mit der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten betraut gewesen sei.
Gegen den Haftungsbescheid vom 10. Oktober 2017 erhob der Bf mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 fristgerecht das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des Haftungsverfahrens.
In inhaltlicher Hinsicht brachte der Bf auszugsweise wie folgt vor:
"[…] Es ist richtig, dass ich mit Ende Juli 2017 zum handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt wurde. Innerhalb der Frist von 60 Tagen habe ich Konkursantrag gestellt bzw. langte ein Konkurseröffnungsantrag gegen die Gesellschaft ein. Damit sind gesetzliche Fristen von mir eingehalten worden. Es kann dem Grunde nach kein Haftungstatbestand vorliegen.
Die Gesellschaft hat ihre vorhandenen liquiden Mittel anteilsmäßig unter die Gläubiger verteilt. Auch das FA hat daher entsprechende Zahlungen von der Gesellschaft bekommen. Es kann keine Haftung für mich als Geschäftsführer bestehen.
Die Gesellschaft hat nun ein Sanierungsverfahren beantragt und kommt es zur erheblichen Ausschüttung einer namhaften Quote. Damit liegt die Uneinbringlichkeit bei der Gesellschaft nicht vor.
Der Insolvenzverwalter verfügt über liquide Mittel von mehr als EUR 100.000,- für die Gesellschaft.
Die Höhe der vorgeschriebenen Beträge wird bestritten, derartige Beträge oder Steuern schuldet die Gesellschaft nicht. Es gibt diesbezüglich auch keine rechtskräftigen Bescheide gegen die Gesellschaft.
Da ich erst seit Juli 2017 zum Geschäftsführer bestellt wurde, treffen mich Haftungen nicht, die sich auf Anspruchsgrundlagen bezieht, die vor Ende Juli 2017 begründet wurden.
Ich habe die Gesellschaft übernommen, als kein Personal mehr angestellt oder angemeldet war. Mich können daher LSt und DB nicht treffen. […]"
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Oktober 2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:
"Da die Begründung für eine stattgebende Erledigung hinsichtlich der Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger nicht ausreicht und die haftungsrelevanten Lohnabgaben in Ihrem Haftungszeitraum fällig waren, war Ihrer Beschwerde der Erfolg zu verwehren."
Mit fristgerechter Eingabe vom 8. November 2018 beantragte der Bf die Vorlage der Beschwerde vom 31. Oktober 2017 an das Bundesfinanzgericht.
Am 6. März 2020 legte das Finanzamt als nunmehr belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte sinngemäß eine abweisende Erledigung. Die Behörde führte dazu aus, dass ein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung trotz Aufforderung nicht erbracht worden sei. Da die Abgabenrückstände durch die aufrechte Insolvenz uneinbringlich seien, sei die Haftungsinanspruchnahme zu Recht erfolgt.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht erstattete der Bf mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 das nachstehende ergänzende Vorbringen:
"[…] Das FA FA hat erhaltene Zahlungen (Quotenausschüttung im Konkurs) nicht berücksichtigt. Der Haftungssaldo ist jedenfalls der Höhe nach unrichtig.
Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 05.10.2017 das Insolvenzverfahren (Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung) eröffnet, und später auf Konkursverfahren umgestellt.
Ich habe über Vermögen der Gesellschaft nicht verfügt. Mich trifft damit kein Vorwurf einer Gläubigerungleichbehandlung. Allenfalls hat der Masseverwalter Anfechtungsansprüche geltend gemacht und durchgesetzt. Damit wurde aber ebenso das Gläubigergleichbehandlungsprinzip eingehalten. Im letzten Bericht des Masseverwalters vom 03.04.2027 an das Gericht, weist das geführte Anderkonto für die Schuldnerin ein Aktivum vom EUR 367.727,80 aus. Es wurde damit der Gerichtsauftrag in der Ladung (Seite 2, 2. Absatz) erfüllt. Wo ich keine Zahlung für die Gesellschaft als neuer Geschäftsführer veranlasst habe, erübrigt sich ein Nachweis für die Gläubigergleichbehandlung. Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Geschäftsführer einer GmbH dann keine Haftung, wenn er nicht über Vermögen der Gesellschaft verfügt hat. Es kann mir auch kein Konkursverschleppungstatbestand vorgehalten werden, da ich fristgerecht nach Bestellung zum Geschäftsführer einen Insolvenzeröffnungsantrag eingebracht habe - bzw. war sogar ein diesbezüglicher Antrag bereits gestellt.
Im Zuge der Insolvenzbeendigung kam es zu einer Quotenausschüttung von 11,986641 %.
Der Vorhalt zum Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung ist unbillig. Er wird jetzt erstmals von mir gefordert. Es handelt sich um Steuern/Abgaben, die den Zeitraum 04/2017 bis 09/2017. Jetzt ist das Jahr 2025. Die Buchhaltungsunterlagen lagen bei einem Steuerberater, dann beim Masseverwalter. Die Gesellschaft ist zwischenzeitig gelöscht. Ich bin daher nicht mehr Vertretungsorgan der Gesellschaft und kann damit Unterlagen der Gesellschaft nicht mehr beisteuern. Weil mir dazu die Legitimation fehlt. Damit verlangt das BFG Unmögliches von mir für den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung. Das überlange Zeitverstreichen hat damit erhebliche verfahrensrechtliche Nachteile für mich gebracht. Dafür kann ich im Sinne der Beweiserbringung nicht in die Beweispflicht gebracht werden. Das ist gänzlich unbillig.
Zur KöSt 07-09/2017: diese ist im Zusammenhang der Insolvenzeröffnung per 05.10.2017 nicht geschuldet. Denn die Gesellschaft hat für das Jahr 2017 nur die Mindest-KöSt zu zahlen, die aber zufolge ausgewiesener Verlustvorträge nicht zu bezahlen war.
Für Haftungen zu Lohnsteuern/DB und DZ: Die Gesellschaft hat Gehälter nicht mehr ausbezahlt. Hierfür gab es die Zahlungen durch das IEF Service GmbH, welches nicht nur die Nettolöhne, sondern auch die DN-Anteile zur ÖGK und die Lohnsteuer/DB/DZ bezahlt. Die Zahlungen des lEF-Service GmbH an das FA FA wurden nicht berücksichtigt.
Ich beantrage die Beischaffung des Konkursaktes der Gesellschaft, vom Gericht und die zeugenschaftliche Einvernahme des Masseverwalters, RA Dr. ES, Adresse.
Bei Haftungsbescheiden hat das FA FA zeitgleich auch die Grundlagenbescheide vorzulegen, die die Steuerschuld bei der Gesellschaft belegen. Werden diese Grundlagenbescheide nicht sogleich angeschlossen, ist der Haftungsbescheid - nach ständiger Rechtsprechung des VwGH - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben. Denn in so einem Fall ist es dem Haftenden nicht möglich, sich inhaltlich mit entsprechender Argumentation gegen Haftungsansprüche (dem Grunde und der Höhe nach) entsprechend zu wehren. Es liegt damit die Sache spruchreif für eine ersatzlose Aufhebung des
Haftungsbescheides vor. Denn ein Nachreichen der Grundlagenbescheide gegen die Gesellschaft ist rechtlich nicht möglich. […]"
Darauf replizierte die Behörde am 29. Oktober 2025 wie folgt:
"Am 27.05.2019 wurde vom Insolvenzverwalter ein Betrag von € 101.658,41 als Insolvenzquote von 11,993672 % auf das Abgabenkonto der Gesellschaft überwiesen und am 31.05.2019 laut Verrechnungsweisung auf die U 02-05/2017 verbucht.
Eine Prüfung der KVZ 07-09/2017 erübrigt sich, da diese Abgabe auf dem Abgabenkonto nicht mehr unberichtigt aushaftet.
Auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft sind nur zwei Zahlungen vom 16.08.2017 mit Verbuchungsweisung betreffend DB 07/2017 und DZ 07/2017 im Betrag von € 550,62 bzw. € 53,71 eingelangt, die von der BUAK veranlasst wurden. Diese Zahlungen reduzierten die jeweiligen Abgabenrückstände an DB und DZ und sind im Haftungsbescheid daher nicht mehr enthalten. Da der IEF den Arbeitnehmern die ausständigen Löhne direkt auszahlt, scheinen diese Zahlungen weder auf dem Abgabenkonto des Arbeitgebers noch der jeweiligen Arbeitnehmer auf. DB und DZ werden als Arbeitgeberbeiträge vom IEF nicht gezahlt, sondern nur 15 % Lohnsteuer. Diese 15 % Lohnsteuer wurden bei den jeweiligen Veranlagungen der Arbeitnehmer als anrechenbare Lohnsteuer berücksichtigt und können daher dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, obwohl sie weder auf dem Abgabenkonto des Arbeitgebers noch der jeweiligen Arbeitnehmer aufscheinen, sondern auf anderen Konten des Finanzamtes verbucht wurden.
Widersprüchlich ist die Behauptung in der Eingabe vom 14.10.2025, dass der Beschwerdeführer die Gesellschaft übernommen hätte, als kein Personal mehr angestellt oder angemeldet gewesen wäre, während auch reklamiert wird, dass die Zahlungen des IEF an das Finanzamt nicht berücksichtigt wurden. Tatsächlich werden in der Dienstgeberauskunft vom 28.11.2017 32 Personen angeführt, von denen bis auf DN_1, DN_2 und DN_3 alle im Juli 2017 bei der Gesellschaft beschäftigt waren. Auf dem Abgabenkonto wurden am 16.08.2017 DZ und DB 07/2017, am 24.08.2017 L, DB, DZ 06/2017, am 12.09.2017 DZ und DB und am 02.10.2017 L, DB 08/2017 und DZ 07/2017 vom Unternehmen erklärt und verbucht.
Die aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer hätte über Vermögen der Gesellschaft nicht verfügt, ist unglaubwürdig, weil während seiner Geschäftsführertätigkeit UVA abgegeben wurden, in denen im Zeitraum 05/2017 Umsätze in der Höhe von € 460.520,87 sowie Vorsteuern von € 37.166,42 und im Zeitraum 06/2017 Umsätze von € 419.286,76 und Vorsteuern von € 14.135,51 erklärt wurden. Es ist offensichtlich, dass diese Leistungen nicht ohne Personal erbracht werden konnten und für die geltend gemachten Vorsteuern finanzielle Mittel verfügbar gewesen sein mussten. Ein Gleichbehandlungsnachweis wurde jedenfalls bisher nicht erbracht.
Die Aufforderung zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung ist auch nicht unbillig, wie behauptet wird, da es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH irrelevant ist, zu behaupten, es gebe keine Unterlagen mehr, weil die gesetzliche Aufbewahrungspflicht längst verstrichen sei, und die Unterlagen dem Insolvenzverwalter im Zuge des Konkurses übergeben wurden. Den Haftenden trifft nämlich die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen, sodass er für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Die Einwendung, dass sich die Geschäftsunterlagen beim Masseverwalter befänden, ändert somit nichts daran, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, den Nachweis seines pflichtgemäßen Nachweises zu erbringen. Im Übrigen wurde nicht einmal behauptet, dass der Beschwerdeführer mit dem Masseverwalter zur Einsichtnahme in die Bücher Kontakt aufgenommen hätte."
In einer weiteren Stellungnahme hielt der Bf am 30. Oktober 2025 fest:
"Der strittige offene Saldo an Steuerrückständen bei der Gesellschaft ist unter Berücksichtigung der aktuellen Stellungnahme des FA FA nicht nachvollziehbar. Schlichtweg "man kennt sich bei diesen Abrechnungen nicht aus".
Auf meinen Vorhalt und Hinweis, dass das FA FA zeitgleich mit dem Haftungsbescheid auch die Grundlagenbescheide zuzustellen hat, wurde nicht eingegangen. Die Grundlagenbescheide, also welche Steuern die Gesellschaft schuldet, sind nicht übermittelt worden. Damit haftete dem Haftungsbescheid ein wesentlicher rechtlicher Mangel an - und hat zur sofortigen Aufhebung des Haftungsbescheides zu gereichen.
Dass ich nicht über liquide Mittel der Gesellschaft verfügt habe, bestätigt der Masseverwalter - dessen Zeugeneinvernahme ist notwendig und wird aufrecht gehalten.
Am 16.01.2019 wurde bei mir das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet (AZ.). Ich lege eine Kopie aus der Ediktsdatei vor. Das FA FA hat als Gläubiger einerseits diesen Insolvenzeröffnungsantrag gegen mich gestellt, andererseits in meinem Privatkonkursverfahren den angebotenen Zahlungsplan willkürlich nicht akzeptiert hat. Im Ergebnis bedeutet das aber, dass die strittigen Haftungsforderungen des FA FA in meinem Privatkonkursverfahren anzusprechen waren. Am 03.08.2021 wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet, das am 02.08.2026 endet. Das FA FA kann daher nur Quotenansprüche für den strittigen Haftungsbescheid ansprechen, die sich aus der Abschöpfung darstellen. Insofern das FA FA diesen strittigen Haftungsanspruch nicht in meinem Insolvenzverfahren angemeldet hat, geht das FA FA "leer aus". Ich wende dies hiermit ein.
Unbillig ist auch die Haftungsinanspruchnahme deshalb, da ich mit meinen Pensionseinkünfte auf das Existenzminimum gesetzt wurde."
Die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht fand am 10. November 2025 unter Anwesenheit des Bf und eines Vertreters des Finanzamtes statt.
Im Zuge der Verhandlung brachte der Vertreter des Finanzamtes vor, dass die Körperschaftsteuervorauszahlung 07-09/2017 iHv 3.406,00 Euro gar nicht mehr und die Umsatzsteuer 06/2017 nur mehr iHv 62.891,02 Euro unberichtigt aushaften würden.
Zur Einfuhrumsatzsteuer 07/2017 in Höhe von 2.839.60 Euro führte der Vertreter der Abgabenbehörde aus, dass dieser Betrag auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft nach wie vor offen sei. Ein separater Bescheid sei dazu nicht ergangen.
Zwischen den Parteien wurde die Höhe der Konkursquote (11,993672 %) sachverhaltsmäßig außer Streit gestellt.
Die beschwerdeführende Partei führte - wie bereits bisher - neuerlich aus, dass auch die restlichen haftungsrelevanten Abgaben von der Gesellschaft nicht geschuldet würden. Wo keine Verbindlichkeit der Gesellschaft vorliege, könne auch kein Haftungstatbestand gegeben sein. Letztlich hätte das Finanzamt Jahresbescheide bezüglich der strittigen Haftungsbeträge ausstellen müssen. Ob dies geschehen sei, sei nicht bekannt, jedenfalls habe das Finanzamt dem Bf keine Grundlagenbescheide übermittelt.
Zur finanziellen Situation der Gesellschaft gab der Bf an, dass ihm im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit per xx Juli 2017 vom Altgeschäftsführer keine Barmittel übergeben worden seien. Betreffend die Firmenkonten habe er keinerlei Kenntnis von den jeweiligen Bankinstituten gehabt und auch keine Änderungen der Zeichnungsberechtigungen veranlasst. Er habe keine Kenntnisse über Telebanking-Zugangsdaten gehabt und keine Überweisungen mittels Telebanking vorgenommen. Im haftungsrelevanten Zeitraum von xx Juli 2017 bis xx Oktober 2017 habe er im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit keine Zahlungen für die Gesellschaft getätigt.
Der Bf gab weiters an, dass das Unternehmen am xx Juli 2017 bereits inaktiv gewesen sei. Es habe aber zu diesem Zeitpunkt noch die reelle Chance bestanden, einen gekündigten Werkvertrag mit der Firma xy neu abzuschließen, womit die Gesellschaft in der Lage gewesen wäre, ihre Liquiditätsprobleme zu lösen.
Per xx Juli 2017 habe für den Bf die Information vorgelegen, dass sämtliches Personal bereits abgemeldet gewesen sei. Diese Information sei für den Bf auch glaubwürdig gewesen. In diesem Zusammenhang gaben die Verfahrensparteien übereinstimmend an, dass die Löhne und Gehälter für den Zeitraum 07/2017 mit allergrößter Wahrscheinlichkeit von der IEF-Service GmbH und somit nicht von der Gesellschaft bezahlt worden seien.
Die beschwerdeführende Partei beantragte, die Quotenausschüttung durch den Masseverwalter iHv gerundet 100.000,00 Euro zur Gänze auf den strittigen Haftungsbetrag anzurechnen, da eine anders lautende Widmung für diese Zahlung keine Relevanz habe. Der Behördenvertreter führte dazu aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anrechnung quotenmäßig auf alle offenen Abgabenschulden zu erfolgen habe.
Abschließend beantragte der Vertreter des Finanzamtes die Erlassung eines abgeänderten Haftungsbescheides iS seiner bisherigen Ausführungen in Form einer teilweisen Stattgabe der Beschwere. Demgegenüber beantragte der Bf die stattgebende Erledigung der Beschwerde sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Die Gesellschaft wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 24. Oktober 2007 von Herrn JT ursprünglich als Firma_alt gegründet und am 7. November 2007 unter der Firmenbuchnummer FN im Firmenbuch eingetragen. Tatsächlicher Unternehmensgegenstand der Gesellschaft war die Erbringung von Bauleistungen, die teilweise als Subauftragnehmerin erfolgte. Am 19. August 2017 wurde die Primärschuldnerin in Gesellschaft umfirmiert.
Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom xx Oktober 2017 wurde über das Vermögen der Gesellschaft ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung, dh ein Insolvenzverfahren, eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. ES als Insolvenz- bzw Masseverwalter bestellt. Nachdem die Gesellschaft ihren Sanierungsplan mit einer geplanten Quotenzahlung von 20% zurückgezogen hatte, wurde die Bezeichnung des Insolvenzverfahrens mit Gerichtsbeschluss vom 29. November 2017 von Sanierungs- auf Konkursverfahren abgeändert und die Gesellschaft infolgedessen aufgelöst.
Dem Sanierungsverfahren war der Antrag der Finanzverwaltung auf Eröffnung des Konkursverfahrens vom 30. August 2017 vorangegangen.
Noch vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens hatte die Gesellschaft per 18. September 2017 den Großteil ihres Personals gekündigt. Das Unternehmen hatte spätestens Mitte September 2017 den Betrieb eingestellt und blieb in der Folge auch dauerhaft geschlossen.
Mit Beschluss vom 12. Juni 2019 wurde das Insolvenzverfahren nach erfolgter Schlussverteilung mit einer Quote iHv 11,993672% aufgehoben. Am 11. September 2019 wurde die Gesellschaft schließlich gemäß § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
Der Bf wurde mit Beschluss der außerordentlichen Generalversammlung vom xx Juli 2017 als Nachfolger des Herrn JT zum alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Herr JT war ab Gründung bis zum xx Juli 2017 Geschäftsführer und im gesamten Zeitraum ab 7. November 2007 bis zur Löschung im Firmenbuch auch alleiniger Gesellschafter der Primärschuldnerin gewesen.
Das Abgabenkonto der Gesellschaft wies am xx Juli 2007, dh mit Beginn der Geschäftsführertätigkeit des Bf, einen Rückstand iHv - 429.925,05 Euro. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am xx Oktober 2017 betrug der Rückstand am Abgabenkonto -583.432,08 Euro.
Die Primärschuldnerin hatte seit dem Jahr 2012 Rückstände bei der Abgabenbehörde, wobei im Jahr 2017 noch erhebliche Zahlungen, zuletzt am 2. Juni 2017, iHv insgesamt 407.906,67 Euro an das Finanzamt geleistet wurden. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens musste das Finanzamt aus dem Titel der Anfechtung einen Betrag von 205.825,30 Euro, dh sämtliche Zahlungen innerhalb der Halbjahresfrist und 50% der Zahlungen innerhalb der Jahresfrist, an den Masseverwalter rückführen.
Zweck der Geschäftsführertätigkeit des Bf war es gewesen, die hohen Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu regulieren, wobei die Primärschuldnerin ihren Gläubigern eine Quote von 20% angeboten hatte. Weiters sollte versucht werden, eine gekündigten Werkvertrag mit der xy "Projektentwicklungs" GmbH neu abzuschließen, um die Liquiditätsprobleme der Gesellschaft allenfalls lösen zu können.
Der Bf tätigte im haftungsrelevanten Zeitraum keine Zahlungen für die Gesellschaft, weder an die Abgabenbehörde noch für Löhne und Gehälter der (ehemaligen) Mitarbeiter. Ob und allenfalls in welcher Höhe der ehemalige Geschäftsführer oder andere Personen im Namen der Gesellschaft Zahlungen an Gläubiger leisteten, konnte nicht festgestellt werden.
In den haftungsrelevanten Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bf von xx Juli 2017 bis xx Oktober 2017, dh während einer Zeitspanne von ca 2½ Monaten, fiel die Fälligkeit der nachstehenden strittigen Abgabenschulden der Gesellschaft.
| Abgabenart ZeitraumFälligkeit BetragKammerumlage04-06/201716.08.2017507,77Körperschaftsteuer07-09/201716.08.20173.406,00Umsatzsteuer06/201716.08.201769.721,84Lohnsteuer07/201716.08.20173.832,81Dienstgeberbeitrag07/201716.08.20172.764,49Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag07/201716.08.2017269,71Einfuhrumsatzsteuer07/201715.09.20172.839,60 Summe83.342,22 |
Die Körperschaftsteuer 2017 wurde mit Bescheid vom 27. August 2019 in Höhe der Mindeststeuer mit 1.750 Euro festgesetzt. Dementsprechend haftet die Vorauszahlung für den Zeitraum 07-09/2017 iHv 3.406 Euro nicht mehr unberichtigt aus.
Der Gesellschaft wurde von der Zollverwaltung am 12. Juli 2011 zur Durchführung zollrelevanter Tätigkeiten die EORI-Nummer zugewiesen. Aus dem Abgabenkonto ist zu ersehen, dass die Gesellschaft das vereinfachte Verfahren gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 beantragt hat. Bei diesem Verfahren wird die Einfuhrumsatzsteuer nicht an das Zollamt abgeführt, sondern in der mittels Zollmitteilung festgelegten Höhe monatlich auf das beim Finanzamt geführte Abgabenkonto als Vorschreibung gebucht. Sofern der Einfuhrumsatzsteuerschuldner zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann im Ausmaß der Vorsteuerabzugsberechtigung in der Umsatzsteuervoranmeldung unter der Kennzahl 083 die geschuldete und auf dem Finanzamtskonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Damit verringert sich die Abgabenschuld an Umsatzsteuer für den betreffenden Kalendermonat bzw erhöht sich der Vorsteuerüberschuss.
Im konkreten Fall wurde die Einfuhrumsatzsteuer für Juli 2017 am 25. August 2017 mit Fälligkeit per 15. September 2017 iHv 2.839,60 Euro ohne Bescheiderlassung, dh nur mit Verbuchung am Abgabenkonto der Gesellschaft, festgesetzt. Mit Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 07/2017 vom 30. November 2017 wurde die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer iHv 2.839,60 Euro als Vorsteuer abgezogen. Dementsprechend haftet die Einfuhrumsatzsteuer 07/2017 iHv 2.839,60 Euro nicht mehr unberichtigt aus.
Die Verbuchung der Umsatzsteuerzahllast für den Zeitraum 06/2017 iHv 69.721,84 Euro erfolgte in dieser Höhe entsprechend der elektronisch eingereichten Voranmeldung vom 24. Juli 2017. Aktuell haftet die Umsatzsteuer 06/2017 mit einem restlichen Betrag iHv 62.891,02 Euro unberichtigt aus, wobei hinsichtlich des Differenzbetrages keine Feststellungen getroffen werden konnten.
Die Löhne und Gehälter für den Zeitraum Juli 2017 wurden nicht mehr von der Gesellschaft, sondern von der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH (IEF) an die Dienstnehmer ausbezahlt.
Die Gesellschaft war bereits im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion durch den Bf, dh per xx Juli 2017, materiell zahlungsunfähig und überschuldet. Für die angemieteten Geschäftsräumlichkeiten wurden ab August 2017 keine Mietzahlungen mehr geleistet. Die Schließung des Unternehmens erfolgte per dato der Insolvenzeröffnung, dh am xx Oktober 2017.
An liquiden Mitteln (Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten) verfügte die Gesellschaft per 31. Dezember 2016 laut Saldenliste über knapp 300.000 Euro, wobei dieser Betrag im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 sogar noch etwas höher ausgewiesen war. Über den Liquiditätsstatus der Primärschuldnerin im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit konnten keine Feststellungen getroffen werden. In einer Gesamtbetrachtung der Umstände war aber davon auszugehen, dass praktisch keinerlei liquiden Mittel mehr vorhanden waren.
Im haftungsrelevanten Zeitraum hatte der Bf keine Kenntnis von bzw unmittelbare Verfügungsgewalt (Telebanking-Zugangsdaten oä) über die bestehenden Firmenkonten der Gesellschaft.
Über das Vermögen des Bf wurde im Jahr 2019 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und nach der Nichtannahme des angebotenen Zahlungsplanes im Jahr 2021 aufgehoben. Derzeit läuft ein Abschöpfungsverfahren, das im Sommer 2026 abgeschlossen sein wird.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründeten sich auf die vorgelegten Aktenteile, insbesondere auf die inhaltlichen Ausführungen des Bf und der belangten Behörde sowie die Einsichtnahme des Richters in die elektronischen Steuerakte der Gesellschaft und des Bf, die Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie die Insolvenzdatei.
Vom zuständigen Insolvenzgericht wurde vom Richter der Konkursakt angefordert und darin Einsicht genommen. Auf die Aufnahme weiterer Beweise - insbesondere der Einvernahme des Masseverwalters - verzichtete der Richter wegen der Unerheblichkeit bzw der Anerkennung der unter Beweis zu stellenden Tatsachen. Festzuhalten war schließlich, dass im gesamten Verfahren vor der Abgabenbehörde und dem Bundesfinanzgericht vom Bf kein Nachweis der behaupteten Gläubigergleichbehandlung erbracht worden ist.
Rechtsgrundlagen
Im vorliegenden Fall gelangten die folgenden rechtlichen Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haften die in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO sind die Stellung als Vertreter der Gesellschaft, eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderung, eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an dieser Pflichtverletzung sowie die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Dem Bf oblag als vertretungsbefugtem Geschäftsführer der abgabepflichtigen Gesellschaft im Zeitraum von xx Juli 2017 bis zur Eröffnung des Sanierungsverfahrens am xx Oktober 2017, dh für einen Zeitraum von ca 2,5 Monaten, die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft.
Mit Erlassung des Haftungsbescheides am 10. Oktober 2017 bestanden Abgabenschulden der Gesellschaft gegenüber der belangten Behörde iHv insgesamt 583.432,08 Euro.
Mit Beschluss des Gerichtes vom 12. Juni 2019 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nach der Schlussverteilung an die Gläubiger aufgehoben. Damit stand die Uneinbringlichkeit der verbleibenden Abgabenforderungen fest.
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die ausgeschüttete Konkursquote iHv 11,993672% anteilig auf die vom Haftungsverfahren betroffenen Abgabenschuldigkeiten anzurechnen (vgl VwGH 08.07.2009, 2009/15/0013; VwGH 24.02.2010, 2006/13/0071).
Wie oben bereits ausgeführt, hafteten die Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 07-09/2017 iHv 3.406,00 Euro und die Einfuhrumsatzsteuer 07/2017 iHv 2.839,60 Euro nicht mehr unberichtigt aus. Der aushaftende Betrag der Umsatzsteuer 06/2017 war von 69.721,84 Euro auf 62.891,02 Euro zu korrigieren.
Hinsichtlich der Lohnabgaben 07/2017 (Lohnsteuer iHv 3.832,81 Euro, Dienstgeberbeitrag iHv 2.764,49 Euro und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag iHv 269,71 Euro) war auf den festgestellten Sachverhalt hinzuweisen, wonach die zugrundeliegenden Löhne und Gehälter nicht von der Gesellschaft bezahlt wurden und von den ehemaligen Dienstnehmern im Konkursverfahren geltend gemacht und vom Masseverwalter auch anerkannt wurden.
Dementsprechend war - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass betreffend die Lohnabgaben 07/2017 von der Behörde kein Abgabenbescheid erlassen worden war - die Frage, ob und in welchem Ausmaß ein Abgabenanspruch entstanden ist, vom Bundesfinanzgericht zu entscheiden (vgl VwGH 22.12.2011, 2009/16/0109). Da von der Gesellschaft im Lohnzahlungszeitraum 07/2017 keine Arbeitslöhne mehr ausbezahlt wurden, war hinsichtlich der Lohnabgaben 07/2017 kein haftungsbegründendes Verschulden des Bf anzunehmen.
Damit verblieben in einem ersten Schritt unter Berücksichtigung der ausgeschütteten Konkursquote von 11,993672% folgende Haftungsbeträge.
| Abgabenart | Zeitraum | Betrag neu | Betrag abz. Quote |
| Kammerumlage | 04-06/2017 | 507,77 | 446,87 |
| Körperschaftsteuer | 07-09/2017 | 0,00 | 0,00 |
| Umsatzsteuer | 06/2017 | 62.891,02 | 55.348,08 |
| Lohnsteuer | 07/2017 | 0,00 | 0,00 |
| Dienstgeberbeitrag | 07/2017 | 0,00 | 0,00 |
| Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 07/2017 | 0,00 | 0,00 |
| Einfuhrumsatzsteuer | 07/2017 | 0,00 | 0,00 |
| Summe | 55.794,95 |
Für die Haftung nach § 9 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung (zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038; 02.07.2002, 96/14/0076). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (VwGH 22.09.1999, 96/15/0049; 22.04.2015, 2013/16/0208; 19.05.2015, Ra 2013/16/0016).
Betreffend die Verschuldensfrage obliegt dem Vertreter kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (sogenannte qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast; VwGH 25.10.1996, 93/17/0280; 20.07.1999, 97/13/0236; 28.04.2004, 99/14/0120; 03.09.2008, 2006/13/0121).
Zur Rechtfertigung bzw Entschuldigung der Pflichtverletzung brachte der Bf ursprünglich vor, die Gesellschaft habe ihre liquiden Mittel anteilsmäßig unter den Gläubigern verteilt. Später wurde ergänzend vorgebracht, der Bf habe über das Vermögen der Gesellschaft oder liquide Mittel nicht verfügt. Allenfalls habe der Masseverwalter Anfechtungsansprüche geltend gemacht und durchgesetzt.
Der Vorhalt zum Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung sei unbillig, da diesbezüglich Unmögliches vom Bf gefordert werde. Im Übrigen würden die haftungsrelevanten Abgaben nicht geschuldet, da keine Grundlagenbescheide übermittelt worden seien.
Zum Vorbringen des Bf war iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt festzuhalten.
Der Vertreter erfährt nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher konkrete Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (VwGH 28.02.2002, 95/15/0224). Bei der Frage der Gleichbehandlung der Gläubiger kommt es darauf an, ob der Abgabengläubiger im Hinblick auf die vorhandenen liquiden Mittel des Abgabenschuldners dadurch benachteiligt wurde, dass die erfolgten Zahlungen an den Abgabengläubiger geringer ausgefallen sind, als sie bei Verwendung der liquiden Mittel und anteiliger Befriedigung des Abgabengläubigers ausgefallen wären (VwGH 28.06.2012, 2011/16/0126). Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung (VwGH 22.09.1999, 96/15/0049). Wird vom Haftungspflichtigen nicht konkret dargetan, in welchem betragsmäßigen Ausmaß die Abgabenschulden bei einer gleichmäßigen Bedienung aller Schulden getilgt worden wären, so besteht die Haftung (grundsätzlich) im uneingeschränkten Ausmaß (VwGH 16.12.1999, 97/15/0051).
Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass der Bf keinen derartigen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht hat. Zur Frage der behaupteten Unbilligkeit bzw Unmöglichkeit der Nachweisführung war auf die Beweisvorsorgepflicht des Vertreters hinzuweisen. Danach obliegt es dem Vertreter, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen (VwGH 28.02.2014, 2012/16/0001; 19.05.2015, 2013/16/0016; 14.03.2016, Ra 2015/16/0124). Unterlagen sind im Hinblick auf die Verpflichtung des Gesellschafters zur Beweisvorsorge spätestens bei Erkennen der Zahlungspflicht zu sichern, sodass im Haftungsverfahren nicht mit Erfolg eingewendet werden kann, die Unterlagen seien mangels Aufbewahrungspflicht nicht mehr vorhanden. Es ist dem Vertreter, der fällige Abgaben nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungsverpflichteter zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen (VwGH 30.01.2014, 2013/16/0229; 25.11.2009, 2008/15/0220; 19.05.2015, 2013/16/0016; 14.03.2016, Ra 2015/16/0124).
Die Frage, ob bzw inwieweit vom Bf bzw dem Altgeschäftsführer geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung rechtsunwirksam bzw anfechtbar waren oder gewesen wären, ist ausschließlich im Insolvenzverfahren zu prüfen. Die im Abgabenverfahren zu prüfende Frage, ob der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt wurde, bleibt davon unberührt (VwGH 12.08.1994, 92/14/0125).
Zum Vorbringen des Bf, er habe über keinerlei liquiden Mittel verfügt, war auszuführen, dass, sofern Abgaben schon im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit uneinbringlich waren, dies die Annahme einer Pflichtverletzung durch den zur Entrichtung der Abgaben Verpflichteten ausschließt (VwGH 15.12.1999, 98/13/0060). Das setzt allerdings voraus, dass ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben dauerhaft keine liquiden Mittel zur Verfügung standen, dh ab diesem Zeitpunkt auch keine Löhne mehr ausbezahlt und auch sonst keine zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlichen Zahlungen (etwa sog Zug-um-Zug-Geschäfte) mehr geleistet wurden.
Das Fehlen jeglicher liquider Mittel zur Abgabenentrichtung wurde im Verfahren nicht bewiesen. Dass der Bf über die Firmenkonten und eingehende Mittel nicht verfügen konnte, schließt sein Verschulden nicht aus. Eine mangelnde Zeichnungsberechtigung auf den Firmenkonten und damit die fehlende Möglichkeit Abgaben "de facto" zu entrichten, kann den Bf schon deshalb nicht entschuldigen, weil ein für die Haftung relevantes Verschulden auch dann vorliegt, wenn sich der Geschäftsführer schon bei Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt und eine solche Beschränkung in Kauf nimmt (VwGH 31.05.2006, 2006/13/0052).
Zur behaupteten fehlenden Übermittlung der Grundlagenbescheide war vorab festzuhalten, dass die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung zwar das Bestehen einer Abgabenschuld voraussetzt, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber geltend gemacht wurde. Abgabenrechtliche Haftungen haben keinen bescheidakzessorischen Charakter (VwGH 19.04.2007, 2005/15/0129; 15.12.1999, 98/13/0060).
Für den vorliegenden Fall war darauf hinzuweisen, dass für alle beschwerdegegenständlichen Abgaben - mit Ausnahme der Körperschaftsteuer-Vorauszahlung - die Haftung ohne vorangegangene Abgabenbescheide geltend gemacht wurde. Für die verbleibende Haftung betreffend Kammerumlage 04-06/2017 und insbesondere Umsatzsteuer 06/2017 war auszuführen, dass der diesbezügliche Jahresbescheid (Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 27. August 2019) erst nach Erlassung des Haftungsbescheides vom 10. Oktober 2017 erging, einen anderen Zeitraum umfasste und hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes 06/2017 keine Änderungen erfolgten. Im Übrigen wurde die Höhe der Umsatzsteuer 06/2017 im Rahmen der vorliegenden Entscheidung ohnehin berichtigt.
Zusammengefasst waren die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Heranziehung des Bf zur Haftung nach §§ 9 iVm 80ff BAO insgesamt erfüllt.
Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlich vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten" beizumessen. Das Ermessen umfasst das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens (VwGH 23.01.1997, 95/15/0173; 24.03.2004, 2001/14/0083).
Im Schrifttum wird dazu ausgeführt, dass bei der Ermessensübung beispielsweise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haftungspflichtigen, etwa die Höhe seines Einkommens, der Grad des Verschuldens des Vertreters, das Mitverschulden der Abgabenbehörde an der Uneinbringlichkeit, die Unbilligkeit angesichts lange verstrichener Zeit sowie der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung (Geringfügigkeit oder Uneinbringlichkeit des Haftungsbetrages beim Pflichtigen) zu berücksichtigen sind (vgl Ritz, BAO6, § 9 Tz 28).
Hinsichtlich der Ermessensbegründung der Haftungsinanspruchnahme des Bf enthalten die Begründungen zum Haftungsbescheid bzw zur Beschwerdevorentscheidung keine Ausführungen. Insbesondere hat es die belangte Behörde verabsäumt, sich in einer Ermessensentscheidung mit den amtsbekannten wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf auseinanderzusetzen.
Nach Ansicht des Richters sind im gegenständlichen Fall die folgenden Ermessenskriterien maßgebend.
Der Bf (Jahrgang 1946) ist Pensionist und bezog im Jahr 2014 eine monatliche Nettopension iHv ca 1.750 Euro. Es bestehen keine Sorge- oder Alimentationsverpflichtungen. Er bewohnt eine ca 45 m² große Mietwohnung mit üblichem Inventar. Grundbücherliches Vermögen oder besondere Wertsachen sind nicht vorhanden. Der pfändbare Betrag betrug im Jänner 2021 333 Euro.
Im Jahr 2019 wurde über das Vermögen des Bf ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. In diesem Verfahren wurden Forderungen - in einem erheblichen Umfang auch von der Finanzverwaltung - iHv ca 400.000 Euro angemeldet. Nach Ablehnung eines Zahlungsplanes wurde das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben und im Jahr 2021 das Abschöpfungsverfahren eingeleitet.
Im Hinblick auf das Alter des Bf, die geringe Höhe des pfändbaren Einkommens sowie das Fehlen nennenswerter Vermögensgegenstände ist realistischerweise von einer gänzlichen Uneinbringlichkeit der Haftungsschulden auszugehen. Allenfalls ist im Abschöpfungsverfahren mit einer Quote im niedrigen einstelligen Prozentbereich zu rechnen.
Der Grad des Vertreterverschuldens ist zwar bei der Prüfung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme nicht zu quantifizieren, da eine bestimmte Schuldform nicht gefordert wird, und auch leichte Fahrlässigkeit genügt. Im Rahmen der Ermessensübung kann das Ausmaß des Verschuldens bei der Bestimmung des Haftungsumfanges jedoch Berücksichtigung finden (vgl VwGH 15.09.1995, 93/17/0404, bzw UFS 31.07.2013, RV/1104-L/11, mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sein Aufgabenbereich im Wesentlichen die geordnete Abwicklung bzw die mögliche Sanierung der Gesellschaft umfasste. In diesem Zusammenhang war es zwar als fahrlässig zu beurteilen, dass der Bf keine Änderungen der Telebanking-Zeichnungsberechtigungen veranlasst hat und sich über die Firmenkonten der Gesellschaft keine Kenntnis verschafft hat. Mangels liquider Mittel führte dieses Verhalten aber offenkundig zu keiner Beeinträchtigung der Bedienung der Abgabenschulden. In diesem Zusammenhang war auch auf die Tatsache zu verweisen, dass die Abgabenbehörde ohnehin der am vehementesten andrängende Gläubiger war und im Insolvenzverfahren der Gesellschaft Rückzahlungen an den Masseverwalter leisten musste.
Für das Vorliegen einer (bedingt) vorsätzlichen Absicht des Bf, den Abgabengläubiger zu schädigen, fanden sich in den vorliegenden Akten keine konkreten Anhaltspunkte. Nach der Aktenlage konnte auch nicht unterstellt werden, dass der Bf das Insolvenzverfahren vorsätzlich und wider besseres Wissen verzögert und dadurch den Abgabenausfall für das Finanzamt vergrößert hätte.
Der Bf hat in seiner zeitlich kurzen Tätigkeit als Geschäftsführer versucht, das Unternehmen zu reorganisieren und einen Sanierungsplan zu erarbeiten. Sein Handeln war jedenfalls nicht ursächlich für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie die hohen Abgabenrückstände der Gesellschaft.
In einer Gesamtbetrachtung der ermessensrelevanten Umstände erschien daher eine Einschränkung der Haftung auf 10 % der verbleibenden Abgabenschuldigkeiten als sachgerecht.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde in folgendem betragsmäßigen Umfang teilweise stattgebend zu erledigen.
| Abgabenart | Zeitraum | Betrag abz. Quote | davon 10% |
| Kammerumlage | 04-06/2017 | 446,87 | 44,69 |
| Umsatzsteuer | 06/2017 | 55.348,08 | 5.534,81 |
| Summe | 5.579,50 |
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da das Erkenntnis der angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftungsinanspruchnahme folgte. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 21. November 2025
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