Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde der ***Bf1***, ***2***, vertreten durch ***Stb***, vom 24. Februar 2025, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Februar 2025, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für ***Kind*** ab September 2024, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 10.12.2024 beantragte die Beschwerdeführerin (in Folge BF) ***Bf1*** für ihre Tochter ***1***, geboren am ***geb***2004, Familienbeihilfe ab dem 16.09.2024.
Im Vorverfahren wurde der Eigenantrag auf Familienbeihilfe der Tochter abgewiesen, da die Mutter gemäß § 2 Abs 2 Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) primär anspruchsberechtigt sei.
Mit Bescheid vom 12.02.2025 wurde der Antrag abgewiesen, da sich das Kind der BF aufgrund ihres Studiums (Beginn September 2024) in Edinburgh (GB) und somit im Ausland/Drittland befinde.
Am 24.02.2025 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass sich der Lebensmittelpunkt ihrer Tochter nach wie vor in Österreich befinde und sie über die Hälfte des Jahres in Österreich aufhältig sei.
Im angefügten Schreiben der Tochter heißt es: "Mein Lebensmittelpunkt befindet sich in Wien. Ich verbringe über die Hälfte des Jahres in Österreich und unterhalte meine persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ausschließlich in Österreich. Auch laut meinen Visa Bestimmungen darf ich nicht dauerhaft in Großbritanien sein und ich habe im Ausland keinen Wohnort, der mir über das ganze Jahr über zustehen würde. Der Aufenthalt in Großbritannien dient einzig und allein meinem Studium, das in Österreich in der gewählten Form nicht angeboten wird.
Es handelt sich um eine Notwendigkeit, Teile meiner Ausbildung in Großbritannien in Person anzutreten, und keinesfalls um eine Verlagerung meines Lebensmittelpunktes. Um den vorübergehenden Charakter meines Aufenthaltes in Großbritannien zu verdeutlichen, möchte ich darauf hinweisen, dass ich mich lediglich in den folgenden Zeiträumen im Ausland aufhalte: -16. September bis 29. November -13. Jänner bis 4. April
Nach Ablauf dieser notwendigen Studienzeiten kehre ich stets zurück nach Hause in Wien, wo ich dauerhaft ansässig und auch gemeldet bin und wo ich sowohl meine wirtschaftlichen als auch meine persönlichen Beziehungen pflege.
§ 5 Abs. 3 lautet wie folgt: […] Da ich mich allerdings, wie gerade dargelegt nicht ständig im Ausland aufhalte, sondern mein gewöhnliches Leben in Österreich stattfindet, trifft dies nicht auf mich zu. Zudem definiert das Bundesministerium für Finanzen den Gewöhnlichen Wohnsitz wie folgt: "Ihr gewöhnlicher Wohnsitz ist jener Wohnsitz, an dem Sie wegen persönlicher Bindungen während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnen. Diese persönlichen Bindungen müssen enge Beziehungen zum Wohnort erkennen lassen (zB Ihre Familie wohnt dort). (..) Laut dieser Definition befindet sich also mein gewöhnlicher Wohnsitz eindeutig in Wien."
Zudem besteht auch kein Anspruch auf auswärtige vergleichbare Unterstützungen. Daher bin ich der Überzeugung, dass ich Anspruch auf Familienbeihilfe habe, da mein Lebensmittelpunkt nachweislich in Österreich bleibt und ich lediglich zu Ausbildungszwecken zeitweise im Ausland bin. […]"
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 23.07.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom 21.08.2025 bringt die BF folgendes vor: "Die Tochter ***Kind*** studiert seit September 2024 in Edinburgh/Schottland und das Studium ist auch bis Mai 2028 veranschlagt, der gewöhnlich Aufenthalt gem. § 26 (2) BAO in Österreich hat sich dadurch jedoch nicht geändert.
In der Beilage senden wir Ihnen den Semesterplan für das akademische Jahr 2024/2025 der Universität. Die Semester sind im Verhältnis zu unseren nicht nur viel kürzer, September bis Dezember und Jänner bis Mai, eine tatsächliche Anwesenheit ist nur bei den Teaching Blocks notwendig. Die Prüfungen werden online abgehalten. Die kommenden Semester werden ähnlich ablaufen und sind auch ähnlich kurz, immer von etwa September bis Dezember und von Jänner bis April, wobei auch in Zukunft keine Anwesenheit für das ganze Semester besteht.Laut der Flugdaten der Beilage war die Tochter nur in den Zeiten von:
10.09.2024 bis 31.10.2024 03.11.2024 bis 28.11.2024 für 2024 also 77 Tage
12.01.2025 bis 06.02.2025 03.03.2025 bis 03.04.2025 für 2025 bis jetzt 58 Tage tatsächlich in Schottland.
Sollte das kommende Semester etwa gleich ablaufen, ergibt sich eine Abwesenheit von etwa 135 Tagen, es fehlen hier also noch fast zwei Monate, um auf 6 volle Monate zu kommen.
Da der Freundeskreis und auch der Freund in Wien leben, hat sie die vorlesungsfreie Zeit in Wien verbracht, hier gelernt und auch von Wien aus die Prüfungen geschrieben. Sie wird immer noch von Ihrer Therapeutin in Wien betreut und auch Arztbesuche finden generell noch in Wien statt. Sie hat auch immer noch ihre österreichische Telefonnummer.
Verstärkend zu unseren Argumenten kommt noch hinzu, dass sie geringfügig für Ihren Großvater arbeitet, hier können wir Ihnen gerne noch Arbeitszeitaufzeichnungen nachreichen. Ihre Tätigkeit beschränkt sich hier auf vor Ort-Hilfe bei Veranstaltungen, sie kann hier also nicht online arbeiten. […]"
Mit Vorlagebericht vom 02.09.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Darin wird die Abweisung des Rechtsmittels beantragt.
Mit Ergänzungsersuchen vom 02.01.2026 wurde die BF durch das Bundesfinanzgericht ersucht, div. Unterlagen einzubringen, die Aufschluss zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalt geben sollen. Nach Anführung einer umfassenden Judikaturanalyse zu § 5 Abs 3 FLAG 1967 wurde darin festgehalten "dass ein Aufenthalt eines Kindes in einem Nicht-EU-/Nicht-EWR-Land bzw. der Schweiz, der z.B. dem Zweck eines mehrjährigen Schulbesuchs dient oder auch aus anderen Gründen für die Dauer von mehr als sechs Monaten (vgl. nochmals VwGH 24. 6. 2010, 2009/16/0133) erfolgt, als ständiger Aufenthalt in diesem Land angesehen werden muss, womit grundsätzlich der Ausschlussgrund des § 5 Abs 3 FLAG vorliegt.
Jedoch hat der VwGH auch folgendes klargestellt (VwGH, 15.11.2005, 2002/14/0103): Personen, die sich während der Arbeitswoche ständig am Betriebsort aufhalten, haben nur dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hinweis E 6. Oktober 1980, 2350/79). Dies muss grundsätzlich auch für Schüler gelten, die sich während der Schulwoche ständig am Schulort aufhalten, sofern nicht im Einzelfall ein zeitliches Überwiegen der Aufenthalte in Österreich glaubhaft gemacht werden kann.
Durch die Einbringung der angeforderten Unterlagen haben Sie nun die Möglichkeit, ein zeitliches Überwiegen der Aufenthalte Ihrer Tochter in Österreich nachzuweisen; die bisher dazu vorgelegten Unterlagen (lediglich Screenshots am Handy) erachtet das Gericht als (noch) nicht ausreichend."
Am 30.01.2026 übermittelte die Tochter der BF folgende Unterlagen:
Kopie ReisepassAuszug StudentenregisterFlugverkehr InhaltsverzeichnisFlugverkehr seit September 2024Inhaltsverzeichnis LehrveranstaltungenKontoauszug Apr25-Jul25Kontoauszug Jul25-Okt25Kontoauszug Okt25-Jän26Kontoauszug Sep24-Apr25LehrveranstaltungenMietvertragUK-VISAVorläufige Noten laufender KurseZeugnis
Am 23.02.2026 erstattete die belangte Behörde im Rahmen ihres Parteiengehörs folgende Stellungnahme:
"Aufgrund der vorgelegten Aufstellung betreffend Anwesenheitstage in Österreich und am Studienort in Edinburgh kann seitens der Abgabenbehörde im konkreten, im Vergleich zur Vielzahl von Studierenden im Drittland außergewöhnlichen (Einzel)-Fall keine der Rechtsansicht der Richterin gegenteilige Meinung vertreten werden und wird dem verbleibenden Aufenthalt in Österreich zugestimmt.
Es wird jedoch gleichzeitig angemerkt, dass seitens der Abgabenbehörde eine genaue Überprüfung der Aufenthaltstage pro Studienjahr - zusätzlich zum etwaigen Studienerfolg - erfolgen wird".
Die Tochter der BF, ***Kind***, geboren am ***geb***2004, hat im September 2024 das Studium Politics with Quantitative Methods an der University of Edinburgh, Vereinigtes Königreich, aufgenommen.
Im ersten Studienjahr befand sich die Tochter der BF von September bis Dezember an insgesamt 78 Tagen in Großbritannien (10.09. bis 31.10. und 03.11. bis 28.11.), im Jahr 2025 verbrachte sie 110 Tage für Studienzwecke in Schottland (12.01. bis 06.02., 03.03. bis 03.04., 24.06. bis 26.06, 16.09. bis 23.10. und 03.11. bis 15.11.).
Die überwiegende Zeit hält sich die Tochter der BF im Inland auf.
Strittig ist, wo sich der ständige Aufenthalt der Tochter der BF seit der Aufnahme ihres Studiums in Schottland (09/2024) befindet.
Von Seiten der BF wurde vorgebracht, dass sich der ständige Aufenthalt ihrer Tochter im Inland befinde. Im Zuge des Vorlageantrages wurden Fluginformationen bekanntgegeben, die zum Teil durch Screenshots am Handy belegt wurden, denen zufolge sich die Tochter die überwiegende Zeit in Österreich aufhalte. Zur Verifizierung der Angaben der BF ersuchte das BFG um Beibringung weiterer, detaillierterer Beweismittel.
Eine Sichtung und Würdigung der am 30.01.2026 eingebrachten Dokumente (Auszug Studentenregister, Flugverkehr seit September 2024, Lehrveranstaltungsverzeichnis, Kontoauszug Apr25-Jul25, Kontoauszug Jul25-Okt25, Kontoauszug Okt25-Jän26, Kontoauszug Sep24-Apr25, Lehrveranstaltungen, Mietvertrag, UK-VISA) ergibt dabei unzweifelhaft, dass sich die Tochter den Großteil im Jahr nicht am Studienort im Drittland aufhält.
Die detaillierten Angaben aus den Flugbuchungskonten in Zusammenschau mit den vorgelegten Kontoauszügen ergeben ein klares und nachvollziehbares Bild. Das Vorbringen zu den Anwesenheitspflichten auf der Universität erscheint dem Gericht ebenfalls plausibel und passt wiederrum mit den Flugzeiten überein. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde mit entsprechenden Beweismitteln klar und zweifelsfrei untermauert.
Im konkreten Fall wurde nachgewiesen, dass kein "typischer Auslandsstudienfall" vorliegt, bei dem lediglich kurze Inlandsaufenthalte zu klassischen Ferienzeiten oder sonstige bloß kurzfristige Unterbrechungen im Sinne vorübergehender Abwesenheiten (zB Besuch der Eltern, Durchführung von Arztbesuchen oder Amtswegen) gegeben sind. Vielmehr verbringt die Tochter eindeutig und überwiegend mehr Zeit im Inland als lediglich während der Ferien oder an einzelnen Wochenenden. Hält sich die Tochter der BF - wie nachgewiesen - im Jahr 2024 an 78 Tagen und 2025 lediglich an 110 von 365 Tagen am Studienort in Edinburgh auf, konnte aufgrund des Vorbringens sowie der nachgereichten Unterlagen ein zeitliches Überwiegen der Aufenthalte in Österreich glaubhaft gemacht werden.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde seitens der belangten Behörde im konkreten, im Vergleich zur Vielzahl von Studierenden im Drittland außergewöhnlichen (Einzel)-Fall, keine der Rechtsansicht der Richterin gegenteilige Meinung vertreten und wurde dem verbleibenden Aufenthalt in Österreich zugestimmt.
Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs 1 FLAG 1967 lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 2 Abs 5 FLAG 1967 lautet:
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstalts pflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
§ 5 Abs 3 FLAG 1967 lautet:
(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Nach § 2 Abs 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Gewöhnlicher Aufenthalt § 26 Abs 2 BAO
(2) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben.
Das Vereinigte Königreich (UK) gilt seit seinem Austritt aus der Europäischen Union am 31.01.2020 als Drittstaat.
Im Beschwerdefall ist der ständige Aufenthalt der Tochter der BF gemäß § 5 Abs 3 FLAG 1967 strittig.
Ein Familienbeihilfenanspruch ist ausgeschlossen, wenn sich das potenziell anspruchsvermittelnde Kind ständig im Ausland aufhält (VwGH 18.9.2003, 2000/15/0204). Im Fall einer Ausbildung in einem Land außerhalb der Europäischen Union ist auf die objektiven Umstände des nicht nur eine kurze Zeit andauernden Auslandsaufenthaltes abzustellen und wird dann, wenn aufgrund der faktischen Gegebenheiten eine persönliche Verbundenheit mit dem im Ausland gelegenen (Ausbildungs-)ort zu bejahen ist, ein ständiger, auch nicht durch zwischenzeitliche kurzfristige Abwesenheiten vom Ausbildungsort, so etwa zu Besuchszwecken, in den ausbildungsfreien Zeiten (vgl. etwa VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050) unterbrochener Auslandaufenthalt vorliegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vgl. zB VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; 2.6.2004, 2001/13/0160, ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen.
Ein Aufenthalt verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt.
Die Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, wie etwa auf persönliche und wirtschaftliche Bindungen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit (VwGH 21.09.2009, 2009/16/0178). Auf den Wohnsitz und ständigen Aufenthalt der Eltern kommt es daher ebenso wenig an wie auf deren Staatbürgerschaft, deren Berufsausübung in Österreich, den Mittelpunkt der Lebensinteressen, die Tragung der Kosten des Lebensunterhaltes oder die Argumentation, dass der Auslandsaufenthalt "nur" zu Ausbildungszwecken erfolge (vgl. Kuprian, "Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem Drittland", UFS Journal 2011, 371, mit Hinweis auf VwGH 02.06.2004, 2001/13/0160).
Der VwGH sieht einen fünfeinhalb Monate dauernden Aufenthalt gerade noch als vorübergehend, während zwei- bzw. dreijährige Auslandsaufenthalte jedenfalls als ständiger Aufenthalt angesehen werden und dieser nicht unterbrochen wird, wenn das Kind die Ferien in einem anderen Land als jenem des Schul(Uni)besuches verbringt.
Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (Hinweis E 31.3.1992, 87/14/0096).
Haltet sich das Kind während der Schuljahre im Streitzeitraum (bspw.) in den USA auf, ist das Verbringen der Ferien in Österreich bei der Beihilfebezieherin jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt des Kindes in den USA nicht unterbrochen wird (Hinweis E 8.6.1982, 82/14/0047). Ob die Sommerferien dabei einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten umfassten, ist unter Berücksichtigung des Gesamtbildes - jeweils Rückkehr in die USA - nicht entscheidungswesentlich. Da die Ferienaufenthalte in Österreich den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in den Vereinigten Staaten nicht unterbrechen, ist der Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht für jene Zeiten (Ferienzeiten) gegeben, die das Kind bei der Beihilfebezieherin verbrachte. Auch auf eine allfällige Absicht des Kindes, nach dem Auslandsstudium nach Österreich zurückzukehren, kommt es nicht an (VwGH 26.01.2012, 2012/16/0008).
Ein auf - voraussichtlich - mehrere Jahre angelegter Schulbesuch ist nicht mehr als bloß vorübergehender Aufenthalt zu beurteilen. Selbst das Verbringen von Ferien in einem anderen Land als jenem des Schulbesuches unterbricht diesen ständigen Aufenthalt nicht (vgl. insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 20. Juni 2000, Zl. 98/15/0016, betreffend die Beurteilung eines sich über einen Zeitraum von zwei Jahren erstreckenden Schulaufenthaltes, sowie die hg. Erkenntnisse vom 28. November 2002, Zl. 2002/13/0079, vom 2. Juni 2004, Zl. 2001/13/0160, und vom 15. November 2005, Zl. 2002/14/0103). Es ist somit grundsätzlich nicht von Bedeutung, wenn während des Auslandsaufenthaltes (auch wiederholt) Besuche der Eltern im Inland stattfinden (UFSI vom 25.10.2011, RV/0530-I/10).
Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH, unterbricht das Verbringen der Ferien und der Aufenthalt an einzelnen Wochenenden in Österreich den ständigen Aufenthalt im Ausland nicht (vgl. Nowotny, UFSL vom 05.10.2012, RV/0160-L/12 und insbesondere VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; 8.6.1982, 82/14/0047; 28.11.2002, 2002/13/0079; 15.11.2005, 2002/14/0103).
Auch wenn ein Kind bspw. jeweils am Ende der Schulzeit den Campus verlassen muss und die schulfreien Zeiten in Österreich verbringt, wird dazu bemerkt, dass es, um einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland aufrecht zu erhalten, keiner ununterbrochenen Anwesenheit an einem bestimmten Ort bedarf. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles als nur vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen den Zustand des Verweilens und daher auch den gewöhnlichen Aufenthalt nicht (vgl Nowotny, aaO, § 5 Rz 9 fünfter Absatz mit Hinweisen zur diesbezüglichen Rechtsprechung).
Die Judikaturanalyse ergibt somit grundsätzlich klar, dass ein Aufenthalt eines Kindes in einem Nicht-EU-/Nicht-EWR-Land bzw. der Schweiz, der z.B. dem Zweck eines mehrjährigen Schulbesuchs dient oder auch aus anderen Gründen für die Dauer von mehr als sechs Monaten (vgl. nochmals VwGH 24. 6. 2010, 2009/16/0133) erfolgt, als ständiger Aufenthalt in diesem Land angesehen werden muss, womit der Ausschlussgrund des § 5 Abs 3 FLAG vorliegt.
Jedoch hat der VwGH in seinem Erkenntnis 2002/14/0103 vom 15.11.2005 auch folgendes klargestellt: Personen, die sich während der Arbeitswoche ständig am Betriebsort aufhalten, haben nur dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hinweis E 6. Oktober 1980, 2350/79). Dies muss grundsätzlich auch für Schüler gelten, die sich während der Schulwoche ständig am Schulort aufhalten, sofern nicht im Einzelfall ein zeitliches Überwiegen der Aufenthalte in Österreich glaubhaft gemacht werden kann.
Für die Frage des in Bezug auf § 5 Abs 3 FLAG 1967 maßgeblichen ständigen Auslandsaufenthalts kommt es einzig und allein darauf an, wo sich das Kind körperlich tatsächlich befunden hat. Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen befand sich die Tochter der BF von September bis Dezember 2024 an insgesamt 78 Tagen, im Jahr 2025 an 110 Tagen in Schottland/Drittland. Damit steht fest, dass sie sich die überwiegende Zeit nicht im Drittland, sondern in Österreich befand.
Durch die Einbringung der durch das Gericht angeforderten Unterlagen und Nachweise hat die BF ein zeitliches Überwiegen der Aufenthalte Ihrer Tochter in Österreich nachgewiesen. Der vorübergehende Auslandsaufenthalt steht dem Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen nicht entgegen und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Wien, am 27. Februar 2026
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