Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a ***1*** in der Beschwerdesache ***2***, vertreten durch CONFIDA Hermagor Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., Gösseringgelände 7 Tür 2, 9620 Hermagor-Pressegger See über die Beschwerde vom 5. November 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 5. Oktober 2018 betreffend
1. Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2013 (Wertfortschreibung § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955) Betriebsgrundstück (Geschäftsgrundstück), KG ***3***.
2. Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2013 (Fortschreibungsveranlagung)
Steuernummer ***BF1StNr1***, EW-AZ ***4*** beschlossen:
I. Die Beschwerde vom 5. November 2018 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Feststellungsbescheid des Finanzamtes Spittal Villach (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 5. Oktober 2018 wurde der Einheitswert für den Grundbesitz KG ***3***. im Rahmen einer Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 mit € 303.200 (erhöht: € 409.300) festgestellt.
Mit selbem Datum erging der Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2013 (Fortschreibungsveranlagung).
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 5. November 2018 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2019 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 28.02.2019 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Im Rahmen des Erörterungstermins ( § 269 Abs. 3 BAO) am 19.03.2025 am Bundesfinanzgericht Außenstelle Klagenfurt, in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, der Vertretung (Mag. ***5***, Mag. ***6***), der belangten Behörde wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. In der Folge zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 05.11.2018 gegen den Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2013 sowie den Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2013 zurück.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 20. März 2026
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