Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger in der Beschwerdesache *Bf1*, *Bf1-Adr*, Steuernummer *BF1StNr1*, über die Beschwerde vom 22. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Februar 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Mit zwei Erklärungen L1 zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 machte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) u.a. den Kindermehrbetrag, das Pendlerpauschale und den Pendlereuro sowie Kosten für Familienheimfahrten und mit einer Beilage L 1k zudem für seinen Sohn *S2* den pauschalen Freibetrag für erhöhte Familienbeihilfe und ein Schulgeld in Höhe von 530 Euro geltend.
2. Das Finanzamt setzte mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 die Einkommensteuer mit einer Gutschrift in Höhe von -1.824 Euro fest. Abweichend von der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigte es den Pendlereuro mit 2 Euro und das Schulgeld mit 53,06 Euro, die übrigen Ansätze erfolgten erklärungsgemäß.
3. In der gegen diesen Bescheid am 22.2.2023 erhobenen Beschwerde beantragte der Bf. für seine beiden Söhne, *S2* und *S1*, den ganzen Familienbonus Plus und für *S2* den Pauschalbetrag für die erhöhte Familienbeihilfe und in einer weiteren im Rahmen der Beschwerde abgegebenen Beilage L 1k für *S2* den Kindermehrbetrag. Zudem vermerkte er den Empfang von pflegebedingten Geldleistungen für *S2* wegen "frühkindlichem Autismus Stufe 3" von März bis Dezember 2022 vermerkt und beantragte eine Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung in Höhe von 500 Euro.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.8.2023 anerkannte das Finanzamt abweichend vom Erstbescheid für den Bf. den Alleinverdienerabsetzbetrag und für die Kinder den ganzen Familienbonus Plus, wobei es für das Kind *S2* den Empfang eines monatlichen Pflegegeldes in Höhe von 346 Euro für die Monate Jänner bis Dezember berücksichtigte, und setzte die Einkommensteuer 2022 mit einer Gutschrift in Höhe von 5.183 Euro fest.
5. Mit Vorlageantrag vom 25.8.2023 vermerkte der Bf. mit Beilage L k1 für das Kind *S2* die Pflegestufe 3 und beantragte für die Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro. Mit einer Beilage L k1 beantragte er für den Sohn *S1* einen pauschalen Freibetrag für die erhöhte Familienbeihilfe und ein Schulgeld für eine Sonderpflegeschule bzw. Behindertenstätte in Höhe von 1.200 Euro. Schließlich machte er in einem weiteren Formular L1 den Pauschbetrag für die eigene 50%-ige Behinderung und den Pauschbetrag für die Diätverpflegung wegen "Magenkrankheit und andere innerer Erkrankung" sowie den pauschalen Freibetrag KFZ bei Gehbehinderung geltend.
6. Mit Ergänzungsersuchen vom 14.3.2024 wurde der Bf. aufgefordert anzugeben, worum es sich beim Betrag in Höhe von 4.000 Euro für Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung handle sowie das mit dem Formular L 1k für das Kind *S1* vom 5.1.2024 beantragte Schulgeld in Höhe von 1.200 Euro, die im Formular L1 beantragte 50%-ige Behinderung, die Diätverpflegung wegen Magenkrankheit und den pauschalen Freibetrag KFZ bei Gehbehinderung, ferner das Pendlerpauschale und den Pendlereuro durch einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner und die Familienheimfahrten in Höhe von 600 Euro nachzuweisen.
7. Dieses Ergänzungsersuchen beantwortete der Bf. am 26.3.2024 mit Vorlage eines Ausdrucks aus dem Pendlerrechner und am 27.3.2024 mit Vorlage eines Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen BASB Landesstelle Vorarlberg vom 14.11.2016 über eine 50%-ige Behinderung des Bf. Eine Diätverpflegung wurde in diesem Bescheid nicht festgestellt. Bezüglich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, dass der sichere Transport gewährleistet sei. Die übrigen mit dem Ergänzungsersuchen gestellten Fragen beantwortete der Bf. nicht.
1. Der Beschwerdeführer (Bf.) ist verheiratet und hat zwei Kinder, *S1*, Jahrgang 2017, und *S2*, Jahrgang 2018.
2. Im Jahr 2022 war er bei der *X.* GmbH unselbständig beschäftigt. Den täglichen Arbeitsweg von der Wohnung zur Arbeitsstätte seines Arbeitgebers in *Ort1* legte er mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück.
3. Der Bf. ist Alleinverdiener. Er weist eine 50%-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit auf.
4. Der Sohn *S1* ist mit einem Grad von 60% behindert. Für ihn wurde im Jahr 2022 erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG gewährt.
5. Der Sohn *S2* ist mit einem Grad von 70% behindert. Aufgrund dieser Behinderung wurde für ihn im Jahr 2022 erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG und ab März 2022 Pflegegeld in Höhe von 4.152 Euro gewährt.
1. Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten, insbesondere aus dem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zur Feststellung des Grades der Behinderung des Bf. vom 5.11.2016, sowie durch eine Einsicht in das elektronische Verfahren Familienbeihilfeninformation.
1. Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes sind bei der Einkommensteuer 2002 einkommensmindernd zu berücksichtigen:
2. Als Werbungskosten aufgrund des vorgelegten Pendlerrechners gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 das kleine Pendlerpauschale für eine Fahrtstrecke zwischen 20 km und 40 km in Höhe von 696 Euro sowie gemäß § 124 Z 395 a EStG 1988 zusätzlich 29 Euro monatlich für die Monate Mai 2022 bis Dezember 2022, insgesamt somit 928 Euro. Ferner, wie schon im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung, 600 Euro für Werbungskosten, die nicht schon vom Arbeitgeber berücksichtigt werden konnten.
3. Als außergewöhnliche Belastungen für die eigene Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 50% ein Freibetrag ohne Selbstbehalt in Höhe von 401 Euro gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988. Ferner der Pauschbetrag für Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, in Höhe von 2 x 262 Euro für das Kind *S2* und für 12 x 262 Euro für das Kind *S1*, insgesamt daher 3.668 Euro. Für das Kind *S2* steht der Pauschbetrag deshalb nur für 2 Monate (Jänner und Februar 2022) zu, weil für ihn ab März 2022 Pflegegeld gewährt wurde, das bei der Zuerkennung des Pauschbetrages anzurechnen ist. Für die nachgewiesenen Kosten aus der Behinderung der Kinder werden wie schon bisher 53,06 Euro berücksichtigt.
4. An Absetzbeträgen werden anerkannt der Familienbonus plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 1a EStG 1988 für beide Söhne in Höhe von 12 x 166,68 Euro, insgesamt somit in Höhe von 4.000,32 Euro. Ferner der Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in Höhe von 669,00 Euro, der Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 in Höhe von 400 Euro sowie der Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 mit 4,17 Euro monatlich für die Monate Jänner bis Dezember und gemäß § 124b Z 395 EStG 1988 zusätzlich mit 12,50 Euro monatlich für die Monate Mai bis Dezember, insgesamt somit 150,04 Euro.
5. Keine Berücksichtigung finden hingegen die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten, weil diese mit dem Familienbonus abgegolten sind, ferner der Pauschbetrag für Mehraufwendungen für Krankendiätverpflegung bei Magenkrankheit gemäß § 2 Abs. 1, der pauschale Freibetrag für Kraftfahrzeuge mit besonderer Behindertenvorrichtung gemäß § 3 Abs. 1 und die Aufwendungen in Höhe von 1.200 Euro für Schulgeld für eine Sonderpflege gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen BGBl. 1997/3030 idF BGBl. II 2010/430, weil für derartige Sonderbehandlungen und tatsächlich getätigten Aufwendungen keine Nachweise erbracht wurden.
1. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2. Mit dieser Entscheidung ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 12. Dezember 2025
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