JudikaturBFG

RV/5100075/2022 – BFG Entscheidung

Entscheidung
30. September 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache RA Mag. Dominik Maringer als Masseverwalter im Konkurs der Verlassenschaft nach Bf, Salzburgerstraße 4, 4840 Vöcklabruck, über die Beschwerde vom 19. Jänner 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 20. Dezember 2021 betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2011, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Der eingeschränkten Beschwerde wird stattgegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zusätzlich ergeht der

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache RA Mag. Dominik Maringer als Masseverwalter im Konkurs der Verlassenschaft nach Bf, Salzburgerstraße 4, 4840 Vöcklabruck, betreffend Beschwerde vom 19. Jänner 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 20. Dezember 2021 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2007 bis 2011 und Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2007 bis 2011, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

III. Die Beschwerde vom 19. Jänner 2022 gegen die oben angeführten Bescheide wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

IV. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Zu Spruchpunkt I. Abänderung der Bescheide Einkommensteuer 2007 bis 2011

Grundsätzlich wird hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes und dessen Rechtsfolgen auf die -beiden Parteien bekannte- gesonderte Bescheidbegründung vom 20.12.2021 verwiesen.

Nachdem der bf Partei mitgeteilt worden war, dass das Finanzamt nach einer neuerlichen vom Richter angeregten Durchsicht der Unterlagen zu dem Ergebnis gekommen sei, dass in den Jahren 2007 bis 2009 je € 20.000,00 und in den Jahren 2010 und 2011 sämtliche bisher als Einkünfte des Bf aus selbständiger Arbeit behandelten Beträge als dem HVerein zugeflossen angesehen werden könnten und zudem im Jahr 2007 der Anfall einer außergewöhnlichen Belastung wie auch in allen anderen Jahren in Höhe von € 30.000,00 als glaubhaft anerkannt werden könne, schränkte die bf Partei die Beschwerde in diesem Sinn ein. Es mögen in den Jahren 2007 bis 2009 die oben angeführten verminderten Einkünfte aus selbständiger Arbeit angesetzt werden. In den Jahren 2010 und 2011 seien diese mit 0,00 anzusetzen. Zudem möge eine außergewöhnliche Belastung im Jahr 2007 von € 30.000,00 berücksichtigt werden. Im Übrigen würden die festgestellten Sachverhalte und rechtlichen Schlussfolgerungen des Finanzamtes nicht mehr bestritten.

Auf eine ausführliche Begründung des Erkenntnisses werde verzichtet und ein Verweis im Erkenntnis auf die der bf Partei bekannten Ausführungen in der Bescheidbegründung vom 20.12.2021 werde als ausreichend angesehen.

Eine Rücksprache mit der Amtspartei ergab, dass das Finanzamt eine Stattgabe der eingeschränkten Beschwerde befürwortet und die Abgabenberechnung des Richters mit der Berechnung des Finanzamtes übereinstimmt.

Da der nun eingeschränkten Beschwerde nach Ansicht beider Parteien stattzugeben sei und sich auch der Richter dieser Ansicht anschließt, war der eingeschränkten Beschwerde stattzugeben und waren die Bescheide abzuändern. Ebenso konnte eine ausführliche Begründung des Erkenntnisses unterbleiben.

Die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat wurden zurückgenommen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Entscheidung nicht von der Lösung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage abhängt, war die Revision nicht zuzulassen.

Begründung

Zu Spruchpunkt III.:

Mit Bescheiden des Finanzamtes Österreich vom 20. Dezember 2021 wurden Anspruchszinsen für 2007 bis 2011 festgesetzt und die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2011 wieder aufgenommen.

Gegen die oben angeführten Bescheide wurde fristgerecht mit Eingabe vom 19. Jänner 2022 Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde wurde gem. § 262 Abs. 2 lit. a BAO beantragt, dass die Erlassung einer BVE unterbleibe.

Mit Eingabe vom 2.9.2025 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom 19. Jänner 2022 gegen die oben angeführten Bescheide zurück.

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 2.9.2025 die Beschwerde betreffend die hier angefochtenen Bescheide zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat wurden zurückgenommen.

Zu Spruchpunkt IV: Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Linz, am 30. September 2025