§ 10 — GebG
Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse sowie sonstigen Anträge und Erledigungen zu verstehen.
§ 10 GebG · GebG · Gebührengesetz 1957
§ 10 Gebührengesetz 1957
…II. Abschnitt. Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. § 10. Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse…
Rückverweise