Das Bundesfinanzgericht fasst durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek in der Beschwerdesache des Dipl.-Ing. C**** H****, [Adresse], vertreten durch ****, Steuernummer **-***/**** betreffend die Beschwerde vom 18.1.2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 11.1.2023 betreffend 1. die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung betreffend die Anspruchszinsen zur Einkommensteuer 2010 und 2. die Festsetzung von Aussetzungszinsen betreffend Anspruchszinsen zur Einkommensteuer 2010 sowie vom 12.1.2023 betreffend 3. die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2010 und4. die Festsetzung von Aussetzungszinsen von € 39.053,15 den Beschluss:
Der Vorlageantrag wird betreffend den unter 3. angeführten Bescheid betreffend die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2010 als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2010 wird eingestellt.
Der Vorlageantrag wird hinsichtlich der unter 1., 2. und 4. angeführten Bescheide betreffend die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung betreffend die Anspruchszinsen zur Einkommensteuer 2010, die Festsetzung von Aussetzungszinsen betreffend Anspruchszinsen zur Einkommensteuer 2010 sowie die Festsetzung von Aussetzungszinsen von € 39.053,15 als unzulässig zurückgewiesen.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG ist nicht zulässig.
Mit 11.1.2023 bzw 12.1.2023 erließ das Finanzamt Bescheide betreffend die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung betreffend die Anspruchszinsen zur Einkommensteuer 2010, die Festsetzung von Aussetzungszinsen betreffend Anspruchszinsen zur Einkommensteuer 2010, die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2010 und die Festsetzung von Aussetzungszinsen von € 39.053,15.
Gegen diese Bescheide brachte der Beschwerdeführer am 18.1.2023 eine Beschwerde ein.
Das Finanzamt erließ mit Datum vom 10.6.2024 lediglich betreffend die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2010 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.
Mit Datum vom 8.7.2024 (eingebracht am 9.7.2024) stellte der Beschwerdeführer betreffend alle vier Bescheide einen Vorlageantrag.
Mit Datum vom 21.8.2025 zog der Beschwerdeführer betreffend alle vier angefochtenen Bescheide seinen Vorlageantrag zurück.
Gegenstandsloserklärung
Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Der Beschwerdeführer hat seinen Vorlageantrag betreffend die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2010 am 21.8.2025 zurückgenommen, der Vorlageantrag ist insoweit daher als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Die Beschwerde betreffend die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2010 gilt damit als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 10.6.2024 erledigt.
Zurückweisung
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 260 Abs 1 BAO ist gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden.
Über die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung betreffend die Anspruchszinsen zur Einkommensteuer 2010, die Festsetzung von Aussetzungszinsen betreffend Anspruchszinsen zur Einkommensteuer 2010 sowie die Festsetzung von Aussetzungszinsen von € 39.053,15 wurde nicht mit Beschwerdevorentscheidung abgesprochen.
Ein Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht kann (jedoch nur) gegen eine Beschwerdevorentscheidung gestellt werden.
Der Vorlageantrag vom 8.7.2024 erweist sich daher, soweit er die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung betreffend die Anspruchszinsen zur Einkommensteuer 2010, die Festsetzung von Aussetzungszinsen betreffend Anspruchszinsen zur Einkommensteuer 2010 sowie die Festsetzung von Aussetzungszinsen von € 39.053,15 betrifft, als nicht zulässig und ist daher gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 BAO mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Entscheidung erfolgt gemäß §§ 272 Abs 4 und 274 Abs 3 Z 2 BAO ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung durch den Einzelrichter.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolgen, dass ein Vorlageantrag, der nicht gegen eine Beschwerdevorentscheidung gerichtet ist, als nicht zulässig zurückzuweisen ist sowie, dass bei einer Zurücknahme des Vorlageantrages dieser als gegenstandslos zu erklären ist, ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am 20. Jänner 2026
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